Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert beträgt 514.615,-- EUR (Klageantrag Ziffer 1): 384.615,-- EUR; Klageantrag Ziffer 2): 130.000,-- EUR). Tatbestand Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, eine Anwaltssozietät und zwei ihrer Mitglieder, aus der angeblichen Schlechterfüllung eines behaupteten Mandatsverhältnisses geltend. Der Kläger erwarb über die Vermittlung der Maklerin B… verschiedene Immobilienobjekte in …, wobei der Beklagte zu 2) die entsprechenden Kaufverträge als Notar am 25.6.1998 beurkundete. Am gleichen Tag, vor dem Notartermin, unterzeichneten der Kläger und Frau … in den Büroräumen der Beklagten eine Provisionsvereinbarung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird (BI. 15, Anlage K 1). Ob diese Vereinbarung von dem Beklagten zu 2) vorformuliert worden war oder der Beklagte zu 2) dem Kläger lediglich ein diesbezügliches Standardfomular auf die entsprechende Bitte des Klägers hin aushändigte, ist streitig. Vor der Unterschrift fragte der Kläger sowohl den Beklagten zu 2) als auch den Beklagten zu 3), ob er diese Provisionsvereinbarung so unterschreiben könne. Beide wiesen den Kläger darauf hin, dass die Provision nach dieser Provisionsvereinbarung mit dem Abschluss des Hauptvertrages zahlbar sei bzw. fällig würde. Die Beklagten zu 2) und 3) waren darüber informiert, dass der Kläger, der die Objekte nach einer Sanierung weiter verkaufen wollte, eine Maklercourtage nur zahlen wollte, wenn letztlich der von ihm angestrebte wirtschaftliche Erfolg eingetreten war; anderenfalls beabsichtigte er, Frau … lediglich eine Aufwandspauschale von 150.000,-- DM zu zahlen. Das will er, wie er vorträgt, so mit Frau B… vor der Unterzeichnung der Provisionsvereinbarung auch verabredet haben, wobei diese Absprache wegen der Beteiligung eines weiteren Maklers, eines Herrn …, nicht in der schriftlichen Vereinbarung vom 25.6.1998 auftauchen sollte. Diese mündliche Absprache soll, wie der Kläger behauptet, in Anwesenheit des Beklagten zu 3) erfolgt sein. Frau … machte ihren Provisionsanspruch am 16./31.7.1998 in voller Höhe gegenüber dem Kläger geltend. Zwischen ihr und Herrn … war vereinbart, dass diesem ein Teil davon zustehen sollte. Nachdem die vom Kläger angestrebten Verträge über die Verwertung der Immobilien und bereits zuvor die Finanzierung gescheitert waren, zahlte der Kläger an Frau … lediglich einen Betrag von 150.000,-- DM als Aufwandsentschädigung. Daraufhin klagte der Ehemann von Frau … aus deren abgetretenem Recht sowie aus dem Recht des Herrn … vor dem Landgericht Frankfurt am Main Teil-Ansprüche aus der Provisionsvereinbarung ein. Die Beklagten vertraten dabei den Kläger als Prozessbevollmächtigten und beriefen sich in dem Rechtsstreit auf die von dem hiesigen Kläger vorgetragenen Absprachen, dass Frau … eine Courtage in der vereinbarten Höhe nur habe zustehen sollen, wenn der wirtschaftliche Erfolg des Grundstücksgeschäfts für den Kläger eingetreten sei, was tatsächlich aber nicht vorliege. Die Beklagten zu 2) und 3) benannten sich zu der entsprechenden Behauptung des hiesigen Klägers als Zeugen und wurden dementsprechend auch mit dem auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift auszugsweise wiedergegebenen Ergebnis vernommen. Urn Frau … in jenem Prozess als mögliche Zeugin auszuschalten, bezogen sie diese in eine Widerklage ein — trotz hierfür fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Das Landgericht Frankfurt am Main wies Klage und Widerklage mit Urteil vom 11.10.2001 ab. In der Berufung verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den hiesigen Kläger antragsgemäß zur Zahlung. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwar eingelegt, wegen fehlender Aussicht auf Erfolg dann aber wieder zurückgenommen. Der Kläger macht nun als Schadensersatz von den Beklagten die ihm seitens schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht vor Unterzeichnung der schriftlichen Provisionsvereinbarung und der Beurkundung der notariellen Verträge den Rat erteilt hätten, sich den klägerischen Vorbehalt schriftlich von Frau … oder wenigstens mündlich im Beisein von Zeugen bestätigen zu lassen, die Beklagten hätten ihn eingehend belehren müssen, dass er im Falle der Leugnung dieses vereinbarten Vorbehalts seitens Frau … angesichts der schriftlichen Provisionsvereinbarung in Beweisnot geraten könnte. Der Kläger beantragt,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.