Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 55 %, die Klägerin zu 2) zu 42 %, die Klägerin zu 3) zu 1 % und die Klägerin zu 4) zu 2 %. Das Urteil ist geg
(2005)zu. Für die Beurteilung, ob hier ein kartellrechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegt, sind die Feststellungen des Bundeskartellamts im Verfahren … nicht maßgeblich. Die Verpflichtungsverfügung und das Verfahren an sich haben für die Kammer insgesamt keinerlei Bindungswirkung. § 33 Abs. 4
(2005)gilt für Verpflichtungsverfügungen nicht. Die Feststellungen können nur faktisch berücksichtigt werden (vgl. Löwenheim/Rehbinder,
, 1. Auflage 2006, § 33b, Rn. 14 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob der Provisionssatz von 8,5 % lediglich anwendbar sei, wenn keine weiteren, zusätzlichen Vertriebsleistungen der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen werden würden oder ob die Klägerinnen die Beklagte zu 1) überhaupt mit aktiven Vertriebsleistungen beauftragt haben. Der Anspruch besteht schon nicht, da die Klägerinnen eine missbräuchliche Ausnutzung nicht dargetan haben. Danach besteht ein Anspruch nur bei verschuldeter missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen, insbesondere wenn Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt werden. Der Maßstab für die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gegenüber der Marktgegenseite ist, wenn der Missbrauch auf angeblich überhöhte Preise gestützt wird, in erster Linie der hypothetische Wettbewerb. Ein Preisverhalten und eine sonstige Geschäftsbedingung eines marktbeherrschenden Unternehmens ist missbräuchlich, wenn sie bei wirksamen Wettbewerb nicht durchgesetzt werden könnte. Ferner muss die Abweichung vom wettbewerbsanalogen Verhalten erheblich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.1976, KVR 2/76 – Valium; Bechtold/Bosch,
,
- Auflage 2018, § 19, Rn. 55 m.w.N.). Der für den Rechtsstreit relevante Markt ist der des … Vertriebs von Fahrkarten für den SPNV. Die Beklagten verfügen nach eigenem Vortrag über mehrere Vertriebskanäle, die sowohl stationär (u.a. Fahrkartenautomaten und Reisezentren) als auch dezentral (Call-Center, Internet) strukturiert sind. Die Klägerinnen haben insgesamt nicht dargetan, dass die von ihnen gegenüber der Beklagten zu 1) entrichteten Vertriebsprovisionen im streitgegenständlichen Zeitraum 2011 und 2012 – welche allesamt unstreitig über einem Provisionssatz von 8,5 % gelegen haben – auf einem missbräuchlichen Verhalten der Beklagten beruht hätten. Für die Feststellung des Verhaltens, welches sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde, sollen insbesondere „die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb“ berücksichtigt werden (Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch,
- Aufl. 2018,
§ 19Rn.
57). Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann ein Missbrauch durch die Betrachtung des zeitlichen Vergleichsmarkts nicht hergeleitet werden. Es entspricht heute herrschender Meinung, dass der zeitliche Vergleichsmarkt nur dann berücksichtigt werden kann, wenn feststeht, dass sich die fraglichen Preise und Vertragsbedingungen auf einem Wettbewerbsmarkt herausgebildet haben (Immenga/Mestmäcker/Fuchs/Möschel, 5. Aufl. 2014,
§ 19Rn.
259 – 274; Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch,
,
- Auflage 2018, § 19, Rn. 58). Als zeitlicher Vergleichsmarkt kann derselbe sachliche und örtliche Markt, auf dem das betreffende Unternehmen tätig ist, aus einer früheren oder späteren Zeit (vor oder nach Ende des missbräuchlichen Verhaltens) in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn die Marktbeherrschung jüngeren Datums ist und das Unternehmen in den Zeiten, in denen es noch nicht Marktbeherrscher war, sich anders verhalten hat (Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch,
- Aufl. 2018,
§ 19, Rn.
58). Dies ist hier nicht der Fall. Die von den Klägerinnen zugrunde gelegten 8,5 % resultieren aus der Verpflichtungszusage gegenüber dem Bundeskartellamt, wonach sich die Beklagten verpflichtet haben, ab dem 01.07.2016 für drei Jahre einen Provisionssatz von maximal 8,5 % des Verkaufspreises der von ihr verkauften Fahrscheine zu erheben (vgl. Anlage K 1) und haben sich nicht aus dem Wettbewerb herausgebildet. Aus diesem Grund ist auch die Rechtsprechung des OLG Frankfurt hinsichtlich des zeitlichen Vergleichsmarkts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 – 11 U 37/09 (Kart) – Arzneimittelpreise). Schließlich ist deswegen auch der klägerische Vortrag nicht nachvollziehbar, dass die wettbewerbliche Orientierungsgröße für Provisionen bei Tarifkooperationen zum C-Tarif bei 7,5 % gelegen habe. Ein diesbezüglicher Wettbewerb hat ja gerade nicht stattgefunden. Kann – wie vorliegend – der Missbrauch nicht anhand des hypothetischen Wettbewerbs durch die Betrachtung des zeitlichen Vergleichsmarkts festgestellt werden, muss der hypothetische Marktpreis, der Bezugspunkt für die Berechnung des Mehrerlöses ist, im Wege einer gesamtwirtschaftlichen Analyse bestimmt werden, sodass ein abstrakt gewonnener Marktpreis abgebildet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KRB 12/09, Rn. 19 – juris). Hierzu haben die Klägerinnen jedoch keinen Vortrag gehalten. Eines diesbezüglichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO hat es nicht bedurft, da die Beklagten mehrfach vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung argumentiert haben, dass ein Missbrauch im Sinne des § 19
2005 nicht dargetan sei. In Anbetracht dessen, dass die Abweichung vom wettbewerbsanalogen Verhalten auch erheblich sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.1976, KVR 2/76 – Valium; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 – 11 U 37/09 (Kart) – Arzneimittelpreise; Bechtold/Bosch,
,
- Auflage 2018, § 19, Rn. 61), kann aus den Provisionshöhen der streitgegenständlichen Jahre von 10,8 % bis 18,65 % auch nicht zu der bloßen Differenz zu einer einheitlichen Provisionshöhe von 8,5 % auf einen Missbrauch geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt indiziert jedenfalls eine Preiserhöhung von 400 % gegenüber den Vergleichspreisen eine missbräuchliche und erhebliche Überschreitung des Wettbewerbspreises ( OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 – 11 U 37/09 (Kart) , Rn. 30 – Arzneimittelpreise, juris). Dies ist hier schon nicht der Fall. Weswegen Überhöhungen wie die Streitgegenständlichen erheblich sind, haben die Klägerinnen nicht dargetan. Ein Missbrauch ist auch nicht deswegen gegeben, weil bei verschuldeter missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen, wenn dieses als Anbieter einer bestimmten Art gewerblichen Leistungen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Es ist nicht erkennbar, dass eine erhebliche Abweichung vorgelegen hätte, selbst wenn die Provisionen in den streitgegenständlichen Jahren unter den tatsächlich verlangten und gezahlten Beträgen gelegen hätten. Insoweit gilt das Vorgesagte entsprechend. Ferner ist ein Missbrauch auch nicht deswegen gegeben, weil ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden. Im Bereich der „klassischen Monopole“, wie hier der …, sind spezialgesetzliche Regelungen vorrangig zu berücksichtigen. Einschlägig ist hier § 14 AEG (a.F. 2005). Danach sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen in dem durch eine aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F.). Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 AEG haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden. Sie dürfen insbesondere einzelnen Zugangsberechtigten keine Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten einräumen, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Nach § 2 Abs. 3 AEG a.F. umfasst die Eisenbahninfrastruktur die Betriebsanlagen der Eisenbahnen. Eine derartige Diskriminierung ist hier vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerin hat – ausgehend von den obigen Ausführungen – nicht dargetan, warum die im streitgegenständlichen Zeitraum verlangten Provisionssätze ihre Wettbewerbsmöglichkeiten missbräuchlich beeinträchtigen würden. Schließlich scheitert ein Schadensersatzanspruch auch deswegen, da die Klägerin nicht dargetan an, warum die im streitgegenständlichen Zeitraum verlangten Provisionssätze im Einzelnen kein „angemessenes Entgelt“ sind. Es besteht ferner kein Anspruch der Klägerinnen nach § 812 Abs. 1 Satz 1,
- Alt BGB, da keine Leistung der Klägerin ohne Rechtsgrund vorliegt. Die Provisionsabreden sind ausgehend von den obigen Ausführungen nicht mangels Verstoßes gegen kartellrechtliche Bestimmungen nichtig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Aufgrund der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit der Klägerinnen untereinander - € 3.952.255,00 bezogen auf die Klägerin zu 1) und € 63.363,00 bezogen auf die Klägerin zu 2) - waren diese Beteiligungen zum Maßstab der Kostengrundentscheidung zu machen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000145