Kein Anspruch auf Priorisierung bei Corona-Impfungen gegen das Land Leitsatz Hinsichtlich einer Bevorzugung bei der Impfung gegen SARS-CoV-2 ist nicht das Land, sondern der Träger des Gesundheitsamts
§ 2
, 2.
§ 3
, 3.
§ 4und 4.
alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1. Innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden.
(3)... Verfahrensfragen geregelt hat, die an sich Sache der Länder wären, denn letztlich kommt es für die Frage der Passivlegitimation nicht entscheidend auf die Coronavirus-Impfverordnung an. „Die Länder und der Bund“ entspricht inhaltlich, wenn auch nicht in dieser Reihenfolge, der Überschrift des zweiten Abschnitts des Grundgesetzes (GG) „II. Der Bund und die Länder“, in dem, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 2 GG ergibt, die Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern zugerechnet werden. Von daher spricht nichts dafür, dass hier nur unmittelbare Staatsverwaltung gemeint wäre und ist es folgerichtig, wenn es in § 6 CoronaImpfV zur Leistungserbringung heißt, „[d]ie Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben.“ Da es sich bei den Impfungen – zumindest auch – um die „Durchführung des Infektionsschutzgesetzes“ handelt, greift, solange nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sein sollte, die Regelung des § 5 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) , § 5 Besondere Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
(1)Zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2020 (BGBl. I S. 587), und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sind die Gesundheitsämter, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2)bis
(4)... durch die diese Tätigkeit den Gesundheitsämtern übertragen ist. Die weiteren Regelungen in § 6 CoronaImpfV erfassen erkennbar nicht den Fall einer Änderung der Priorisierung. Damit ist nicht der Antragsgegner, sondern die Beigeladene sachlich zuständig, denn nach § 2 Abs. 1 HGöGD § 2 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1)Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(2)Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
- als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städte [sic!] der Magistrat,
- als obere Gesundheitsbehörde das Regierungspräsidium Darmstadt,
- als Landesoberbehörde das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,
- als oberste Gesundheitsbehörde das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium. ist zwar auch das Land Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes, doch sind die Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet. Randnummer 13
- Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und so nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. C. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, der, da die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) nicht zu ermäßigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000198