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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 EG 7/19 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 28. Mai 2019, S 6 EG 5/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 5. November 2020, B 10 EG 3/20 B, Beschluss Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Geric

§ 2Nr.

33; BSG, Urteil vom 16. März 2017, Az. B 10 EG 9/15 R, BSGE 123, 1 =

§ 2bNr.

4 in dem das BSG seine anderslautende Rechtsprechung im Urteil vom 18. August 2011, Az. B 10 EG 7/10 R, BSGE 109, 42 =

§ 2Nr.

10 zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG nicht fortgeführt hat). Das bedeutet für die Klägerin, dass die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld vor der Geburt von D. A. - also die Zeit ab xx. Oktober 2017 - gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. zu einer entsprechenden Verschiebung des Bemessungszeitraums führt. Der Beklagte hat demnach zutreffend den Monat Oktober 2017 aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert. Zur Berechnung des Einkommens in den maßgebenden 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ausklammerungstatbestandes ist somit der Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 zugrunde zu legen. Der unter Zugrundelegung der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. vom Beklagten so zutreffend bestimmte Bemessungszeitraum für die Gewährung von Elterngeld lässt sich sodann auch nicht im Wege der Auslegung zugunsten der Klägerin verschieben. Die bei unklarem oder nicht eindeutigem Wortlaut zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehenden Gesichtspunkte des Bedeutungszusammenhanges, der Regelungsabsicht, des Sinnes und Zweckes des Gesetzes, der Gesetzeshistorie oder des Gebotes einer verfassungskonformen Auslegung sind hier nicht zu erörtern, denn der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,

  1. Auflage 1995, 143 m.w.N., BVerfGE 54, 277, 299 f.; 59, 330, 334; 93, 37, 81). § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. lautet: „Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums … bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person … Mutterschaftsgeld … bezogen hat…“. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung dahingehend, dass die Anwendung zur Disposition des betroffenen Antragstellers steht, ist nicht möglich. Es existiert keine gesetzliche Ausnahme von der Regelung, keine Härtefallklausel und kein der Elterngeldstelle eingeräumtes Ermessen. Die Auslegung einer Norm gegen ihren klaren Wortlaut ist nicht zulässig, jedenfalls, wenn wie hier, kein Anhaltspunkt für ein gesetzgeberisches Versehen besteht. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift kommt gleichfalls nicht in Betracht. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. zielt ausdrücklich auf eine Regelung des "häufig vorkommenden" Falls ab, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf. ein Arbeitgeberzuschuss bezogen wurde (BT-Drucks. 16/1889 Seite 20). Der Gesetzgeber verstand diesen typischen Fall als regelungsbedürftige Ausnahme zu dem Regelfall eines Bemessungszeitraums von 12 Monaten vor der Geburt, der "die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet". Diese klare gesetzgeberische Absicht einer vom Regelfall des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. abweichenden Regelung für Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat, schließt eine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. aus. Daher hält der erkennende Senat insbesondere auch unter Verweis auf die o.g. Entscheidung des BSG vom
  2. Juni 2019 nicht mehr an der vormals hierzu vertretenen Rechtsauffassung fest. Darüber hinaus hat der Beklagte gleichfalls in zutreffender Weise bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum für den vorzunehmenden Steuerabzug die Steuerklasse I bei der Berechnung des Elterngeldes zur Anwendung gebracht. Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs. 1 BEEG erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG gilt entsprechend. So liegt es bei der Klägerin mit der Lohnsteuerklasse I, in die sie für die 7 Monate von Oktober 2016 bis April 2017 im Bemessungszeitraum eingereiht war. Die Antwort auf die Frage, ob ein Abzugsmerkmal in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, ergibt sich aus einer wertenden Vergleichsbetrachtung unter Berücksichtigung des Norminhalts (BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2018, Az. B 10 EG 10/17 R m.w.N. =

§ 2cNr.

4). Bei einem mehrmaligen Wechsel eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal für sich genommen. Das folgt ausweislich der umfassenden und überzeugenden Ausführungen des BSG in den Urteilen vom

  1. Dezember 2018 (Az. B 10 EG 10/17 R) und vom
  2. März 2019 (Az. B 10 EG 8/17 R) aus dem Wortlaut und der Systematik sowie aus Sinn und Zweck von § 2c Abs. 3 BEEG, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung umfassend an. Der Beklagte hat somit die zutreffende Bemessungsgrundlage für das Elterngeld der Klägerin gewählt. Gegen seine auf dieser Grundlage durchgeführte Elterngeldberechnung sind Bedenken ansonsten weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit erweist sich der Bescheid vom
  3. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Mai 2018 insgesamt als rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen. Gründe für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Sozialgericht sind weder ersichtlich, noch werden solche behauptet oder geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000109

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