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VG Frankfurt 5. Kammer 5 L 182/21.F Beschluss Priorisierung bei Corona-Schutzimpfungen durch Gesundheitsämter möglich § 35 Satz 1 HVwVfG, § 5 Abs 2 Sa

Priorisierung bei Corona-Schutzimpfungen durch Gesundheitsämter möglich Leitsatz Es bleibt offen, ob die potentiell lebensbedrohlichen Folgen einer Erkrankung an Covid 19 nicht derart wesentlich sind,

§ 2

, 2.

§ 3

, 3.

§ 4und 4.

alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1. Innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden.

(3)... nach dem der Antragsteller allenfalls in die Gruppe der Personen mit „erhöhter Priorität“ gehörte, § 4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung: 1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
  1. a)Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),
  2. b)Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
  3. c)Personen mit chronischer Lebererkrankung,
  4. d)Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion,
  5. e)Personen mit Diabetes mellitus,
  6. f)Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension,
  7. g)Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex,
  8. h)Personen mit Krebserkrankungen,
  9. i)Personen mit COPD oder Asthma bronchiale,
  10. j)Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen, 3. Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz, 4. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen, 5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut, 6. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind, 7. Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind, 8. Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen. nicht wegen der potentiell lebensbedrohlichen Folge einer Erkrankung an Covid 19 derart wesentlich ist, dass es dafür statt einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit eines förmlichen Gesetzes des Deutschen Bundestages bedurft hätte, denn die Rechtsstellung des Antragstellers würde sich nicht dadurch erkennbar verbessern, dass die Coronavirus-Impfstoffverordnung nicht mehr zur Anwendung käme. Auch bestehen Bedenken, ob der Bund nicht mit der Priorisierung in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV Verfahrensfragen – zudem ohne Beteiligung des Bundesrats – geregelt hat, die an sich Sache der Länder wären. Bedenken bestehen hinsichtlich der Bildung und Abgrenzung der Gruppen, die den jeweiligen Altersstufen der höchsten Priorität ab Vollendung des 80. Lebensjahrs, der hohen Priorität ab Vollendung des 70. Lebensjahrs und der erhöhten Priorität ab Vollendung des 60. Lebensjahrs in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV zugeordnet wurden, wenn man deren Priorität mit derjenigen von Personen in häuslicher Pflege und/oder eingeschränkter Lungenfunktion (angeführt werden hierzu Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD – und Asthma bronchiale) vergleicht. Ob die letztgenannte Personengruppe vom Verordnungsgeber – wie der Antragsteller meint – schlicht übersehen wurde, ist nicht einer allgemeinen Begründung zu entnehmen, da es sich bei der Coronavirus-Impfverordnung nicht um die – begründungspflichtige – Rechtsverordnung einer Landeregierung im Sinne von § 28a Abs. 5 IfSG § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(1)bis
(4)...
(5)Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden
(6),
(7)... handelt. Bei einem Vergleich innerhalb der Gruppen sowie der Gruppen miteinander und der Ansicht der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei – mit Vorbehalt – § 4 Nr. 8 CoronaImpfV zuzuordnen, fällt angesichts seines attestierten Befundes jedenfalls eine Diskrepanz auf. Diese wird nicht dadurch aufgehoben, dass im § 2 CoronaImpfV § 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
  1. Personen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben,
  3. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  4. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
  6. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin. als Nr. 3 als höchstpriorisiert Personen angeführt werden, „die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,“ und hierunter das Personal fallen dürfte, von dem der Antragsteller Unterstützung erfährt und mit dem er Umgang pflegt. Denn des Robert Koch-Institut führt in seinem Aufklärungsmerkblatt zur Wirksamkeit der Impfung (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads-COVID-19/Aufklaerungsbogen-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am
  7. Januar 2021 um 13.00 Uhr) an: Wie lange dieser Impfschutz anhält und ob geimpfte Personen das Virus weiterverbreiten können, ist derzeit noch nicht bekannt. Randnummer 14 Daraus folgt, dass eine Sicherheit des Antragstellers, der sich selbst für eine Impfung entschlossen hat, vor einer Ansteckung nicht gleichermaßen wirksam dadurch erlangt werden könnte, dass zwar sein Pflegepersonal, nicht aber er selbst geimpft wird. Randnummer 15 Indes ist nicht ersichtlich, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers dadurch verbesserte, wenn man diese Bedenken durchgreifen und die Zuteilung der allgemeinkundig gegenwärtig nur beschränkt verfügbaren Impfstoffe dem freien Spiel der Kräfte überließe. Randnummer 16 b. Die offenkundigen Defizite der Coronavirus-Impfverordnung sind indes durch eine verfassungskonforme Handhabung auszugleichen. Anknüpfungspunkte hierfür bestehen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV „sollen“ die Länder den vorhandenen Impfstoff in der Reihenfolge der Anspruchsberechtigung nach den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV, sodann an alle übrigen Anspruchsberechtigten, nutzen. Bei Soll-Vorschriften wird für den Regelfall eine Bindung vorgesehen. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde jedoch nach insoweit eröffnetem Ermessen von der für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen (Stelkens/Bonk/Sachs/ Sachs ,
  8. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 26). Hierüber wird der Antragsgegnerin eröffnet, für den besonderen Fall des Antragstellers eine eigenständige Einordnung zu treffen. Gelangte sie im Hinblick auf den attestierten Befund des Antragstellers und einem insoweit offenen Verständnis der Coronavirus-Impfverordnung zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller höchste Priorität genieße, so wäre die Folge daraus, dass die Antragsgegnerin aufgrund pflichtgemäßen Ermessens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV innerhalb dieser Gruppe auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt kann. Randnummer 17 Hierzu bedarf es noch Feststellungen und Abwägungen, die bislang nicht getroffen worden sind und so von der Antragstellerin noch getroffen werden müssen. Sollte im Hinblick auf den attestierten Befund des Antragstellers seine höchste Priorität bejaht werden und er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Impfung anstehen, wäre es an der Antragstellerin, ihm ein Impfangebot zu unterbreiten. Randnummer 18 c. Sachlich zuständig ist – ungeachtet der von der Antragsgegnerin vermissten Subdelegation an die kreisfreien Städte und Landkreise – die untere Gesundheitsbehörde mit ihrem Gesundheitsamt. Da es sich bei den Impfungen – zumindest auch – um die „Durchführung des Infektionsschutzgesetzes“ handelt, greift, solange nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sein sollte, die Regelung des § 5 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) , § 5 Besondere Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
(1)Zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom
  1. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 2020 (BGBl. I S. 587), und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sind die Gesundheitsämter, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2)bis
(4)... durch die diese Tätigkeit den Gesundheitsämtern übertragen ist. Damit ist nicht der Beigeladene, sondern die Antragsgegnerin sachlich zuständig, denn nach § 2 Abs. 1 HGöGD § 2 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1)Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(2)Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
  1. als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städte [sic!] der Magistrat,
  2. als obere Gesundheitsbehörde das Regierungspräsidium Darmstadt,
  3. als Landesoberbehörde das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,
  4. als oberste Gesundheitsbehörde das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium. ist zwar auch das Land Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes, doch sind die Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HGöGD in den Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV § 6 Leistungserbringung
(1)1 ... 2 Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. 3 ...
(2)bis
(4)... folgt nichts anderes. Wie sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 2 des Grundgesetzes ergibt, werden die Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern zugerechnet werden. Von daher spricht nichts dafür, dass hier nur unmittelbare Staatsverwaltung gemeint wäre und bleibt es bei der generellen Zuständigkeit der Gesundheitsämter für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Randnummer 19 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller mit seinem zentralen Anliegen durchdringt. Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und so nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. C. Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, der, da die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) nicht zu ermäßigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000212

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