zivilrechtlichen Eigentums nicht mehr zum Vermögen
Treuhänders im Sinne
EStG. Eine vertragliche Vereinbarung einer Herausgabe und Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen zur dinglichen Übertragung im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand stellt ein Rechtsgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar. Verfahrensgang nachgehend BFH München, II R 40/20, Revision anhängig Tenor Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 04.12.2009 in Gestalt
Änderungsbescheids vom 17.12.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 wird insoweit geändert, als die Feststellungen zu den betroffenen Grundstücken mit Ausnahme der Feststellung betreffend das Grundstück in Z, aufgehoben werden. Die Kosten
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch vorherige Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin – eine GmbH – wendet sich gegen eine, aufgrund einer am 25.06.2007 begonnenen Betriebsprüfung nach den Feststellungen im Teilbericht Grunderwerbsteuer vom 24.02.2010 wegen eines Anteilserwerbs gemäß einem Vertrag vom 19.04.2004 ergangene gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 17
Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG –. Hilfsweise begehrt sie deren weitgehende Aufhebung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung – AO – bzw. hilfsweise eine Neubescheidung
Billigkeitsantrags. Die Klägerin mit Sitz in X erwarb durch ein notarielles „Sale and Purchase Agreement“ vom 19.04.2004 (UR-Nr. …
Rechtsanwalts Y) von der B (nachfolgend mg) im Wege eines sog. „share deal“ deren 100 % Anteile an der DN (DN). Die DN wiederum war mittelbar auf jeder Beteiligungsstufe zu 100 % an diversen GmbHs beteiligt, die über inländischen Grundbesitz in verschiedenen Bundesländern und Finanzamtsbezirken verfügten. Im Einzelnen waren diese Tochterfirmen die C (C), die H (H) und die S (S). Die Beteiligungsverhältnisse bei der mg, der DN und den weiteren Töchtern waren Ausgangspunkt notarieller Treuhandverträge vom 20.12.2002 (UR-Nr. …
Notars A), mit denen die mg mit den drei o.g. Tochterfirmen C, H und S jeweils einen Vertrag zur Begründung einer Vereinbarungstreuhand schloss, wonach die Töchter mit Wirkung ab 31.12.2002, 23.00 Uhr, gegen ein Entgelt die zu ihrem bisherigen Geschäftsbetrieb gehörenden Vermögensgegenstände im Wege der Vereinbarungstreuhand für Rechnung und auf Gefahr
Treugebers (mg) unter Begründung eines Geschäftsbesorgungsvertrages halten. Nach § 1 Abs. 1 der Verträge war der Treuhänder zur jederzeitigen Herausgabe
Treugutes an den Treugeber oder einen von ihm benannten Dritten verpflichtet. Ferner hatte er unverzüglich nach einem schriftlichen Herausgabeverlangen alle noch zur dinglichen Übertragung und Herausgabe nötigen Erklärungen in gebotener Form abzugeben. Ferner waren sich die Parteien einig, dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft an den in dem Herausgabeverlangen bezeichneten Gegenständen mit Zugang
schriftlichen Herausgabeverlangens übergehe. Nach § 2 der Verträge umfasste das Treugut das gesamte Vermögen der Treuhänder mit Ausnahme der in entsprechenden Anlagen gemäß § 2 Abs. 3 der Verträge aufgeführten Vermögensgegenstände (allesamt Beteiligungen). Nach § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Treuhandverträge waren sich die Parteien einig, dass im Falle der Beendigung dieses Vertrages das rechtliche Eigentum bzw. die Inhaberschaft an den Vermögensgegenständen
Treugutes auf den Treugeber übergeht. Der Treuhänder wird alle zur dinglichen Übertragung ggf. noch nötigen Erklärungen in der gebotenen Form abgeben. Zu diesem Zeitpunkt und auch nicht von der Treuguteigenschaft ausgenommen war bei den Tochterfirmen bereits der streitgegenständliche inländische Grundbesitz vorhanden, mit Ausnahme eines Gebäudes auf fremden Grund in Z, das einer 100 %igen Tochter der S gehörte, mit der kein Treuhandverhältnis begründet worden war. Mit dem „Sale and Purchase Agreement“ vom 19.04.2004 erfolgte neben dem Erwerb der Beteiligung von mg an der DN durch die Klägerin zugleich auch eine Übernahme – jeweils im Wege eines sog. „asset deals“ –
wirtschaftlichen Eigentums am Geschäftsbetrieb und sämtlicher Rechte und Pflichten aus den o.g. Treuhandverträgen mit C, H und S, und zwar je Firma durch jeweils eine neu gegründete Tochtergesellschaft (jeweils eine GmbH) der Klägerin. Hinsichtlich der Treuhandvereinbarung in 2002 und der „asset deals“ vom 19.04.2004 wurde Grunderwerbsteuer gegenüber den jeweiligen Erwerbern festgesetzt. Mit Bescheid vom 04.12.2009 erließ das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gegenüber der Klägerin eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer, die es mit Bescheid vom 17.12.2009 nochmals abänderte, indem es die Grundstücke einer weiteren Tochterfirma (R) – an der die mg neben der DN selbst beteiligt war – nun in einem gesonderten und hier nicht streitgegenständlichen Bescheid erfasste. Gegen den Feststellungsbescheid erhob die Klägerin am 22.12.2009 Einspruch und beantragte mit am 27.01.2010 beim Finanzamt eingegangenem Schreiben die Aufhebung
Feststellungsbescheids vom 17.12.2009 aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO. Letzteres lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 13.08.2010 ab, wogegen die Klägerin am 01.09.2010 Einspruch erhob. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 wies das Finanzamt die Einsprüche zurück. Mit der am 25.10.2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung
Feststellungsbescheids, eingeschränkt mit Schriftsatz vom 27.06.2012, mit Ausnahme der Feststellung zum Grundstück Gemarkung Z, hilfsweise die Aufhebung der betreffenden Feststellungen im Billigkeitswege bzw. Neubescheidung über den Billigkeitsantrag. Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch den Vertrag vom 19.04.2004 seitens der Klägerin kein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand nach § 1 Abs. 3 GrEStG hinsichtlich der Grundstücke der C, H und S verwirklicht worden sei, da diese Grundstücke durch die Treuhandverträge vom 20.12.2002 grunderwerbsteuerlich zu diesem Zeitpunkt (19.04.2004) nicht mehr zum Vermögen der betreffenden Gesellschaften (DN bzw. C, H oder S) gehört hätten. Die Tochtergesellschaften C, H und S hätten mit der Treuhandvereinbarung der mg nicht nur die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG an den Grundstücken eingeräumt, sondern bereits einen rechtsgeschäftlichen Anspruch der mg auf Übereignung der Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG begründet. Die Tochtergesellschaften hätten sich im Treuhandvertrag wirksam und konkret zur jederzeitigen Herausgabe und Übereignung auch der Grundstücke verpflichtet. Im Übrigen scheide eine Zurechnung der Grundstücke zum Vermögen der Gesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG auch schon dann aus, wenn vor der Anteilsübertragung bereits einem anderen die Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG verschafft worden sei. Aus dem BFH-Urteil vom 16. März 1966, BStBl III 1966, 378, könne Entsprechendes abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung
Finanzamts könne aus der den Tochtergesellschaften verbliebenen zivilrechtlichen Eigentümerstellung im Hinblick auf die durch den Treuhandvertrag erfolgte Entäußerung aller mit der Eigentümerstellung zusammenhängender Rechte und Pflichten keine „Restverwertungsbefugnis“ abgeleitet werden. Im Übrigen handele es sich bei dem in den Treuhandverträgen bezeichneten „schriftlichen Herausgabeverlangen“ um keine aufschiebende Bedingung für die bestehende schuldrechtliche Übereignungsverpflichtung. Lediglich die sachenrechtliche Erfüllung sei hiervon abhängig gemacht worden, ohne dass damit die Wirksamkeit
(schuldrechtlichen) Rechtsgeschäfts vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht worden wäre. Hilfsweise sei der Feststellungsbescheid im begehrten Umfang im Billigkeitswege aufzuheben, weil eine doppelte Grundstückszurechnung den Wertungen
GrEStG zuwiderlaufe. Die Ablehnung
Billigkeitsantrags aus persönlichen Gründen habe nicht damit begründet werden dürfen, diese kämen nur auf Ebene der Steuerfestsetzung in Frage. Zumindest komme es in Fällen, in denen dem Treuhänder keinerlei Verwertungsmöglichkeit geblieben sei, bei einer doppelten Grundstückzurechnung zu einem ungewollten Überhang
gesetzlichen Tatbestandes
EStG. Jedem billig und gerecht Denkenden müsse es einleuchten, dass es nicht gerecht – und damit nicht billig – sein könne, auf den einmaligen Erwerb der Grundstückssubstanz Grunderwerbsteuer in doppelter Höhe festzusetzen, nur weil das Grundstück im Erwerbszeitpunkt nach Auffassung
Finanzamts formal auf zwei Rechtsträger – und zwar auf den Treuhänder als Inhaber
zivilrechtlichen Eigentums als leerer Hülle und auf den Treugeber als alleinigen Inhaber der wirtschaftlichen Substanz der Grundstücke –aufgeteilt gewesen sei. Die Sachlage entspreche auch dem koordinierten Ländererlass vom 16.09.2003 (z.B. UVR 2003, 415), der eine Steuererhebung allein wegen einer formalen zivilrechtlichen Eigentümerstellung für unbillig erachte. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 04.12.2009 in Gestalt
Änderungsbescheides vom 17.12.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 dahingehend abzuändern, als die Feststellungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke mit Ausnahme
Grundstücks in Z aufgehoben werden; hilfsweise, unter Aufhebung
Ablehnungsbescheids vom 13.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 aus Billigkeitsgründen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 04.12.2009 in Gestalt
Änderungsbescheides vom 17.12.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 dahingehend nach § 163 AO abzuändern, als die Feststellungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke mit Ausnahme
Grundstücks in Z aufgehoben werden; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung
Ablehnungsbescheids vom 13.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 zu verpflichten, den Antrag, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 04.12.2009 in Gestalt
Änderungsbescheides vom 17.12.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 dahingehend nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abzuändern, als die Feststellungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke mit Ausnahme
Grundstücks in Z aufgehoben werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung
Gerichts neu zu bescheiden. Der Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ist gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass durch den Vertrag vom 19.04.2004 seitens der Klägerin der grunderwerbsteuerliche Tatbestand
EStG hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt zum Vermögen der DN mittelbar gehörenden Grundstücke der C, H und S verwirklicht worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien sämtliche streitgegenständlichen Grundstücke auch noch nach Abschluss der Treuhandverträge dem Vermögen der DN für Zwecke
EStG zuzurechnen gewesen. Die Treuhandverträge stellten keine Rechtsgeschäfte dar, mit denen sich die Tochtergesellschaften zur Übereignung der Grundstücke an die mg im Sinne
EStG verpflichtet hätten. Zwar ergebe sich aus den Vereinbarungstreuhandverträgen eine gewisse Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücke, diese erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne
EStG. Der Treugeber erlange lediglich das wirtschaftliche Eigentum am Vermögen
Treuhänders. Die Beendigung der Treuhandverträge führe nicht zu einem automatischen Übergang
Eigentums an den Grundstücken auf den Treugeber. Die Treuhandverträge stellten lediglich die Grundlage für die zusätzlich erforderliche, rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundstücke durch den Treuhänder auf den Treugeber dar. Bei einer Vereinbarungstreuhand könne es folglich nur zu einem Übergang der Verwertungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG kommen. Selbst wenn man ein Rechtsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG annehmen wollte, wären die Grundstücke noch der DN zuzurechnen, da das erforderliche schriftliche Herausgabeverlangen eine aufschiebende Bedingung
Erwerbsvorgangs nach § 14 Nr. 1 GrEStG begründe, so dass die Grunderwerbsteuer am 19.04.2004 noch nicht entstanden gewesen wäre. Ein gesetzlicher und daher nicht aufschiebend bedingter Herausgabeanspruch nach § 667 BGB bestehe bei einer Vereinbarungstreuhand nicht. Soweit durch die Treuhandverträge der mg Ende 2002 die Verwertungsbefugnis an den Grundstücken nach § 1 Abs. 2 GrEStG eingeräumt worden sei, hindere dies aber nicht die weitere Zuordnung der Grundstücke zur DN. Bei der Übertragung der Verwertungsmöglichkeit sei zu beachten, dass das zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken grunderwerbsteuerrechtlich auseinanderfalle. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG allein das bürgerlich-rechtliche Eigentum im Vordergrund stehe, so dass Treuhandgrundstücke zur Verwirklichung
Tatbestandes beitragen. Auch sei bei einer Veräußerung
Grundstücks durch den Treuhänder im Auftrag
Treugebers an einen Dritten der zivilrechtliche Eigentümer (Treuhänder) als Steuerschuldner anzusehen. Aus diesen Erwägungen heraus könne § 1 Abs. 2 GrEStG nicht zu einer Versagung der Zurechnung beim bürgerlich-rechtlichen Eigentümer führen. Wegen
weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen. Dem Gericht lag die beim Beklagten für den Vorgang geführte Grunderwerbsteuerakte nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese war Gegenstand
Verfahrens. Entscheidungsgründe Der Senat erachtet es für zweckmäßig und angebracht, im Streitfall durch Gerichtsbescheid nach § 90a FGO zu entscheiden. I. Mit § 9 Abs. 1 der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Verordnung vom 16.11.2017 über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter (GVBl Hessen 2017, 367) ist es auf Seiten
beklagten Finanzamts zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gekommen; das neu zuständige Finanzamt tritt in das Verfahren ein (vgl. BFH, Urteil vom
Beklagten hinsichtlich der betroffenen Grundstücke war eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs.2 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Nr.2 GrEStG vorzunehmen, da ein Vorgang nach § 1 Abs.3 GrEStG vorlag und die betreffenden Grundstücke in mehreren Bundesländern lagen. Die örtliche Zuständigkeit (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609)
die Bescheide erlassenden Finanzamts mag an dieser Stelle dahinstehen, auch wenn sich die Geschäftsleitung der DN, deren Anteile auf die Klägerin übertragen wurden, soweit ersichtlich, nicht in Hessen befand.
EStG "gehört"; der Gesetzgeber geht für Zwecke der Grunderwerbsteuer typisierend davon aus, dass der Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen – wenn auch über so viele Stufen, wie zumindest 95-prozentige Beteiligungen an Zwischengesellschaften vorhanden sind – bei der grundbesitzenden Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom
EStG zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", richtet sich weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO, sondern allein nach der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung; ein Grundstück "gehört" der Gesellschaft i.S.
EStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteile vom
EStG diese dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit grunderwerbsteuerlich auch über eine lediglich mittelbare Beteiligung erlangt werden kann, ist es nach dem Sinn und Zweck
EStG zwingende Folge, dass einer Obergesellschaft auch die bestehenden grunderwerbsteuerlichen Zuordnungen der grunderwerbsteuerlich beherrschten Untergesellschaften als eigene im Sinne einer grunderwerbsteuerlichen „Vermögenszugehörigkeit“ zuzurechnen sind. Dieser Sichtweise steht – soweit ersichtlich – auch die bisherige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs nicht entgegen (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom
grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes
EStG erfasst daher nicht (nur) inländisches Grundvermögen der DN, sondern auch das der jeweiligen Tochterfirmen C, H und S. Ausreichend war, dass insoweit auf jeder Stufe der (mittelbaren) Beteiligung die erforderlich Anteilsmehrheit von 95 % bestand (vgl. dazu: BFH, Urteile vom
EStG „gehört“, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist, folgt hieraus umgekehrt, dass ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht bzw. ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S.
EStG war (vgl. BFH-Urteile vom
Anteilserwerbs am 19.04.2004 aber entgegen der Auffassung
Beklagten nicht mehr grunderwerbsteuerlich im Sinne
EStG zum (mittelbaren) Vermögen der Gesellschaft – der DN. aa.) Durch die zum 31.12.2002 geschlossenen Vereinbarungstreuhandverträge haben C, H bzw. S die ihnen gehörenden Grundstücke grunderwerbsteuerlich nach § 1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG an die mg übertragen. Denn anders als bei einem bloßen gesetzlichen Herausgabeanspruch im Sinne
1 Sätze 2 bis 4 eine vertragliche Pflicht zur Übereignung
Treugutes – mithin auch der Grundstücke – ausdrücklich vereinbart. Dies stellt sich als ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, im Sinne
EStG dar. Die notwendige Form der notariellen Beurkundung wurde durch die Beurkundung
Notars gewahrt. bb.) Die Regelung, wonach der Treuhänder unverzüglich nach einem schriftlichen Herausgabeverlangen alle noch zur dinglichen Übertragung und Herausgabe nötigen Erklärungen in gebotener Form abzugeben habe, stellt sich auch nicht als eine aufschiebende Bedingung im Sinne
EStG dar. Die Parteien können frei vereinbaren, von welchem zukünftigen ungewissen Ereignis die Wirksamkeit ihres Rechtsgeschäfts abhängen soll (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705). Wird die Wirksamkeit
gesamten Erwerbsvorgangs (also insbesondere das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft) selbst vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, so entsteht die Grunderwerbsteuer nach § 14 Nr. 1 GrEStG erst mit Eintritt der Bedingung. Demgegenüber beeinträchtigt die auflösende Bedingung nicht die Wirkung
Erwerbsvorgangs; diese Wirkung endet nur mit dem Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). Für Fälle, in denen ein Erwerbsvorgang eine auflösende Bedingung oder auch ein Rücktrittsrecht vorsieht, ist gesetzlich allerdings ein abweichender Zeitpunkt
Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld nicht vorgesehen. Die Steuerschuld entsteht mit Verwirklichung
Tatbestands (vgl. hierzu FG München, Beschluss vom 19. September 2005 4 V 1054/05, juris). Von der aufschiebenden Bedingung abzugrenzen sind dabei die nicht in § 14 GrEStG erwähnten aufschiebend befristeten – unter einer aufschiebenden Zeitbestimmung abgeschlossenen – Erwerbsvorgänge (vgl. § 163 BGB), die lediglich zu einem Hinausschieben der Fälligkeit führen, nicht aber zu einem erst späteren Entstehen der Grunderwerbsteuer. Bei aufschiebend bedingten Rechtsgeschäften ist der Eintritt
Erwerbs im Ganzen – nach "ob überhaupt" und nach "wann" – ungewiss. Bei aufschiebend befristeten – unter einer aufschiebenden Zeitbestimmung abgeschlossenen – Rechtsgeschäften ist der Eintritt
Erwerbs aber gewiss. Im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne steht der bedingte Erwerb noch aus; der befristete Erwerb ist (als solcher) bereits erfolgt (vgl. FG München, Beschluss vom 19. September 2005 4 V 1054/05, a.a.O.). Allerdings sind die Grenzen zwischen aufschiebender Bedingung und aufschiebender Zeitbestimmung fließend. Auch ob die Wirksamkeit eines Geschäfts von einer aufschiebenden Zeitbestimmung abhängig gemacht oder lediglich die Fälligkeit einer Leistung aus dem sofort wirksamen Geschäft hinausgeschoben worden ist, hängt von den Umständen
einzelnen Falles ab und ist Sache der Vertragsauslegung (vgl. hierzu ebenda; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer, Kommentar,
EStG darstellt. Denn diese Regelung lässt die Wirksamkeit der Übereignungsverpflichtung selbst unberührt und begründet allenfalls ein Hinausschieben der Fälligkeit der Erfüllung der Übereignungsverpflichtung, vergleichbar einem Hinausschieben der Fälligkeit einer Kaufpreiszahlung (vgl. zum Hinausschieben der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung: BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705; Hinausschieben der Übereignungsverpflichtung: BFH-Urteil 7. Dezember 1960 vom II 211/58 U, BStBl III 1961, 78). c.) Etwas Anderes ergäbe sich zur Überzeugung
Senats auch dann nicht, wenn man der Auffassung
Finanzamts folgen wollte, dass mit den Treuhandvereinbarungen noch kein Tatbestand
EStG verwirklicht worden sein sollte. Denn für diesen Fall läge in den Treuhandverträgen zumindest eine Verschaffung der Verwertungsbefugnis zugunsten der mg nach § 1 Abs. 2 GrEStG vor, wonach auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auch für diesen Fall wären aber die Grundstücke grunderwerbsteuerlich nach § 1 Abs. 3 GrEStG entgegen der Auffassung
Beklagten nicht mehr am 19.04.2004 dem Vermögen der Gesellschaft (DN oder Töchtern) zuzurechnen, sondern nur der mg. Denn nach der Rechtsprechung
BFH, der sich der Senat anschließt, ist ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft gehörig, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs im Sinne
EStG war (vgl. BFH-Urteil vom
EStG sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht zu einem Rechtsträgerwechsel, d.h. zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis, kommt, bei denen der Eigentümer einem anderen aber im Innenverhältnis so weitgehende Möglichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich
Grundstücks einräumt, dass dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung
Grundstücks entscheiden kann (vgl. BFH- Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 41/13, BFH/NV 2015, 232) bzw. bei denen vom Wechsel im Eigentum abgesehen, der Sachverhalt den in § 1 Abs. 1 GrEStG beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommt, dass es dem Erwerber ermöglicht wird, sich den Wert
Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2013 II R 32/11, BStBl II 2013, 962). Die Vorschrift
EStG stellt daher dem rechtsgeschäftlich begründeten Rechtsträgerwechsel die bloße Verschaffung der Verwertungsbefugnis grunderwerbsteuerlich gleichwertig gegenüber. Da die dem Rechtsträgerwechsel gleichwertige Verschaffung der Verwertungsbefugnis in ihrer Abgrenzung von § 1 Abs. 1 GrEStG systematisch regelmäßig von einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem Eigentum (Rechtsträgereigenschaft) und Verwertungsbefugnis ausgeht, ist es grunderwerbsteuerrechtlich nicht statthaft, im Rahmen der Vermögenszugehörigkeit zur Gesellschaft nach § 1 Abs. 3 GrEStG die allein verbliebene Rechtsträgereigenschaft
zivilrechtlichen Eigentümers bei zwischenzeitlich erfolgter grunderwerbsteuerlicher Weggabe der Verwertungsbefugnis
Eigentümers für eine Vermögenszuordnung heranzuziehen. Soweit – neben o.g. Kommentierungen – auch nach der Kommentierung von Meßbacher/Hönsch in Boruttau, GrEStG,
Beklagten, dass im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG allein das bürgerlich rechtliche Eigentum im Vordergrund stehe, so dass Treuhandgrundstücke zur Verwirklichung
Tatbestandes beitragen, vermag nicht zu überzeugen. Denn bei Umwandlungsvorgängen kommt es zu einem Übergang
Eigentums – mithin einem Rechtsträgerwechsel. Dies rechtfertigt es, dort auch bei Treuhandverhältnissen auf die Rechtsträgereigenschaft selbst abzustellen. Entsprechendes gilt für die Frage der Steuerschuldnerschaft
zivilrechtlichen Eigentümers (Treuhänders) bei einem Rechtsträgerwechsel wie in den Veräußerungsfällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Mithin waren in dem angefochtenen Feststellungsbescheid die streitgegenständlichen Feststellungen zu den im Eigentum der C, H und S stehenden Grundstücken antragsgemäß aufzuheben. Über die Hilfsanträge war daher nicht mehr zu befinden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Fragen, ob eine vertragliche Vereinbarung einer Herausgabe und Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen zur dinglichen Übertragung im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand ein Rechtsgeschäft im Sinne
EStG begründet, und ob eine doppelte Zurechnung eines Grundstücks beim Treugeber und Treuhänder im Rahmen der Vermögenszugehörigkeit
EStG ausgeschlossen ist, gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000039
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