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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 3/18 WA, S 12 KA 102/15, S 12 KA 103/15, S 12 KA 104/15, S 12 KA 107/15, ... Gerichtsbescheid Vertragsarztrecht § 87b SG

Vertragsarztrecht Leitsatz 1. Akupunkturleistungen nach Nr. 30790, 30791 EBM können als sog. freie Leistungen und damit außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden. Im Bereich der KV Hessen b

§ 85Nr.

61, juris Rdnr. 21 f., jeweils m. w. N.). Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht dahingehend fortentwickelt, dass generell eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht gilt, die eine Verpflichtung zum Eingreifen begründet, wenn sich bei einer Arztgruppe ein honorarmindernd wirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertabfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertabfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen BSG, Urt. v. 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40, juris Rdnr. 20; BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris Rdnr. 10). Wie lange Kassenärztliche Vereinigungen eine Entwicklung beobachten dürfen, ohne tätig zu werden, bzw. unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine Kassenärztliche Vereinigung auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw. Anpassungspflicht einer allgemein gültigen Feststellung nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris Rdnr. 10). Soweit ein dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau eine Reaktionspflicht begründet, setzt dies eine dauerhafte Entwicklung voraus. Dies kann im Regelfall frühestens nach Vorliegen von Daten aus mindestens zwei Quartalen angenommen werden. Eine Korrektur kann regelmäßig nur für die Zukunft gefordert werden (vgl. BSG, Urt. v. 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17, juris Rdnr. 32; BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 29, juris Rdnr. 43; BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R - a.a.O. Rdnr. 26 m.w.N.). Generell kommt ein Eingreifen einer Reaktionspflicht frühestens dann in Betracht, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die entsprechenden Daten vorliegen (vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, juris Rdnr. 34; BSG, Urt. v. 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - a.a.O. Rdnr. 32). Die Beklagte ist ihrer Beobachtungs- und Reaktionspflicht im Wesentlichen nachgekommen. Ein Vergleich der Vergütung der Leistungen der Fachgruppe der Klägerin mit denen aller Fachärzte mit Regelleistungsvolumen zeigt kein Absinken der Auszahlungsquote für die Leistungen der Fachgruppe der Klägerin. Die Kammer hält einen Vergleich dieser Vergütungskontingente für hinreichend aussagekräftig (vgl. Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, 10/16, § 85 SGB V, Rdnr. 165b zum Vergleichsmaßstab). Die Beklagte hat die jeweiligen Auszahlungsquoten in der Weise berechnet, dass sie den Honoraranforderungen das jeweils zur Verfügung stehende Honorarkontingent gegenübergestellt hat. Insofern kann auch der Beklagten gefolgt werden, dass ein Vergleich bei den Auszahlungsquoten und nicht mehr Punktwerten ansetzen kann. Die Auszahlungsquoten wiederum sind ins Verhältnis zu setzten, um die Relation der Geringervergütung zu ermitteln (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 13.04.2018 - S 12 KA 95/15, S 12 KA 114-117 u. 121/15 - juris Rdnr. 71; Gerichtsb. v. 01.10.2019 - S 12 KA 833/16 , S 12 KA 31/17 , S 12 KA 251/17 und S 12 KA 637/17 - juris Rdnr. 75 ; Gerichtsb. v. 01.10.2019 - S 12 KA 551/17 WA u. a. - juris Rdnr. 73 ; Gerichtsb. v. 17.06.2020 - S 12 KA 160/17 u. S 12 KA 343/17 -). Nach den Angaben der Beklagten für die strittigen Quartale, an deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, liegt bereits kein entsprechender Abfall der Auszahlungsquoten der Fachgruppe der Klägerin vor. Von daher bedurfte es auch keiner Einführung einer Quotenuntergrenze und war die Beklagte nicht zu einer Stützung verpflichtet. Der Umstand einer Neuniederlassung ist kein Grund, um von einer allgemeinen Quotierung abzusehen. Sie befreit nur von Restriktionen, die in Zusammenhang mit der Aufbauphase stehen. Im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum RLV verwiesen. Soweit die Klägerin möglicherweise von einem Honorarrückgang stärker betroffen ist, kommt es hierauf nicht an. Insofern trägt die Klägerin selbst vor, die Akupunkturleistungen machten einen wesentlichen Anteil ihrer Honoraranforderung aus, so dass die stärkere Einbuße auch der von ihr gewählten Spezialisierung geschuldet ist. Die Klagen waren daher bzgl. der Quartale IV/10 und I/11 (Az.: S 12 KA 3/18 WA und S 12 KA 102/15) vollständig im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Bzgl. des Honorarbescheids für das Quartal II/11 war die Klage insoweit ebf. nicht erfolgreich und im Hauptantrag abzuweisen. Sachlich war sie insoweit auch im Hilfsantrag nicht erfolgreich. Die Verpflichtung zur Neubescheidung erfolgte allein aus den nachfolgenden Gründen. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Honorars für das Quartal II/11 und über ihre Anträge auf Erteilung einer Sonderregelung zu den Regelleistungsvolumina für die Quartale II/11 bis IV/11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Regelleistungsvolumina und Qualitätsgebundenen Zusatzvolumina ist der ab 01.01.2009 gültige Honorarvertrag vom 13.12.2008 (im Folgenden: HVV). Auf der Grundlage der Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses gemäß § 87b SGB V werden nach Abschnitt II.1.2 HVV 2011 arztbezogen Regelleistungsvolumina auch für die Arztgruppe der Klägerin ermittelt. Die Zuweisung der Regelleistungsvolumina erfolgt praxisbezogen (Abschn. II Ziff. 1.4.1 HVV 2011). Das Regelleistungsvolumen wird aus dem Produkt des KV-bezogenen arztgruppenspezifischen Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes gemäß Abschnitt II. Ziff. 2.6 im Vorjahresquartal gebildet (Abschn. II Ziff. 3.2.1 HVV 2011). Nach Abschn. II Ziff. 3.6 HVV 2011 „Regelleistungsvolumen bei Neuzulassung und Umwandlung der Kooperationsform“ wird für Ärzte, die im Aufsatzzeitraum noch nicht niedergelassen waren, das arztgruppendurchschnittliche Regelleistungsvolumen für das jeweilige Quartal zugrunde gelegt. Soweit diese Ärzte eine Praxis übernommen haben, werden stattdessen die Fallzahlen des Vorgängers zugrunde gelegt, soweit dies die für den Vertragsarzt günstigere Regelung darstellt. Diese Regelung beruht auf dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in seiner 7. Sitzung am 27. und 28. August 2008. Nach Teil F Ziff. 3.5 „Regelleistungsvolumen bei Neuzulassung und Umwandlung der Kooperationsform“ beschließen die Partner der Gesamtverträge für Neuzulassungen von Vertragsärzten und Umwandlung der Kooperationsform Anfangs- und Übergangsregelungen. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge. Sofern nichts entsprechend anderes vereinbart wurde, gilt für Ärzte, die im Aufsatzzeitraum noch nicht niedergelassen waren (Neupraxen), das arztgruppendurchschnittliche Regelleistungsvolumen für das jeweilige Quartal. Ausgehend von diesen Regelungen hat die Beklagte der Klägerin die Regelleistungsvolumina für die strittigen Quartale II bis IV/11 auf der Grundlage der Fallzahlen für das Vorjahresquartal festgesetzt. Allerdings handelt es sich bei der Klägerin um eine sog. Aufbaupraxis oder junge Praxis, da sie erstmals zum 01.02.2008 zugelassen wurde und es sich in den hier streitigen Abrechnungsquartalen II bis IV/11 um die 13. bis 15. Abrechnungsquartale handelt. Sog. Anfängerpraxen, d. h. Praxen in der Aufbauphase, muss zumindest für einen begrenzten Zeitraum ein unbeschränktes Wachstum zugestanden werden. Während bei etablierten Praxen das über lange Jahre hinweg relativ konstante Umsatzniveau einen zuverlässigen Indikator des von dem einzelnen Vertragszahnarzt gewünschten oder maximal erreichbaren Ausmaßes seiner Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung darstellt, ist dieser Schluss bei kleinen Praxen jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zulässig. Er berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass zumindest in neu gegründeten Praxen in aller Regel zunächst relativ wenige Patienten behandelt werden und typischerweise erst nach einer längeren Aufbauphase ein durchschnittlicher und ggf. auch überdurchschnittlicher Umsatz erreichbar ist. Gerade bei Praxen in der Gründungsphase ist der im Bemessungszeitraum erreichte Umsatz vielfach keineswegs das Ergebnis einer bewussten Entscheidung des Praxisinhabers für einen bestimmten - von ihm angestrebten oder als unabänderlich hingenommenen - Umsatz seiner Praxis, sondern unvermeidliches Durchgangsstadium auf dem Weg zu einer gewünschten größeren Patientenzahl (vgl. BSG, Urt. v. 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 = BSGE 83, 52, juris Rdnr. 24). Die Wachstumsmöglichkeit bezieht sich insb. auf die Erhöhung der Zahl der von den Vertragsärzten behandelten Fälle bzw. Patienten (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 45, juris Rdnr. 27). Sie sind von Fallzahlzuwachsregelungen freizustellen (vgl. BSG, Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 1/

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50, juris Rdnr. 15). Der Zeitraum der Aufbauphase kann auf einen Zeitraum von drei, vier oder fünf Jahren bemessen werden, in dem ihnen die Steigerung ihres Honorars auf den Durchschnittsumsatz sofort möglich sein muss (vgl. BSG, Urt. v. 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 32, juris Rdnr. 16; BSG, Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 1/

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50, juris Rdnr. 15). Die Bemessung des Zeitraums der Aufbauphase erfolgt im HVV durch dessen Vertragspartner bzw. in der Satzung über die Honorarverteilung durch die KV (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R - BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, juris Rdnr. 30; BSG, Urt. v. 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2, juris Rdnr. 23; zusammenfassend LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris Rdnr. 30). Insofern setzt Abschn. II Ziff. 3.6 HVV 2011 die Vorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses in Teil F Ziff. 3.5 nur unzureichend um. Abschn. II Ziff. 3.6 HVV 2011 trifft eine Regelung nur für das erste Niederlassungsjahr, da nur die fehlende Niederlassung im Vorjahresquartal als dem maßgeblichen Aufsatzquartal erfasst wird. Dies widerspricht dem aus dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bzw. dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit folgenden Differenzierungsgebot für sog. junge Praxen (vgl. BSG, Urt. v. 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2, juris Rdnr. 21), die einer Aufbauphase von wenigsten drei Jahren unterliegen. Die Beklagte wird daher mit ihren Vertragspartnern den HVV durch eine weitergehende Regelung zu den sog. Aufbaupraxen ergänzen müssen. Fehlt eine Regelung in einem HVV, so kann sie nicht durch einen Vorstandsbeschluss ersetzt werden. Die fehlende Regelung kann auch angesichts der eindeutigen Vorgabe des Erweiterten Bewertungsausschusses nicht durch einen Vorstandsbeschluss ersetzt werden, da es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung für einen atypischen Fall handelt. Die besondere Lage einer Aufbaupraxis stellt keine unvorhersehbare Besonderheit oder unspezifische Härte dar. Vielmehr handelt es sich um „typische“, immer wieder auftretende Ausnahmefälle. Die für die Honorarverteilung wesentlichen Grundsätze müssen im HVV selbst geregelt werden und dürfen nicht dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege von Einzelfallentscheidungen überlassen bleiben. Andernfalls würde es zu einer dem Gesetz widersprechenden Kompetenzverlagerung zum Vorstand sowie zum Unterlaufen der Einbeziehung der Krankenkassen in die Honorarverteilung kommen. Dies gilt erst recht seit der ab dem Jahre 2004 vorgeschriebenen vertraglichen Vereinbarung des HVV zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen (vgl. BSG, Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 1/

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50, juris Rdnr. 26 f.; vgl. auch zur fehlenden Regelung nach Beendigung einer Gemeinschaftspraxis SG Marburg, Urt. v. 16.11.2011 - S 12 KA 919/10 - juris Rdnr. 47 , ebenso die Berufungsentscheidung, LSG Hessen, Urteil v. 27.01.2016 - L 4 KA 23/14 - Umdruck S. 16). Die Kammer hat ebenso bereits im Jahr 2016 entschieden ( SG Marburg, Urt. v. 26.10.2016 - S 12 KA 59/15 - juris Rdnr. 34 ff.). Hieran hält die Kammer fest. Das gegen die Kammerentscheidung beim LSG Hessen unter dem Az.: L 4 KA 75/16 geführte Berufungsverfahren ruhte zunächst und wurde dann am 20.02.2019 durch Vergleich beendet. Die Beklagte hat aber in diesem Verfahren eine vergleichsweise Einigung abgelehnt. Der Zeitraum für sog. junge Praxen ist nicht zwingend auf einen Fünfjahreszeitraum zu erstrecken. Im Ergebnis kann daher eine Regelung im HVV wie in dem Vorstandsbeschluss vom 14.02.2011 getroffen werden. Das Bundessozialgericht führt ausdrücklich aus, dass die genaue Bestimmung des Zeitraums des Aufbaus einer Praxis, bei der es sich um eine Erstzulassung - sog. Anfängerpraxis - oder um eine Neuzulassung nach vorheriger vertragsärztlicher Tätigkeit in einem anderen Planungsbereich handeln kann, der Regelung im Honorarverteilungsmaßstab der KV - bzw. im HVV zwischen der KV und den Krankenkassen - vorbehalten ist (vgl. BSG, Urt. v. 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2, juris Rdnr. 23). Insofern bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Subdelegation des (Erweiterten) Bewertungsausschusses an die Gesamtvertragsparteien (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 15.05.2013 - S 11 KA 615/11 - juris Rdnr. 97 ; SG Marburg, Urt. v. 06.10.2010 - S 11 KA 189/10 - juris Rdnr. 116 ff.). Von daher war den Klagen im tenorierten Umfang stattzugeben, waren sie im Übrigen aber abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht für das Verfahren zum Az.: S 12 KA 107/15 auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. In den übrigen Verfahren beruht die Kostenentscheidung auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Der Streitwert für eine Klage auf höheres Honorar ist pro Quartal auf den Regelstreitwert festzusetzen, soweit - was vorliegend der Fall ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Abschätzung des wirtschaftlichen Werts des Begehrens ersichtlich sind (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.2009 - B 6 KA 66/07 B - juris). Dies ergab den festgesetzten Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000020

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