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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 142/19 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 29. April 2019, S 15 R 100/17, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. April 2019 abgeändert und der Besch

§ 66Nr.

1; BSG, Urteil vom 31. Januar 2006, B 11a AL 5/05 R=

§ 66Nr.

3; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 78/08 R=

§ 66Nr.

5). Bei dem hier angegriffenen Bescheid vom

  1. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juni 2017 handelt es sich um eine (vorläufige) Versagung der Rentengewährung auf der Grundlage von § 66 SGB I. Zunächst ist festzustellen, dass der angegriffene Bescheid keinen Überprüfungsbescheid i.S.v. § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) darstellt. Ein ursprünglich als Überprüfungsantrag von der Klägerin am
  3. März 2016 gestellter Antrag, der nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorausgegangenen Versagensbescheides vom
  4. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. November 2015 zur Folge gehabt hätte, entspricht nicht dem mit dem erneuten Antrag verfolgten Ziel der Klägerin, welches auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtet war. Die Beklagte hat vielmehr nach erfolgter Nachholung der zuvor versäumten Mitwirkungshandlung in Form der Übersendung der ausgefüllten Antragsformulare durch die Klägerin den rechtswidrig gewordenen ersten Versagungsbescheid vom
  6. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. November 2015 konkludent gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB X aufgehoben (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  8. Februar 2017, L 16 R 70/17, juris Rdnr. 19). Es bedurfte auch keines Neuantrags, wie ihn die Klägerin hilfsweise am
  9. März 2016 gestellt hat, denn nach Aufhebung des ersten Versagungsbescheids hat die Beklagte das durch Antrag vom
  10. Februar 2015 eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt, was sie auch durch die Inbezugnahme dieses Antrags im Bescheid vom
  11. Januar 2017 dokumentiert hat. Unter Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen auch im Sozialrecht maßgeblichen Grundsätze (§ 133, § 157 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>), die eine Auslegung nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont gebieten (vgl. nur: BSG, Urteil vom
  12. Juli 2012, B 13 R 85/11 R = SozR 4-2600 § 96a Nr. 14), trifft der angegriffene Bescheid keine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rentenanspruchs der Klägerin, sondern versagt die Leistungsgewährung aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung. Während die Entscheidung über einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und des Restleistungsvermögens des Rentenbewerbers erfordert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach diesen Maßgaben verfügt der Bescheid vom
  13. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Juni 2017 eine Versagung der begehrten Erwerbsminderungsrente im Sinne von § 66 Abs. 1 SGB I und keine Ablehnung des Rentenanspruchs. Auch wenn der Betreffzeile des Bescheides vom
  15. Januar 2017 die Formulierung „Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung“ zu entnehmen ist, ist trotz der Verwendung des Begriffs „Ablehnung“, der eine Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch impliziert, bereits aufgrund des Hinweises auf die mangelnde Mitwirkung der Klägerin ersichtlich, dass es sich nicht um eine Ablehnung in der Sache handelt. Dies ergibt sich im Übrigen auch eindeutig aus den weiteren Ausführungen des Bescheides. Der Verfügungssatz verweist darauf, dass dem Antrag auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung nicht entsprochen werden könne, solange die Klägerin nicht mitwirke. Unter Verweis auf die Vorschriften der §§ 60-62 und 65 SGB I und das Nichterscheinen ohne ersichtliche Gründe zum medizinischen Begutachtungstermin führt die Beklagte weiter aus, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und aus diesem Grund nicht über ihren Rentenanspruch entschieden werden könne. Auch macht die Beklagte unter Hinweis auf § 66 SGB I deutlich, dass sie nur bis zur Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlung nicht über den Antrag der Klägerin entscheiden könne. Im Falle der Nachholung der Mitwirkungshandlung und bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen stellt sie vielmehr die Erbringung der Leistungen nachträglich ganz oder teilweise in Aussicht. Auch die Auslegung des Widerspruchsbescheides vom
  16. Juni 2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die dortige Begründung verweist auf die Verpflichtung der Klägerin, sich nach § 62 SGB I ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen. Eine psychiatrische Begutachtung sei für die Beurteilung des Leistungsvermögens unbedingt erforderlich. Da sich die Klage der Klägerin damit gegen eine Versagungsentscheidung mangels Mitwirkung richtet, hat sie über die Überprüfung dieses Bescheides hinaus kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, denn Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Auch liegen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz der isolierten Anfechtung des Versagungsbescheides nicht vor. Denn zusätzlich zu einer solchen Anfechtungsklage ist eine Klage auf die Leistungsgewährung aus prozessökonomischen Gründen nur dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. BSG, Urteil vom
  17. Oktober 1988, 7 RAr 70/87=SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG, Urteil vom
  18. Februar 2004, B 1 KR 4/02 R=

§ 66Nr.

1; BSG, Urteil vom

  1. November 1987, 3 RK 11/87, juris). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der medizinische Sachverhalt steht gerade im Streit zwischen den Beteiligten. Auch behauptet die Klägerin keine anderweitige Klärung. Zwar verweist sie insbesondere auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen der Klinik Lahnhöhe und des Dipl.-Psych. E. Sie rügt aber gleichzeitig, dass die Beklagte erforderliche Unterlagen bei Dritten anfordern könne, anstatt sie mit neuen Untersuchungen zu belasten. Darin liegt nicht die Behauptung, dass die Leistungsvoraussetzungen bereits geklärt seien, sondern nur die Behauptung, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht alle verfügbaren Erkenntnisquellen berücksichtigt habe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Februar 2011, L 4 R 219/10, juris Rdnr. 14). Folglich ist dem Gericht eine abschließende Prüfung der materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzung des Rentenbegehrens verwehrt. Im Übrigen - soweit die Klägerin die (isolierte) Aufhebung des Versagungsbescheides vom
  3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juni 2017 begehrt - hat die Berufung dagegen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Zunächst ist zwar die Annahme einer Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin gemäß § 62 SGB I seitens der Beklagten nicht zu beanstanden. Hiernach soll, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer solchen Untersuchung mangels ausreichender Aussagekraft der vorliegenden medizinischen Unterlagen - insbesondere des Entlassungsberichts der Klinik Lahnhöhe von
  5. Dezember 2015 - für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin i.S.v. § 43 SGB VI nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils vom
  6. April 2019 (§ 153 Abs. 2 SGG). Dennoch ist der Bescheid vom
  7. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Juni 2017 rechtswidrig. Denn gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Dies ist – wie die Beklagte selber einräumt – vor Ergehen des streitbefangenen Bescheides nicht geschehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht auch nicht die der hier streitigen Versagungsentscheidung vorausgegangene Belehrung vom
  9. Juli 2015 und die damalige Übersendung des Gesetzestextes der §§ 60 ff SGB I das Erfordernis einer erneuten, auf die konkrete Mitwirkungshandlung bezogenen Belehrung und Fristsetzung entbehrlich. Denn der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I ist zwingende Voraussetzung für eine Versagung oder Entziehung von Leistungen (Voelzke in jurisPK-SGB I,
  10. Auflage 2018, Stand
  11. Oktober 2020, § 66 Rdnr. 49). Ein den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I entsprechender Hinweis darf sich nicht in einer allgemeinen Belehrung oder der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen, sondern es ist ein konkreter, unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers/Leistungsempfängers bezogener Hinweis mit Ausführungen darüber erforderlich, weshalb gerade in seinem Fall das persönliche Erscheinen oder eine andere Mitwirkungshandlung geboten ist und mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen – teilweise oder ganz – er zu rechnen hat, wenn er ohne triftigen Grund der Pflicht nicht nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom
  12. März 1980, 7 RAr 21/79=SozR 4100 § 132 Nr. 1; BSG, Urteil vom
  13. Oktober 1988, 7 RAr 70/87=SozR 1200 § 66 Nr. 13; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom
  14. Juni 2010, L 14 R 975/09, juris Rdnr. 31). Die Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 66 Abs. 3 SGB I muss sich insbesondere auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung beziehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  15. April 2016, L 7 AS 258/16 B ER, juris Rdnr. 10) und soll dem Betroffenen die Möglichkeit verschaffen, die Konsequenz seiner bisherigen Weigerung in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  16. September 2016, L 7 AS 3613/15, juris Rdnr. 31 m.w.N.). Die Beklagte hätte daher die Klägerin konkret darauf hinweisen müssen, dass sie die Rente gemäß § 66 SGB I ganz versagen wird, wenn sie sich nicht innerhalb einer gesetzten Frist einer erforderlichen psychiatrischen Untersuchung unterzieht. Das ist hier nicht geschehen. Eine Nachholung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist auch nicht im Widerspruchsverfahren erfolgt. Zwar kann ausnahmsweise eine Belehrung i.S.v. § 66 Abs. 3 SGB I entbehrlich sein, wenn feststeht, dass sich der Mitwirkungspflichtige des Inhalts der von ihm erwarteten Mitwirkungshandlung und der Folgen der Obliegenheitsverletzung bewusst ist und auch ein schriftlicher Hinweis ihn nicht veranlassen würde, ernsthaft an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Dies ist jedoch nur angenommen worden für den Fall, dass der Mitwirkungspflichtige bereits mehrere Untersuchungstermine trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen hatte verstreichen lassen (vgl. BSG, Beschluss vom
  17. Januar 1979, 11 BA 129/78, juris). Im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides stand im Falle der Klägerin jedoch keineswegs fest, dass sie sich einer medizinischen Untersuchung gänzlich verweigert. Zwar hat sie zuvor die Erforderlichkeit einer Untersuchung in Frage gestellt, aber eine gänzliche Verweigerung hat sie erst in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am
  18. April 2019 zu Protokoll erklärt. Zudem fehlt es an einer zuvor wegen einer gleichartigen Mitwirkungspflicht erfolgten Belehrung der Klägerin. 2015 bestand die mangelnde Mitwirkung in der Nichtvorlage von Antragsformularen. Abgesehen von der fehlenden Belehrung der Klägerin hat die Beklagte auch das ihr zustehende Ermessen, ob sie weitere Ermittlungen anstellt oder die Versagungsentscheidung trifft, nicht erkennbar ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alledem war der streitbefangene Bescheid aufzuheben. Die Beklagte wird unter Fortsetzung des mit dem Antrag vom
  19. Februar 2015 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der begehrten Rente gegeben sind. Hierzu wird sie erneut zu entscheiden haben, welche weiteren Ermittlungen erforderlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Begehren zum Teil erfolgreich war. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000136

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