Orientierungssatz Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei Vertragsaufhebung bewilligt wurde, erst nach Rückzahlung des Kaufpreises beim Grundbuchamt beantragt werden, besteht weiterhin eine verwertbare Rechtsposition des Erwerbes aus dem ursprünglichen Kaufvertrag. Verfahrensgang nachgehend BFH München, II R 38/20, Revision anhängig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob das Finanzamt zur Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung verpflichtet ist. Die Klägerin – eine GmbH – erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 05.07.2016 (UR-Nr. … der Notarin A mit Amtssitz in B) – seinerzeit noch als GmbH in Gründung – den im Grundbuch von C (Amtsgericht D) unter Blatt …, lfd.Nr…. (Flur …Flurstück Nr. …), lfd.Nr…. (Flur … Flurstück …), lfd.Nr….(Flur … Flurstück Nr….), lfd.Nr…. zu …(1/13 Miteigentumsanteil am Grundstück Flur . Flurstück Nr. …) sowie zu 45/61tel Miteigentumsanteil den auf Blatt … lfd.Nr…. Flur …Flurstück … eingetragenen Grundbesitz, wobei für letzteren zugunsten der Verkäuferin eine Vormerkung bestellt war. Der Kaufpreis betrug … EUR und war zum 05.10.2016 zahlbar. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt und im Grundbuch am 15.07.2016 eingetragen. Ein Antrag auf Eigentumsumschreibung wurde hernach nicht mehr gestellt. Die Klägerin selbst war durch notarielle Urkunde der o.g. Notarin vom 05.07.2016 (UR-Nr. …) mit dem Gegenstand der Entwicklung und Planung von Wohnbauprojekten in D der Errichtung und Veräußerung von Wohnungen in D sowie deren Verwaltung und Vermietung gegründet worden. Die beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter waren die Firma E (nachfolgend E) und die Firma F (nachfolgend F). Zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – befreiten Geschäftsführern waren Herr G und Herr H bestellt worden. Letzterer vertrat die Klägerin beim Vertragsschluss vom 05.07.2016. Die Eintragung der Klägerin im Handelsregister wurde am 05.07.2016 beantragt. Die Gesellschafter der F waren zu gleichen Teilen Herr H und Herr I. Gesellschafter der E war Herr G, und zwar ab Januar 2017 lediglich mittelbar über die J, deren alleiniger Kommanditist und Gesellschafter der Komplementär-GmbH (K) er war. Mit Bescheid vom 25.08.2016 setzte das Finanzamt gegen die Klägerin, die nach dem Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, wegen des Erwerbs der vorgenannten Grundstücke mit Kaufvertrag vom 05.07.2016 nach einer Bemessungsgrundlage von … Mio. EUR in Höhe von … EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Grunderwerbsteuer fest. Mit notariellem Vertrag vom 09.05.2017 (UR-Nr. … der o.g. Notarin schlossen die Klägerin – vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer G und H – mit der Verkäuferin auf Kosten der Käuferin einen Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages vom 05.07.2016. Unter § 2 des Aufhebungsvertrags wird die erklärte Auflassung aufgehoben. Zudem wurden Bedingungen vereinbart, u.a. dass die Verkäuferin verpflichtet ist, den Kaufpreis an den Käufer zurückzuzahlen. Nach § 3 bewilligte die Klägerin und die Vertragsparteien beantragten die Löschung der Auflassungsvormerkung. Nach § 6 des Vertrages wurde die Notarin beauftragt, den Aufhebungsvertrag dem Grundbuchamt und dem Finanzamt vorzulegen, sobald ihr die Rückzahlung des Kaufpreises vom Käufer bzw. der Kreissparkasse L nachgewiesen ist. Eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgte trotz Anmahnungen der Klägerin nicht, da der Verkäuferin hierfür die Mittel fehlten. Sie hatte den erlangten Kaufpreis zur Tilgung eigener Bankverbindlichkeiten bereits verausgabt. Durch notarielle Nachtragsurkunde vom 08.06.2017 (UR-Nr… der o.g. Notarin) wurde § 6 des Aufhebungsvertrags vom 09.05.2017 dahingehend abgeändert, dass die Notarin beauftragt wird, den Aufhebungsvertrag sofort beim Finanzamt D– Grunderwerbsteuerstelle – einzureichen. Am 09.06.2017 – nach Zahlung des Kaufpreises aber vor Eintragung eines Eigentumsübergangs auf die Klägerin im Grundbuch – wurde beim seinerzeit zuständigen Finanzamt D die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016 beantragt. Erst mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde die Löschung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt durch die Notarin beantragt. Die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte am 18.06.2018. Mit Bescheid vom 15.11.2018 lehnte das inzwischen zuständige beklagte Finanzamt die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 25.08.2016 mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf eine Vertragsübernahme die Anwendung des § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG – ausgeschlossen sei. Grundlage war, dass mit notariellem Kaufverträgen vom 29.06.2017 (UR-Nr. … bzw. … der o.g. Notarin) die Grundstücke durch Herrn G bzw. Herrn H von der ehemaligen Verkäuferin erworben wurden. Herr G erwarb die Grundstücke Flurstücke …; … zu 5/12 Anteil, 1/13tel Miteigentum an Flurstück … und von den 45/61tel Anteil an Flurstück … einen Anteil von 22/61tel. Herr H erwarb das Flurstück …, das Flurstück … zu 7/12tel Anteil und das Flurstück … zu 23/61tel Anteil. Der Kaufpreis betrug jeweils … EUR und wurde seitens der Neuerwerber durch Zahlungen an die Klägerin erbracht. Auch hinsichtlich dieser Grundstückserwerbe erfolgten – nicht streitgegenständliche – Grunderwerbsteuerfestsetzungen. Gegen die Ablehnung der Aufhebung erhob die Klägerin am 13.12.2018 Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 zurückgewiesen hat. Mit der am 10.01.2020 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016. Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016 lägen vor, da der Erwerbsvorgang der Klägerin binnen zwei Jahren rückgängig gemacht worden sei. Die Gründe für die Rückgängigmachung seien unerheblich, gingen aber zurück auf den Wunsch der Klägerin, die ihrerseits nicht dazu in der Lage gewesen sei, die für die intendierte Projektentwicklung nötige Finanzierung über Fremdkapital oder Eigenkapital durch die Gesellschafter aufzubringen. Hierbei sei es zu einem Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern der F gekommen, woraufhin diese der Projektentwicklung als Gesellschafterin der Klägerin ihre Zustimmung entzogen habe und weswegen sich die Gesellschafter der F wiederum auseinandersetzen mussten. Sowohl bei der F als auch bei der Klägerin seien Gesellschafterbeschlüsse mehrheitlich zu treffen gewesen. Im Streitfall sei auch eine tatsächliche wirtschaftliche Rückgängigmachung bis in den Januar 2018 erfolgt. Erst im Dezember 2017 habe die Löschung der Auflassungsvormerkung der Klägerin beantragt werden können, nachdem sie den vollständigen Kaufpreis zurückerhalten hatte. Die Verkäuferin habe mit dem Aufhebungsvertrag vom 09.05.2017 wieder uneingeschränkt über ihre Grundstücke verfügen können, da sie auf dessen Grundlage in der Lage gewesen sei, einen neuen Käufer zu suchen und bei einem neuerlichen Verkauf eine Lastenfreistellung in Form der Löschung der Auflassungsvormerkung bei Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug teilweise im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges zu erreichen., was sodann auch geschehen sei. Eine schädliche Vertragsübernahme sei nicht gegeben. Dass ein Teil der mittelbaren Gesellschafter der Klägerin sodann mit dem Veräußerer zwei gesonderte Grundstückskaufverträge über jeweils nur einen Teil der Grundstücke, jedoch fast zwei Monate nach der Aufhebungsvereinbarung geschlossen haben, sperre die Anwendung des § 16 GrEStG nicht. Die Klägerin habe weder tatsächlich an den Zweitverträgen mitgewirkt, noch daran mitwirken müssen. Dem Verkäufer habe mit der Rückzahlung des Kaufpreises auch wieder Nutzen und Lasten der Grundstücke zugestanden. Die Auflassungsvormerkung habe lediglich noch als Sicherheit für die Rückzahlung des Kaufpreises bestanden. Wegen des Aufhebungsvertrages und der darin erfolgten Aufhebung der Auflassung habe die Klägerin selbst nicht mehr das Eigentum an den Grundstücken erlangen können. Die Veräußerin sei daher rechtlich in der Position gewesen, die Grundstücke an fremde Dritte zu veräußern. Die Gesellschafter der Klägerin hätten sich in einer Art Zwickmühle befunden, da die Bank der Klägerin, die ihrerseits den Kaufpreis finanziert habe, Druck ausgeübt habe, anderseits der Kaufpreis nicht von der Verkäuferin habe zurückerlangt werden können. Die Rücknahme der Grundstücke für den Fall des Scheiterns der Finanzierung des Vorhabens sei auf eine mündliche Zusage der Verkäuferin – deren Geschäftsführung unklar sei, da wohl auch ein faktischer Geschäftsführer existiere – bei den Verkaufsgesprächen zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.08.2016 aufzuheben. Antrag nach § 139 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ist gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG lägen nicht vor. Unter Beachtung des Gesamtfalls sei die Intention der Zweiterwerber ersichtlich. Nach dem Zerwürfnis zwischen Herrn H und Herrn I sei es zur Beurkundung des Aufhebungsvertrages vom 09.05.2017 gekommen, da der mittelbare Gesellschafter Herr I nicht mehr an dem Projekt mangels Finanzierung festhalten wollte. Gleichzeitig hätten aber Herr G und Herr H offensichtlich weiterhin an dem Projekt festhalten wollen und demnach letztlich auch den Vertragsgegenstand aufgeteilt und selbst erworben. Die dazu nötige Einflussnahme auf die Klägerin sei durchaus gegeben, da Herr G über die E an der Klägerin zu 50 % sowie Herr H und Herr I über die F an der Klägerin zu ebenfalls 50 % beteiligt waren. Sowohl Herr G als auch Herr H waren dabei die Geschäftsführer der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft. Somit konnten die Zweiterwerber Herr H und Herr G insgesamt 75 % Anteile an der Klägerin vereinen und damit die Mehrheit der Stimmrechte. Eine Einflussnahme auf den Zweiterwerb durch die Klägerin erscheint damit sehr wahrscheinlich. Des Weiteren dürfte auch Herr I ein Interesse an dem Abschluss des Zweiterwerbs gehabt haben, da die Klägerin so wenigstens den bereits gezahlten und über Darlehen finanzierten Kaufpreis zurückerhalten konnte, denn eine Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises durch den ursprünglichen Veräußerer sei mangels Liquidität des Veräußerers nicht möglich und zu erwarten gewesen. Eine Einflussnahme der Klägerin auf den Abschluss der Zweitverträge sei durch die noch eingetragene Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten möglich gewesen. Der Veräußerer habe bei Vertragsschluss der Zweitverträge am 29.06.2017 noch nicht vollumfänglich über den Vertragsgegenstand verfügen können. Zwar wurde der ursprüngliche Kaufvertrag vom 05.07.2016 mit der Aufhebungsurkunde zivilrechtlich aufgehoben, gleichzeitig habe die Klägerin als Erwerberin aber noch eine durch den Kaufvertrag vom 05.07.2016 verbliebene Rechtstellung durch die Auflassungsvormerkung behalten und diese bereits kurze Zeit später mit Abschluss der beiden Zweitverträge zu ihren Gunsten verwertet. Der Veräußerer habe nur an von der Klägerin gewünschte Erwerber veräußern können, da er ohne die Zustimmung der Klägerin zur Löschung der Auflassungsvormerkung nicht in der Lage gewesen wäre, einen neuen wirksamen Vertrag abzuschließen. Die mangelnde Liquidität des Veräußerers und die damit ausbleibende Kaufpreisrückzahlung an die Klägerin habe vorausgesetzt, dass der Zweiterwerber ohne eine zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung den Kaufpreis an den Veräußerer oder, wie von der Klägerin vorgetragen, durch einen abgekürzten Zahlungsweg an den Ersterwerber gezahlt hätte, da die Klägerin einer Löschung nur gegen Rückzahlung des Kaufpreises zugestimmt hätte und auch hat. Der Veräußerer sei auch nicht mehr in der Lage gewesen den Kaufpreis zurückzuzahlen. Diese Handhabung sei unter fremden Vertragsparteien höchst unüblich und wäre auch ohne entsprechend eingetragene Auflassungsvormerkung riskant. Die gewählte Gestaltung resultiere aus dem bestehenden Verhältnis zwischen Erst- und Zweiterwerbern. Ein fremder Dritter hätte einer solchen Vertragskonstellation nicht zugestimmt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen. Dem Gericht lag die beim Beklagte für den Vorgang geführte Grunderwerbsteuerakte nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese war Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Die Klage war unbegründet. 1. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016 aufzuheben. a.) Nach der im Streitfall in Betracht kommenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren – wie im Streitfall gewahrt – seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.