dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit von Oktober 2019 bis Juni 2020 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die 1973 geborene Antragstellerin zu 1) reiste am 1. März 2010 mit ihrem damaligen Ehemann, F. A. (geb. 1974), sowie ihren Kindern G., H. (geb. 1994), J. (geb. 1995), K. (geb. 1998), L. (geb. 2001), E. - Antragsteller zu 4) - (geb. 2002) und C. - Antragsteller zu 2) - (geb. 2005) aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Sohn D. - Antragsteller zu 3) - wurde 2010 in Deutschland geboren. Die Antragsteller zu 1) bis 4) sind
der eingeholten Einwohnermeldeamtsauskunft seit dem 1. März 2010 bzw. seit Geburt durchgehend in Deutschland gemeldet und besitzen nur die rumänische Staatsbürgerschaft. Einer Erwerbstätigkeit ist die Antragstellerin bislang nicht
gegangen. Ihr damaliger Ehemann meldete am
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die ihnen die Beigeladene mit Bescheid vom
Angaben der Antragstellerin die Scheidung in Rumänien. Bei K. stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt mit Bescheid vom
dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) oder SGB XII beantragt hat. Die Antragsteller zu 2) und 4) besuchen seit dem
dem SGB II für die Antragstellerin zu 1), die Antragsteller zu 2) und 4) sowie die Söhne J., K. und L. in Höhe von monatlich insgesamt 1.995,68 Euro. Der Berechnung lag ein Gesamtbedarf von 3.403,68 Euro zugrunde, der sich zusammensetzte aus dem Hilfebedarf der Antragstellerin von 747,22 Euro (Regelbedarf: 416,00 Euro; Zuschlag für Alleinerziehende: 199,66 Euro; anteilige Miete: 92,86 Euro; anteilige Betriebskosten: 17,86 Euro; anteilige Heizkosten: 17,86 Euro). Für den Antragsteller zu 2) wurde ein Hilfebedarf von 424,58 Euro zugrunde gelegt (Regelbedarf: 256,00 Euro; anteilige Miete: 92,66 Euro; anteilige Betriebskosten: 17,86 Euro; anteilige Heizkosten: 17,86 Euro); für den Antragsteller zu 3) von 424,52 Euro (Regelbedarf: 296,00 Euro; anteilige Miete: 92,84 Euro; anteilige Betriebskosten: 17,84 Euro; anteilige Heizkosten: 17,84 Euro) und für den Antragsteller zu 4) von 444,58 € (Regelbedarf: 316,00 Euro; anteilige Miete: 92,86 Euro; anteilige Betriebskosten: 17,85 Euro; anteilige Heizkosten: 17,85 Euro). Dem stand anrechenbares Einkommen in Höhe von insgesamt 1.408 Euro gegenüber (Kindergeld für sechs Kinder <insgesamt 1263 Euro>, Unterhaltsvorschuss für den Antragsteller zu 3) in Höhe von 205 Euro, abzüglich zweier Versicherungspauschalen von jeweils 30 Euro). Der Antragsteller zu 3) konnte seinen Bedarf aufgrund des Unterhaltsvorschusses sowie des Kindergeldes decken und erhielt deshalb keine Leistungen. Mit Bescheid vom 14. März 2018 stellte die Ausländerbehörde des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin zu 1) den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung
G fest. Dagegen erhob die Antragstellerin zu 1) am
G fest. Diese erhoben ebenfalls Klagen gegen die Verlustfeststellung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, die aktuell noch anhängig sind (Az.: 6 K 926/18.DA, 6 K 927/18.DA, 6 K 932/18.DA). Auch hinsichtlich der übrigen Kinder der Antragstellerin sowie des geschiedenen Ehemannes erfolgte eine entsprechende Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 stellte die Beigeladene die Zahlung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II mit sofortiger Wirkung auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ein. Seit dem
dem SGB XII bei dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 27. August 2018 lehnte der Antragsgegner Leistungen
dem SGB XII für die Antragstellerin zu 1), die Antragsteller zu 2) bis 4) und K. ab. Zur Begründung führte er aus, dass seit dem 29. Dezember 2016 in § 23 Abs. 3 SGB XII Leistungsausschlüsse entsprechend § 7 SGB II normiert worden seien,
denen die dort erfassten Personengruppen keine Leistungen
Abs. 1 oder dem Vierten Kapitel SGB XII erhielten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGBX II einen eigenen Anspruch für die betroffenen Personen geschaffen. Leistungen seien danach aber grundsätzlich nur als Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise zu erbringen und außerdem auf die Dauer von einem Monat begrenzt. Ausgehend von der Gesetzesbegründung wäre daher eine Bewilligung von Leistungen
dem Dritten Kapitel SGB XII bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes hier ausgeschlossen. In Betracht käme daher, ob für die Antragstellerin und deren Kinder vorübergehend bis zur Ausreise Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz in Frage kommen könnten.
dem SGBX II kämen lediglich Überbrückungsleistungen (ein Monat gekürzter Regelbedarf) sowie eine Kostenerstattung für die Fahrkosten
Rumänien in Betracht. Dieser Bescheid wurde bestandkräftig. Einen am 20. Februar 2019 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
dem SGB II lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom
dem SGB XII für sich und ihre Kinder und erklärte, dass die Antragsteller zu 1) bis 4) abgesehen von dem Unterhaltsvorschuss des Antragstellers zu 3) über kein Einkommen und Vermögen verfügten. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von laufenden Leistungen
dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) für die Antragstellerin sowie den Antragsteller zu 2) und 3) ab. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 erfolgte die Ablehnung dieser Leistungen für den Antragsteller zu 4). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass
der Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit die Antragsteller zu 1) bis 4)
3 SGB XII von Leistungen
1 SGB XII ausgeschlossen sei. Es kämen lediglich Überbrückungsleistungen (ein Monat gekürzter Regelbedarf) sowie Kostenerstattung für die Fahrtkosten
Rumänien in Betracht. Dagegen legten die Antragsteller am
hilfe und dann und wann etwas zu essen. E. wird 2020 seinen Hauptschulabschluss und L. seinen Realschulabschluss haben - dann werden sie eine Ausbildung beginnen und finanziell selbständig sein und etwas beitragen können.“ Des Weiteren wurde neben dem unbefristeten Wohnungsmietvertrag die Kündigung vom 27. September 2019 dieser Wohnung durch die Katholische Pfarrgemeinde P. vorgelegt. Zur Begründung heißt es in der Kündigung, dass seit Juli 2018 keine Miete mehr gezahlt worden sei, so dass ein Rückstand von 14.400,00 Euro entstanden sei. Aufgrund dieses Betrages werde das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt. Vorsorglich werde das Mietverhältnis hilfsweise auch ordentlich
2 Nr. 1 BGB gekündigt. Gleichzeitig wurden die Antragsteller zu Räumung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert. Am
dem SGB XII beim Sozialgericht Darmstadt beantragt. Im November 2019 hat der Vermieter der Antragsteller Räumungsklage beim Amtsgericht Langen, Az. 58 C 193/19
G) bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners beantragt. Diese hat am
1 Satz 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom
Rumänien zurückgehen würden. Selbst bei E. sei davon auszugehen, dass er nicht zurück
Rumänien gehen würde, sondern die Schule abbrechen und eine Helfertätigkeit aufnehmen würde. Die Antragstellerin zu 1) wäre dann im Prinzip mit ihren beiden jüngsten Kindern und ggf. ihrem schwerbehinderten Sohn dort auf sich alleine gestellt und es sei zu erwarten, dass sie dort obdachlos wären. Die Zwangsräumung werde
Mitteilung des Vermieters wegen der Corona-Lage bis Ende Mai 2020 verschoben. Die Antragstellerin zu 1) hat weiter vorgetragen, dass ihr damaliger Ehemann in Rumänien mit seiner Tätigkeit (Altmetall sammeln) nicht genug Einkommen habe erzielen können, um die gesamte Familie zu ernähren. Dieser Tätigkeit sei ihr damaliger Ehemann auch zunächst in Deutschland
gegangen. Der Antragsteller zu 4) hat ergänzt, dass es immer wieder Tage gegeben habe, an denen sie gar nichts zu essen gehabt hätten. Man habe gehofft, in Deutschland mit dem Sammeln von Altmetall in der Lage zu sein, die Familie zu ernähren. Er werde noch ein paar Monate die Förderschule besuchen und anschließend auf eine andere Schule wechseln, um dort seinen Hauptschulabschluss zu machen. Dies werde noch ein Jahr und vier Monate dauern. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die Antragsteller aufgrund der Verfügung der Ausländerbehörde vom 14. März 2018 kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr hätten. Obwohl der Aufenthalt der Antragsteller rechtswidrig sei und diese zur Ausreise verpflichtet seien, sei eine Abschiebung aufgrund des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens beim Verwaltungsgericht zur Zeit nicht möglich. Damit unterfielen die Antragsteller dem Leistungsausschluss
3 SGBX II. Lediglich kurzfristige Überbrückungsleistungen
Satz 3 der Vorschrift könnten erbracht werden. Dies sei allerdings nur für maximal einen Monat unmittelbar vor der (freiwilligen) Ausreise möglich. Die Antragsteller hätten aber nicht glaubhaft gemacht, dass demnächst eine freiwillige Ausreise erfolge.
seiner Kenntnis dauerten verwaltungsgerichtliche Verfahren allein erstinstanzlich zwei bis drei Jahre. Mit Beschluss vom
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht denknotwendig ausgeschlossen, dass ein Härtefall vorliegen könnte. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sei den Antragstellern zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf die andernfalls ggf. drohende Grundrechtsverletzung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aber lediglich hinsichtlich der Regelleistungen glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Höhe der tenorierten Leistungen werde auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom
ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Kommentarauffassung eine Behinderung für sich keinen Härtefall begründen, denn das SGB XII sei per-se das „Behinderten-Schutzgesetz“. Die Behinderung müsse also in ihren Folgen über die typischerweise mit einer Behinderung einhergehenden Belastungen weit hinaus gehen. Eine besondere Härte aufgrund von Behinderung sei aber von den Antragstellern nicht dargetan. Auch die fehlende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht könne keine Härte begründen, da der Gesetzgeber die Ausreisepflicht im Blick gehabt habe. Eine entsprechende Auslegung verbiete sich
den grundlegenden und anerkannten Auslegungsprinzipien, denn der Gesetzgeber habe mit § 23 Abs. 3 SGB XII ein komplettes und in sich geschlossenen Leistungsausschlusssystem geschaffen, dass nicht ausgehebelt werden dürfe. Alle Leistungsgesetze seien seit Ende 2016 bis heute kontinuierlich in Richtung Leistungseinschränkung ausgebaut worden. Speziell § 1a AsylbLG in der Fassung seit 21. August 2019 entziehe auf einfachgesetzlicher Ebene der Diskussion, ob die Frage der Ausreisepflicht eine Rolle spielen könne, den Boden: Es sei weder mit noch ohne Vollziehbarkeitsanordnung eine Härte. Das nationale System solle nicht überfordert werden, verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei die Vorstellung, dass die EU-Binnenmigration der Steuerung bedürfe. Die Folgen dieser Steuerung, d. h. der Druck zur Ausreise, sehe der Gesetzgeber evident nicht als Härte im Sinne des § 23 SGB XII an. Er sei
der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch abgemildert, dass er für die Zeit der Ausreisevorbereitung sowie für die Kosten der Rückreise einstehe. Wenigstens müsse das Vorliegen einer besonderen Härte konkret festgestellt werden. Alles andere laufe darauf hinaus, dass der Sozialbehörde aufgrund der jahrelangen Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten im Ergebnis aufgegeben werde, ggf. Jahre im Voraus zu leisten. Dabei könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller im Falle eines späteren Unterliegens in der Hauptsache nicht zur Rückzahlung in der Lage wären. Es sei unter Berücksichtigung des Beschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom
Klärung sofort weiterbeschäftigt werden. Die Antragstellerin zu 1) habe nie in Deutschland gearbeitet und nur rudimentäre Kenntnisse über den Schulbesuch und die Namen der Schulen ihrer Kinder. Der Antragsteller zu 2) habe die Grundschule in Q-Stadt besucht, anschließend bis heute die N-Schule in N-Stadt. Der Antragsteller zu 4) habe zunächst eine Grundschule in B-Stadt besucht, er habe auch die R-Schule in A-Stadt besucht, anschließend bis heute die N-Schule. Mit Schriftsatz vom
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint, d.h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare
teile entstehen, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch).
2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 86b Rdnrn. 16b, 16c). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sich beide in einer Wechselbeziehung zueinander,
der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
teils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom
3 Sätze 3 bis 6 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe glaubhaft gemacht. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII werden hilfebedürftigen Ausländern, die § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen
Satz 3. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII umfassen die Überbrückungsleistungen (1.) Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, (2.) Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe
4 und § 30 Abs. 7 SGB XII, (3.) die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und (4.) Leistungen
1 bis 3 SGB XII (Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII werden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, Leistungsberechtigten
Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Abs. 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Zunächst sind von dem „Antrag auf Leistungen
dem SGB XII“ der Antragsteller auch Überbrückungsleistungen umfasst. Die umfassende Formulierung sowohl des an den Antragsgegner gerichteten Antrags vom 12. April 2019 wie auch des Antrags im gerichtlichen Verfahren ist unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Antragsteller auf die vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen (gleich welcher Art) gerichtet, so dass auch dieser Anspruch von vornherein mitumfasst gewesen ist. Dabei stellen Überbrückungsleistungen
3 SGB XII ein Minus gegenüber den Leistungen
dem Dritten Kapitel des SGB XII dar (siehe bereits Senatsbeschluss vom
dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde
leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Antragsteller sind aber
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mit Wahrscheinlichkeit nicht Leistungsberechtigte
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende, denn
1 Satz 2 SGB II sind von der Leistungsberechtigung
dem SGB II ausgenommen
Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel
Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Satz 3). Abweichend von Satz 2 Nr. 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts
1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde (Satz 4). Die Frist
Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Satz 5). Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet (Satz 6). Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (Satz 7). Von der Leistungsberechtigung sind die Antragsteller
1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II ausgenommen, denn sie haben kein Aufenthaltsrecht. Ein Aufenthaltsrecht können sie insbesondere nicht als Staatsangehörige des anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union Rumänien (§ 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – FreizügG/EU) aus materiellen Freizügigkeitsberechtigungen
dem FreizügG/EU herleiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 wird entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen. Lediglich ergänzend ist hierzu auszuführen, dass sich ursprünglich aus dem bis Februar 2012 angemeldeten Gewerbe des damaligen Ehemanns der Antragstellerin zu 1) und Vaters der Antragsteller zu 2) bis 4) eine
G/EU abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung wegen einer selbständigen Tätigkeit ergeben haben mag, wenn auch die Antragsteller weder zum Umfang noch zu sonstigen Gegebenheiten der Tätigkeit etwas Substantielles vorgetragen haben. Diese Freizügigkeitsberechtigung endete jedoch jedenfalls
der Aufgabe der Tätigkeit im Februar 2012 spätestens mit dem erstmaligen Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufgrund des Bescheids des Beigeladenen vom 13. Dezember 2012, da die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung
G/EU i. V. m. § 4 FreizügG/EU weder in der Person des Vaters bzw. damaligen Ehemanns der Antragsteller noch in deren eigener Person (§ 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 FreizügG/EU vorliegen. Die Antragsteller haben – ebenso wie ihr Vater bzw. geschiedener Ehemann – weder über ausreichenden Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die Antragsteller zu 2) bis 4) haben auch kein Aufenthaltsrecht aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
VO 492/2011/EU können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats wohnen unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Antragsteller haben bereits nicht substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller zu 2) bis 4) Kinder eines ehemaligen (Wander-)Arbeitnehmers sind. Zwar besuchen die Antragsteller zu 2) und 4) ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigungen und ihres glaubhaften Vorbringens seit 2014 bis aktuell die N-Schule in N-Stadt und der Antragsteller zu 3) seit 2018 bis laufend die Grundschule, allerdings haben sie nicht substantiiert vorgetragen, dass sie bereits zur einer Zeit den Unterricht besucht haben und damit in das Schulsystem eingegliedert waren, zu denen ihr Vater noch erwerbstätig war. Selbst wenn dies jedoch der Fall war, ergeben sich weder aus ihrem insoweit unsubstantiierten Vorbringen noch aus den vorliegenden Verwaltungsakten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Antragsteller zu 2) bis 4) im Bundesgebiet je einer abhängigen Beschäftigung
gegangen ist. Unabhängig davon, dass auch nicht erkennbar ist, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit des Vaters der Antragsteller zu 2) bis 4) bis Februar 2012 nicht lediglich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Erwerbstätigkeit gehandelt hat, spricht doch bereits die bei den Akten des Beigeladenen befindliche Gewerbeabmeldung dafür, dass der Vater der Antragsteller zu 2) bis 4) selbständig erwerbstätig und nicht als Arbeitnehmer tätig war. Kinder eines Selbständigen werden jedoch von Art. 10 VO 492/2011/EU nicht erfasst (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-147/11 und C-148/11 –, Czop und Punakova, juris). Auch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II führt nicht ausnahmsweise zu einer Leistungsberechtigung
dem SGB II. Danach erhalten abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts
G/EU festgestellt wurde. Die Antragsteller haben zwar ausgehend von der Anmeldung bei der Meldebehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II) am
der Rechtsprechung des Senats zu der Parallelnorm in § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII sperrt allein der Erlass der Feststellung und die bislang fehlende Aufhebung ex tunc den Leistungsanspruch (Senatsbeschluss vom
der die Rückausnahme eingreifen kann, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts
G festgestellt wurde, aber gegen die Feststellung Widerspruch erhoben worden ist und der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, der Verlustfeststellung also insoweit keine Tatbestandswirkung zukomme (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
dem SGB II ausgeschlossen sind“ (BR-Drs. 587/16 S. 7 f.). Die Neufassung steht damit der zuvor verbreitet vertretenen Rechtsauffassung entgegen, die gegen einen „erst recht“-Schluss eingewandt hatte, dass bis zur Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde
G/EU von der Freizügigkeitsvermutung auszugehen sei. Mithin sollte klargestellt werden, dass Sozialleistungsträger und die Sozialgerichte zur eigenständigen Prüfung der materiellen Rechtslage ermächtigt sind; sie sollten gerade nicht vom Erlass der Verlustfeststellung abhängig sein. Die gesetzlich angeordnete materielle Betrachtungsweise setzt sich in umgekehrter Richtung auch gegen eine rechtswidrig gewordene Verlustfeststellung durch, nämlich dort, wo das Gesetz nicht auf die Verlustfeststellung selbst – wie etwa in § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII – sondern allein auf das materielle Recht abstellt. Diese Rechtsauffassung setzt sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung zur Tatbestandswirkung von Aufenthaltserlaubnissen (z.B. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 8/13 R –, juris Rn. 12). Denn soweit
materiellem Sozialrecht ein bestimmter Aufenthaltstitel erforderlich ist, beruht dieses Erfordernis eines Titels auf dem Zusammenwirken von Sozial- und Aufenthaltsrecht: Soweit es dazu auf den „Besitz“ eines bestimmten Aufenthaltstitels ankommt (z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG) oder darauf, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel „erteilt worden ist“ (vgl. § 1 Abs. 2 AsylbLG), ist für zusätzliche Entscheidungen der Leistungsträger zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) schon sprachlich kein Raum. Zudem entsteht
G – anders als
G/EU – das Recht auf Einreise und Aufenthalt grundsätzlich erst mit der Erteilung des Titels. Mit dieser Wortwahl bedient sich der Gesetzgeber der im Sozialrecht verbreiteten Regelungsmethode, dem Besitz der jeweiligen Erlaubnis oder Entscheidung Tatbestandswirkung für den betreffenden Sozialleistungsanspruch derart beizumessen, dass er für Behörden und auch Gerichte ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 8/13 R –, juris Rn. 12). Einer solchen Regelungstechnik hat sich der Gesetzgeber aber bei den § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XII – die auch vorrangig auf Unionsbürger und damit die Rechtslage
dem FreizügG/EU abzielen – gerade nicht bedient.“ Schließlich lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass allein die bestandskräftige Feststellung des Verlusts des Rechts
G/EU die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II sperrt, denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Aufenthalt nicht mehr verfestigt ist, wenn „die Ausländerbehörde allerdings feststellen [sollte], dass ein Freizügigkeitsrecht
G/EU nicht (mehr) besteht, …. . Die Personen sind
G/EU zur Ausreise verpflichtet.“ (BT-Drucks. 18/10211, S. 14). Ausländerrechtlich entsteht die Ausreisepflicht jedoch nicht mehr erst dann, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, sondern grundsätzlich bereits mit der bloßen Feststellung (NK-AuslR/Florian Geyer, 2. Aufl. 2016 Rn. 3, Freizügigkeitsgesetz/EU § 7 Rn. 3). Der Anordnungsanspruch ist auch nicht
2 SGB XII ausgeschlossen, denn die Antragsteller sind nicht Leistungsberechtigte
LG), die
2 SGB XII keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Leistungsberechtigung
LG besteht nicht. Dabei folgt der Senat nicht der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des AsylbLG teleologisch auf Bürger nicht der Europäischen Union angehörender Staaten, sog. Arbeitsstaaten, zu beschränken ist und daher Unionsbürger generell keine Ansprüche
diesem Gesetz haben (wie hier: LSG NRW, Beschluss vom
der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Aufenhaltsgesetz (AufenthG) ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist, mithin auch EU-Ausländer wie die Antragsteller. Die Antragsteller halten sich zwar tatsächlich im Bundesgebiet auf (§ 1 Abs. 1 AsylbLG) und sind
dem Wegfall der Freizügigkeitsvermutung (vgl. hierzu Dienelt in: Bergmann/Dienelt/,
1 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vollziehbar; die Durchsetzung der Ausreisepflicht durch eine Abschiebung ist damit unzulässig. Die Antragsteller erfüllen insbesondere auch nicht die Voraussetzungen
LG, denn ihnen wurde von der Ausländerbehörde des Antragsgegners keine Duldung
G erteilt. Da § 60a AufenthG eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt, dürften die Antragsteller auch keinen sich unmittelbar aus dieser Norm ergebenden Anspruch auf eine Duldung haben, wohl aber Anspruch auf eine Verfahrensduldung (Dienelt in: Bergmann/Dienelt,
3 Satz 1 SGB XII unterliegen. Danach erhalten Ausländer und ihre Familienangehörige keine Leistungen
1 SGB XII oder
dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn
Nr. 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
LG (BT-Drs. 18/10211, S. 16). Dort kommt es auch nicht auf einen Ausreisewillen an. Zudem kann dem Gesetzgeber gerade wegen der beabsichtigten Parallele zu § 1a AsylbLG unterstellt werden, er wolle einen wesentlichen Teil des Adressatenkreises der Leistungsausschlüsse
3 Satz 1 SGB XII gänzlich von existenzsichernden Leistungen ausschließen. Weiterhin greift die Rückausnahme
3 Satz 7 SGB XII nicht ein. Danach erhalten abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
Abs. 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts
1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde, was hier der Fall ist (s. o.) Die Antragsteller haben aufgrund der Härtefallklausel gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII einen Anordnungsanspruch auf Überbrückungsleistungen über die Dauer eines Monats hinaus bis – entsprechend des streitgegenständlichen Zeitraums im Beschwerdeverfahren -
der Rechtsprechung des Senats ist der in § 23 Abs. 3 SGB XII geregelte Ausschluss von Leistungen
dem Dritten Kapitel und die Beschränkung auf Überbrückungsleistungen verfassungskonform, wenn die Härtefallregelung und die Rechtsfolge hinsichtlich der Leistungshöhe verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom
einer Minderung wieder zu erhalten. Die Rechtfertigung des Ausschlusses existenzsichernder Leistungen sind daher nicht dadurch gerechtfertigt, dass lediglich ein Verstoß gegen die Selbsthilfeobliegenheit in Gestalt der Ausreise aus dem Bundesgebiet sanktioniert wird. Denn eine Ausreise führte dazu, dass hierdurch die ursprünglich berechtigte Person den räumlichen Gewährleistungsbereich von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und den Anwendungsbereich des SGB XII verlässt; mithin ginge durch diese vermeintliche Mitwirkungshandlung der Anspruch gerade unter. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (BVerfG, Urteil vom
3 Satz 6 SGB XII ein Härtefall zu bejahen. Denn bei verfassungskonformer Auslegung ergibt sich für die Antragsteller eine zeitlich befristete Bedarfslage, die es gebietet, über die in § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII genannten Leistungen hinaus Leistungen im Umfang
dem Dritten Kapitel des SGB XII, also Hilfen zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsätze
Dabei ist
Auffassung des Senats die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Antragsteller sowie die bisherige und zu erwartende weitere Dauer der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren in Bezug auf die ausländerrechtlichen Verfügungen vom 14. März 2018, die vom Verwaltungsgericht Darmstadt
dessen Mitteilung bei noch weiteren sechs Monaten liegt, und damit gerechnet ab dem Zeit Mai 2018 deutlich über zwei Jahre beträgt, ebenso zu berücksichtigen wie die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG,
der
einem Aufenthalt von 18 Monaten die Bedarfssituation zwischen Leistungsberechtigten
dem AsylbLG und dem SGB XII vergleichbar und Leistungsunterschiede nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BT-Drucks. 18/2592, S. 19). Der Gesetzgeber selbst hat damit unter Ausnutzung seines Spielraums zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Gestaltungsspielraums
G, Urteil vom
vollziehbar dargelegt oder glaubhaft gemacht haben, denn diese Bedarfe, die einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen, sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil die Antragsteller keine Beschwerde eingelegt haben, sondern nur der Antragsgegner. Zur Vermeidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass in
folgenden Bewilligungsabschnitten bei unveränderten Verhältnissen ein
gewiesener Bedarf
alledem selbstverständlich zu decken wäre. Schließlich fehlt es den Antragstellern
Würdigung der beigezogenen Akten des Beklagten und des Beigeladenen zur hinreichenden Überzeugung des Senats an Einkommen und Vermögen. Der Anordnungsgrund folgt bereits daraus, dass es sich bei den Überbrückungsleistungen
3 SGB XII um Leistungen zur Sicherung des grundrechtlich (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG) gewährten Existenzminimums handelt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Antragstellerin zu 1) war als Beschwerdegegnerin gemäß § 73a SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, ohne dass der Senat zu prüfen gehabt hätte, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit ist ebenfalls zu bejahen, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, sozialhilferechtlich bedürftig zu sein. Die Prozesskostenhilfeanträge der Antragsteller zu 2) bis 4) waren dagegen gem. § 73a SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO abzulehnen, da sie trotz Hinweis der Berichterstatterin die Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000248
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