Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Mindestabstand zu einem Rotmilanhorst Leitsatz
(353), beck-online). Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden (vgl. u. a. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Oktober 2020 – 1 A 11357/19 –, juris Rn. 69, 84; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- März 2017 – 8 A 2915/15 –, juris Rn. 17). Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ vom
- November 2012insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar. Randnummer 16 Der Senat hält unter Zugrundelegung eines Mindestabstands von 1.500 m hinsichtlich des Rotmilans auch an seinen weiteren Ausführungen in dem Berufungszulassungsbeschluss (9 A 1365/20.Z, Seite 4 f. des Beschlussabdrucks) fest, wonach die bei einer Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände erforderliche vertiefende Untersuchung etwa in Form einer den fachlichen Standards genügenden Habitatpotentialanalyse oder, falls diese hier nicht aussagekräftig sein sollte, einer Raumnutzungsanalyse (vgl. „Methodenvorschlag des Bundes zur Prüfung und Bewertung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von Vögeln an WEA“ des BfN) hier nicht durchgeführt worden ist. Der in ca. 1.300 m Entfernung nördlich der Anlagenstandorte kartierte und innerhalb des FFH-Gebietes gelegene Rotmilanhorst war nicht Gegenstand derartiger Untersuchungen des Gutachters der Beigeladenen. Die durchgeführten Raumnutzungsanalysen im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom
- Mai 2016 beziehen sich nämlich auf die beiden südlich der Anlagenstandorte befindlichen Rotmilanhorste außerhalb des FFH-Gebietes. Gleiches gilt für die in 2017 durchgeführten Nachkartierungen durch den Gutachter Y... sowie für die Beobachtungen durch die Obere Naturschutzbehörde. Diese Außerachtlassung des nördlichen Rotmilanhorstes lässt sich nach den aktuellen fachlichen Standards nicht rechtfertigen. Die Aussagen des Gutachters Y... in seiner Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der FFH-Vorprüfung vom
- Oktober 2016, dass bezüglich des tradierten Rotmilanhorstes nördlich der Anlagenstandorte keine häufigen, regelmäßig genutzten Flugwege von dort oder dorthin bestanden hätten, die zu einer deutlich erhöhten Kollisionsgefährdung führen würden, sind ohne den fachwissenschaftlichen Standards entsprechende Untersuchungen nicht belastbar. Randnummer 17 In dem Fachbeitrag über die FFH-Vorprüfung vom
- Mai 2016 führt der Gutachter Y... zudem lediglich aus, dass in deren Rahmen zu untersuchen sei, ob durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens negative Auswirkungen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck der maßgeblichen Bestandteile der benachbarten Natura-2000-Gebiete zu erwarten seien (vgl. FFH-Vorprüfung vom
- Mai 2016, Seite 1, Antragsunterlagen, Ordner Teil 2, Kapitel 20). Er verweist dann in Bezug auf das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ bei der Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen jedoch nur pauschal darauf, dass im Rahmen seiner artenschutzrechtlichen Prüfung erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben für die europäisch geschützten Vogel- und Fledermausarten sowie die Wildkatze, ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, sicher ausgeschlossen worden seien (vgl. FFH-Vorprüfung vom
- Mai 2016, Seite 8 f., a. a. O.). Es fehlt dabei jedoch an einer nachvollziehbaren Darstellung, welche charakteristischen Arten hier konkret gefährdet sein könnten und an einer anschließenden eigenen, die Anforderungen des Habitatschutzes in den Blick nehmenden artspezifischen Prüfung. Zu einer solchen hätte – wie bereits ausgeführt – auch die Untersuchung des Rotmilanhorstes in ca. 1.300 m Entfernung nördlich der Anlagenstandorte innerhalb des FFH-Gebietes gezählt. Randnummer 18 Außerdem mangelt es dem in Bezug genommenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom
- Mai 2016 des Gutachters Y... (a. a. O.) an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hinsichtlich der Ausführungen zum Prüfbereich und Untersuchungsgebiet. Es erschließt sich dem Senat unter anderem nicht, dass zum einen auf Seite 7 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags auf die Einhaltung der empfohlenen Abstandsradien der LAG VSW (2007, 2015), also auf das Helgoländer Papier 2015, verwiesen und ausgeführt wird, dass bei Unterschreitung der dort empfohlenen Abstandsradien zu Horsten, Revierzentren oder sonstigen Rast- und Ruheplätzen der WEA-empfindlichen Arten nach der aktuellen Rechtsprechung eine Raumnutzungsuntersuchung notwendig sei, um den Nachweis zu führen, dass das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht gegeben sei. Zum anderen wird dann auf Seite 8 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags angegeben, dass Horste störungsempfindlicher Vogelarten im Frühjahr 2012 in Wald- und Gehölzbeständen in einem Radius bis 3 km um die Anlagen erfasst worden seien und dass die lokalisierten Horste im Bereich bis 1.000 m Abstand nach Beginn der Brutperiode daraufhin überprüft worden seien, ob sie tatsächlich als Neststandorte für Großvögel dienten. Auf Seite 16 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird weiter ausgeführt, dass im 500 m bis 1.000 m-Puffer um die WEA-Standorte planungsrelevante Brut- und Rastvögel aufgenommen worden seien. Im Hinblick auf die zugrunde zulegende Abstandsempfehlung für den Rotmilan von 1.500 m sind diese sich widersprechenden Angaben zu der Frage, ob weitergehende Untersuchungen in Form einer Raumnutzungsanalyse für die festgestellten Rotmilanhorste erforderlich sind, im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für den Senat nicht nachvollziehbar. Randnummer 19 Die von der Beigeladenen in Bezug genommene und seit dem
- Januar 2021 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom
- Dezember 2020 (VwV 2020; öffentlich bekanntgemacht im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom
- Januar 2021, Seite 13 ff.), die für den Rotmilan einen Mindestabstand vom Brutvorkommen zur WEA von nur 1.000 m empfiehlt, rechtfertigt keinen anderen Befund. Bei der VwV 2020 handelt es sich nach den eigenen Angaben in deren Einleitung und Zielsetzung (vgl. Seite 4 der VwV 2020) lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die gegenüber Gerichten keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2020 – 6 C 23/18 –, juris Rn. 18, Urteil vom
- Oktober 2015 – 6 C 17/14 –, juris Rn. 34 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom
- September 1978 – 1 BvR 525/77 –, juris Rn. 37). Randnummer 20 Zwar sieht auch das Helgoländer Papier 2015 vor, dass es erforderlich sein kann, die Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen, weil sich die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern voneinander unterscheiden (vgl. Helgoländer Papier 2015, Seite 2). Dies gilt aber nur für nachvollziehbar begründete Einzelfälle. Es sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, hier von den im Helgoländer Papier 2015 empfohlenen Mindestabständen abzuweichen. Die in der VwV 2020 enthaltene Begründung für die dort vorgenommene Herabsetzung des empfohlenen Mindestabstands u. a. für den Rotmilan überzeugt den Senat nicht. In der VwV 2020 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass von der im Helgoländer Papier 2015 eingeräumten Möglichkeit, die Abstandsempfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen, Gebrauch gemacht worden sei. Das Land Hessen habe für eine typische, häufig vom Rotmilan genutzte strukturreiche Landschaft eine dreijährige telemetrische Rotmilan-Studie beauftragt. Diese sei im Vogelschutzgebiet Vogelsberg durchgeführt worden. Sie habe aufgezeigt, dass 60 % der Flugbewegungen des Rotmilans während des Zeitraums mit enger Horstbindung innerhalb einer 1.000 m-Distanz um den Horst erfolgten. Durch den hohen Anteil an Wald-Grünlandkomplexen und kleinstrukturierter Landschaft in Hessen mit einer im Bundesvergleich überdurchschnittlich günstigen Nahrungshabitatstruktur sei in der Regel von einer höheren Revierdichte und damit von kleineren Aktionsradien auszugehen als in waldarmen und ackerdominierten Regionen (vgl. VwV 2020, Seite 58 f.). Es wird jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Ergebnisse dieser auf die Region Vogelsberg bezogenen Studie auf das gesamte Bundesland Hessen und insbesondere auf den hier relevanten Standort der WEA in Nordhessen übertragbar sind. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die in der VwV 2020 beschriebenen Modifikationen bezüglich des Rotmilans, die lediglich auf der am Vogelsberg in Mittelhessen durchgeführten Studie basieren, auf fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, die sich methodisch auf das ganze Bundesland Hessen übertragen lassen und daher landesweit Geltung beanspruchen können und somit eine Art „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ für das gesamte Bundesland Hessen darstellen könnten (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- Juni 2020 – 22 CS 20.841 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Denn mit dem Vogelsberg ist ein einzelner Landschaftsraum mit einer günstigen Habitatqualität separat in den Blick genommen worden, der auf die naturräumlichen Gegebenheiten in anderen Landesteilen keine belastbaren Rückschlüsse zulässt. Dass gebietsspezifischen Besonderheiten in den einzelnen Regionen Hessens hinreichend Rechnung getragen wurde, ist der in Bezug genommenen Begründung nach der VwV 2020 nicht schlüssig zu entnehmen. Es ist daher für den Senat derzeit nicht ersichtlich, dass die Empfehlungen der VwV 2020 zu den Mindestabständen flächendeckend den besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand für Hessen wiedergeben und ein Abweichen von den Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 bezüglich der hier streitigen WEA rechtfertigen könnten. Randnummer 21 Der aller Voraussicht nach festzustellende Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BNatSchG berührt auch Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 der Satzung der X… e.V. fördert, denn danach setzt er sich für den Schutz, die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung des Waldes und der Tier- und Pflanzenarten als Bestandteile unserer Lebensgrundlagen ein (vgl. https://www.sdwhessen.de/uber-uns/satzung/; Stand:
- Januar 2021). Randnummer 22 Auf diesen Verstoß kann sich der Antragsteller als nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung auch nach § 2 Abs. 1 UmwRG berufen. Randnummer 23 Dahinstehen kann danach, ob durch das streitgegenständliche Vorhaben auch eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu besorgen ist. Für den Senat ist nach derzeitigem Stand nicht nachvollziehbar, ob die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen fachlichen Standards entsprechen. Randnummer 24 Die Ausführungen des Gutachters Y... in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom
- Mai 2016 sind nach derzeitigem Stand in der gewählten Darstellungsweise nicht nachvollziehbar. So erschließen sich einige der von dem Gutachter Y... gezogenen Schlussfolgerungen in der Tabelle Nr. 4 „Vorkommen aller nachgewiesenen Vogelarten im Untersuchungsgebiet und ihr Status im Betrachtungsbereich“ (vgl. Seite 16 ff. des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom
- Mai 2016, a. a. O.) und der Tabelle Nr. 5 „Vorkommen artenschutzrelevanter Arten im Bereich des Vorhabens und ihr Erhaltungszustand sowie Abschichtung aufgrund ihrer ökologischen Ansprüche und Wirkprozesse durch die geplanten WEA“ (vgl. Seite 27 ff. des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom
- Mai 2016, a. a. O.) bei (Vogel-)Arten mit einem ungünstigen/schlechten Erhaltungszustand in Hessen und einem potentiell eintretenden Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG, der eine tiefergehende Prüfung notwendig mache, nach der gewählten Darstellungsweise nicht. Randnummer 25 Diese entspricht insbesondere nicht den Vorgaben des vom Gutachter Y... in Bezug genommenen „Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“,
- Fassung (Mai 2011), wonach nur für die vereinfachte Prüfung von Vogelarten mit einem günstigen Erhaltungszustand in Hessen eine Darstellung der Betroffenheiten in tabellarischer Form entsprechend dem Muster im Anhang 2 des Leitfadens vorgesehen ist (vgl. Leitfaden, Seite 28). Bei den Vogelarten mit einem ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand in Hessen schreibt der Leitfaden hingegen eine ausführliche Art-für-Art-Betrachtung mit Hilfe des als Anhang 1 abgebildeten Musterbogens für die artenschutzrechtliche Prüfung vor, der die Ergebnisse der einzelnen relevanten Prüfungsschritte artbezogen und nachvollziehbar wiedergibt (vgl. Leitfaden, Seite 29). Warum der Gutachter Y... diese in der planenden Praxis üblichen Bögen nicht verwendet hat, legt er in seinem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht dar (vgl. Seite 25 f. des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom
- Mai 2016, a. a. O.). Randnummer 26 Zudem erscheinen die von dem Gutachter Y... gewählten Darstellungen etwa im Hinblick auf den Grauspecht nicht nachvollziehbar und plausibel. In den Tabellen Nr. 4 und Nr. 5 wird bezüglich des Grauspechtes angegeben, dass es sich um einen nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Brutvogel handele, der sowohl ausweislich der Roten Liste Deutschlands als auch ausweislich der Roten Liste Hessens als stark gefährdet eingestuft und dessen Erhaltungszustand für Hessen als ungünstig/schlecht (U2, roter Bereich) eingeordnet werde. In der Tabelle Nr. 5 (vgl. Seite 32) wird in der Spalte „WEA-Empfindlichkeit“ keine Eintragung (K: kollisionsgefährdet; S: Störung der lokalen Population; L: Risiko für Fortpflanzungs- und Ruhestätten; M: Meideverhalten) vorgenommen. In der Spalte für die potentiellen Verbotstatbestände wird jedoch hinsichtlich § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ein „(+)“ angegeben (+: potentiell eintretend, tiefergehende Prüfung notwendig). Die in der nächsten Spalte folgende Begründung lautet dann: „Art als wahrscheinlicher Brutvogel in lichtem Buchenaltbestand ca. 300 m südlich von geplanten WEA-Standorten im Wald nachgewiesen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Vorhaben Beeinträchtigungen für Art einhergehen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind für diese Art auszuschließen.“ Diese pauschalen Schlussfolgerungen erschließen sich dem Senat im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht. Randnummer 27 Des Weiteren erscheint es dem Senat nicht plausibel, dass hinsichtlich der Hohltaube in den zuvor genannten Tabellen potentielle Verbotstatbestände verneint werden und in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom
- August 2017 das Aufhängen von Nistkästen nur für den Waldkauz vorgeschrieben, aber keine derartige Regelung zur Hohltaube getroffen wird, während in der Begründung des Genehmigungsbescheides dann jedoch ausgeführt wird, dass die Lärmempfindlichkeit der Hohltaube dahingehend berücksichtigt werde, dass auch für die Hohltaube Nistkästen in nicht verlärmten Waldbereichen zur Verfügung gestellt würden und die für den Waldkauz in ausreichender Anzahl aufzuhängenden Nistkästen auch für die Hohltaube ein zusätzliches Bruthöhlen-Angebot darstelle (vgl. Seite 31 des Genehmigungsbescheids). Randnummer 28 Die beschriebenen Darstellungsmängel in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag beziehen sich auch auf weitere, unter anderem von dem Antragsteller in Bezug genommene planungsrelevante Vogelarten (etwa die Spechtarten). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Nrn. 1.2, 1.5 Satz 1, 19.2 i. V. m. 2.2.2 der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
- Mai /
- Juni 2012 und am
- Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO,
- Auflage 2020, Anh. § 164 Rn. 14; abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Randnummer 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000116