Grundsicherung für Arbeitsuchende Leitsatz Zur Auslegung von § 6 UnbilligkeitsV Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 2. November 2020, S 21 AS 700/20 ER, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 2020 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Aufforderung der Antragsgegnerin, der Antragsteller möge eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Der 1957 geborene, alleinstehende Antragsteller erhält seit mehreren Jahren von der Antragsgegnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Zuletzt vor der Einleitung des hiesigen Verfahrens bewilligte sie ihm durch Bescheid vom 17. September 2019 Leistungen für die Zeit von Oktober 2019 bis September 2020, die nach Erhöhung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2020 monatlich 945,34 Euro betragen. Der Antragsteller legte am 31. Juli 2020 (unvollständig) und 7. August 2020 (weitere Seiten) auf Aufforderung der Antragsgegnerin eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13. August 2018 vor. Danach würde ihm Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 2023 gezahlt werden und diese monatlich 568,46 Euro brutto betragen. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente für langjährig Versicherte zum 1. November 2020 würde zu einer Rentenminderung von 10,5 Prozent führen, wobei unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2017 gespeicherten und der Rentenauskunft zu Grunde liegenden Zeiten zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit für diese Rente noch 29 Monate fehlten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 63 f. und Bl. 69 ff. des von der Antragsgegnerin elektronisch übermittelten und den Zeitraum ab Sommer 2019 betreffenden Teils der zum Antragsteller geführten Leistungsakte – im Folgenden: LA – Bezug genommen. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 2020 (LA Bl. 78 f.) auf, für die Zeit ab 1. November 2020 Altersrente zu beantragen. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 18. August 2020 Widerspruch ein, den er mit den mit einer vorzeitigen Renteninanspruchnahme verbundenen Rentenabzügen und der geringen danach zu erwartenden Rente begründete; das würde dazu führen, dass er auch nach Renteneintritt weiterhin hilfebedürftig bleiben werde, und stelle daher eine unbillige Härte dar. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26. August 2020 stellte die Antragsgegnerin ausführliche Ermessenserwägungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15 ff. der Gerichtsakte – im Folgenden: GA – Bezug genommen. Der Antragsteller hat mit Eingang am 25. September 2020 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Dazu hat er ausführlich dargelegt, warum die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme nach seiner Auffassung eine unbillige Härte darstelle und die damit verbundenen Rentenabschläge zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die über Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Rentenanwartschaften führten. Ein Vollziehungsinteresse an dem daher mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Verwaltungsakt bestehe nicht. Insbesondere seien vom Antragsgegner keine für die sofortige Vollziehbarkeit sprechenden Gründe geltend gemacht worden. Auf GA Bl. 1 ff., Bl. 29 f. sowie Bl. 34 f. wird Bezug genommen. Das Sozialgericht hat den Antrag durch den angegriffenen Beschluss vom 2. November 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die regelmäßig gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eintretende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfalle nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 2 SGB II bei Verwaltungsakten, mit denen zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert werde. Das Gericht könne in diesem Fall auf Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt sei; demgegenüber werde die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, wenn die Klage aussichtslos sei. Seien die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, sei eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden könnten. Es gelte der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten seien, umso geringer seien die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; bei der Interessenabwägung sei in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGG zu berücksichtigen, dass aus der vom Gesetzgeber grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Vollziehungsinteresses gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers abzuleiten sei (Verweis auf Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Die aufschiebende Wirkung könne daher in diesen Fällen nur angeordnet werden, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar sei. Die genannten Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seien vorliegend nicht erfüllt. Die Aufforderung an den Antragsteller, zum 1. November 2020 eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, sei rechtmäßig. Nach § 12a Satz 1 SGB II seien Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei, wobei nach § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres keine Verpflichtung bestehe, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Der nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Antragsteller könne mit Vollendung seines 63. Lebensjahres am 30. Oktober 2020 ab dem 1. November 2020 eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in Anspruch nehmen und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit vermindern. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehöre grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen – trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (Verweis auf BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 1/18 R –, juris Rn. 14). Der Antragsteller sei auch nicht nach § 1 der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsVO – vom 14. April 2008, BGBl. I S. 734, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2016, BGBl. I S. 2210) von seiner Verpflichtung zur Rentenantragstellung befreit, weil die Inanspruchnahme unbillig wäre. Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Unbilligkeitsverordnung regele abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R -, juris Rn. 23 f.; BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 1/18 R –, juris Rn. 17). Die Tatbestände der § 2 bis § 6 UnbilligkeitsVO seien nicht erfüllt. Insbesondere sei die Inanspruchnahme nicht deshalb unbillig, weil der Antragsteller in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte (§ 3 UnbilligkeitsVO), da er die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß der Rentenauskunft vom 13. August 2018 erst ab dem 1. Oktober 2023 und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen – sofern die Voraussetzungen hierfür vorlägen – frühestens ab dem 1. Oktober 2021 abschlagsfrei erhalten könnte. Auch eine Unbilligkeit nach § 6 UnbilligkeitsVO liege nicht vor, obwohl die Voraussetzungen des Regelbeispiels aus dessen Satz 2 hier offensichtlich erfüllt seien, da der Antragsteller laut der genannten Rentenauskunft lediglich eine Regelaltersrente in Höhe von 568,46 Euro zu erwarten habe und 70 Prozent hiervon seinen aktuellen Bedarf von 945,34 Euro nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht einmal zur Hälfte abdecken würden. Jedoch fehle es an der weiteren Voraussetzung für eine Unbilligkeit aus Satz 1 der Vorschrift, wonach die Inanspruchnahme nur dann unbillig sei, wenn hierdurch Hilfebedürftigkeit im Alter verursacht werde. Dies sei hier nicht der Fall, da der Antragsteller prognostisch, das heiße: unter Berücksichtigung des erwartbaren Geschehensablaufs, auch mit seiner (abschlagsfreien) Regelaltersrente noch bedürftig und auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) angewiesen sein werde. Dass die Rentenabschläge bei einer „erzwungenen“ vorzeitigen Beantragung von Altersrente für die Entstehung der Bedürftigkeit ursächlich sein müssten, folge zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift („dadurch“), der ein Kausalitätserfordernis zum Ausdruck bringe. Zweitens ergebe sich dies aus dem Willen des Verordnungsgebers, wonach Ziel der Vorschrift sein solle, Hilfebedürftigkeit im Alter zu vermeiden, die „allein durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente und die damit verbundenen Abschläge in der Höhe der Altersrente resultiert“ (Begründung zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung, Bearbeitungsstand: 19. September 2016, S. 6). Dieses Ziel könne aber nur dann überhaupt erreicht werden, wenn Hilfebedürftigkeit im Alter bei abschlagsfreier Rente voraussichtlich gerade nicht eintrete. Zwar würden in anderen Teilen der Verordnungsbegründung durchaus auch Argumente referiert, die generell gegen die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen bei fortbestehender ergänzender Hilfebedürftigkeit sprächen. So heiße es dort auf Seite 3: „Unnötige Bürokratie ergibt sich aber auch dann, wenn die Altersrente bereits ohne Abschläge nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ausreicht. In diesem Fall erfolgt durch die Inanspruchnahme lediglich ein (früherer) Wechsel der Leistungsträger, ohne dass die Hilfebedürftigkeit überwunden wird. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen zur Antragstellung auffordern, die tatsächliche Antragstellung überwachen und ggf. selbst einen Antrag stellen.“ Jedoch hätten diese Erwägungen in der konkreten Formulierung von § 6 UnbilligkeitsVO letztlich keinen Niederschlag gefunden. Dort sei gerade nicht davon die Rede, dass schon eine Vergrößerung der Bedürftigkeit im Alter durch die Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente zu einer Unbilligkeit führen solle. Zudem spreche die Begründung zur konkreten Vorschrift des § 6 Satz 1 Unbilligkeitsverordnung dezidiert von alleiniger Ursächlichkeit des vorzeitig erzwungenen Renteneintritts für die Hilfebedürftigkeit. Auch im Übrigen sei die Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Antragsgegnerin bei der Entscheidung ihr Entschließungsermessen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271) erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Dass dies erst im Widerspruchsbescheid erfolgt sei, sei unschädlich, da die Ermessensausübung bis dahin nachgeholt werden könne. Das Sozialgericht könne zudem bereits nicht erkennen, weshalb hier ein atypischer Fall im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen werden sollte, der erst das Erfordernis zur umfangreichen Ermessensabwägung auslöse. Trotzdem habe die Antragsgegnerin die relevanten Belange im Widerspruchsbescheid umfassend und unter Berücksichtigung des Ermessenszwecks abgewogen. Das Sozialgericht könne in der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, eine abschlagsbehaftete Altersrente zu beantragen, auch keinen Verfassungsverstoß erkennen. Insofern werde zunächst vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen in der zuletzt genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts Bezug genommen. Zum Vorbringen der Antragstellerseite sei auszuführen, dass der bemängelte Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht vorliegen könne, weil dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Einschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen von Inhalts- und Schrankenbestimmungen keine Anwendung finde (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 168/64 –, BVerfGE 21, 92). Die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts enthalte im Übrigen auch Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des aufgeforderten Leistungsempfängers, die sich nach Auffassung des Sozialgerichts auf die Rechtfertigung des Eingriffs in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG übertragen ließen. Der Antragsteller hat nach Zustellung des Beschlusses bei seinen Bevollmächtigten am 2. November 2020 mit Eingang am 30. November 2020 Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dem Sozialgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die Erwägungen des Verordnungsgebers zur Vermeidung unnötiger Bürokratie in der Verordnungsbegründung in der konkreten Formulierung der Vorschrift des § 6 UnbilligkeitsVO keinen Niederschlag gefunden hätten. Das Gericht habe verkannt, dass die zwangsweise Inanspruchnahme der Altersrente, die zu Abschlägen führe, einen Grundrechtseingriff darstelle, so dass sich konkret aus dem Gesetz ergeben müsse, dass ein vorzeitiger Rentenbezug geboten sei. Dies sei aber bei dem Verständnis des Sozialgerichts nicht der Fall. Es mute bereits merkwürdig an, dass die Erwägungen des Verordnungsgebers in Bezug auf das Ziel der Vorschrift, Hilfebedürftigkeit im Alter zu vermeiden, zur Begründung des abschlägigen Beschlusses angeführt würden, obwohl dieses „in der konkreten Formulierung der Vorschrift des § 6 UnbilligkeitsVO letztlich keinen Niederschlag gefunden“ habe, andererseits aber Erwägungen, die zu Gunsten des Antragstellers wirkten, mit derselben Argumentation ignoriert würden. Nicht am Bürger sei es, Grundrechtseingriffe darzulegen, sondern an der Verwaltung beziehungsweise den Gerichten, solche auszuschließen. § 2 Satz 2 Halbs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) gebe vor, dass bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs sicherzustellen sei, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht würden. Weiterhin dürften gemäß § 31 SGB I Rechte und Pflichten nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz dieses vorschreibe oder zulasse. Die vorbenannten Normen stünden einer einschränkenden Auslegung der die Eingriffsbefugnis begrenzenden Unbilligkeitsverordnung entgegen. Hinzu komme, dass die vom Erstgericht angesprochene Kausalität einzig auf die konkrete Inanspruchnahme der abschlagsbehafteten Altersrente abstelle („Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn [...] dadurch“). Der Verordnungsgeber habe folglich bewusst darauf verzichtet zu regeln, dass gleichsam Hilfebedürftigkeit bei Inanspruchnahme der späteren, regulären Altersrente vermieden werden müsse. Demgemäß stelle Satz 2 des § 6 UnbilligkeitsVO auch nur auf die aktuelle Situation ab, wie sich aus dem Abstellen auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebenden Bedarf ergebe. Verkannt werde auch, dass ein Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht zwingend sei, selbst wenn die reguläre Altersrente nicht den gesamten Bedarf decke, da Hilfebedürftigkeit beispielsweise durch Inanspruchnahme von Wohngeld vermieden werden könnte. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 2020 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und ihren Bescheid. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des elektronisch übermittelten Teils der zum Antragsteller geführten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2020 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Allerdings geht der Senat von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache insbesondere mit Blick auf die Auslegung von § 6 UnbilligkeitsVO aus. Der Senat nimmt – abgesehen von den Ausführungen zu § 6 UnbilligkeitsVO – zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die ausführlichen und nach eigener Prüfung des Senats zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Weder die Beschwerdebegründung noch sonstige Umstände geben zu einer abweichenden Beurteilung Anlass. Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen: 1. Das Beschwerdegericht hat über das erkennbare Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden, ohne an den Wortlaut der von ihm gestellten Anträge gebunden zu sein (vgl. den Rechtsgedanken aus § 123 SGG). Es ist daher unschädlich, dass der Beschwerdeführer bei dem im Beschwerdeschriftsatz formulierten Antrag den Widerspruchsbescheid – wohl versehentlich – nicht erwähnt hat. 2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 143, § 144 Abs. 1 ohne Weiteres statthaft, da das Verfahren keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (vgl. § 173 SGG). 3. Bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelt es sich um einen (eingreifenden) Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), da der Antragsgegner auf diese Weise die allgemein bestehende Pflicht der Bezieher von Grundsicherungsleistungen zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistung im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens konkretisiert (vgl. für viele BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, BSGE 119, 271, Rn. 12; Schwabe, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 12a SGB II – Stand: September 2020 – Rn. 13a). Dies wird nur zusätzlich bestätigt durch die Regelung in § 39 Nr. 2 SGB II, der zudem – in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG – kraft gesetzlicher Anordnung zum Wegfall der regelhaft in § 86a Abs. 1 SGG vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage führt. Jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 26. August 2020, der für die gerichtliche Prüfung maßgeblich ist (§ 95 SGG), hat der Antragsgegner der im konkreten Fall streitigen Aufforderung auch der äußeren Form nach eine entsprechende Gestalt gegeben. Das damit als Bescheid anzusehende Schreiben vom 7. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2020 hat sich zudem, obwohl die dem Antragsteller gesetzte Frist, um Altersrente zu beantragen, zwischenzeitlich abgelaufen ist, nicht erledigt. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung und der Ablauf der hierfür gesetzten Frist ist vielmehr Anknüpfungspunkt und tatbestandliche Voraussetzung für das in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehene Selbsteintrittsrecht des Grundsicherungsträgers und daher weiterhin von Relevanz für das Rechtsverhältnis der Beteiligten. Das Sozialgericht ist dementsprechend zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) statthaft ist; der Antragsteller hat sein Rechtsschutzbegehren entsprechend formuliert. 4. Das Sozialgericht ist aber ebenso zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung im konkreten Fall nicht vorliegen. Hinsichtlich des insoweit anzuwendenden Maßstabs nimmt der Senat zunächst auf die ausführlichen Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
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