der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten ist und sie sich in Vertrauen auf diese Rechtsprechung die Leistung selbst beschafft haben. Verfahrensgang
gehend Hessisches Landessozialgericht, L 1 KR 250/20 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die durchgeführte Liposculpturen in Höhe von 15.969,37 € zu erstatten. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2016 verurteilt, den Bescheid vom 07.06.2016 aufzuheben. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Übernahme von ambulant durchgeführten Liposculpturen an den Beinen und Armen. Bei der Klägerin ist erstmals im August 2015 ein Lipödem an Armen und Beinen diagnostiziert worden. Sie beantragte erstmals mit Schreiben vom 19.12.2015 die Kostenübernahme für eine lymphologische Liposculptur. Dabei werde das mutierte Fettgewebe schonend entfernt. Das Gleichgewicht zwischen Lymphproduktion und Lymphabtransport werde wiederhergestellt. Dieser Antrag ging am 21.12.2015 bei der Beklagten ein; eine Bescheidung erfolgte
Aktenlage nicht. Bereits diesem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung von Dr. C. vom Venen- und Lymphzentrum Mainz beigefügt, wonach zur Behandlung zur Verhinderung der Chronizität bei der Klägerin eine lymphogische Liposculptur durchgeführt werden könne. Ein erneuter Antrag ging mit Schreiben vom 22.04.2016 am 26.04.2016 bei der Beklagten ein. Die Eingriffe sollten bei der D. Klinik, einer Privatklinik, vorgenommen werden. Beiden Anträgen waren Arztberichte beigefügt; auf dessen Inhalt wird verwiesen. Bereits am 19.04.2016 stimmte die Klägerin dem geplanten Eingriff zu. Sie unterschrieb zu diesem Zeitpunkt eine Honorarvereinbarung, wonach der 9fache Steigerungssatz der jeweiligen GOÄ-Nummern vereinbart wurde. Sie unterschrieb zudem eine Honorarvereinbarung mit dem Anästhesisten, in der sie sich zur Zahlung eines Betrages von 850,-€ bzw. 650,-€ verpflichtete; auf den weiteren Inhalt dieser Honorarvereinbarungen wird Bezug genommen. Auch diesem Antrag lag u. a. die ärztliche Bescheinigung von Dr. C. bei. Die Beklagte lehnte den letzten Antrag mit Bescheid vom 07.06.2016 ab. Bei der lymphologische Liposculptur würde es sich um eine sogenannte neue Behandlungsmethode handeln. Sie gehöre nicht zur vertragsärztlichen Versorgung und könne daher nicht über die Versichertenkarte abgerechnet werden. Mit Schreiben vom 08.06.2016 übersandte die Klägerin Fotos ihres Lipödems. Im Anschluss beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Begutachtung. Sie informierte die Klägerin darüber, die im Anschluss Unterlagen
reichte. In seinem Gutachten vom 22.06.2016 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass eine Bewilligung nicht empfohlen werden könne. Die Beklagte lehnte daraufhin, den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.07.2016 erneut ab. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 17.07.2016 Widerspruch dagegen ein. Sie erhob Einwände gegen die Art und den Inhalt der Begutachtung durch den MDK. Der MDK führte im Anschluss eine persönliche Begutachtung der Klägerin durch. Mit weiterem Gutachten vom 22.08.2016 konnte eine Empfehlung zur Übernahme der Leistung nicht empfohlen werden. Die Liposculptur sei derzeit noch im Stadium der wissenschaftlichen Erprobung. Die Vorgaben an Qualität, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit seien nicht erfüllt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 26.08.2016 das Ergebnis der Begutachtung mit. Die Klägerin hielt im Anschluss ihren Widerspruch aufrecht. Die Klägerin führte während des Widerspruchsverfahrens bereits die beantragten Liposculpturen durch (16.08.2016: Beine Außenseite; 27.09.2016: Arme; 25.10.2016: Beine Innenseite). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 zurück. Grundlage der Leistungen
dem SGB V sei der Bundesmantelvertrag Ärzte, wonach Vertragsleistungen die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgeführten Leistungen seien. Alle Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, die dort nicht aufgeführt seien, würden im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sogenannte „neue“ Untersuchungs- und Behandlungsmethoden darstellen. Solche neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben habe. Eine solche Empfehlung habe der Gemeinsame Bundesausschuss trotz laufenden Beratungsverfahren noch nicht abgegeben, sodass die Liposculptur keine anerkannte Behandlungsmethode darstelle. Sie verwies zudem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2017 Klage dagegen erhoben. Die Klägerin legte im Klageverfahren die Rechnung für die ambulante Behandlung am 16.08.2016 und 17.08.2016 i. H. v. 4.540,89 €, für die Behandlung am 27.09.2016 und 28.09.2016 i. H. v. 4.540,89 € und für die Behandlung am 25.10.2016 und 26.10.2016 i. H. v. 4.540,89 € vor; dabei handelte es sich um Kosten für die durchgeführten Liposculpturen (Rechnungen vom 18.08.2016, 14.10.2016 und 11.11.2016). Die jeweils erforderliche Narkose wurde mit Rechnungen vom 01.09.2016, 13.10.2016 und 10.11.2016 mit Beträgen von 852,65 €, 649,07 € und 871,98 € in Rechnung gestellt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 31.01.2018 ruhend gestellt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klage bereits wegen des Eintritts einer Genehmigungsfiktion begründet sei, da der Ablehnungsbescheid
Ende der Fünf-Wochen-Frist erlassen worden sei. Die Genehmigungsfiktion
3a Satz 6 SGB V sei damit eingetreten. Zudem stehe der Klägerin der Anspruch auch wegen Systemversagens zu. Bei der durchgeführten Liposculptur handele es sich um eine medizinisch notwendige Behandlung. Es stehe keine andere wirksame Behandlungsalternative zur Verfügung. Eine konservative Behandlung mittels komplexer Entstauungstherapie, Lymphdrainagen und Versorgung mit Kompressionsstrümpfe führe nicht zu einem dauerhaften Behandlungserfolg. Es läge damit ein regelwidriger Körperzustand von Krankheitswert vor. Die Liposculptur sei zwar bisher noch nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe jedoch am 22.05.2014 beschlossen, dass ein sektorenübergreifendes Bewertungsverfahren
, 137c SGB V durchgeführt wird, welches jedoch bisher nicht abgeschlossen sei.
drei Jahren laufe das Verfahren jedoch nur schleppend bzw. werde nur zögerlich betrieben. Der Gemeinsame Bundesausschuss komme damit seiner Pflicht, die Überprüfung der Liposculptur als mögliche Behandlungsmethode zu beenden und abschließend zu beurteilen, nicht hinreichend
. Das Verfahren werde damit in die Länge gezogen und die notwendigen Behandlungsmaßnahmen seitens der Krankenkassen mit bekannter Begründung abgelehnt. Den Patienten könne nicht mehr zugemutet werden, auf die medizinisch dringend empfohlene Behandlung zu verzichten bzw. andere erfolglose Behandlungen durchzuführen. Insofern liege ein Systemmangel vor. Die Klägerin sieht sich durch die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrer Ansicht bestätigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die durchgeführten Liposculpturen i. H. v. 15.996,37 € zu erstatten. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 07.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Liposculptur gehöre nicht zu den im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldeten Leistungen. Deswegen komme auch der Eintritt einer Genehmigungsfiktion nicht in Betracht. Vielmehr handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Zudem sei kein Systemmangel festzustellen, aus dem ein Anspruch hergeleitet werden könne. Sie ist der Ansicht, dass das Bestehen eines Sachleistungsanspruches zwingende Voraussetzungen für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion sei. § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V könne angesichts der Gesetzeshistorie und in systematischer Auslegung auch des Satzes 7 nur in dem Sinne verstanden werden, dass lediglich „erforderliche“ Leistungen, die dem Versicherten „zustehen“, vom Regelungsgegenstand der Genehmigungsfiktion erfasst werden. § 13 Abs. 3a SGB V führe zu einer Beschleunigung des Verfahrens, nicht jedoch zu einer Leistungsbewilligung contra legem. Ein anderes Verständnis wäre mit der gesetzlichen Systematik nicht zu vereinbaren. Sie verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.03.2016, wonach Leistungen, die sich offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung bewegen, nicht über die Genehmigungsfiktion beansprucht werden können. Es solle insbesondere ein Rechtsmissbrauch vermieden werden, der insbesondere anzunehmen sei, wenn „jedem Versicherten klar sein müsse“, dass die begehrte Leistung nicht zum gesetzlichen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Eine Genehmigungsfiktion sei zudem ausgeschlossen, wenn die streitige Leistung von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer bezogen werde. In einem solchen Fall liege die Leistung offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte bestreitet zudem eine wirksame Zahlungsverpflichtung seitens der Klägerin.
ihrer Ansicht komme nur ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht, sofern eine den Regelungen der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt wurde. Erst mit ordnungsgemäßer Rechnungslegung werde der Vergütungsanspruch des Arztes fällig. Vorher bestehe keine Zahlungsverpflichtung der Patientin. Die streitigen Rechnungen würden nicht einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung entsprechen. Die immer gleiche Begründung „Entfernung von Fettgewebe, erschwerte Präparation subdermaler Fibrosierung, Faktor gemäß abweichender Honorarvereinbarung“ bzw. „Operation des Lymphödems, Faktor gemäß abweichender Honorarvereinbarung“ vermöge keinen über den 2,3-fachen Steigerungsfaktor liegenden Gebührensatz rechtfertigen. Ohne schriftliche Vereinbarung mit der Patientin dürfe der Gebührensatz das 3,5-fache nicht überschreiten.
2 GOÄ sei eine entsprechende Vereinbarung nur
persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses müsse neben der Nummer, der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet sei. Weitere Erklärungen dürfe die Vereinbarung nicht enthalten; diese müsse dem Zahlungspflichtigen ausgehändigt werden. Im Falle der Klägerin fehle es an einer auf den Einzelfall bezogene, die jeweilige ärztliche Leistung betreffende Begründung für die Steigerungsfaktoren. Es würden zudem die Angaben fehlen, welche Extremität / Körperregion behandelt und mit den Ziffern vergütet werden sollen. Die getroffene Honorarvereinbarung sei zudem auf Grund des hohen Steigerungsfaktors sittenwidrig und damit nichtig. Zudem seien die Anästhesiekosten doppelt berechnet worden, da zusätzlich zu der Abrechnung des Anästhesisten jeweils die Gebühr 491 abgerechnet werde. Es werde zudem der gleiche Betrag liquidiert, unabhängig von den Lipödemstadien der behandelten Regionen. Darin liege eine verdeckte Pauschalabrechnung. Sie verwies zudem auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalens mit den Aktenzeichen L 11 KR 28/16 und L 11 KR 480/17. Entscheidungsgründe A. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist der seitens der Klägerin verfolgte Anspruch auf Kostenerstattung i. H. v. 15.996,37 € im Überprüfungsverfahren. B. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage sowie kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Der Kostenerstattungsanspruch kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden (BSG, Urteil vom 11.07.2017, Az.: B 1 KR 1/17 R – juris – Rn. 9). Dafür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt vorliegt, der Leistungsträger aber gleichwohl nicht leistet (BSG, aaO). Eine Genehmigungsfiktion steht einem Leistungsbescheid gleich. Eine spätere Ablehnungsentscheidung sowie dagegen erhobene Rechtsbehelfe eröffnen ein eigenständiges Verfahren, sodass § 86 SGG keine Anwendung findet (BSG, Urteil vom 11.07.2017, Az.: B 1 KR 1/17 R – juris – Rn. 10). Der Verfügungssatz, einen Naturalleistungsanspruch auf eine bestimmte Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) zu gewähren, verschafft dem Adressaten eine Rechtsgrundlage dafür, mittels Leistungsklage einen Vollstreckungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten. Die Vollstreckung erfolgt
den Regelungen über vertretbare Handlungen (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 198 Abs. 1 SGG, § 887 ZPO). Es genügt hierfür, dass das Behandlungsziel klar ist. Dass hinsichtlich der Mittel zur Erfüllung der Leistungspflicht verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, beeinträchtigt den Charakter einer Leistung als vertretbare Handlung nicht. Diese allgemeinen Grundsätze gelten ebenso, wenn Patienten zur Konkretisierung der Behandlungsleistung auf die Beratung des behandelnden Arztes angewiesen sind (BSG, Urteil vom 26. September 2017, Az.: B 1 KR 8/17 R – juris – Rn. 17). Der Antrag auf Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung ist
SGB X im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. C. Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zusammen verfolgte zulässige Klagebegehren: Die allgemeine Leistungsklage auf Kostenerstattung und die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung (BSG, Urteil vom 11. September 2018, Az.: B 1 KR 1/18 R – juris – Rn. 8). Die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung liegen somit vor. D. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion gegen die Beklagte
3a Satz 7 SGB V zu. Gleichzeitig ist aus dem gleichen Grund der Bescheid vom 07.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann sich zudem auf Vertrauensschutz berufen.
3a Sätze 1 – 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen
Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen
Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen
Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung
Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte
Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zu Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruches liegen vor (dazu unter I.). Aus dem gleichen Grund waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben (dazu unter II.). Trotz neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sie die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen (dazu unter III.). I. 1. § 13 Abs. 3a SGB V findet auf den vorliegenden Sachverhalt sowohl zeitlich als auch sachlich Anwendung. Zeitlich hat die Klägerin
dem 26.02.2013 gestellt, sodass § 13 Abs. 3a SGB V auf den Antrag der Klägerin anwendbar ist. Die Klägerin verlangt weder unmittelbar eine Geldleistung noch Erstattung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern Erstattung für selbstbeschaffte Krankenbehandlung.
dem SGB V zu beanspruchen. Zudem war der seitens der Klägerin gestellte Antrag auch hinreichend bestimmt.
1 SGB V empfohlene Methode handelt, sofern sie ärztlich befürwortet wird bzw. für geeignet und erforderlich gehalten wird. Die Patientin muss Einzelheiten zu den Voraussetzungen ambulanter und stationärer Leistungserbringung oder des § 2 Abs. 1a SGB V nicht wissen (BSG, Urteil vom 06. November 2018, Az.: B 1 KR 30/18 R – juris – Rn. 26). Auch
dem gesetzlichen Willen nur Evidenzfälle beschränkt sein (BSG, Urteil vom
Ablehnung des Leistungsantrags die Sachleistung selbst beschafft. Dazu war sie berechtigt, da sich der ursprüngliche Anspruch auf die Sachleistung
Ablauf der Frist in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelte. Die Klägerin hat insoweit am 19.04.2016 ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen und sich damit einer endgültigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt. Die selbstbeschaffte Leistung entsprach auch der genehmigten Leistung. Zudem spricht die Tatsache, dass sich die Klägerin die Leistung außerhalb des Leistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung beschafft hat, nicht gegen einen Anspruch auf Kostenerstattung. Versicherte, denen ihre Krankenkasse rechtswidrig Leistungen verwehrt, sind insoweit nicht prinzipiell auf die Selbstbeschaffung der Leistungen bei zugelassenen Leistungserbringern verwiesen. Sie müssen sich nur eine der vorenthaltenen Naturalleistung entsprechende Leistung verschaffen, dies aber von vornherein außerhalb des Leistungssystems (vgl. BSG, Urteil vom 11.07.2017, Az.: B 1 KR 1/17 R – juris – Rn. 24). 7. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin einen Behandlungsvertrag abgeschlossen (dazu unter a)). Die entsprechenden Rechnungen waren auch fällig (dazu unter b)). a) Ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Kostenerstattungsanspruch nur entstehen, sofern ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde. Der hier abgeschlossene Behandlungsvertrag unterfiel dem Anwendungsbereich des § 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), da es sich um eine berufliche Leistung eines Arztes handelte. Ausweislich der Angaben der Klägerin handelte es sich um eine ambulante und nicht um eine stationäre Leistung. Zudem war die Leistung von dem Arzt gegenüber der Klägerin geschuldet. b) Die Rechnungen waren auch fällig.
höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die Rechnung des Arztes die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 – 4 GOÄ erfüllen bzw. fällig sein (BSG, Urteil vom 11.07.2017, Az.: B 1 KR 1/17 R – juris – Rn. 29).
2 GOÄ muss die Rechnung u. a. das Datum der Erbringung der Leistung, die Nummer der Gebühr und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung, einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz sowie bei Ersatz von Auslagen
GOÄ den Betrag und die Art der Auslage enthalten.
3 Satz 1 GOÄ muss, sofern eine berechnete Gebühr
Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes überschreitet, dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und
vollziehbar schriftlich begründet werden. Sofern eine Leistung
2 GOÄ berechnet wird, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Vorliegend enthalten die Rechnungen vom 18.08.2019, 29.09.2016 und vom 27.10.2016 das Datum der Operation und damit das Datum der Leistungserbringung. Die Gebührenpositionen werden entsprechend den Nummern des Gebührenverzeichnisses bezeichnet. Es wird zudem die einzeln berechnete Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz bezeichnet. Weitere Fälligkeitsmerkmale
2 Nr. 3 – 5 GOÄ werden nicht bezeichnet bzw. mussten nicht bezeichnet werden, da entweder die entsprechenden Auslagen bzw. Entschädigungen nicht angefallen waren bzw. die Krankenbehandlung ambulant durchgeführt wurde. Der behandelnde Arzt hat mit dem Verweis auf die abgeschlossene Honorarvereinbarung auch eine verständliche und
vollziehbare schriftliche Begründung der Überschreitung des 2,3-fachen des Gebührensatzes gegeben. Eine Begründung mit dem Abschluss einer Honorarvereinbarung ist insoweit zulässig (vgl. BSG, Urteil vom
Auffassung des Gerichts nicht statt.
weises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Es darf daher kein Prozessbeteiligter darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (eingehend dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten ist und die Leistungsberechtigten sich diese Leistung in Vertrauen auf diese Rechtsprechung vor dem 01.01.2018 selbst beschafft haben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin insoweit, da sie ihren Antrag vor dem 01.01.2018 gestellt, eine Genehmigungsfiktion – wie die Ausführungen unter I. zeigen – eingetreten ist und sie sich in Vertrauen auf die höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.03.2016, Az.: B 1 KR 25/15 R, die Leistung vor dem 01.01.2018 beschafft hat. Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anspruch der Klägerin trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung
der bisherigen Auslegung von § 13 Abs. 3a Sätze 6, 7 SGB V i. V. m. dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang der jeweiligen Verfahren Rechnung. Die Berufung ist
, 144 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,-€ deutlich überschritten wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000193
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