Beklagten wird das Urteil
Sozialgerichts Darmstadt vom 8. September 2016 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 542,01 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt 39/40, der Beklagte trägt 1/40 der Kosten
Verfahrens in beiden Instanzen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Erstattung von Leistungen aufgrund eines Frauenhausaufenthalts dreier nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungsberechtigter verpflichtet ist. Die 1974 geborene S. [im Folgenden: Frau S.] und ihr 1996 geborener Sohn sowie ihre 2002 geborene Tochter wohnten mit dem damaligen Lebensgefährten von Frau S., Herrn T., in C-Stadt (Landkreis Aschaffenburg). Nachdem es am 12. Juni 2008 zu Gewalttätigkeiten
Herrn T. gegen Frau S. gekommen war, floh Frau S. mit ihren Kindern von C-Stadt zunächst zu ihrer Schwester in D-Stadt und sodann in das im Zuständigkeitsbereich
Beklagten gelegene E-Stadt. Dort kam sie ab
Beklagten [im Folgenden nur noch: Beklagter genannt] mit, dass es Frau S. und ihre Kinder aufgenommen habe, und ersuchte um Übernahme der Wohnkosten. Tatsächlich kam es aber zu keiner Aufnahme von Frau S. im Frauenhaus E-Stadt. Frau S. wohnte vielmehr weiterhin bei den Bekannten in F-Stadt, wurde aber von den Mitarbeiterinnen
Frauenhauses in E-Stadt betreut. Frau S. äußerte diesen gegenüber den Wunsch, nach G-Stadt bei H-Stadt zu ziehen. Die Mitarbeiterinnen in E-Stadt unterstützten sie und stellten den Kontakt zum Frauenhaus in G-Stadt her (Telefonvermerk
Beklagten über ein Telefonat mit dem Frauenhaus E-Stadt, Frau H., am
sen Wohnung in E-Stadt. In der Wohnung
zweiten Ehemannes fühlte sich Frau S. von ihm und der Schwiegermutter „gemobbt“ und wurde gemäß ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auch von ihrem zweiten Ehemann körperlich angegriffen. Ende September 2008 zog Frau S. auf Vermittlung der Mitarbeiterinnen
Frauenhauses in E-Stadt in ein Frauenhaus in G-Stadt im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Am
Frauenhauses und die finanzielle Unterstützung durch den Kläger geschlossen. Auf die Einzelheiten dieses Vertrages sowie eines Rechnungsprüfungsberichtes für das Jahr 2003 wird verwiesen (GA Bl. 218 ff.). Frau S. schloss am 30. September 2008 mit dem Trägerverein
Frauenhauses in G-Stadt schriftlich einen Nutzungsvertrag befristet auf zwölf Monate bis zum 29. September 2009 über ein Zimmer für drei Personen. Die von ihr zu zahlenden Unterkunftskosten betrugen 13,50 Euro pro Person und Tag, inklusive Wasser, Strom und Heizung (VA Bl. 25). Weitere Nutzungsverträge zwischen dem Trägerverein und Frau S. sind nicht belegt. Der Kläger bewilligte Frau S. und ihren Kindern für die Monate September und Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II, wobei als Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Betrag bewilligt wurde, der im Nutzungsvertrag zwischen Frau S. und dem Trägerverein
Frauenhauses ausgewiesen wird, nämlich 13,50 Euro pro Person und Tag; vgl. Bewilligungsbescheid vom
Sohnes aus dem Frauenhaus zum
Klägers in G-Stadt wohnten und Leistungen nach dem SGB II bezögen. Er machte unter dem Betreff „Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus gem. § 36a SGB II” Kostenersatz für die Zeit ab dem 30. September 2008 geltend und bat um schriftliche Bestätigung
Eingangs und der Anerkennung
Kostenerstattungsantrags (VA Bl. 60). Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 25. November 2008, dass die Anmeldung der Kostenerstattung vorliege, und lehnte die Erstattung ab, da er keinen Grund erkennen könne, warum Frau S. in ein Frauenhaus umgezogen sei (VA Bl. 110). Auch in den weiteren Schreiben
Klägers vom
Klägers nicht erklärt, woraus sich die Fluchtsituation ergeben habe. Erst das Schreiben
Klägers vom
Trägervereins
Frauenhauses G-Stadt vom 25. Februar 2010), in der es heißt: „Zum Zeitpunkt der Aufnahme übten ihr getrennt lebender Ehemann und
sen Familie psychische und körperliche Gewalt gegen sie aus. Obwohl sie nicht mit ihm in einem Haushalt lebte, benötigte sie den Schutz unserer Einrichtung und musste ihre Wohnung in E-Stadt aufgeben“ (VA Bekl. Bl. 100). Am
Wegzugs von Frau S. aus seinem Zuständigkeitsbereich nach K-Stadt mit Wirkung zum
Beklagten ihren Aufenthalt gehabt habe, habe im Frauenhaus G-Stadt Zuflucht gesucht. Eine genaue Prüfung der Gründe der Zufluchtnahme müsse nicht erfolgen. Die Zusammensetzung
Forderungsbetrags ergebe sich aus den eingereichten Übersichten (GA Bl. 6 und 24), in denen pro Tag und Person im Frauenhaus 13,50 Euro entsprechend der Anzahl der Tage
Monats angesetzt werden. Für die Monate
Reha-Aufenthalts von Frau S. und ihrer Tochter in M. werden nur 13,50 Euro pro Tag als Kosten der Unterkunft geltend macht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verurteilen, 21.683,01 Euro an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Erstattungsanspruch für Leistungen bis zum 4. Oktober 2009 sei verfristet, da er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf
letzten Tages, für den Leistungen erbracht worden seien, geltend gemacht worden sei. Denn erst mit Klageerhebung am 4. Oktober 2010 seien die Ansprüche wirksam geltend gemacht worden. Der Aufenthalt beim Beklagten sei zudem nicht durch eine Flucht beendet worden, da sich Frau S. nicht mehr in einer Gefährdungssituation befunden habe und der Anwendungsbereich
Zudem habe Frau S. im Zuständigkeitsbereich
Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Sie habe nur knapp drei Monate im Zuständigkeitsbereich
Beklagten gewohnt und habe von Anfang an den Wunsch gehabt, nach G-Stadt zu verziehen. Sie habe daher lediglich tatsächlich Aufenthalt genommen. Auch für die Zeit während
Reha-Aufenthalts seien keine Kosten zu übernehmen. Insoweit handele es sich nur um Vorhaltekosten. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum der Aufenthalt im Frauenhaus von 27 Monaten erforderlich gewesen sei. Das Sozialgericht hat Frau S. als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat den Beklagten mit Urteil vom 8. September 2016 verurteilt, an den Kläger 21.683,01 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Klage sei statthaft als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern sei ein Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht komme und vorliegend auch nicht erfolgt sei. Damit sei die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich und die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich gewesen. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch
Klägers bestehe dem Grunde und der Höhe nach. Anspruchsgrundlage sei § 36a SGB II. Danach sei für den Fall, dass eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht suche, der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort
Frauenhauses die Kosten für die Zeit
Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erstattung seien erfüllt. Frau S. habe mit ihren Kindern Zuflucht in dem Frauenhaus in G-Stadt gesucht. Eine Person suche Zuflucht in einem Frauenhaus, wenn sie dort tatsächlich Aufenthalt nehme und Schutz vor häuslicher Gewalt suche (Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 4. Aufl. 2015, § 36a, Rn. 7). Davon gehe die Kammer nach Würdigung der Aussage von Frau S. als Zeugin aus. Denn Frau S. habe glaubhaft dargelegt, dass sie auch in E-Stadt Gewalt durch den Vater ihres Sohnes ausgesetzt gewesen sei, bei dem sie zeitweise untergekommen gewesen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass eine konkrete Bedrohungssituation durch den Partner nicht im Sinne eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals zu überprüfen sei, denn mit der Aufnahme in einem Frauenhaus werde dies typisierend unterstellt (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 11/13, § 36a Rn. 12). Weitere Tatbestandsmerkmale habe der Gesetzgeber in die Erstattungsregelung gerade nicht aufgenommen. Entgegen der Ansicht
Beklagten sei auch keine Begrenzung der Erstattungspflicht in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. Im Wortlaut der Norm komme keine zusätzliche zeitliche Begrenzung zum Ausdruck. Es seien die „Kosten für die Zeit
Aufenthalts im Frauenhaus" zu erstatten. Lediglich Kosten, die entstünden, nachdem die Frau außerhalb
Frauenhauses Aufenthalt genommen habe, würden von der Erstattungspflicht nicht mehr erfasst (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 11/13, § 36a Rn. 26). Anders als § 197
Bundessozialhilfegesetzes [sic] sehe § 36a SGB II ein Ende
Kostenerstattungsanspruchs nach einem bestimmten Zeitablauf nicht vor (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 11/13, § 36a Rn. 26). Der Kläger sei unstreitig der kommunale Träger im Zuständigkeitsbereich
Frauenhauses und insofern erstattungsberechtigt. Der Beklagte sei der (Rechtsnachfolger
) kommunalen Trägers am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort von Frau S. und ihrer Kinder gewesen und damit erstattungspflichtig im Sinne
Frau S. und ihre Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrem Umzug nach G-Stadt im Zuständigkeitsbereich
Beklagten genommen. Gemäß § 30
Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Frau S. sei zwar zunächst im Zuständigkeitsbereich
Beklagten nur bei Bekannten in F-Stadt „untergekommen". Bereits die Wortwahl der Zeugin bei ihrer Aussage lasse zweifeln, ob insofern bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich
Beklagten genommen worden sei. Jedoch habe Frau S. alsdann mithilfe von Mitarbeitern aus dem örtlichen Frauenhaus in E-Stadt Kontakt zu den örtlichen Behörden aufgenommen und anschließend auch eine Wohnung gesucht und zum 15. Juli 2008 angemietet. Zwar sei es insofern nicht zum Bezug der Wohnung gekommen, aber Frau S. sei dann mit ihren Kindern nach E-Stadt (ebenfalls im Zuständigkeitsbereich
Beklagten) zum Vater ihres Sohnes gezogen. Frau S. habe — wie sie in der mündlichen Verhandlung geschildert habe — im Zuständigkeitsbereich
Beklagten bleiben wollen. Durch die Anmietung der Wohnung und die von ihr getätigten Malerarbeiten seien auch nach außen hin Umstände erkennbar, die darauf schließen ließen, dass sie diesen Willen gehabt habe. Dass sie dann nach relativ kurzer Zeit einen anderen Entschluss gefasst habe und nach G-Stadt verzogen sei, ändere nichts an dem bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich
Beklagten. Der Anspruch sei — entgegen der Ansicht
Beklagten — nicht ausgeschlossen, da die Frist zur Geltendmachung entsprechend der Vorschrift
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) eingehalten worden sei. Die materielle Ausschlussfrist
Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom
Klägers vom 16. Oktober 2008 genüge auch den Anforderungen
An das Geltendmachen dürften keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften
öffentlichen Rechts oder Behörden handele, deren Mitarbeiter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen hätten, und vorliegend im Zuständigkeitsbereich
Beklagten ebenfalls ein Frauenhaus liege und der Beklagte daher mit den zugrundeliegenden Rechtsfragen vertraut sein dürfte. Aus dem Schreiben sei deutlich das Einfordern eines Kostenanerkenntnisses insbesondere aus dem letzten Satz deutlich erkennbar. Darüber hinaus seien auch die Mindestangaben (vgl. Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB X, § 111 Rn. 17) enthalten. Der Kläger habe die Leistungspersonen genannt und mitgeteilt, dass während eines Aufenthalts im Frauenhaus SGB II-Leistungen gewährt würden, darüber hinaus habe er auch den Zeitpunkt, ab dem Erstattung begehrt werde, benannt. Ein Enddatum sei nicht aufgeführt, da der Aufenthalt noch angedauert habe. Eine konkrete Bezifferung
Erstattungsanspruchs enthalte das Schreiben vom 16. Oktober 2008 nicht. Das Fehlen der ausdrücklichen Nennung
Gesamtbetrages oder auch nur
Tagessatzes sei jedoch unschädlich, denn abgesehen davon, dass der Kläger dem Beklagten die Übersendung der entsprechenden Abrechnung mit den erforderlichen Unterlagen angekündigt gehabt habe, sei die konkrete Bezifferung
Erstattungsanspruchs schon nicht zwingende Voraussetzung einer rechtsgültigen Anmeldung. Eine spätere Bezifferung sei möglich (Roller, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X,
Frauenhauses in der Reha-Klinik aufgehalten und sollte und wollte dann nach der Entwöhnungs- und Entgiftungstherapie eine Wohnung in H-Stadt suchen. Diese Kosten stellten daher weiterhin Kosten der Unterkunft dar. So komme auch in § 7 Abs. 4 SGB II zum Ausdruck, dass derjenige SGB II-Leistungen erhalte, der voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung (vgl. § 107
Fünften Buches
Sozialgesetzbuches) untergebracht sei. Ein sechs Monate oder länger dauernder Zeitraum für die Reha-Maßnahme sei aber nicht absehbar gewesen, weswegen ein Leistungsausschluss bei Frau S. und korrespondierend dazu ein Erstattungsausschluss beim Kläger nicht eingreife. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 197a SGG i.V.m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beklagte hat gegen das ihm am
Erstattungsanspruchs i.S.v. „Vorbingen“, „Behaupten“ (BSG, Urteil v. 30. Juni 2009, B 1 KR 21/08 R, juris). Es müsse der Wille erkennbar sein, zumindest rechtssichernd tätig zu werden Eine bloß vorsorgliche Anmeldung i.S. einer Ankündigung reiche nicht aus. Es sei für den Beklagten insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass Frau S. wegen Gewalttätigkeiten aus seinem Zuständigkeitsbereich geflohen sei. Das habe sich erst in der mündlichen Verhandlung ergeben. Frau S. habe auch nie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich
Beklagten begründet. Sie habe den Wunsch gehabt, in die Region G-Stadt zu ziehen. Auch ergebe sich aus § 36a SGB II keine Kostentragungspflicht für das Vorhalten eines Platzes im Frauenhaus während der Reha-Maßnahme. Nach diesem Aufenthalt habe Frau S. nicht wieder im Frauenhaus Zuflucht gesucht. Es sei auch nicht erkennbar, warum 27 Monate Aufenthalt im Frauenhaus notwendig gewesen seien. Schließlich genüge die zwischen dem Träger
Frauenhauses und dem Kläger geschlossene Vereinbarung nicht den Anforderungen nach § 17 SGB II, selbst wenn man an die inhaltlichen Vorgaben nur geringe Anforderungen stelle. Diese sei eine unverzichtbare Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II. Der Kläger habe die tatsächlich angefallenen Kosten in keiner Form nachvollziehbar dargelegt und belegt. Er habe keinen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Personalkosten, Investitionskosten, Betreuungskosten usw. Die Vereinbarung regele weder Inhalt, Umfang noch Qualität der Leistungen. Zwar habe der Gesetzgeber anders als bei §§ 76, 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) es unterlassen, die Voraussetzungen für Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II im Gesetz zu konkretisieren und auch keine Verordnungsermächtigungen wie in § 18 Abs. 2 Abs. 4 SGB II für Vereinbarungen nach § 18 SGB II erlassen. Die Vereinbarung sei aber inhaltlich nicht geeignet, weil sie keine näheren Aussagen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, zur konkreten Vergütung für bestimmte Leistungen und Leistungsbereiche und auch nicht zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen enthalte. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man an die Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II die Anforderungen nach § 3 der Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem SGB II vom 4. November 2004 stelle. Diese Verordnung gelte zwar nur für Vereinbarungen nach § 18 Abs. 3 SGB II zwischen Leistungsträgern und kommunalen Körperschaften nach § 18 Abs. 3 SGB II. Sie könne aber für vergleichbare Regelungsbereiche herangezogen werden. Danach müsse die Leistungsvereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. Daran fehle es hier. Der Beklagte beantragt, das Urteil
Sozialgerichts Darmstadt vom 8. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er führt weiter aus, die Behauptung
Beklagten, es sei der Wunsch von Frau S. gewesen, in die Region G-Stadt zu ziehen, stütze sich lediglich auf einen Aktenvermerk. Auch sei es für den Beklagten erkennbar gewesen, dass Frau S. sich auf der Flucht befunden habe. Der Reha-Aufenthalt von Frau S. und ihrer Tochter lasse nicht die Erstattungspflicht entfallen. Wenn überhaupt § 17 SGB II auf den Anspruch nach § 36a SGB II anwendbar sei, genüge die zwischen dem Trägerverein und ihm geschlossene Vereinbarung jedenfalls auch den Anforderungen
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten insbesondere
Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten
Klägers und
Beklagten betreffend Frau S. sowie der Akte
Jugendamtes im Zuständigkeitsbereich
Klägers betreffend die Tochter von Frau S. Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung
Beklagten ist statthaft, insbesondere ist der Wert der Beschwer von über 10.000,- Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erreicht. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und ist damit zulässig. B. Die Berufung ist auch ganz überwiegend begründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG). II. Die Klage ist aber nur zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch lediglich in Höhe von 542,01 Euro gegen den Beklagten zu. Anspruchsgrundlage
Erstattungsanspruchs
Klägers ist § 36a SGB II. 1. § 36a SGB II bestimmt für die Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus: „Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort
Frauenhauses die Kosten für die Zeit
Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.“ Unabhängig davon, ob die betroffene Frau am Ort
Frauenhauses ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet oder nicht, soll der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Frau letztlich die Kosten tragen (Hlava, in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand:
Beklagten genommen, weil sie sich dort unter Umständen aufhielt, die erkennen ließen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend zukunftsoffen verweilen wollte. Frau S. war zwar zunächst im Zuständigkeitsbereich
Beklagten nur bei Bekannten (der Expartnerin
zweiten Ehemannes und Vaters ihres Sohnes) in F-Stadt „untergekommen", wohnte dort also nur provisorisch. Dann allerdings hat sie mithilfe von Mitarbeitern aus dem örtlichen Frauenhaus in E-Stadt Kontakt zu den örtlichen Behörden aufgenommen, anschließend auch eine Wohnung gesucht und diese mit Genehmigung
Beklagten zum 15. Juli 2008 angemietet und auch renoviert. Dass sie gleichwohl nicht einzog, sondern nach dem Unterkommen bei Bekannten anschließend bei ihrem (zweiten) Mann, dem Vater ihres Sohnes, wohnte, ist insoweit unerheblich, denn sie hat sich auch hier weiter im Zuständigkeitsbereich
Beklagten aufgehalten. Der Beklagte selbst hatte sich auch als zuständig angesehen, denn er hat die Anmietung der Wohnung genehmigt und Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Jedenfalls zeitweilig hatte Frau S. somit den Willen gebildet, in E-Stadt dauerhaft zu wohnen und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet. Dass sie sich dann nach kurzer Zeit umentschied und nach G-Stadt verzogen ist, ändert nichts an dem bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich
Beklagten. Die Tatbestandsvoraussetzungen
SGB II sind zu Beginn
Aufenthalts im Frauenhaus in G-Stadt erfüllt. Frau S hat mit ihren beiden Kindern in dem Frauenhaus in G-Stadt Zuflucht gesucht am
SGB II eine konkrete Bedrohungssituation durch den Partner nicht im Sinne eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals zu überprüfen ist, weil mit der Aufnahme in einem Frauenhaus dies typisierend unterstellt wird (so Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 11/13, § 36a Rn. 12), kommt es indessen hierauf nicht an. Aber auch wenn man mit dem Senat grundsätzlich eine Bedrohungslage oder Gefährdungssituation verlangt, weil es eben die spezifische Aufgabe von Frauenhäusern ist, hiervor Schutz zu bieten, und die Erstattungsregelung
SGB II eine Zuständigkeit
Leistungsträgers am letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht für sonstige Aufenthaltszwecke vorsieht, ist es bei Vorliegen einer solchen – hier wie dargelegt zu bejahenden – Bedrohungslage unerheblich, dass diese womöglich auch anders und einfacher hätte abgewendet werden können. Überdies liegt es nahe anzunehmen, dass Frau S. sich in der räumlichen Nähe zum zweiten Ehemann in E-Stadt trotz eigener Wohnung nicht sicher fühlte. b) Der Kläger ist der kommunale Träger im Zuständigkeitsbereich
Frauenhauses G-Stadt und insofern erstattungsberechtigter Leistungsträger. Der Beklagte ist der (Rechtsnachfolger
) kommunalen Trägers am vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. in E-Stadt. c) § 36a SGB II sieht eine Erstattungspflicht für die Zeit
Aufenthaltes im Frauenhaus vor. Die Bestimmung enthält keine zeitliche Begrenzung der Erstattungspflicht. Dies gilt im Übrigen auch für die parallelen Vorschriften
2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 110 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) (vgl. zu letzterer Bestimmung Böttiger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
Frauenhauses gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat - hier durch den Wegzug nach K-Stadt -, sind von der Erstattungspflicht jedenfalls nicht mehr erfasst (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 11/13, § 36a Rn. 26) und werden vorliegend auch nicht geltend gemacht. Frau S. hat ab
Während ihres Reha-Aufenthalts in Brandenburg vom
September 2008 bis zum
Frauenhauses rechtmäßig erbracht werden (BSG, Urteil v.
tatsächlichen Aufenthalts im Frauenhaus sind vom Beklagten als erstattungsfähige Aufwendungen
Klägers die Klassenfahrtkosten der Tochter von Frau S. (150,00 Euro) und ihre Umzugskosten in Höhe von 392,01 Euro, nicht aber die dem Kläger entstandenen Unterbringungskosten für Frau S. und ihre Kinder im Zeitraum
Frauenhauses übernommene Tagessatz
Frauenhauses auch Verpflegungskosten oder Kosten für die Haushaltsenergie, sind diese nicht zu erstatten, da es sich nicht um Kosten i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II handelt. Dass die Zimmer im Frauenhaus regelmäßig möbliert sind, rechtfertigt demgegenüber keine Kürzung
zu erstattenden Tagessatzes (Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
Frauenhauses ausbezahlte Betrag nicht in jedem Monat der Anzahl der Tage
Monats angepasst wurde. Der Unterschied zeigt sich betragsmäßig darin, dass der Kläger in seiner Klage durchgängig 13,50 Euro pro Tag und pro Person berechnet, während Frau S. (wohl aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung) auch für Monate mit weniger als 31 Tagen zumeist 837 Euro für zwei Personen bewilligt wurden. Für den Monat Oktober 2010 allerdings, für den von dem Kläger 837,- Euro geltend gemacht werden (Miete gemäß Tagessatz für zwei Personen, somit 2 x 13,50 Euro x 31 [Tage]), wurden Frau S. und ihrer Tochter mit Bescheid vom 26. August 2010 nur Leistungen ab September 2010 bis Februar 2011 in Höhe von 810,- Euro als Kosten der Unterkunft bewilligt, der Monat also jeweils mit 30 Tagen berechnet. Auf diese geringfügigen rechnerischen Differenzen zwischen den Frau S. bewilligten und an den Träger
Frauenhauses ausbezahlten Leistungen für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommt es indessen vorliegend nicht an. Denn diese Leistungen wurden insgesamt nicht rechtmäßig gewährt. Die Erstattung von rechtmäßig erbrachten Unterbringungskosten im Rahmen
Zum einen könnte der Kläger die Vergütung für Unterkunftskosten, die er seinerseits auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 17 SGB II dem Trägerverein
Frauenhauses für die Unterbringung von Frau S. und ihren Kindern schuldete, dem Beklagten für die beiden genannten Zeiträume in Rechnung gestellt haben (dazu unten unter 1.). Zum anderen könnte der Kläger die Aufwendungen für Unterkunft, die er Frau S. und ihren Kindern im Rahmen
SGB II zu zahlen verpflichtet war, dem Beklagten für die beiden genannten Zeiträume in Rechnung gestellt haben (dazu unten 2.). Beide Begründungswege führen vorliegend jedoch nicht zu einem Erstattungsanspruch
Klägers gegen den Beklagten, weil weder eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 17 SGB II vorliegt, noch ersichtlich ist, in welcher Höhe der Kläger verpflichtet war, Bedarfe für Unterkunft von Frau S. und ihren Kindern in den beiden genannten Zeiträumen nach § 22 SGB II zu tragen. aa) Eine Verpflichtung
Beklagten, die Unterbringungskosten in der geltend gemachten Höhe zu erstatten, kommt auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 17 SGB II mit dem Trägerverein
Frauenhauses nur dann nur in Betracht, wenn der Kläger seinerseits gegenüber dem Träger
Frauenhauses auf dieser vertraglichen Grundlage zur Tragung von Kosten der Unterkunft verpflichtet war. Die Höhe der sachlich und zeitlich erfassten Kosten im zu erstattenden Zeitraum richtet sich, soweit es um die im Frauenhaus erbrachten Leistungen geht und das Frauenhaus in der Trägerschaft eines Dritten steht, nach der Vergütungsvereinbarung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Hier steht das Frauenhaus in der Trägerschaft
Vereins „J. eV“. Dieser hat zu einem aus dem Vertrag nicht ersichtlichen Zeitpunkt mit Vertragsbeginn
Gesetzgebers in der Konkretisierung der Vorgaben
2 SGB II eher dafür spricht, dass hier ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (in diesem Sinne Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
Frauenhauses, einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, ungeregelt. Zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) findet sich lediglich eine Regelung in § 1 Nr. 1 Gegenstand: „Der Verein J. e.V. führt und betreibt ein autonomes Frauenhaus in […], um Frauen und Frauen mit ihren Kindern, denen Gefahr von physischer und psychischer Misshandlung droht, Unterkunft und Schutz zu bieten“. In § 1 Nr. 2 heißt es, dass in das Frauenhaus vorrangig Frauen und Kinder aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg aufzunehmen seien. Ausnahmen seien in begründeten Notfällen möglich. Ob hier ein begründeter Notfall vorlag, ist offengeblieben. Denn es ist unaufgeklärt geblieben, warum Frau S. aus E-Stadt kommend sich gerade in das Frauenhaus in G-Stadt vermitteln ließ, also gerade hier zum Notfall wurde. Diese Frage kann allerdings auch dahinstehen. Nach § 1 Nr. 3 verpflichtet sich der Trägerverein, Grundstück nebst Bauwerk, Einrichtung sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen im Rahmen seiner zur Verfügung stehenden Mittel zu unterhalten. In § 2 wird ausgeführt, dass der Verein das Frauenhaus unabhängig in freier Selbstverantwortung führt. Damit wird zwar in § 1 der Schutzzweck
Frauenhauses artikuliert. Ansonsten werden aber in der Vereinbarung keinerlei Vorgaben an Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen gegenüber den Frauen und ihren Kindern gemacht. Weder wird geregelt, welche Mindestanforderungen an die Unterkunft einzelner Frauen oder von Frauen mit ihren Kindern (bis zu welchem Alter) erfüllt sein müssen. Die einzige Vorgabe ist, dass Grundstück, Haus etc. unterhalten werden müssen. Noch wird geregelt, welches Personal, in welcher Anzahl, mit welcher Qualifikation zur Betreuung zu welchen Zeiten bereitstehen muss. Es finden sich schlicht keinerlei Regelungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der den Frauen gegenüber zu erbringenden Leistungen. Lediglich im Rechnungsprüfungsbericht für das Jahr 2003 – ein aktuellerer Bericht wurde seitens
Klägers nicht vorgelegt – finden sich Angaben zur Personalbesetzung. Hiernach waren für das Jahr 2004 im Frauenhaus selbst 90 Stunden/Woche, entspricht 2,34 Stellenanteil vorgesehen. Das entspreche dem bisher vom Land Hessen vorgegebenen Personalschlüssel von 1:8. Ob dieser Stellenschlüssel im streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2008 erfüllt wurde, ist offen. Die Vereinbarung zwischen Kläger und Trägerverein enthält hierzu jedenfalls keine Vorgaben. Auch fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung i.S.
2 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Nur wenn man weiter in den Blick nimmt, dass das Wohngeld zwar von der Bewohnerin geschuldet wird, im Regelfall aber wohl vom Kläger als dem hinter der Bewohnerin stehenden Leistungsträger nach dem SGB II wirtschaftlich getragen wird, lässt sich in der Zusammenschau von Vertrag zwischen Kläger und Trägerverein und dem Nutzungsvertrag mit der Bewohnerin sowie dem Rechnungsprüfungsbericht für das Jahr 2003 vom 19. Januar 2004 überhaupt die Vereinbarung eines vom Kläger zu tragenden Pauschalsatzes pro Tag herauslesen. Ansonsten lässt sich der Vereinbarung nur entnehmen, dass das Frauenhaus im Jahr 2006 vom Kläger mit 158.560,41 Euro bezuschusst (subventioniert) wurde. § 5
Vertrages enthält eine Bestimmung über Betriebskostenzuschüsse und § 6 eine Bestimmung zur Abrechnung, konkret zur Erstellung eines Verwendungsnachweises über die Betriebskostenzuschüsse. § 5 regelt, dass dem Verein auf der Basis
Haushaltsjahres 2005 vom Kläger ein jährlicher Pauschalbetrag von 158.560,31 Euro zu zahlen ist (jährlich anzupassen gemäß Erhöhung
BAT, jedoch höchstens 3 Prozent). Es wird in keiner Weise aufgeschlüsselt, welche Leistungen
Frauenhauses vom Kläger mit diesem pauschalen Zuschussbetrag wie zu vergüten sind. Die Vereinbarung selbst enthält insbesondere auch keinen vom Kläger zu tragenden (pauschalen) Tagessatz für einen Tag
Aufenthalts im Frauenhaus. Es heißt dort in § 4 Wohngeld: „Zur Deckung der Ausgaben erhebt der Verein von den Bewohnerinnen
Frauenhauses ein angemessenes Wohngeld.“ Der Vertrag lässt die Höhe dieses von den Bewohnerinnen zu zahlenden angemessenen Wohngeldes offen. Hierzu findet sich lediglich im Bericht
Rechnungsprüfungsamtes vom 19. Januar 2004 ein Hinweis. Dort heißt es, dass die Anhebung
Wohngeldes von 10,00 Euro auf 13,50 Euro pro Platz angemessen sei. Zu Vorhaltekosten für tatsächlich nicht belegte Plätze finden sich weder in der Vereinbarung noch im Rechnungsprüfungsbericht irgendwelche Angaben. Allerdings heißt es im Rechnungsprüfungsbericht, die Berechnung
kostendeckenden Wohngeldes nach Vorabberechnung eines (verbleibenden und aus dem Wohngeld zu deckenden) Zuschussbedarfs von 89.276,56 Euro sei auf der Grundlage einer nur 75 prozentigen Belegung erfolgt. Das so errechnete Wohngeld sei dann wieder von 16,30 Euro auf 13,50 Euro pro Übernachtungsplatz reduziert worden (GA Bl. 224). Damit ist das vom Kläger an den Trägerverein gezahlte Wohngeld in Höhe von 13,50 Euro pro Tag und pro Person kalkuliert auf der Grundlage
verbleibenden Defizits nach Gegenüberstellung der Kosten (261.915,40 Euro, davon allein Personalkosten in Höhe von 194.049,71 Euro) und der Erträge (172.747,84 Euro, davon Zuschuss
Klägers 153.942,00 Euro). Das Wohngeld ist also nicht ausgerichtet an tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung und weiteren vom Trägerverein zu erbringenden Leistungen, etwa zur Betreuung der Bewohnerinnen und ihrer Kinder, sondern eine Größe, die zum Ausgleich
verbleibenden Defizits als erforderlich berechnet wurde. Aus dem Rechnungsprüfungsbericht vom 19. Januar 2004 ergibt sich, dass dem Trägerverein im Jahr 2003 Raumkosten (inkl. Heizung, Strom, Wasser, Müll) in Höhe von 14.442,91 Euro entstanden sind (GA Bl. 223). Da es im Jahr 2003 32 Plätze gab, waren damit pro Tag
Jahres und Platz 1,23 Euro an Raumkosten anzusetzen. Nimmt man noch (weil dies sinnvollerweise für das ganze Haus erfolgt) die Reinigung in Höhe von 8.995,51 Euro hinzu, errechnet sich ein Betrag von 2,01 Euro pro Tag und Platz. Die Stromkosten, die aus der Regelleistung zu tragen sind, wären aus diesem Betrag noch herauszurechnen. Der Betrag von wohl unter 2,- Euro pro Tag und Platz zeigt, dass das sog. Wohngeld, das den Bewohnerinnen und Bewohnern
Frauenhauses auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages in Rechnung gestellt wurde, im Wesentlichen und ganz überwiegend andere Kosten abdeckt als mit der Wohnfunktion zusammenhängende Zwecke (insbesondere Personalkosten, Investitionskosten und weitere Betriebskosten, z.B. Fachliteratur und Fortbildungen, Kinderbetreuung, Fahrzeug, Freizeitangebote, Öffentlichkeitsarbeit, Sachkosten Beratungsstelle, Vereinsausgaben, Verwaltungskosten). Selbst bei 20 Plätzen, auf die das Haus wohl im Jahr 2008 reduziert war (vgl. GA Bl. 223), käme man nur auf Kosten der Unterkunft und Heizung von 3,21 Euro (herauszurechnender Strom noch inklusive). Damit kann das Wohngeld nicht als Vergütung i.S.
2 Satz 1 Nr. 2 SGB II für die Leistung Unterbringung i.S. von Wohnen verstanden werden. Denn schon der Begriff Vergütung impliziert, dass sich das vereinbarte Entgelt auf eine bestimmte Leistung bezieht, während hier das sogenannte Wohngeld Auffüllcharakter zum Ausgleich eines Defizits bei den Gesamtaufwendungen hat. Auch eine Regelung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) enthält der Vertrag nicht. Unter § 6 der Vereinbarung heißt es lediglich, der Verein erstelle zu Beginn eines Jahres für das abgelaufene Jahr einen Verwendungsnachweis über den Zuschuss
Landkreises zu den laufenden Betriebskosten und der Verein stelle dem Rechnungsprüfungsamt
Landkreises zur Überprüfung der Verwendungsnachweise auf Wunsch die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Es erscheint zweifelhaft, ob hiermit die Dokumentations- und Vorlagepflichten und die Bestimmung der jeweiligen Prüfer und Prüfmethoden hinreichend konkret erfolgt ist (vgl. hierzu näher Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 01/20, § 17 SGB II Rn. 127 ff.). Das kann aber dahinstehen, da schon den Anforderungen
2 Nr. 1 und 2 SGB II nicht genügt wurde. Denn da schon die Leistungen vertraglich nicht definiert wurden und auch die Vergütung von Leistungen im Vertrag nicht geregelt ist, kann überhaupt keine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen auf der Grundlage
Vertrages erfolgen. Der Rechnungsprüfungsbericht für das Jahr 2003 prüft denn auch nicht Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen, sondern stellt lediglich Aufwendungen und Erträge gegenüber. Es wird auch nur ein Stellenanteil von 3,38 Stellen (bei einer 38,5 Stundenwoche) für das Jahr 2004 als vorgesehen vermerkt und nicht einmal ausgewiesen, wie viele Stellenanteile (gerechnet mit einer Stelle mit 38,5 Stunden) für das geprüfte Jahr 2003 abgerechnet wurden, in dem 194.049,71 Euro für Personal aufgewendet wurden. Ob der Personaleinsatz im Jahr 2003 einer Wirtschaftlichkeitsprüfung standhielte, ist danach völlig offen (zum Maßstab der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit vgl. wiederum Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 01/20, § 17 SGB II Rn. 138 m.w.N.). Mangels Definition der zu erbringenden Leistungen konnte der Rechnungsprüfungsbericht für das Jahr 2003 Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) nicht sinnvoll prüfen. Eine solche Prüfung ist auch nicht in der Vereinbarung zwischen Trägerverein und Kläger vorgesehen. Da der Kläger nur den Rechnungsprüfungsbericht für das Jahr 2003 vorgelegt hat, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Kläger selbst den in § 6 Abs. 2 geregelten Wunsch, zur Überprüfung der Verwendungsnachweise die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen, seither nicht geäußert hat. Damit hat nach dem Kenntnisstand
Senats für das hier streitgegenständliche Jahr 2008 tatsächlich nicht einmal die optionale Prüfung der Verwendungsnachweise stattgefunden. Insgesamt erfüllt der Vertrag daher nicht die Anforderungen
2 Nr. 1, 2 und 3 SGB II an eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung. Damit ist der Vertrag ungeeignet, eine Leistungspflicht
Klägers gegenüber dem Trägerverein zur Übernahme
sogenannten Wohngeldes zu begründen. War aber der Kläger nicht auf dieser vertraglichen Grundlage zur Leistung von 13,50 Euro Wohngeld an das Frauenhaus verpflichtet, so scheidet auch eine Erstattung dieses Betrags durch den Beklagten auf dieser Grundlage aus. bb) Auch wenn man den von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch als nicht von einer Vereinbarung nach § 17 SGB II abhängigen Regressanspruch wegen der vom Kläger Frau S. und ihren Kindern gewährten Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II versteht, kann der Kläger mit seinem Anspruch keinen Erfolg haben. Für den Zeitraum 30. September 2008 bis 29. September 2009 liegt dem Senat ein befristetet geschlossener Nutzungsvertrag zwischen Frau S. und dem Trägerverein
Frauenhauses vor. Für darauffolgende Zeiträume wurde eine entsprechende Vereinbarung schon nicht belegt. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass Frau S. und der Trägerverein für die Zeiten
tatsächlichen Aufenthalts im Frauenhaus den Nutzungsvertrag konkludent unbefristet fortgeschrieben haben, folgt daraus kein Anspruch
Klägers gegen den Beklagten als zuständigen Träger
letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Zwar ist durch die in der Verwaltungsakte vorliegenden Bewilligungsbescheide belegt, in welcher Höhe der Kläger Frau S. und ihren Kindern Bedarfe für Aufwendungen für Unterkunft in den beiden oben beschriebenen Anspruchszeiträumen gewährt hat. Indessen kann es im Rahmen eines Regresses nach § 36a SGB II nicht darauf ankommen, in welcher Höhe der Kläger faktisch Leistungen bewilligt hat, sondern wiederum nur darauf, ob und in welcher Höhe er zur Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber Frau S. und ihren Kindern verpflichtet war, also rechtmäßig Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II bewilligt hat. Dass das Frauenhaus in seinen Nutzungsverträgen 13,50 Euro pro Tag und pro Person als Unterkunftskosten ausgewiesen hat, macht diese Kosten nicht zu tatsächlichen Aufwendungen i.S.
1 SGB II, wenn - wie es hier offenkundig der Fall war - auch andere Leistungen mit diesem Betrag finanziert werden. Der Nutzungsvertrag sieht Unterkunftskosten von 13,50 Euro pro Tag pro Person vor. Wasser, Strom und Heizung sind in diesem Betrag enthalten. Da Strom jedoch aus den Regelbedarfsleistungen zu bezahlen ist, es sei denn es würde sich um Heizstrom handeln, müsste dieser Betrag von 13,50 Euro jedenfalls insoweit reduziert werden. Aus dem Betrag, den der Kläger regelmäßig Frau S. und ihren Kindern bewilligte, ergibt sich in einem Monat mit 30 Tagen für die drei Personen ein Betrag von 1.215,- Euro für das Bewohnen eines Zimmers mit Küchen- und Badmitbenutzung im Frauenhaus. Dieser Betrag ist als Betrag nur für Unterkunft und Heizung offensichtlich unangemessen hoch. Die tatsächlichen Aufwendungen
Trägervereins allein für Unterkunft und Heizung waren wie schon dargelegt tatsächlich auch deutlich geringer. Das den Bewohnerinnen und Bewohnern
Frauenhauses in Rechnung gestellte Wohngeld errechnet sich laut Rechnungsprüfungsbericht als Differenz aus Erträgen einerseits und den gesamten Betriebs- und Investitionskosten andererseits. In dem Wohngeld von 13,50 Euro täglich sind ganz überwiegend Kostenanteile enthalten, die mit der reinen Unterkunftsfunktion
Frauenhauses nichts zu tun haben. Würde bei einem Gesamtangebot von 20 Plätzen jeder Platz jeden Tag
Jahres belegt sein, könnte der Trägerverein 98.550,- Euro von den Bewohnerinnen (bzw. dem dahinterstehenden Leistungsträger) jährlich an Wohngeld einnehmen bei (schon die Reinigung umfassenden) jährlichen Raumkosten von unter 24.000,- Euro. Die Bewilligung von Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft, wie sie im konkreten Fall erfolgt ist, ist von § 22 Abs. 1 SGB II somit nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Auch ein Regressanspruch nur in Höhe der als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten kommt nicht in Betracht. Denn es ist nicht Sache
Gerichts, die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in dem Frauenhaus in G-Stadt zu bestimmen. Es ist vielmehr Sache
Leistungsträger nach dem SGB II hierzu in einem schlüssigen Konzept die Maßstäbe festzulegen. Entscheidet sich der Leistungsträger nach dem SGB II, wie hier der Kläger, bei Leistungsberechtigten, die in einem Frauenhaus wohnen, den auch Betreuungsleistungen erfassenden Pauschalsatz
Frauenhauses als Deckungsbeitrag zur Vermeidung eines Defizits zu berechnen und dann in den Bewilligungsbescheiden an die leistungsberechtigten Personen vollständig als tatsächliche und angemessene Aufwendung für Unterkunft anzuerkennen, so mag das im Dreiecksverhältnis Frauenhaus – leistungsberechtigte Bewohnerin – Leistungsträger nach dem SGB II nicht auf Widerspruch stoßen. Im Regressfall fehlt es dann aber gegenüber dem nach § 36a SGB II zuständigen Träger
letzten gewöhnlichen Aufenthalts schon an dem Nachweis der Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl. zu einem Fall, in dem der pauschale Tagessatz immerhin zwischen Kosten der Unterkunft und Betreuungskosten unterschied, SG Braunschweig, Urteil v. 9. Januar 2019, S 52 AS 1361/17, juris). cc) Auch etwaige, im Tagessatz enthaltene Eingliederungskosten nach § 16a SGB II sind vom Beklagten nicht zu erstatten. Zwar deckt der vom Kläger nach § 36a SGB II geltend gemachte Tagessatz in Höhe von 13,50 Euro offenbar auch Kosten der Betreuung in dem Frauenhaus mit ab. Es ist allerdings mangels Vergütungsvereinbarung völlig offen, ob und in welchem Umfang die vom kommunalen Träger am Ort
Frauenhauses übernommenen Kosten für die Betreuung und psychologische Beratung der Zuflucht suchenden Frau und ihrer Kinder in den Tagessatz eingeflossen sind und ob insoweit überhaupt fachlich geschultes Personal eingesetzt wurde. Vorliegend könnte es sich bei der Betreuung von Frau S. um Betreuungsleistungen i.S.
Januar 2009 geltenden Fassung gehandelt haben (Vorgängerregelung in § 16 Abs. 2 SGB II a.F.). Die Bestimmung lautet: „Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
Zimmers während der Reha 13,50 Euro vom Beklagten verlangt, obwohl in diesem Zeitraum keine Betreuung von Frau S. im Frauenhaus stattgefunden haben kann. Da es nach allem an einer den Anforderungen
2 SGB II entsprechenden Vereinbarung fehlt und der pauschale Tagessatz als Deckungsbeitrag zur Vermeidung eines Defizits von Frauenhaus und Beratungsstelle berechnet wurde, sind die Kosten der Unterbringung von Frau S. und ihren Kindern nach § 36a SGB II nicht zu erstatten. Dass der Kläger seinerseits auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung tatsächlich Zahlungen an den Trägerverein geleistet hat, ist unerheblich b) Die Klassenfahrtkosten für die Tochter von Frau S., die während
ersten Aufenthalts im Frauenhaus und vor Antritt der Reha anfielen, sind in Höhe von 150,- Euro erstattungsfähig (§ 36a i.V.m. § 28 SGB II). Es handelt sich um Kosten, die in der Vereinbarung nach § 17 SGB II nicht zu regeln sind, weil sie mit dem Betrieb
Frauenhauses selbst nichts zu tun haben. c) Auch die belegten Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II) sind erstattungsfähig. Auch insoweit handelt es sich um Kosten, die in der Vereinbarung nach § 17 SGB II nicht zu regeln sind, weil sie mit dem Betrieb
Frauenhauses selbst nichts zu tun haben. Zwar spricht § 36a SGB II nur von den „Kosten für die Zeit
Aufenthalts im Frauenhaus“. Indessen weist § 22 Abs. 5 SGB II die Umzugskosten dem letzten zuständigen Träger zu, was hier bedeutet, dass sie nicht vom neuen Leistungsträger in K-Stadt, sondern vom letzten zuständigen Träger
gewöhnlichen Aufenthalts, dem Beklagten, zu tragen sind. Die Umzugskosten wurden mit Bescheid vom
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist auf Erstattungsansprüche nach § 36a SGB II anwendbar. Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf
letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Begriff
„Geltendmachens“ meint im Zusammenhang mit § 111 SGB X keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen. Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Eine bloß „vorsorgliche“ Anmeldung reicht dagegen nicht aus. Unter Berücksichtigung
Zwecks der Ausschlussfrist, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht, muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung
Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies kann er ohne Kenntnis
Forderungsbetrags feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung
Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind. Da der Erstattungsanspruch i. S.
SGB X bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt
Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken (BSG, Urteil v.
Eingangs und der Anerkennung
Kostenerstattungsantrags (VA Bl. 60). Weitere Schreiben vom
Trägervereins
Frauenhauses G-Stadt vom 25. Februar 2010), in dem es heißt: „Zum Zeitpunkt der Aufnahme übten ihr getrennt lebender Ehemann und
sen Familie psychische und körperliche Gewalt gegen sie aus. Obwohl sie nicht mit ihm in einem Haushalt lebte, benötigte sie den Schutz unserer Einrichtung und musste ihre Wohnung in E-Stadt aufgeben“ (VA Bekl. Bl. 100). Erst mit dieser Angabe war für den Beklagten erkennbar, warum Frau S. in G-Stadt Zuflucht gesucht hatte. Denn sie wurde schon durch das Frauenhaus in E-Stadt ambulant betreut. Auch hatte der Beklagte ihr eine eigene Wohnung genehmigt und finanzierte diese auch, nicht wissend, dass sie von Frau S. gar nicht bezogen worden war. Bis zum Schreiben
Klägers vom 1. März 2010 war es danach für den Beklagten nicht erkennbar und auch nicht nachvollziehbar, warum Frau S. nach Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Lebensgefährten in N-Stadt und der Anmietung einer eigenen Wohnung in E-Stadt weiterhin einer Bedrohungslage ausgesetzt sein könnte. Ein Zufluchtsuchen lag nach dem Kenntnisstand
Beklagten nicht erkennbar vor, weswegen er die Erstattung auch ablehnte. Bis zum Schreiben vom 1. März 2010 konnte der Beklagte nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen
Allerdings ist das klägerische Schreiben vom
Klägers, für die der Beklagte dem Grunde nach leistungspflichtig ist, die Kosten der Klassenfahrt der Tochter von Frau S. vom
Oktober 2010 geltend gemacht worden. Damit greift die Ausschlussfrist
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 VwGO und folgt den Anteilen
jeweiligen Obsiegens- und Unterliegens der Beteiligten. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Auf die vom Bundessozialgericht bislang offen gelassene Frage, ob die Erstattungspflicht
Trägers
letzten gewöhnlichen Aufenthalts schon endet, sobald ein tatsächlicher, oder erst endet, sobald ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird (BSG, Urteil v. 23. Mai 2012, B 14 AS 190/11 R, juris Rn. 19), kommt es nicht entscheidungserheblich an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000117
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.