Obsah (4)
§ 105§ 1§ 34§ 37SGB II Leitsatz Es besteht im Rahmen des SGB XII kein Anspruch auf Gewährung eines internetfähigen Computer für den Schulbesuch, da es sich bei dem Gerät um kein Haushaltsgegenstand handelt und die Ko
§ 105Abs.
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.3.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Leistungsanspruch gegen die Beklagte. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin ist der geltend gemachte Bedarf aus dem Regelsatz der Klägerin und aus den gewährten Bedarfen für Bildung und Teilhabe insbesondere nach § 34 Abs. 3 SGB XII zu decken. Aus §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG und § 34 Abs. 3 SGB XII folgt, dass Computer aus den Regelbedarfen und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe anzusparen sind. 1.
§ 1Abs.
1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) werden zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen. Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt (§ 1 Abs. 2 RBEG). Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt: […]
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres: Abteilung Höhe Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 113,77 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 41,83 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,18 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 9,24 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,07 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 26,49 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 13,60 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 40,16 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,50 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,77 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,03 Euro § 6 RBEG in der Fassung vom 22.12.2016 Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass für den Erwerb von Kauf und Reparatur von Festnetz und Mobiltelefonen sowie anderen Kommunikationsgeräten anders als bei Erwachsen für Kinder von 6 bis 14 Jahren keine Ausgaben als bedarfsrelevant erachtet worden (vgl. BTDrucks 18/9984, S. 65). Als regelbedarfsrelevant wurden für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren hingegen Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschl. Downloads und Apps) mit 2,88 Euro und Bild-, Daten- und Tonträger (einschl. Downloads von Filmen, Musik, Fotos und entsprechenden Apps) mit 2,64 Euro angesehen (vgl. BTDrucks 18/9984, S. 66). Da es sich bei Computern und Laptops um Datenverarbeitungsgeräte und Bild-, Daten- und Tonträger handelt, sind Ausgaben für diese in der Bemessung des für die Klägerin geltenden Regelsatz mitberücksichtigt.
- Ein weitergehender Anspruch auf die Gewährung eines Computers folgt auch nicht aus § 34 SGB XII. Aus § 34 Abs. 1 SGB XII folgt, dass Bedarfe für Bildung und Teilhabe gesondert neben den maßgebenden Regelbedarfen erbracht werden. Während § 34 Abs. 2 SGB XII die Übernahme von Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten regelt, bestimmt § 34 Abs. 4 SGB XII die Fahrkostenübernahme zur nächst gelegenen Schule. § 34 Abs. 5 SGB XII normiert die Kostenvoraussetzungen für Mittagsessen. Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 34 Abs. 3, 3a SGB XII, denn unstreitig erfolgte die Gewährung des persönlichen Schulbedarfs im Sinne dieser Vorschrift an die Klägerin. Mit der Gewährung des Schulbedarfs neben dem Regelbedarf hat der Gesetzgeber bezweckt, auf die digitalen Veränderungen des Schulbetriebs zu reagieren und eine Teilhabe leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.
§ 34Abs.
3 S. 1 SGB XII werden Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Der Gesetzgeber hat diesen Betrag zum
- August 2019 erhöht (Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB, 11/20, § 34 SGB XII, Rn. 35), zuvor waren 70 Euro zu Beginn des Schuljahres und 30 Euro zum Halbjahr gewährt worden. Die Erhöhung und Fortschreibung der Beträge hat der Gesetzgeber wie folgt begründet: „Inhaltlich geht es in erster Linie darum, aktuelle Entwicklungen, wie z. B. die fortschreitende Digitalisierung im schulischen Bereich, aufzugreifen und durch eine Erhöhung des Schulbedarfspakets Schülerinnen und Schüler, die Leistungen der Grundsicherung beziehen, wirtschaftlich zu stärken. Ziel muss es sein, dass auch diese Kinder und Jugendlichen den durch die Digitalisierung geänderten Anforderungen (z. B. bei neuen Lernmitteln) genügen können. Ein generelles Anliegen ist zudem, beim Schulbedarfspaket Kaufkraftverluste zu vermeiden. Deshalb wird es künftig in die Fortschreibung einbezogen“ (BTDrucks 19/7504, S. 21). Weiter heißt es: „Der Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf wird um 50 Prozent auf nunmehr 150 Euro erhöht. Dies erfolgt angelehnt an die Entwicklung der Regelbedarfe seit deren Systemumstellung in den Jahren 2010/2011 und berücksichtigt zudem neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen wie die digitale Bildungsoffensive (BTDrucks 19/7504, S. 24). Der Erhöhungsbetrag orientiert sich dabei an der Entwicklung der Regelbedarfe seit deren Systemumstellung in den Jahren 2010/2011 sowie zeitgemäßen schulischen Anforderungen. Der Regelbedarf hat demnach eine Steigerung um rund 16 bis 18 Prozent erfahren. Aufgerundet ergibt sich somit beim Regelbedarf eine Steigerungsrate von 20 Prozent. Hieran angelehnt folgt daraus eine Erhöhung des bisherigen Schulbedarfsbetrags von 100 Euro auf 120 Euro pro Schuljahr. Zudem sollen auch neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden. Beispiel hierfür ist die zunehmende Bedeutung der digitalen Welt auch im schulischen Kontext, die eine digitale Bildungsoffensive erfordert. Alle Schülerinnen und Schüler sollen am modernen Lernen in der Schule teilhaben können. Um auch neuen oder geänderten schulischen Anforderungen gerecht werden zu können, wird der Betrag von 120 Euro daher um einen Betrag von 30 Euro ergänzt. Der Gesamtbetrag von 150 Euro wird auf die beiden Schulhalbjahre aufgeteilt, indem zum Ersten des Monats eines jeden Jahres, in dem der Schultag liegt – also entweder im August oder im September – 100 Euro (erstmalig zum
- August oder
- September 2019) und zum ersten des Monats eines jeden Jahres, in dem das zweite Schulhabjahr beginnt (in der Regel zum
- Februar) 50 Euro (erstmalig in der Regel zum
- Februar 2020) als Bedarf berücksichtigt werden“ (BTDrucks 19/7504, S. 50). Der geltend gemachte Bedarf ist daher aus der Regelleistung und den Leistungen nach § 34 Abs. 3 S. 1 SGB XII, welche der Klägerin gewährt worden zu decken. Ein Anspruch folgt ebenfalls nicht aus § 34 Abs. 5 SGB XII. Für Schülerinnen und Schüler wird nach § 34 Abs. 5 S. 1 SGB XII eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an (§ 34 Abs. 5 S. 2 SGB XII). Die Ausstattung mit einem Computer könnte nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 5 Satz 1 SGB XII als ergänzende angemessene Lernförderung durch die Verschaffung eines Zugangs zu digitalem Lernen verstanden werden. Allerdings hat der Gesetzgeber bei dieser Regelung die Gewährung von Mitteln zur Nachhilfe gemeint. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist außerschulische Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen (BTDrucks 17/3404, S. 105). An dieser Systematik hält der Gesetzgeber auch nach der Reform durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) fest, denn er vereinfacht lediglich den Zugang zur Nachhilfe (vgl. BTDrucks 19/7504, S. 47). Der begehrte Computer kann als Sachmittel nicht als Lernförderungen betrachtet werden, da hier der Gesetzgeber offensichtlich den Zugang zu bildenden Dienstleistungen im Sinn hatte. Der Leistungsanspruch kann auch nicht auf § 34 Abs. 7 S. 2 SGB XII gestützt werden. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten benötigt werde (§ 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII). Ein Anspruch besteht nicht, weil dieser Bedarf dann speziell aufgrund von in § 34 Abs. 7 S. 1 SGB XII genannten Aktivitäten entstehen muss, was hier nicht der Fall ist. Die Klägerin trägt nicht vor, dass der Computer zur Teilnahme am soziokulturellen Leben diene.
- Die begehrte Leistung kann auch nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII als Erstausstattung gewährt werden. Nach der Regelung werden einmalige Bedarfe gesondert erbracht. Das umfasst nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Der Computer dient auch wenn er zur Nutzung in der Wohnung angeschafft wird, nicht dem Wohnen. Denn bei dem von der Klägerin begehrten Computer handelt es sich nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B), das wäre aber Voraussetzung für eine Gewährung als Bedarf für eine Erstausstattung. Der Computer stellt auch keinen Haushaltsgegenstand dar. Zwar definiert die Vorschrift nicht, was unter Haushaltsgeräten zu verstehen ist. Die Verbraucherstichprobe differenziert nach großen und kleinen Haushaltsgeräten. Unter großen werden Raumheiz- und Kühlgeräte (mobile Klimageräte), Herde und Backöfen, Näh- und Strickmaschinen, Dunstabzugshauben, Warmwasserbereiter, Raumpflegegeräte (z.B. Staubsauger u.Ä.), ohne Installationskosten (siehe N/13) erfasst (Statisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Aufgabe, Methode und Durchführung, Fachserie 15 Heft 7, S. 48) und unter kleinen Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Toaster, Wasserkocher, Waffeleisen, Eierkocher, Bügeleisen, Ventilatoren, elektrische Grillgeräte und Ähnliches (ebenda). Die Nutzung der oben genannten Kategorie von Geräten, steht in einem Zusammenhang mit der unmittelbaren Befriedung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt im Zusammenhang. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung eines Computers im Rahmen der Erstausstattung (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2015 – L 7 AS 2346/13 –, Rn. 31, juris).
- Damit kann allenfalls die begehrte Leistung als Darlehen nicht jedoch als Zuschuss gewährt werden.
§ 37Abs.
1 SGB XII kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden (§ 37 Abs. 1 SGB XII). Aus dem Begehren geht jedoch hervor, dass die Klägerin die begehrte Leistung als Zuschuss begehrt, weshalb kein Darlehen gewährt werden kann.
- Der Anspruch kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Leistungen können nach § 73 Satz 1 SGG auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 73 Satz 2 SGB XII in der Fassung vom
- Dezember 2003). Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf für einen Computer kann als Aufwendung für allgemeinen Schulbedarf angesehen werden. Hierfür spricht die oben erwähnte Gesetzesbegründung. Da der Gesetzgeber diese Bedarfe durch die Regelung des §§ 34 SGB XII decken wollte, stellt dieser Bedarf keinen besonderen, atypischen Bedarf im Sinne einer sonstigen Lebenslage dar; diese Bedarfe sind als typische Bedarfslagen vielmehr von den Regelsätzen bzw. der Regelleistung (Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl., § 73 SGB XII (Stand: 30.04.2020), Rn. 91) und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe erfasst. Aus den dargelegten Gründen besteht kein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Der angegriffene Bescheid ist daher rechtmäßig, weshalb die Klage abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000184