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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 3/19 EK AL Urteil Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens § 198 Abs 6 Nr 1 GV

Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens Leitsatz Ist eine Klagerücknahme wirksam erklärt, bleibt es auch bei einem Streit um die Wirksamkeit der Erklärung - nach entsprechend

§ 198Nr. 2, Rn. 12; BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/17 R –, Soz

R 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22; erk. Senat, Urteil vom

  1. Juli 2020 – L 6 SF 8/19 EK AS –, juris, Rn. 29 m.w.Nw.). Die damit zusammenhängenden Fragen können daher im hiesigen Zusammenhang noch offenbleiben. III. Die Klage ist jedoch unbegründet; der Kläger kann Entschädigung wegen der überlangen Dauer des beziehungsweise der Ausgangsverfahren nicht verlangen. Dabei meint der Begriff des – gegebenenfalls entschädigungspflichtigen – Gerichtsverfahrens ausweislich seiner gesetzlichen Definition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Dem Entschädigungsrecht liegt damit ein am prozessualen Verfahrensbegriff orientiertes Verständnis zugrunde, nicht dagegen, wie vom Kläger der Sache nach geltend gemacht, eine Abgrenzung anhand eines inhaltlichen Zusammenhangs, auch wenn nachvollziehbar ist, dass dieser für den Kläger im Vordergrund steht.
  2. Hiervon ausgehend ist zunächst das im Jahre 1999 eingeleitete und im Jahr 2009 durch Urteil des Landessozialgerichts abgeschlossene Verfahren wegen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach als eigenständiges Verfahren aufzufassen. Diesbezüglich kann der Kläger aber Entschädigung in Geld oder auch (nur) die Feststellung der Überlänge des Verfahrens schon deswegen nicht verlangen, weil er die maßgebliche Klagefrist, bei der es sich, wie ausgeführt, um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, versäumt hat. Das beim Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 19 AL 1739/99 und beim Hessischen Landessozialgericht unter den Aktenzeichen L 10 AL 115/04 und L 7 AL 115/04 geführte Verfahren fand durch das dem Kläger günstige und von der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht angegriffene Urteil des Landessozialgerichts vom
  3. August 2009 beziehungsweise den Ablauf der an dessen Zustellung im September 2009 anknüpfenden Frist für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG; zur Verlängerung der regelmäßig nur einmonatigen Frist wegen der Auslandszustellung vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar,
  4. Aufl. 2020, § 160a Rn. 7) seinen rechtskräftigen Abschluss, lange bevor das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom
  5. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am
  6. Dezember 2001 (vgl. dazu Art. 24 ÜGG) in Kraft trat. Das schließt entsprechende Ansprüche zwar nicht von vornherein aus, vielmehr ist das Gesetz durchaus auch auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten bereits abgeschlossen waren, allerdings nur, sofern deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war oder noch hätte werden können (vgl. Art. 23 Satz 1 ÜGG). Das ist vorliegend nicht der Fall; zudem war die Entschädigungsklage nach der insoweit maßgeblichen Übergangsregelung aus Art. 23 Satz 6 ÜGG in diesen Fällen spätestens am
  7. Juni 2012 zu erheben. Diese Voraussetzung ist hier angesichts der Einleitung des Entschädigungsklageverfahrens am
  8. Juli 2015 ganz augenfällig nicht erfüllt, so dass trotz der ganz erheblichen Dauer dieses Ausgangsverfahrens von vornherein weder ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zugesprochen noch dessen unangemessene Dauer festgestellt werden kann, ohne dass es auf die Gründe für die Dauer des Verfahrens ankäme.
  9. Gleiches gilt für das Verfahren S 32/1 AL 520/10 wegen der Höhe der Arbeitslosenhilfe mit Rücksicht auf das Einkommen der Ehefrau des Klägers und der teilweisen Erfüllung des Anspruchs über § 107 Abs. 1 SGB X auf Grund des Bezugs von Sozialhilfe. Auch insofern ist die Klage nicht innerhalb der hierfür nunmehr zu beachtenden Sechs-Monats-Frist (aus § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG) erhoben worden; für den primär geltend gemachten Entschädigungsanspruch in Geld fehlt es zudem an einer wirksamen Verzögerungsrüge. Entscheidend ist insofern, dass dieses Ausgangsverfahren mit der Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  10. August 2014 seinen Abschluss fand. Der anschließend vom Kläger gestellte Antrag auf dessen Fortsetzung wegen ihrer vermeintlicher Unwirksamkeit vermag daran nichts zu ändern. Dabei besteht im Ausgangspunkt ein Spannungsverhältnis zwischen dem Umstand, dass der Streit um die Wirksamkeit einer Klagerücknahme im entsprechenden Verfahren ausgetragen wird und dieses, wenn der Kläger mit seiner Auffassung durchdringt, in der Sache fortgeführt wird (vgl. für viele BSG, Beschluss vom
  11. April 2001 – B 9 V 70/00 B –, SozR 3-1500 § 73 Nr. 10; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar,
  12. Aufl. 2020, § 102 Rn. 12; H. Müller, in: BeckOGK – Stand:
  13. September 2019 –, § 102 Rn. 16); der Rechtsstreit ist dann durchgängig anhängig geblieben. Ist die Klagerücknahme dagegen wirksam, bleibt es bei der Erledigung des Verfahrens durch diese (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG); der Rechtsstreit in der Sache ist und bleibt dann mit der Rücknahme – nach entsprechender Feststellung durch das Gericht, gegebenenfalls durch das Berufungs- oder Revisionsgericht – abgeschlossen. Auf die streitige Frage, ob der wegen der Wirksamkeit der Rücknahme fortgeführte Rechtsstreit jedenfalls zunächst – und insbesondere in der Rechtsmittelinstanz – einen anderen Streitgegenstand als das ursprüngliche Verfahren hat, kommt es dabei nicht einmal an (vgl. in diesem Sinne LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  14. Februar 2017 – L 25 AS 931/16 –, juris, Rn. 19; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar,
  15. Aufl. 2020, § 102 Rn. 13; H. Müller, in: BeckOGK – Stand:
  16. September 2019 –, § 102 Rn. 16; dagg. z.B. Thüringer LSG, Urteil vom
  17. März 2019 – L 12 R 901/18 –, juris, Rn. 26). Für das Entschädigungsklageverfahren hat dies zur Folge, dass sowohl die Frist für die Erhebung der Entschädigungsklage als auch die Möglichkeit einer wirksamen Verzögerungsrüge noch nach einer Rücknahmeerklärung von dem materiellen Ausgang des Streits um deren Wirksamkeit abhängt. Dieses auf den ersten Blick überraschende Ergebnis ist aber nur die Konsequenz daraus, dass eben dieser Ausgang auch für die Frage entscheidend ist, ob das Sachverfahren durch die Rücknahmeerklärung erledigt worden oder fortzuführen ist. Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom
  18. Juni 2013 – B 10 ÜG 9/13 B –, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 1 = juris, Rn. 23; ebs. – als Vorinstanz – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  19. November 2012 – L 18 SF 10/12 EK KA –, juris, Rn. 19) und auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
  20. November 2016 – 5 C 10/15 D –, BVerwGE 156, 229 = juris, Rn. 29) zu der jedenfalls verwandten Frage überein, ob und welche Auswirkungen eine Restitutionsklage auf ein Entschädigungsklageverfahren wegen der behaupteten Überlänge des der Restitutionsklage vorausgehenden Verfahrens in der Sache haben kann. Ganz wie hier für die Klagerücknahme vertreten, sind das Bundessozialgericht und das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ausgangsverfahren auch mit Blick auf die daraus für das Entschädigungsrecht zu ziehenden Konsequenzen durch das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil abgeschlossen ist und bleibt, wenn diese keinen Erfolg hat. Jedenfalls für den Anspruch auf Entschädigung in Geld kommt hinzu, dass die in diesem Rahmen nach (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG notwendige Verzögerungsrüge bezogen auf das Verfahren in der Sache ihrer Warn- und Beschleunigungsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, wenn sie erst nach Klagerücknahme erhoben wird und sich diese letztlich – wie hier – als wirksam erweist (vgl. zur Warn- und Beschleunigungsfunktion der Verzögerungsrüge BT-Drucks. 17/3802 S. 20; erk. Senat, Urteil vom
  21. Juli 2020 – L 6 SF 8/19 EK AS –, juris, Rn. 37; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar,
  22. Aufl. 2020, § 202 Rn. 28). Schließlich könnte ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens wegen der vermeintlichen Unwirksamkeit einer Rücknahmeerklärung – ebenso wie eine Restitutionsklage nach einem rechtskräftig gewordenen Urteil – gezielt dazu eingesetzt werden, eine während des Sachverfahrens versäumte Verzögerungsrüge nachzuholen oder die Klagefrist für die Entschädigungsklage nach ihrem Verstreichen „wieder zu eröffnen", wenn man von einem Abschluss auch des Verfahrens in der Sache erst mit der rechtskräftigen Entscheidung in dem wegen der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung fortgeführten Rechtsstreit auch in den Fällen ausginge, in denen das Fortführungsbegehren keinen Erfolg hat. Das wäre umso problematischer, als das Gesetz für einen auf die vermeintliche Unwirksamkeit der Rücknahme gestützten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens keine Frist vorsieht, sondern dieser nur verwirkt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  23. Juni 2020 – L 15 AS 281/18 –, juris; Hintz, in: Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht -
  24. Edition, Stand:
  25. September 2020 –, § 102 Rn. 3c). Nach allem ist für das Entschädigungsrecht von einer Beendigung des Verfahrens mit einer wirksamen Rücknahmeerklärung auszugehen, auch wenn um diese nachfolgend zunächst noch gestritten wird. Das Verfahren S 32/1 AL 520/10 endete daher durch die Klagerücknahme im Termin am
  26. August 2014, die Erhebung der Entschädigungsklage am
  27. Juli 2015 konnte somit die Frist aus (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht wahren. Auch konnte der Kläger im Dezember 2014 bezogen auf dieses Verfahren keine wirksame Verzögerungsrüge mehr erheben. Damit kommt auch im Hinblick auf dieses Verfahren weder ein Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auch nur die Feststellung von dessen unangemessener Dauer in Betracht.
  28. Schließlich kann die Entschädigungsklage auch mit Blick auf die Dauer des Streits um die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung keinen Erfolg haben. Nach dem Vorgesagten ist diesbezüglich von einem eigenständigen Verfahren auszugehen (vgl. in diesem Sinne für das Restitutionsklageverfahren nochmals: BSG, Beschluss vom
  29. Juni 2013 – B 10 ÜG 9/13 B –, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 1 = juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom
  30. Novernber 2016 – 5 C 10/15 D –, BVerwGE 156, 229 = juris, Rn. 29) oder doch jedenfalls von einem verselbständigten Verfahrensabschnitt, der entschädigungsrechtlich gesondert zu betrachten ist. a) Ein Entschädigungsanspruch in Geld scheitert insoweit allerdings bereits daran, dass der Kläger auch bezogen auf dieses Verfahren die nach (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG notwendige Verzögerungsrüge nicht wirksam, sondern – in diesem Fall – zu früh erhoben hat. Ihre Erhebung ist erst dann wirksam möglich, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden wird (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG). Es muss danach zum Zeitpunkt der Erhebung einer Verzögerungsrüge zwar noch nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits gekommen sein, diese muss aber bei einer Prognose des Zeitbedarfs für das weitere Verfahren drohen (vgl. hierzu und zum Folgenden u.a. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar,
  31. Aufl. 2020, § 202 Rn. 28a; außerdem: BVerwG, Urteil vom
  32. Juli 2018 – 2 WA 1/17 D –, juris, Rn. 22; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  33. September 2019 – L 11 SF 58/18 EK AL –, BeckRS 2019, 42336, Rn. 48 f.). Das ist der Fall, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Ausgangsverfahrens Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gericht nicht mit der ihm im konkreten Fall zuzubilligenden, in der Regel zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird, die zu den Zeiten konkreter Verfahrensförderung oder vom Gericht nicht zu vertretender Verzögerungen hinzutritt. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger die Verzögerungsrüge bezogen auf den Streit um die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu früh erhoben: Er hat die Wirksamkeit der von seiner Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erklärung mit Schreiben vom
  34. August 2014, eingegangen bei Gericht am
  35. August 2014, beanstandet und bereits mit Eingang am
  36. Dezember 2014, also knapp vier Monate später, Verzögerungsrüge erhoben. Auf Grund des Schreibens vom
  37. August 2014 war der neu entstandene Streit zu klären, ob der Rechtsstreit durch die Rücknahmeerklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung (endgültig) beendet worden war. Insoweit ist im Grundsatz davon auszugehen, dass dem Gericht auch bezüglich dieses neuen Streits die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist von zwölf Monaten zuzubilligen war (vgl. allg. zu dieser Frist BSG, Urteil vom
  38. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R –,

§ 198Nr.

4, Rn. 53; erk. Senat, Urteil vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –, juris, Rn. 45 f.). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass wegen der langen Dauer des (vorangegangenen) Rechtsstreits S 32/1 AL 520/10, der bis Dezember 2014 fehlenden Reaktion des Sozialgerichts auf das Schreiben vom 20. August 2014 und der geringen Schwierigkeit des Verfahrens über den absehbar erfolglosen Fortsetzungsantrag vergleichsweise früh die Besorgnis entstehen konnte, der Rechtsstreit werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen, so ist die Zeitspanne von vier Monaten doch erkennbar zu gering. Die Verzögerungsrüge ist daher bezogen auf diesen Streit verfrüht erhoben, ein Umstand, der auch dann nicht nachträglich geheilt wird, wenn das Verfahren anschließend tatsächlich unangemessen lange dauert (vgl. ebs. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - X K 2/15 –, BFHE 255, 407 = juris, Rn. 45; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 28a).

  1. b)Ein Entschädigungsanspruch in Geld scheidet aber auch deswegen aus, weil die Fortführung des Verfahrens wegen der vermeintlich unwirksamen Rücknahmeerklärung erkennbar aussichtslos war. Dauert ein derartiges Verfahren unangemessen lang, genügt – ausnahmsweise – die in (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG vorgesehene Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zubilligung einer Entschädigungszahlung, insbesondere durch die Feststellung der Überlänge (vgl. zu entspr. Fallgestaltungen die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 20; außerdem BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75, Rn. 45; BFH, Urteil vom 17. April 2013 – X K 3/12 –, BFHE 240, 516 = juris, Rn. 62; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 – L 6 SF 6/19 EK AS –, juris, Rn. 48; Engel-Boland, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 202 Rn. 53; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a). Davon ist hier auszugehen. Die damalige anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers hatte die Klage im Verfahren S 32/1 AL 520/10 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2014 zurückgenommen. Ein Grund für die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit dieser Erklärung ist nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere sind entgegen der Ausführungen der damaligen Bevollmächtigten in ihrer vom Kläger mit seinem Schreiben vom 20. August 2014 vorgelegten E-Mail nicht einmal Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie durch die Kammervorsitzende zur Zurücknahme der Klage „gezwungen“ worden sein, geschweige denn, dass das Terminsprotokoll hierfür einen Beweis liefern könnte. Der Umstand, dass die Kammervorsitzende die Verhängung einer Missbrauchsgebühr nach § 192 SGG bei Fortführung des Verfahrens ausdrücklich erwogen und diesen Hinweis protokolliert hat, genügt hierfür schon deswegen nicht, weil eine entsprechende Ankündigung und die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung einer entsprechenden Gebühr gehört (vgl. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
  2. c)Überdies ist im Ergebnis auch eine Überlänge des Verfahrens nicht feststellbar, wobei wegen dessen Verselbständigung allein auf den Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung abzustellen ist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der unbestimmte Rechtsbegriff „unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens“ ist dabei insbesondere unter Rückgriff auf die Grundsätze auszulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention und das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19. Abs. 4 Grundgesetz – GG –) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R –, BSGE 124, 136, Rn. 30, BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –,

§ 198Nr.

10 Rn. 25). Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (vgl. am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 –, BVerfGE 55, 349, 369; BVerfG, Beschluss vom
  2. August 2016 – 2 BvC 26/14 – Vz 1/16 –, juris), zumal Zügigkeit und Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte darstellen, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht, zu sehen sind. Kleinste in diesem Rahmen relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat (vgl. nochmals BSG, Urteil vom
  3. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R –, BSGE 124, 136, Rn. 30). Wegen der Einzelheiten kann im Übrigen auf das Urteil des Senats vom
  4. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR -, juris, Rn. 37 f. Bezug genommen werden. Der Streit um die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung wurde durch das am
  5. August 2014 bei Gericht eingegangene Schreiben des Klägers vom
  6. August 2014 eingeleitet. Es folgte bis zur Reaktion des Gerichts auf das nächste, die Verzögerungsrüge enthaltende Schreiben des Klägers aus dem Dezember 2014 ein Zeitraum, in dem eine Verfahrensförderung durch das Gericht nicht erkennbar ist. Erst auf dessen Eingang hin hat das Sozialgericht, weil es keine (sinnvolle) Möglichkeit gesehen hat, das gerichtliche Verfahren fortzuführen, Anfang Januar 2015 mit der an die Beklagte des Ausgangsverfahrens gerichteten Anregung reagiert, ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X durchzuführen. Dies hat das Gericht auch dem Kläger mitgeteilt, so dass diesem die Einschätzung des Gerichts und das nach dessen Auffassung sinnvolle weitere Vorgehen bekannt waren und er daher damit rechnen musste, dass das Gericht von sich aus jedenfalls zunächst nicht weiter tätig werden würde; der Umstand, dass das Gericht sich dabei an seine damalige Prozessbevollmächtigte gewandt hat, vermag daran nichts zu ändern: Hierzu war das Gericht vielmehr verpflichtet (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG), nachdem zwar ein Konflikt zwischen dem Kläger und seiner damaligen Bevollmächtigten wegen der Klagerücknahme erkennbar geworden war, aber weder der Kläger selbst noch die Bevollmächtigte dem Gericht ein Ende des Mandatsverhältnisses und der Bevollmächtigung mitgeteilt hatten; dies ist im Ausgangsverfahren selbst vielmehr erst mit Schreiben der Bevollmächtigten vom
  7. März 2017, im Parallelverfahren wegen der Zinsen mit dem Schreiben der Bevollmächtigten vom
  8. Januar 2016 geschehen. Der Kläger muss sich die Kenntnis seiner Bevollmächtigten daher zurechnen lassen und kann vor diesem Hintergrund, nachdem er der Verfahrensweise des Gerichts nicht entgegengetreten ist, nunmehr im Entschädigungsklageverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass das Gericht zunächst nicht selbst weiter tätig geworden, sondern davon ausgegangen ist, die Beteiligten nähmen seine Anregung auf und suchten einen Weg, um die im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mögliche Sachprüfung auf dem Wege eines Überprüfungsverfahrens zu eröffnen. Jedenfalls bis zum Eingang des Schreibens der Beklagten des Ausgangsverfahrens vom
  9. Januar 2016 im Parallelverfahren über den Zinsanspruch, wonach sie die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nicht als sinnvoll erachte, lässt sich daher eine vorwerfbare Untätigkeit des Gerichts und eine darauf beruhende entschädigungspflichtige Verzögerung des Verfahrens nicht feststellen. Insoweit kommt es für das Entschädigungsklageverfahren nicht darauf an, ob der vom Ausgangsgericht angeregte Weg sich rückblickend als sachgerecht oder gar optimal darstellt oder ob mit Blick auf die Regelung aus § 44 Abs. 4 SGB X der Verweis auf ein Überprüfungsverfahren von Anfang an Bedenken unterliegen musste und das Ausgangsgericht eventuell die Möglichkeit verkannt – oder in seinem Hinweisschreiben zumindest nicht erwähnt – hat, das gerichtliche Verfahren hinsichtlich der Frage, ob die Rücknahme wirksam ist, fortzuführen. Der erkennende Senat hat vielmehr im Grundsatz die rechtliche Beurteilung des Ausgangsgerichts und seine Verfahrensleitung bis zur Grenze der Unvertretbarkeit keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. BSG, Urteil vom
  10. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R –, BSGE 124, 136, Rn. 39 und Rn. 41), so dass hier nur darauf hingewiesen sei, dass wegen der erkennbaren Aussichtslosigkeit des Fortführungsbegehrens nach der Rücknahmeerklärung, für deren Unwirksamkeit keinerlei greifbare Anhaltspunkte bestanden und bestehen, der Verweis auf das Überprüfungsverfahren jedenfalls nachvollziehbar erscheint, obwohl letztlich wegen der Verfallsfrist aus § 44 Abs. 4 SGB X auch dieser Weg nicht erfolgversprechend war. Es bleibt daher dabei, dass jedenfalls der Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2016 nicht als ein dem Gericht zurechenbarer Zeitraum der Verzögerung gewertet werden kann. Anderes mag für die anschließende Zeit bis zu der erst im März 2017 erfolgten Mitteilung des Sozialgerichts an die Beteiligten gelten, dass das Verfahren wegen der umstrittenen Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung fortgeführt werde, und die damit verbundene Bitte an den Beklagten um Äußerung hierzu. Anschließend folgte dann sehr bald, ebenfalls noch im März 2017, die Anhörung zum Gerichtsbescheid mit einer Äußerungsfrist für die Beteiligten bis zum
  11. Mai
  12. Nachdem sich der Kläger mit Eingang am
  13. Mai 2017 inhaltlich geäußert und das Gericht dieses Schreiben der Beklagten des Ausgangsverfahrens übermittelt hatte, wie dies zur Wahrung rechtlichen Gehörs veranlasst war, folgte ohne weitere Verzögerung die Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid vom
  14. Juli
  15. Danach ist für das erstinstanzliche Ausgangsverfahren (maximal) von einer dem Gericht zurechenbaren Verzögerung in der Zeit von September bis Dezember 2014 (je einschließlich) sowie in der Zeit von Februar 2016 bis Februar 2017 (wiederum je einschließlich), also von insgesamt 17 Monaten, auszugehen. Dem steht die dem Gericht einzuräumende Bearbeitungs- und Bedenkzeit gegenüber. Der hierfür übliche Zeitraum von zwölf Monaten je Instanz (vgl. auch hierzu für viele BSG, Urteil vom
  16. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R –, BSGE 124, 136, Rn. 33) mag wegen der geringen Schwierigkeit der nunmehr im Streit stehenden Frage nach der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung und mit Blick darauf, dass der diesbezüglichen Auseinandersetzung bereits das Verfahren in der Sache mit einer Dauer von gut dreieinhalb Jahren und bei einer sehr weiten Betrachtung auch der Rechtsstreit über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach vorangegangen waren, etwas abzukürzen sein. Jedenfalls eine Bearbeitungs- und Bedenkzeit von neun Monaten erscheint dem Senat aber auch in diesem Fall nicht unangemessen. Überdies ist bei der Beurteilung, ob der Kläger geltend machen kann, die Verfahrensdauer sei unangemessen, zentral auch sein eigenes Verhalten und damit im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass er seinerseits auf den Streit wegen der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nach Erhebung der Verzögerungsrüge bis zur Anhörung zum Gerichtsbescheid gegenüber dem Sozialgericht zu keinem Zeitpunkt zurückgekommen ist. Im Gegenteil hat seine damalige anwaltliche Prozessbevollmächtigte im Verfahren über den Zinsanspruch mit Schreiben vom
  17. Januar 2016 mitgeteilt, dass er sich seit über einem Jahr nicht mehr bei ihr gemeldet habe, um die – mit dem hiesigen Ausgangsverfahren im Zusammenhang stehende – Frage zu besprechen, ob das die Zinsen betreffende Verfahren im Hinblick auf die Anregung, ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X wegen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe durchzuführen, ruhen könne. Wenn man dennoch von einer unzureichenden Verfahrensförderung durch das Gericht – nach dem Vorgesagten allerdings maximal in einem Umfang von acht Monaten – ausgehen will, so ist diese nach Auffassung des Senats bereits durch das sehr schnell geführte Berufungsverfahren vollständig kompensiert. Das Verfahren vor dem Landessozialgericht begann im August
  18. Es folgte die Erwiderung der Beklagten des Ausgangsverfahrens im September 2017 und weitere Äußerungen der Beteiligten ebenfalls noch im September 2017, die der jeweils anderen Seite zur Wahrung rechtlichen Gehörs zu übermitteln waren. Nachdem der Kläger trotz des alsbald folgenden Hinweises des Berichterstatters im Dezember 2017 auf deren absehbare Erfolglosigkeit die Berufung nicht hatte zurücknehmen wollen, übertrug der für das Ausgangsverfahren zuständige Senat diese mit Beschluss vom
  19. Januar 2018 auf den Berichterstatter. Es folgte ebenfalls noch im Januar die Terminierung zur mündlichen Verhandlung im März 2018, aufgrund derer die Berufung zurückgewiesen wurde. Das Urteil ging dem Kläger spätestens im April 2018 zu. Das Berufungsverfahren dauerte damit deutlich unter einem Jahr; Zeiten der Verzögerung oder auch nur einer relevanten Ausnutzung der Bearbeitungs- und Bedenkzeit sind nicht ersichtlich. Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht über das sich anschließende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits durch Beschluss vom
  20. Mai 2018 und damit sehr schnell entschieden hat, was zu einer noch weitergehenden Kompensation führen würde, wenn es darauf ankäme. Nach allem vermag der Senat eine unangemessene Dauer des Streits um die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht festzustellen, so dass die Entschädigungsklage auch hinsichtlich der Feststellung einer Überlänge keinen Erfolg haben kann. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Halbs. 3, § 183 Satz 6 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. V. Die Revision ist auf der Grundlage von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, nachdem die Frage, welche Auswirkungen der Streit um die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung im Ausgangsverfahren auf die mögliche Entschädigung wegen einer überlangen Dauer des Verfahrens hat, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ihr jedoch grundsätzliche Bedeutung einschließlich der sogenannten Breitenwirkung zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000090

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