Verfahrensgang nachgehend BFH München, VI B 5/21, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig Tenor Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 07.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dem Rechtstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei der Klägerin entstand durch erhöhte Mitarbeiterzahl auf den von der Klägerin unterhaltenen Parkplätzen - die bis dato kostenlos genutzt werden konnten (Ausnahme: A-Parkhaus in B Mitte) - eine extreme Parkplatznot, so dass die Klägerin im Jahr 2011 ein Parkraumbewirtschaftungskonzept ausarbeitete. Hierbei kam man auf Seiten der Klägerin zum Ergebnis, dass ein Gesamtkonzept für Mobilität erforderlich sei. Dieses mündete hinsichtlich der Beschäftigten der Klägerin in einer Mobilitätskarte. Diese umfasst zwei Bestandteile: Zum einen kostenloses Parken auf den Parkplätzen, zum anderen ein ÖPNV-Ticket (Jobticket). Damit sollte erreicht werden, mehr Mitarbeiter für die Nutzung des ÖPNV zu gewinnen und so die Parkplatzsituation zu entspannen. Vor diesem Hintergrund nahm die Klägerin mit dem örtlichen ÖPNV (XYZ) Kontakt auf, um die Konditionen für ein Jobticket zu eruieren. Der XYZ bietet größeren Unternehmen an, deren Beschäftigten in Eigenregie ein XYZ-Ticket mit einer maximalen Reichweite vom Wohnort zum Arbeitsort des Beschäftigten auszugeben, wenn das Unternehmen im Gegenzug die bisherigen Einnahmen des XYZ, die durch die Beschäftigten entstanden waren, zukünftig monatlich zahlt. Die bisherigen Einnahmen, die der XYZ durch die Beschäftigten der Klägerin erzielt hatte, wurden im Rahmen einer Mobilitätsbefragung aller Beschäftigten ermittelt. Aufgrund dieser Daten unterbreitete der XYZ der Klägerin das Angebot, ein Jobticket gegen die Zahlung von 12,31 €/Beschäftigten/Monat ausgeben zu dürfen. Die Konditionen, zu denen das Jobticket an die Beschäftigten ausgegeben wird, kann das Unternehmen dabei frei wählen (z.B. unentgeltliche Abgabe an alle Beschäftigten, Verkauf zu einem frei wählbaren Einheitspreis, entfernungsabhängige Preisstaffelung). Die Klägerin nahm dieses Angebot im „Vertrag über die Anerkennung von besonderen Zeitkarten“ vom 04.04.2013 (Bl. 1 ff. der Verwaltungsakte) an und bot das Jobticket ihren Beschäftigten ab 2013 im Rahmen ihrer Mobilitätskarte an. Die Preise für die Mobilitätskarte setzen sich aus dem Preis für das Jobticket und einem Anteil für das Parken zusammen und staffeln sich je nach XYZ-Preisstufe des beantragten Jobtickets. Dabei wird auch bei der niedrigsten Preisstufe der Preis des Jobtickets, den die Klägerin an den XYZ entrichtet, in vollem Umfang an die Beschäftigten weitergegeben. Für höhere Preisstufen zahlen Beschäftigte für das Jobticket deutlich mehr. In organisatorischer Hinsicht erfolgt die Abwicklung über ein Programm, das der XYZ der Klägerin zur Verfügung stellt. Dabei werden die Monatskarten auf vom XYZ überlassenen Papier-Rohlingen ausgedruckt und an den Ausgabestellen der Klägerin an die Beschäftigten verteilt, wobei die Ausgabe maximal für ein Jahr im Voraus erfolgt. Ein für den XYZ tätiges Verkehrsunternehmen, die C, stellt der Klägerin monatlich eine Rechnung, die die jeweilige Zahl der Beschäftigten berücksichtigt. Das von den Beschäftigten für das Jobticket (bzw. die Mobilitätskarte) zu zahlende Entgelt wird monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen und auf einer extra für diesen Zweck eingerichteten Kostenstelle von der Klägerin vereinnahmt, aus der wiederum die oben genannten Monatsrechnungen beglichen werden. Zunächst traf das Modell (Mobilitätskarte) bei den Beschäftigten der Klägerin bzw. der Personalvertretung auf erhebliche Widerstände. Nach dessen Einführung im Jahr 2013 etablierte es sich allerdings als Erfolgsmodell und stieß auf allseitige hohe Akzeptanz. In 2015/2016 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Der Prüfer wertete den aufgrund des oben genannten Vertrags zwischen der Klägerin und dem XYZ ermöglichten Erwerb von verbilligten Jobtickets und den sich daraus ergebenden Preisvorteil (Rabatt) für Bedienstete der Klägerin als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn, wobei Letzterer unter Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt wurde. Als maßgeblich erachtete der Prüfer den vom Arbeitgeber an seine Bediensteten mittelbar eingeräumten Preisvorteil bei Erwerb des Jobtickets des XYZ über das Mobilitätsmanagement der Klägerin. Bei der Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils wurde dieser mittelbare Preisvorteil den um übliche Preisnachlässe bei vergleichbaren Großkunden geminderten Fahrkartenpreisen gegenübergestellt. Ausgehend vom Abgabewert einer Jahresnetzkarte der XYZ Preisstufe 3 wurde als Vergleichswert für einen fremden Dritten - ohne Rabattierung - von 82,-- € (pro Monat) ausgegangen. Davon wurde ein für Großkunden üblicher Preisnachlass von 40 % abgerechnet; des Weiteren wurde nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ein üblicher Mengenrabatt i.H.v. 4 % subtrahiert. Dem wurde der Abgabewert im Rahmen des Jobtickets i.H.v. 25,-- € gegenübergestellt und folglich ein geldwerter Vorteil (jährlich) i.H.v. 316,78 € ermittelt. Des Weiteren gelangte der Prüfer zu der Feststellung, dass die Fahrkarten von der Klägerin jeweils für ein Jahr im Voraus an die Bediensteten abgegeben wurden. Im Anschluss daran wurde die Auffassung vertreten, dass der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb des Jobtickets den Arbeitnehmern insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung der Fahrberechtigungen im Voraus zufließe, weshalb im Monat des Erwerbs der Fahrberechtigungen die monatliche lohnsteuerliche Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44,- € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) überschritten werde. Die Nachversteuerung der geldwerten Vorteile aus dem verbilligten Erwerb der Jobtickets nahm die Lohnsteueraußenprüfung im Schätzungswege zu pauschalierten Nettosteuersätzen (2013: 31,40 %, 2014: 30,20 %) vor. Dabei wurde der pro Arbeitnehmer ermittelte steuerliche geldwerte Vorteil (316,78 €) mit der Anzahl der Erwerber des Jobtickets multipliziert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht der Lohnsteueraußenprüfung vom 25.05.2016 (Bl. 4 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen. Am 07.06.2016 erließ der Beklagte (das Finanzamt) gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid über €, dem die vorgenannte Sachverhaltsfeststellung /-würdigung zu Grunde lag. Der dagegen fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - am 10.12.2017 vor dem Hessischen Finanzgericht erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liege bereits deshalb nicht vor, weil sie ihren Arbeitnehmern den von ihr an den XYZ gezahlten Fahrkartenpreis in voller Höhe weiter belaste. Auch handele es sich hier um einen üblichen Mengenrabatt. Das folge daraus, dass der hier gewährte Rabatt vom Verkehrsunternehmen nicht nur einem Arbeitgeber, sondern auch anderen Kunden, die selbst oder über ihre Arbeitnehmer eine entsprechende Anzahl von Jobtickets abnehmen, gewährt werde. Zum Nachweis beruft sich die Klägerin auf ein Schreiben des XYZ vom 04.05.2016 (Bl. 40 der Verwaltungsakte), das die vorgenannten Angaben bestätige. Entscheidend sei darauf abzustellen, dass sich der XYZ den Kundenkreis sichern wolle. Der XYZ habe ein vorrangiges eigenwirtschaftliches Interesse, welches darin liege, einen leicht zugänglichen und aufgrund der niedrigen Markt- und Vertriebskosten attraktiven Kundenkreis zu sichern. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 07.06.2016 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Lohnsteueraußenprüfung sei bei Anwendung der Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 14.11.2012 (VI R 56/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 382) aufgestellt habe, in der vorliegenden Konstellation zutreffend vom Vorliegen eines geldwerten Vorteils ausgegangen. Auch bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch den Arbeitgeber mit dem Verkehrsunternehmen sei – wie im Streitfall - ein geldwerter Vorteil für betroffene Arbeitnehmer möglich. Das sei dann der Fall, wenn – wie hier – der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer situativ einen höheren und unüblichen Rabatt als den üblichen Mengenrabatt aushandeln könne. Der Einwand, dass der vom XYZ gewährte Preisnachlass am Markt üblich sei und die gewährten vergünstigten Konditionen ebenso anderen Unternehmen bzw. größeren Abnehmern gewährt würden, sei nicht fundiert belegt bzw. nachgewiesen worden. Soweit Arbeitnehmer das Jobticket aufgrund eines zwischen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen abgeschlossenen Rahmenvertrags begünstigt erwerben könnten, entstehe nach Auffassung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz (Verfügung vom 29.06.2016, S 2334 A-St 42 3, juris) grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber wirke in solchen Fällen durch die rahmenvertragliche Vereinbarung an der Verschaffung des Preisvorteils mit. Diese Grundsätze habe das Finanzamt zutreffend auf den Streitfall angewendet. In diesem Kontext sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin seitens des XYZ die technischen Voraussetzungen zur Druckausgabe der Jobtickets am Standort erhalte, was in die Preiskalkulation des verbilligten Jobtickets eingeflossen sein dürfte. In der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020 hat das Gericht den Leiter des Baudezernats der Klägerin informatorisch angehört. Hinsichtlich dessen Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Bezüglich des weiteren Beteiligtenvortrags wird auf die im Klageverfahren ausgetauschten (Beteiligten-)Schriftsätze verwiesen. Die Verwaltungsakte war Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Haftungsbescheid in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Da die verbilligte Überlassung des Jobtickets keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, kommt auch keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers in Betracht.
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