Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach Italien Leitsatz 1. Soll eine Familie mit drei kleinen Kindern, die (zum Teil) in Italien den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen und sich dort aus der ihr zugewiesenen Unterkunft entfernt hat, nach Italien zurückgeführt werden, besteht nach den Auskünften des Österreichischen Roten Kreuzes - ACCORD - vom 18. September 2020, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl vom 29. Oktober 2020 die ernsthafte Gefahr, dass sie bei Rückführung nach Italien in die Obdachlosigkeit entlassen und damit extremer materieller Not ausgesetzt sein würde, die einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 GRC gleichzusetzen ist. 2. Bei der Frage, ob eine Rückführung mit Zusicherung der italienischen Behörden hinsichtlich der Gewährung von Obdach und Nahrung zulässig wäre, wäre zu berücksichtigen, dass nach Kenntnisstand der Auskunftstellen derzeit Zusicherungen der italienischen Behörden keine entscheidende Rolle für den tatsächlichen Zugang zu staatlichen Hilfen gewährleisten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl). ACCORD liegen keine Informationen zu Rückführungen mit individualisierter Zusicherung vor. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 12. April 2016, 2 K 301/16.GI.A, Urteil Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. April 2016 - 2 K 301/16.GI.A - ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Gründe Randnummer 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und auszusprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 2 Über die gesamten Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht in der Regel der Billigkeit, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Sinn von § 161 Abs. 2 VwGO ist aber, den Rechtsstreit in vereinfachter Form und zügig zu Ende zu führen, so dass weitere Ermittlungen zu unterbleiben haben (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 161 Rdnr. 17 m.w.N.). Randnummer 3 Hier entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Randnummer 4 Dies folgt zunächst aus der Tatsache, dass die Beklagte die Kläger während des Laufs der Beweisaufnahme mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 ohne ersichtlichen Grund klaglos gestellt hat und sich daher in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Allein dies rechtfertigt es, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Randnummer 5 Die Beklagte wäre jedoch zum Zeitpunkt der Klaglosstellung nach den von dem Senat mit seinem Beweisbeschluss vom 23. April 2020 eingeholten Auskünften des Österreichischen Roten Kreuzes - ACCORD - vom 18. September 2020, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl vom 29. Oktober 2020 (noch nicht eingegangen waren zu diesem Zeitpunkt die Auskünfte von UNHCR und vom Auswärtigen Amt) auch voraussichtlich unterlegen gewesen. Randnummer 6 Denn die Auffassung der Beklagten, die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien unzulässig, da sie bereits in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt bekommen hätten, ist nach dem von der Richterin anzulegenden Prüfungsmaßstab des § 161 Abs. 2 VwGO als fehlerhaft anzusehen, wobei der zwischen den Beteiligten streitige Aspekt, ob das im Bundesgebiet geborene minderjährige Kind, die Klägerin zu 4), vom Anwendungsbereich der Unzulässigkeitsvorschrift überhaupt erfasst wird, außen vor bleibt. Randnummer 7 Die Kläger zu 1) bis 3) haben nach ihrem Vortrag bis zum 11. Januar 2015 ein Jahr in Italien gelebt. Sie seien dort registriert worden und in ein Flüchtlingscamp in Rom eingewiesen worden. Der Aufenthalt dort sei nicht sicher gewesen, es habe immer wieder Überfälle und Bedrohungen gegeben, was vor allem für den Kläger zu 3) schrecklich gewesen sei. Die Klägerin zu 2) sei damals schwanger gewesen und habe an einem Tag Schmerzen und Blutungen bekommen. Sie seien von einer Stelle zur anderen gerannt und hätten um Hilfe gebeten, man habe sich jedoch geweigert, einen Krankenwagen zu rufen. Die Klägerin zu 2) habe daraufhin eine Fehlgeburt erlitten. Das Flüchtlingscamp sei schließlich von protestierenden Einheimischen niedergebrannt worden. Flüchtlinge seien auch auf der Straße angegriffen worden, die Menschen dort seien gegenüber Flüchtlingen gewalttätig. Sie seien daher aus Italien aus- und ins Bundesgebiet eingereist. Randnummer 8 Ausweislich eines Vermerks in der Behördenakte der Beklagten (Bl. 90 Rs.) haben die italienischen Behörden der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die Kläger zu 1) und 2) in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt bekommen haben und daher ein Dublinverfahren nicht möglich ist. Randnummer 9 Zwar erfüllen die Kläger zu 1) und zu 2) damit in materieller Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Randnummer 10 Allerdings kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie dieser nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedsstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta - GRC - zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedsstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2a) Richtlinie 2013/32/EU (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt L 180/60, - RL 2013/32/EU) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rdnr. 35; siehe auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rdnr. 88 sowie BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rdnr. 15). Damit, so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung, ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedsstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen. Randnummer 11 Allerdings, so das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiter, führe allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht aus subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337, S. 9, ber. ABL. 2017, Nr. L 167 S. 58 - RL 2011/95/EU) gerecht würden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2a) RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht sei. Vielmehr dürfe jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachteten. Diese Vermutung gelte im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des 33 Abs. 2a) RL 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führten, hinderten die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2a) RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gelte, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt habe, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalte, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 16; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, juris Rdnr. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst könnten zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränkten aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34/19 -, juris Rdnr. 16 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 95 - 100). Randnummer 12 Anders verhalte es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt habe, auf größere Funktionsstörungen stoße und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre. In diesen Fällen dürfe sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2a) RL 2013/32/EU berufen. Dies folge aus dem absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden sei und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbiete, ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss drohe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 17 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 86 ff.). Randnummer 13 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und nachfolgend derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sei, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 19 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rdnr. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, a.a.O., Rdnr. 39). Randnummer 14 Unter Anlegung dieser Maßstäbe besteht nach den im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO anzulegenden Maßstäben die ernsthafte Gefahr, dass die Kläger bei Rückführung nach Italien als nunmehr fünfköpfige Familie in die Obdachlosigkeit entlassen und damit extremer materieller Not ausgesetzt sein würden, die einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 GRC gleichzusetzen ist. Randnummer 15 Zwar können die Kläger als in Italien anerkannte Flüchtlinge nach den Stellungnahmen der Auskunftsstellen wohl unproblematisch nach Italien (zurück) reisen, sie hätten aber keine Aussicht darauf, zeitnah Obdach und andere elementare Unterstützungsleistungen zu erhalten, die zur Beseitigung bzw. Verhinderung extremer sozialer Not und damit zur Gewährleistung menschenwürdiger Zustände erforderlich und geboten wären (vgl. Borowsky, in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl., 2019, Art. 4 Rdnr. 21, 24 m.w.N.). Randnummer 16 Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Pro Asyl vom 29. Oktober 2020 haben Personen mit Schutzstatus in Italien grundsätzlich das Recht, bis zu sechs Monate nach ihrer Statusanerkennung in einer „Unterbringung der zweiten Stufe“ (SIPROIMI) untergebracht zu werden. Randnummer 17 Das Recht auf Unterbringung, das die Kläger offensichtlich innehatten, da sie nach ihrer Auskunft in Rom registriert wurden und sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten haben, bis dieses abgebrannt war, kann jedoch entzogen werden. Randnummer 18 Der Hauptgrund für den Entzug der Aufnahmebedingungen ist das Verlassen des Zentrums ohne vorherige Ankündigung. Wenn das Recht einmal entzogen wurde, stehen die Chancen, wieder Zugang zu erhalten, schlecht. Die betroffenen Personen werden obdachlos (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl an Hess. VGH vom 29.10.2020 zu 3 A 539/20.A , S. 1, 2). Gleiches wird von ACCORD in seiner Auskunft aus dem September 2020 bestätigt, wonach eine Person, die das SIPROIMI-Projekt vor Beendigung des für sie vorgesehenen Programms beendet hat, ihr Recht auf Unterkunft in diesem verliert. Hat sie schon früher Zugang zu einem derartigen Projekt erhalten und ist sie später nach Italien zurück überstellt worden, erhält sie keinen Zugang mehr zu den SEPROIMI-Projekten (vgl. vgl. ACCORD an Hess. VGH vom 18.09.2020 zu 3 A 539/20.A , S. 7 ff.). Randnummer 19 Ob die Kläger als nach Italien zurück zu überstellende anerkannte Flüchtlinge die Möglichkeit hätten, ausnahmsweise erfolgversprechend beim Innenministerium als besonders vulnerable Personen einen Antrag auf längeren Aufenthalt in einem SIPROIMI-Projekt zu stellen, erscheint fraglich. ACCORD beschreibt zwar in seiner Stellungnahme, dass der Aufenthalt von sechs Monaten in einem SIPROIMI-Projekt u.a. für vulnerable Gruppen für weitere sechs Monate verlängert werden kann (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 7). Die Gesamtdauer von zwölf Monaten Aufenthalt in einem derartigen Projekt dürfte für die Kläger, die sich nach ihren Angaben ein Jahr in Italien aufgehalten haben, aber bereits abgelaufen sein. Im Übrigen wird diese Möglichkeit von ACCORD vor dem Absatz in seiner Stellungnahme beschrieben, in dem ausgeführt wird, dass nach Verlassen des Projektes ohne Beendigung des Programms keine Möglichkeit besteht, dort wieder aufgenommen zu werden (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 7 unten), so dass die Richterin davon ausgeht, dass nach Verlassen des Projektes auch für vulnerable Personen keine Möglichkeit der Wiederaufnahme besteht. Randnummer 20 Aber selbst wenn den Klägern der Aufenthaltsstatus in dem SIPROIMI-Projekt nicht entzogen sein sollte, was bei ihnen in Anbetracht der Tatsache, dass das Flüchtlingscamp, in dem sie untergebracht waren, von Dritten in Brand gesetzt wurde, in Betracht zu ziehen wäre, ist die Chance, dort einen Platz zu erhalten, ausnehmend gering. Randnummer 21 Die Plätze in diesen Projekten sind sehr beschränkt, es gibt keine Warteliste und wenn ein Antrag auf Unterbringung bewilligt wurde und es keinen freien Platz gibt, wird die betreffende Person nicht auf eine Warteliste gesetzt, sondern muss erneut einen Antrag stellen. Anträge auf Aufnahme in einem SIPROIMI-Projekt können zudem nicht von der betroffenen Person selbst, sondern nur durch deren anwaltschaftliche Vertretung oder der zuständigen Behörde gestellt werden. Ist zum Zeitpunkt der Anfrage kein Platz verfügbar, muss einen Monat später ein neuer Antrag gestellt werden, und zwar so lange, bis ein Platz für die jeweilige(
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