Anmerkung Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels auf Grundlage einer abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung nach Ausspruch einer Folgekündigung Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen,
(1)Die Zwangsvollstreckung wird aufgrund einer mit einer Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehenen Ausfertigung des Urteils („vollstreckbare Ausfertigung“: § 724 ZPO) durchgeführt. Unter Ausfertigung ist eine beglaubigte Abschrift der Urschrift (§ 49 Abs. 2 BeurkG) zu verstehen, welche angibt, die Urschrift richtig wiederzugeben und die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten, § 47 BeurkG (MüKoZPO/Wolfsteiner
- Aufl. § 725 ZPO Rn. 2) . Die Vollstreckungsklausel ist die Bescheinigung des zuständigen Organs (dem die Urschrift zugänglich ist) über Bestand und Vollstreckbarkeit des Endurteils (bzw. sonstigen Titels). Sie hat Zeugnis- und Schutzfunktion (Zöller/Seibel
- Aufl. § 724 ZPO Rn. 1) . Durch die Klausel wird die Ausfertigung zur vollstreckbaren Ausfertigung. Klausel und Titel bilden formal eine Einheit (Kindl/Meller-Hannich/Giers/Haas
- Aufl. § 725 ZPO Rn. 4) . Die Ausfertigung braucht den Inhalt der Urschrift nicht vollständig wiederzugeben; für vollstreckbare Ausfertigungen zulässig ist vielmehr auch eine Ausfertigung im Auszug. Typischer Fall ist die Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Auch die Ausfertigung im Auszug hat, soweit der Auszug reicht, den Inhalt des Titels wörtlich wiederzugeben. Des Weiteren muss der Auszug den Gegenstand der Zwangsvollstreckung und eine ausreichende Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners enthalten. Ist demnach inhaltlich grundsätzlich der Urteilstenor wiederzugeben, so hat der Urkundsbeamte doch darüber hinaus zu prüfen, ob der Entscheidungssatz aus sich selbst heraus verständlich ist oder ob er nicht der Ergänzung oder sogar der Korrektur aus den Entscheidungsgründen bedarf; letzterenfalls muss die Ausfertigung an sich auch die entsprechenden Teile der Urteilsgründe wiedergeben (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner
- Aufl. § 725 ZPO Rn. 4 f. m.w.N.) . Dies ist nach Auffassung der Kammer insbesondere geboten, wenn es sich bei dem nach § 753 Abs. 1 ZPO zuständigen Vollstreckungsorgan um den Gerichtsvollzieher handelt. Handelt es sich bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan jedoch – wie hier – um das Prozessgericht können diese Grundsätze nicht uneingeschränkt gelten. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen kann, die außerhalb des Titels liegen. Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (BGH
- März 2015 - I ZB 74/14 - MDR 2015, 1255 f.) . Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als den Parteien in der Zwischenzeit das vollständig abgesetzte Urteil zugestellt worden ist und sie nicht mehr darauf beschränkt sind, sich allein aufgrund der in dem Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze und der ihnen übersandten Protokolle ein eigenes Bild über den Inhalt des Titels zu machen. Das Arbeitsgericht hat daher vollkommen zu Recht bei seiner Entscheidung auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Urteils zurückgegriffen.
(2)Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe ist die Bezeichnung im Tenor ausreichend, um den Inhalt der Tätigkeit zu bestimmen. Dem Tenor ist im Zusammenspiel mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen zu entnehmen, mit welchen Tätigkeiten der Kläger beschäftigt werden soll. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die in § 1 Ziff. 1 des Nachtrags vom 22. Dezember 2017 in Bezug genommene Arbeitsplatzbeschreibung erstinstanzlich nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Zutreffend weist das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung nämlich darauf hin, dass Seite 11 der Entscheidungsgründe (Bl. 131 d. A.) zu entnehmen ist, dass der Kläger als Produktionsleiter mit der Produktionsplanung, der Produktionssteuerung, der Leitung der Fertigung inklusive der Reihenfolge der Aufträge und Personalplanung befasst war. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den unstreitigen Schilderungen der Beklagten auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 4. Mai 2020, der durch die Verweisung gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf Seite 9 des Urteils (Bl. 129 d. A.) in Bezug genommen worden ist. Auch im Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 2020 (Seite 2 f.; Bl. 95 f. d. A.) werden diese Tätigkeiten sinngemäß wiedergegeben. Dort heißt, dass er befasst war mit der Arbeitsvorbereitung (eingehende Aufträge aus Auftrag schreiben und Termin der Produktion planen), Holzeinsatz planen (Holzmengen für die Wochenproduktion bestimmen je nach Auftrag), die Begleitung der gesamten Produktion in den Abteilungen (Ablängstation, Schälmaschine, Trockner, Kamera, Bandsortierung, EFA Fräsmaschine für die Teilbreiten, Leimmaschinen, Sortierung an Leimmaschinen, Verpackung, Einlagerung, Verladung) sowie Personaleinteilung/Urlaubsplanung. Im Übrigen ist auch dem Nachtrag vom 22. Dezember 2017 in § 4 zu entnehmen, dass es bei der Tätigkeit des Klägers als Produktionsleiter um die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes geht. Schließlich erfordern die Aufgaben auch über Kommunikationszwecke hinaus wegen der Kundenaufträge die Nutzung des betrieblichen Servers. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass ein solcher zuvor vom Kläger genutzt worden ist. Der Weiterbeschäftigungstitel ist mithin hinreichend bestimmt. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keine Erfüllung ihrer Verpflichtung mit den am 9. September 2020 zugewiesenen Tätigkeiten eingetreten.
- a)Der Erfüllungseinwand ist im Zwangsvollstreckungsverfahren erheblich. Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - NZA 2010, 61 f.; HessLAG 31. März 2017 - 8 Ta 446/16 - n.v.; LAG Köln 2. Dezember 2013 - 11 Ta 292/13 - nv. juris; BGH 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - MDR 2013, 1188 f.; vgl. zu § 887 ZPO BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 367 ff.) . Ist die Erfüllung streitig, hat das Gericht ggf. Beweis zu erheben.
- b)Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung als Produktionsleiter nicht erfüllt hat. Die dem Kläger am 9. September 2020 zugewiesenen Tätigkeiten wie das Führen eines Krans, Holzbinden und Reinigungsarbeiten etc. entsprechen schon nicht den in dem Weiterbeschäftigungstitel ausgewiesenen Aufgaben eines Produktionsleiters. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, es bliebe ihr als Arbeitgeberin und Unternehmen unbenommen, eine über der Hierarchie „Produktionsleiter“ befindliche weitere hierarchische Ebene als Gesamtleitung der Produktion am Standort B zu installieren, so übersieht sie, dass es hierzu nach ihren eigenen Ausführungen überhaupt nicht gekommen ist. Die Beklagte hat keine weitere (höherwertige) Führungsposition geschaffen, sie hat die Position des Klägers als Produktionsleiter schlicht einem anderen Mitarbeiter, Herr A, übertragen. Sie bezeichnet diesen in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2020 auf Seite 4 (Bl. 85 d. A.) als „Leiter der Produktion und Produktionsplanung“. In dem an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichteten Schreiben vom 8. September 2020 ist hinsichtlich Kläger und Herrn A die Rede von „zwei Produktionsleitern in unserer Firma“. Soweit Herr A die „Gesamtleitung“ der Produktion übertragen wird, so ist er ausweislich des Schreiben vom 8. September 2020 nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gleichermaßen gegenüber den diesem nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Dem Kläger wird seinerseits die Weisungsbefugnis entzogen, nachdem seine Weisungen ohne Bestätigung durch Herrn A von den Beschäftigten ausdrücklich als gegenstandslos zu erachten sind. Dem Kläger kommt danach überhaupt keine Leitungsfunktion in der Produktion mehr zu. Entscheidend für die Frage der Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist – anders als es die Ausführungen der Beklagten nahelegen – auch keine persönliche Präferenz, maßgeblich sind die rechtlichen Gegebenheiten. Setzt die Beklagte einen neuen Produktionsleiter ein, obwohl aufgrund eines anhängigen Rechtsstreits das Risiko besteht, dass sie dessen Vorgänger weiterbeschäftigen muss, und obsiegt dieser erstinstanzlich, realisiert sich allein das von ihr selbst geschaffene Risiko. Dem hat allein sie Rechnung zu tragen, nicht der Kläger, der den Kündigungsrechtsstreit gerade auch mit dem Ziel seiner vorläufigen Weiterbeschäftigung geführt hat. 4. Das Arbeitsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass die unter dem 17. Juli 2020 ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgerechte Folgekündigung der Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht entgegensteht. Diese begründet weder den Einwand der Unmöglichkeit noch hindert sie vorliegend die Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen.
- a)Die Frage der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu prüfen. Materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch sind nicht ausschließlich im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu berücksichtigen, sondern können auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu beachten sein. Das gilt grundsätzlich auch für den Einwand der Unmöglichkeit (BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - NZA 2020, 542 ff. m.w.N.; vgl. hierzu auch BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.; BGH 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - NJW-RR 2013, 1336 f.; BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 367 ff.) .
- b)Trifft nach dem erstinstanzlichen Urteil der Arbeitgeber eine neue unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führen soll, so ist nicht zu verkennen, dass es der Arbeitgeber auf diesem Wege in der Hand hätte, die Vollstreckung aus dem Beschäftigungstitel (leicht) zu umgehen. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 162 bzw. 242 BGB) bedenklich. Daher sind an den Einwand der „Unmöglichkeit“ im Falle einer erneuten Kündigung hohe Anforderungen zu stellen (Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1238) . Der Einwand der Unmöglichkeit ist jedenfalls dann zu gestatten, falls diese unstreitig oder offenkundig ist (Hess. LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - juris; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - juris; vgl. auch BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - NZA 2015, 1053 ff.) . Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Die Beklagte hat die Kündigung lediglich mit beharrlichen, wiederholten Pflichtverletzungen begründet. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB liegt hierin nicht. Die Beklagte beruft sich gerade nicht darauf, dass der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall geraten sei.
- c)Es besteht im Übrigen auch kein dahingehender Automatismus, dass eine Folgekündigung stets die zwangsweise Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungstitels hinderte. Der Kläger hat die neuerliche Kündigung in dem Verfahren - 1 Ca 151/20 - angegriffen. Damit steht nicht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien sein Ende gefunden hat. Der Vollstreckbarkeit des Titels kann die erneute Kündigung aber erst entgegenstehen, wenn ihre Wirksamkeit und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt sind (Hess LAG 16. Juli 2010 - 12 Ta 68/10 - n.v. juris) . Mit dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren wäre es nämlich an sich nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen des Einwands der Unmöglichkeit praktisch eine weitere Kündigung auf ihre materielle Wirksamkeit überprüft werden müsste. Aus der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - (NZA 1986, 566 ff.) ergibt sich – selbst wenn man die dort in einem Urteilsverfahren aufgestellten Grundsätze auf das Zwangsvollstreckungsverfahren vollständig übertragen wollte – im Ergebnis nichts anderes. Denn auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass es zur Abwehr des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht ausreicht, wenn der Arbeitgeber vorträgt, er habe eine weitere Kündigung ausgesprochen und auf einen „neuen Sachverhalt“ gestützt. Die neuen Kündigungsgründe müssen vielmehr die Möglichkeit einer anderen Entscheidung erkennen lassen. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten schon nicht der Fall, da sich dieser in der Behauptung beharrlicher und wiederholter Pflichtverletzungen durch den Kläger erschöpft. 5. Das Arbeitsgericht hat das Zwangsgeld in der richtigen Weise und in angemessener Höhe festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht keinerlei Anlass, dieses herabzusetzen bzw. den Betrag für einen Tag Zwangshaft, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit, heraufzusetzen. Nach § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das einzelne Zwangsgeld den Betrag von € 25.000,00 Euro nicht übersteigen. Das Zwangsgeld für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs ist in einem einheitlichen Betrag und in einer bestimmten Höhe festzusetzen. Die Festsetzung für jeden Tag der Nichtbeschäftigung wäre unzulässig. Auch die Angabe einer Anzahl von Verstößen oder eines Zeitraums ist nicht erforderlich. Kommt der Schuldner nach der ersten Verhängung eines Zwangsgeldes seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, kann erneut die Verhängung von Zwangsmitteln beantragt werden (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener 9. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 62 m.w.N.) . Maßgeblich für die Höhe ist nicht das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, sondern allein die Frage, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (MüKoZPO/Gruber 6. Aufl. Rn. 29 § 888 ZPO Rn. 29) . Bei der Vollstreckung der Weiterbeschäftigung beträgt das regelmäßige Zwangsgeld ein Monatsgehalt, bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners auch mehr (HessLAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 - n.v. juris m.w.N.) . Es ist hier kein Grund ersichtlich, von der regelmäßigen Höhe des Zwangsgeldes nach unten abzuweichen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zur Beschäftigung des Klägers – trotz seines Weiterbeschäftigungstitels – zunächst nur auf Grundlage einer von ihr vorformulierten Vereinbarung zu einer Prozessbeschäftigung bereit gewesen ist und sie ihm mehrfach Arbeit zugewiesen hat, die auch für sie offensichtlich nicht dazu geeignet gewesen ist, den Weiterbeschäftigungsanspruch zu erfüllen. Der Betrag von einem Bruttomonatsgehalt ist daher angemessen, um den entgegenstehenden Willen der Beklagten zu überwinden. Es sind weiter keine Gründe dafür ersichtlich, dass der im Falle der Nichtbeitreibbarkeit vom Arbeitsgericht festgesetzte Betrag von € 1.000,00 für einen Tag Zwangshaft unverhältnismäßig wäre. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000160