Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 8. August 2017, S 2 AS 498/15, Urteil nachgehend BSG Kassel, B 4 AS 81/20 R Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. Augu
§ 28Nr.
3; BSG, Urt. 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R –,
§ 21Nr.
10; BSG, Urt. v. 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R –,
§ 21Nr.
15; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 19 Rn. 75 [Stand: 01/12]). Zutreffende Klageart im gerichtlichen Verfahren ist dementsprechend die Kombination einer Anfechtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung des die Änderung ablehnenden Bescheides – konkret vom
- Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2015 –, einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides – hier vom
- Februar 2015 –, und schließlich einer Leistungsklage, gerichtet auf die Erbringung zusätzlicher Leistungen unter Berücksichtigung namentlich des im Kern streitigen Bedarfs, gegebenenfalls aber auch sonstiger zu Gunsten des Klägers wirkender Berechnungselemente. Verfahrensrechtliche Grundlage sind § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG. Soweit der erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommene Antrag sich seinem Wortlaut nach auch hinsichtlich der Leistungserbringung als Verpflichtungsantrag liest, hält der Senat eine an den erkennbaren Interessen des Klägers orientierte Umdeutung ohne Weiteres für möglich, umso mehr als auch das Sozialgericht ausweislich der Entscheidungsgründe von einer objektiven Klagehäufung von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ausgegangen ist. Ergänzend kann daher auch zu diesem Zusammenhang weitgehend auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen werden; allerdings dürfte die verwaltungsverfahrensrechtlich maßgebliche Vorschrift für die verlangte Korrektur des ursprünglichen Bewilligungsbescheides § 48 SGB X und nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, § 44 SGB X gewesen sein: Die Fahrten, wegen derer der Kläger einen Mehrbedarf geltend macht, haben am
- April 2015 begonnen; vor diesem Hintergrund kommt angesichts der monatsweisen Berechnung des Arbeitslosengeldes II (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II) die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ebenfalls erst ab April 2015 in Betracht. Bezogen auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
- Februar 2015 macht der Kläger also eine nachträgliche wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung – [SGB III]), nicht aber eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides von Anfang an im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB X) geltend. Dies ändert allerdings weder etwas an der Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungsklage und Leistungsklage noch daran, dass der Beklagte den auf den
- Mai 2015 datierten und am
- Juni 2015 bei ihm eigegangenen Antrag des Klägers als Abänderungsantrag zu dem Bewilligungsbescheid vom
- Februar 2015 auszulegen hatte, da dieser den Zeitraum, für den der Kläger ausweislich der von ihm mit dem Antrag vorgelegten Liste von Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern zusätzliche Leistungen begehrte, bereits bindend regelte; der streitige Ablehnungsbescheid ist vor diesem Hintergrund als Ablehnung dieses Änderungsbegehrens und damit bezogen auf den bis
- Juli 2015 dauernden Leistungszeitraum zu verstehen. Nachfolgende Bewilligungszeiträume konnten, wovon das Sozialgericht wiederum zutreffend ausgegangen ist, nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des Verfahrens werden (vgl. bereits BSG, Urt. v.
- November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, BSGE 97, 242; Düring, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 03/19, § 19 Rn. 26). Gleiches gilt für die Leistungen auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung: Auch insoweit ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass diese nicht Gegenstand seiner Entscheidung seien, so dass entsprechende Ansprüche im Berufungsverfahren nicht angefallen sind (zu der auch nach den Rechtsänderungen aus dem Jahr 2011 fortbestehenden Möglichkeit, den Streitstoff entsprechend zu begrenzen, vgl. nur BSG, Urt. v.
- August 2014 – B 4 AS 55/13 R –, BSGE 116, 254 [Rn. 12]). II. Die Berufung ist angesichts der ausdrücklichen Berufungszulassung durch das Sozialgericht ohne Weiteres statthaft (vgl. § 143 Abs. 3 SGG) und auch im Übrigen zulässig, namentlich frist- und formgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Die Beiladung weiterer Sozialleistungsträger war nicht erforderlich: Wegen der – auf Grund des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom
- August 2015 nicht gebotenen – Beiladung der DAK Gesundheit, also der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers, kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden. Weiter war auch der zuständige Sozialhilfeträger nicht beizuladen: Zwar erscheint es angesichts seiner Erkrankungen nicht als selbstverständlich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II war, so dass im Ausgangspunkt durchaus ein alternativer, gegen den Sozialhilfeträger gerichteter Anspruch in Betracht zu kommen scheint. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II nicht nur eingreift, wenn tatsächlich bereits ein Dissens zwischen den zuständigen Leistungsträgern über die Frage der Erwerbsfähigkeit entstanden ist, sondern weitergehend dahin zu verstehen ist, dass der Leistungsberechtigte bereits im Vorfeld so zu stellen ist, als wäre er erwerbsfähig; nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) ähnelt, darf das Jobcenter fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (vgl. BSG, Urt. v.
- November 2006 – B 7b AS 10/06 R –, BSGE 97, 231 [Rn. 20]; BSG, Urt. v.
- April 2014 – B 4 AS 26/13 R –, BSGE 115, 210 [Rn. 49]). Daher steht die Leistungsberechtigung des Klägers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wegen einer möglichen Erwerbsminderung nicht in Frage, so dass im Gegenzug ein Anspruch auf Sozialhilfe und daher eine Beiladung des hierfür zuständigen Leistungsträgers nicht in Betracht kommen. III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
- Das Sozialgericht ist zunächst zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, namentlich war diese fristgerecht erhoben. Ein Zugangsbeleg für den Widerspruchsbescheid findet sich nicht bei den Akten. Das Aktenexemplar trägt einen Absendevermerk vom
- August
- Unter diesen Umständen ist auf Grundlage von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X – zu Gunsten des Klägers unwiderleglich (vgl. nur BSG, Urt. v.
- Mai 2010 – B 14 AS 12/09 R –, SozR 4-1300 § 37 Nr. 1 Rn. 10) – von einem Zugang drei Tage nach Absendung auszugehen, so dass die am
- September 2015 eingegangene Klage die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) unproblematisch wahrte. Sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht.
- Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen, die über die vom Beklagten mit Bescheid vom
- Februar 2015 bewilligten hinausgehen, so dass dieser den diesbezüglichen Abänderungsantrag mit dem streitigen Bescheid vom
- Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2015 zu Recht abgelehnt hat. Dabei könnte letztlich sogar offenbleiben, ob dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zustand. Abgesehen von den Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II, die einem Anspruch aber, wie bereits ausgeführt, auf Grund der Regelung aus § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II nicht entgegenstehen, sieht der Senat diesbezüglich allerdings auch keinen Anlass für Bedenken. Der Höhe nach kann der Kläger jedoch weitere Ansprüche nicht geltend machen. Dabei kann wegen des Prüfungsumfangs zunächst einmal mehr auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts Bezug genommen werden. Der Beklagte hat den dem Kläger zustehenden Regelbedarf für Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) in der im streitigen Zeitraum maßgeblichen Höhe von 399,- Euro monatlich berücksichtigt (vgl. die Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab
- Januar 2015 vom
- Oktober 2014, BGBl. I S. 1620). Abgesehen von dem zwischen den Beteiligten zentral streitigen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen der Fahrtkosten macht der Kläger für den streitigen Zeitraum keine weiteren unberücksichtigten Bedarfe geltend; solche sind auch sonst nicht zu erkennen. Auch die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. Nach dessen Satz 1 ist, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Mehrbedarf anzuerkennen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Die Härtefallregelung, die der Gesetzgeber damit in Umsetzung des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v.
- Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175) geschaffen hat, greift ein, wenn ein Bedarf entweder nicht vom Regelbedarf abgedeckt oder er zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, in Sondersituationen aber ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt (Düring, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: März 2019, § 21 SGB II Rn. 43). Nach den Gesetzesmaterialien ist es den Hilfebedürftigen dabei zumutbar, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (vgl. BT-Drs. 17/1465 S. 6); diese Überlegungen haben im Wortlaut durch den Verweis auf Einsparmöglichkeiten auch ihren Niederschlag gefunden. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht dementsprechend von einem jedenfalls in Grenzen zumutbaren internen Ausgleich zwischen verschiedenen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsgruppen aus (vgl. BSG, Urt. v.
- November 2018 – B 14 AS 48/17 –, juris Rn. 14 f. unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v.
- Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. –, BVerfGE 137, 34 [Rn. 117 ff.]). Umso mehr kann von einem leistungserhöhend wirkenden Mehrbedarf nicht ausgegangen werden, wenn die feststellbaren Aufwendungen aus einem Lebensbereich den Betrag aus der einschlägigen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsgruppe nach § 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) nicht übersteigen – wobei für den vorliegenden Rechtsstreit die (fortgeschriebenen) Beträge aus Art. 1 § 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (BGBl. I S. 453) maßgeblich sind –; in diesem Fall kann schon ein überdurchschnittlicher Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II nicht angenommen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend ein Mehrbedarf nicht berücksichtigt werden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Unabweisbarkeit der geltend gemachten Fahrtkosten zum Universitätsklinikum Marburg im streitigen Zeitraum nicht als nachgewiesen ist – für spätere Zeiträume mag anderes gelten, das steht im hiesigen Verfahren aber nicht zur Prüfung des Senats. Das Universitätsklinikum Marburg hat in seinem Bericht vom
- Mai 2016 nur einen Besuch des Klägers dort bestätigt, wobei dieser zeitlich nicht zugeordnet ist und der Vorstellung gedient habe. Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Berichterstatter die Besuche in Marburg jedenfalls primär in Zusammenhang mit dem Klinikaufenthalt gebracht, der notwendig wurde, nachdem die Aufnahme in die Adula-Klinik in Oberstaufen nicht zustande kam; im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- Februar 2019 wird auf eine notwendige Anschlussheilbehandlung nach dem Aufenthalt in einer Akutklinik in Bad Wildungen im Frühjahr 2016 verwiesen. Entsprechende Besuche müssen auf Grund des zeitlichen Kontextes aber außerhalb des streitigen Zeitraums stattgefunden haben, da die Aufnahme in die Adula-Klinik in Oberstaufen erst im Jahre 2016 endgültig gescheitert war (vgl. die vom Kläger eingereichten Unterlagen Bl. 170 f. GA). Auch wenn der Kläger im Rahmen des Erörterungstermins einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, so dass der Senat im Ausgangspunkt keinen Anlass hat, die von ihm vorgelegten Listen in Zweifel zu ziehen, lassen sich angesichts dieser Umstände die Besuch im Universitätsklinikum Marburg und insbesondere deren Unabweisbarkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen sind nicht ersichtlich, so dass – vor dem Hintergrund der beim Kläger liegenden materiellen Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs – Aufwendungen für die Fahrt zum Universitätsklinikum im streitigen Zeitraum keine Berücksichtigung finden können. Es verbleiben damit die Fahrten zu Hr. Dr. C., Fr. Dipl.-Psych. D. und Hr. Dr. E. Ausgehend von den vom Berichterstatter unter Nutzung von google-maps ermittelten und den Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins mit der Möglichkeit zur Prüfung und Stellungnahme mitgeteilten Entfernungskilometer (zu Hr. Dr. C.: 14,4 km pro Weg = 28,8 km pro Besuch; zu Fr. Dipl.-Psych. D.: 12,9 km pro Weg = 25,8 km pro Besuch; zu Hr. Dr. E. 13,0 km pro Weg = 26 km pro Besuch) ergeben sich damit bei einem kilometerbezogenen Wegstreckenaufwand von 0,20 Euro pro Entfernungskilometer nachfolgende berücksichtigungsfähige Aufwendungen (in Euro): April (2x Hr. Dr. C.: 57,6 km; 2x Fr. Dipl.-Psych. D.: 51,6 km; zus. 108,8 km) 21,76 Mai (2x Fr. v. Tenspolde: 51,6 km) 10,32 Juni (1x Dr. C. und Fr. Dipl.-Psych. D. kombiniert: 30 km; 1x Fr. Dipl.-Psych. D.: 25,8 km; 1x Dr. E. 26 km; zus: 81,8 km) 16,36 Juli (1x Dr. C.: 28,8 km; 3x Fr. Dipl.- Psych. D.: 77,4 km, zus: 106,2 km) 21,24 Legt man die Entfernungsangaben des Klägers aus den von ihm vorgelegten tabellarischen Aufstellungen (30 km zu Dr. C., 30 km zu Frau D., 38 km zu Dr. E.) zugrunde, ergeben sich im Übrigen nur geringfügig höhere Beträge, nämlich: 24,- Euro für April; 12,- Euro für Mai; 25,60 Euro für Juni – wobei der Kläger hier für den
- Juni einen Besuch bei Dr. C. und, eine halbe Stunde später, bei Fr. D. angegeben und beide mit 30 km angesetzt hat, was in dieser Form nicht nachvollziehbar ist; vielmehr muss hier von einer gemeinsamen Fahrt und damit einem Betrag von deutlich unter 25,- Euro ausgegangen werden –; 24,- Euro für Juli). Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Höhe des berücksichtigungsfähigen Aufwands eine Orientierung an § 5 BRKG und damit ein Betrag von 0,20 Euro pro Kilometer auch nach Auffassung des Senats sachgerecht. Mit dem Bundessozialgericht ist davon auszugehen, dass dieser Betrag jedenfalls als Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob eine erheblicher Mehrbedarf vorliegt, heranzuziehen ist, auch wenn er nicht unter allen Umständen als fixe Grenze anzusehen ist (vgl. BSG, Urt. v.
- Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R -, BSGE 116, 86 [Rn. 28 f.]). Dabei kann sogar offenbleiben, dass sehr viel dafür spricht, dass der Kläger vorliegend gar kein eigenes Kraftfahrzeug, sondern wohl das eines Dritten – etwa seiner Mutter – genutzt hat; jedenfalls hat er sowohl im Rahmen der Beantragung von Grundsicherungsleistungen als auch von Prozesskostenhilfe kein Kraftfahrzeug angegeben beziehungsweise die entsprechende Frage verneint. Ausgehend von diesen tatsächlichen Umständen ist ein unabweisbarer Mehrbedarf nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar. Der berücksichtigungsfähige Aufwand bleibt vielmehr in jedem Monat des streitigen Zeitraums hinter dem für Verkehrsaufwendungen in die Ermittlung des Regelbedarfs eingegangenen Betrag zurück: Für die Abteilung 7 (Verkehr) nach § 5 Abs. 1 RBEG war im Jahr 2011 ein Betrag von 22,78 Euro monatlich in den damals maßgeblichen Regelbedarf für einen Alleinstehenden von 364,- Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der ab
- Januar 2011 geltenden und auf das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I S. 453, Fassung) eingegangen. Im streitigen Zeitraum war der Regelbedarf auf 399,- Euro monatlich angestiegen (vgl. die Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab
- Januar 2015 vom
- Oktober 2014, BGBl. I S. 1620, beziehungsweise – für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 vom
- Oktober 2014, BGBl. I S. 1618). Für die der Abteilung 7 (Verkehr) zuzuordnenden Bedarfe ist daher im streitigen Zeitraum, wenn man die Beträge schlicht ins Verhältnis setzt, von einem Betrag von 24,97 Euro (22,78 Euro x 399,- Euro ./. 364,- Euro) auszugehen; folgt man den Fortschreibungsberechnungen von Schwabe (in: ZfF 2015, 1; 2; vgl. – dem folgend – auch Behrend, in: jurisPK-SGB II,
- Aufl. 2015, § 20 Rn. 85) ergibt sich der vom Sozialgericht zugrunde gelegte Betrag von 25,12 Euro. In beiden Fällen bleiben die nachvollziehbaren Aufwendungen des Klägers für die Besuche bei Ärzten und Psychotherapeuten hinter den genannten Beträgen zurück. Weitere Aufwendungen für den Verkehrsbereich sind vom Kläger nur allgemein vorgetragen worden; der Beklagte hat überdies in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass etwa Einkäufe sich mit Fahrten zum Arzt vielfach werden verbinden lassen. Erhebliche zusätzliche Verkehrsaufwendungen, noch dazu in bezifferbarer oder auch nur schätzbarer Höhe, sind damit nicht dargetan. Es verbleibt daher für den streitigen Zeitraum – und nur diesen hat der Senat vorliegend zu beurteilen - dabei, dass Aufwendungen, die über die in die Ermittlung des Regelbedarfs eingegangen Verkehrsbedarfe hinausgingen, sich nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die Werte aus anderen Abteilungen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 RBEG, namentlich für die Abteilung 6 (Gesundheitspflege), in Fallkonstellationen wie der vorliegenden herangezogen werden können und müssen, bevor ein besonderer Bedarf festzustellen ist. Ebenso kann offenbleiben, inwieweit ein möglicher Ausgleich der Bedarfe über mehrere Monate hinweg jedenfalls im Bewilligungszeitraum, möglicherweise aber auch über diesen hinaus in die Beurteilung der Unabweisbarkeit einzubeziehen ist. Jedenfalls wenn die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Verkehr – wie hier – durchgängig hinter den insoweit bei der Bemessung des Regelbedarfs zugrunde gelegten Beträgen zurückbleiben und weitere Aufwendungen sich jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lassen, kann der Betroffene einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht verlangen. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich damit als zutreffend, nachdem auch weitere zu Gunsten des Klägers wirkende, aber bislang nicht berücksichtigte Berechnungspositionen nicht ersichtlich sind. Auch sonstige Anspruchsgrundlagen für die begehrten (höheren) Leistungen sind nicht ersichtlich: Namentlich kann der Kläger ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht verlangen; insoweit kann nochmals auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. V. Revisonszulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; namentlich ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von dessen Nr. 1 nicht erkennbar. Auch wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II noch nicht in allen Einzelheiten höchstrichterlich geklärt sind, ist der gesetzlichen Regelung nach Auffassung des Senats mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass jedenfalls dann, wenn die als Grundlage für das Verlangen nach einem Mehrbedarf angeführten (und sicher feststellbaren) Aufwendungen durchgängig hinter dem Betrag zurückbleiben, der für entsprechende Aufwendungen in die Bemessung des Regelbedarfs eingegangen ist, ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht gegeben ist. Eine klärungsbedürftige Frage, welche die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG rechtfertigen würde, stellt sich somit nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000031