r Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr in einem Betreuungsverfahren nach Nr. 11101 KV-GNotKG ein angemessenes Hausgrundstück gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
berücksichtigen ist Anmerkung Die Entscheidungs ist nicht anfechtbar. Die vorinstanzlichen Aktenzeichen werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
1 - vom 09.08.2018 (Bl. 70 ff. d. A.) hatte sich im Vermögen des Betroffenen ein Grundstück mit Zweifamilienhaus im Wert von 522.962,80 EUR sowie Guthaben bei Geldinstituten in Höhe von 354.675,29 EUR befunden. Das Amtsgericht errechnete hieraus - unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 25.000,-- EUR - einen Geschäftswert in Höhe von 852.638,09 EUR und erstellte auf dieser Grundlage eine Kostenrechnung vom 14.09.2018 über 2.186,-- EUR (Bl. I d. A.), wobei es unter anderem eine Jahresgebühr von 1.710,-- EUR nach Nr. 11101 KV-GNotKG in Ansatz brachte. Der Beschwerdeführer
1 legte mit Schreiben vom 24.09.2018 (Bl. 76 d. A.) gegen diese Kostenrechnung Erinnerung ein. Er vertrat die Auffassung, dass das Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 120 m² bei der Berechnung des Geschäftswerts nach § 23 Nr. 1, 8 GNotKG, Anlage 1 Nr. 11101 Abs. 1, 2. HS KV-GNotKG, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht
berücksichtigen sei. Das ganze Haus sei von dem Betroffenen sowie den Beschwerdeführern
sammen bewohnt worden und es habe sich faktisch um eine Wohnung gehandelt. Nach Anhörung der Beschwerdegegnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.12.2018 (Bl. 89 d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, den Geschäftswert auf 591.156,69 EUR festgesetzt. Es hat hierbei den hälftigen Wert des Grundeigentums nebst der Guthaben abzüglich des Freibetrags berücksichtigt. Es hat
r Begründung unter anderem ausgeführt, dass es sich um ein Zweifamilienhaus handele, dessen Nutzung durch eine Familie mit drei Personen nicht mehr angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei. Hiergegen haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2018 (Bl. 93, 94 d. A.) Beschwerde eingelegt und diese im Folgenden begründet. Sie haben insbesondere die Auffassung vertreten, dass auch der volljährige Sohn - der Beschwerdeführer
1 -
den berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnfläche gehöre. Ob er
dem in § 19 Abs. 1 - 3 SGB XII genannten Personenkreis gehöre, sei insoweit unerheblich. Das Hausgrundstück, das bereits seit 1992 als Einfamilienhaus genutzt worden sei, sei ganzheitlich vom Betroffenen und den Beschwerdeführern bewohnt worden und werde dies nun weiterhin von den Beschwerdeführern. Als angemessene Wohnfläche eines selbstgenutzten Hausgrundstücks würden von der Rechtsprechung bei einem Dreipersonenhaushalt 110 m² angesehen. Bei Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um bis
10 % - hier mithin 121 m² - sei mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach Stellung genommen,
letzt durch Verfügung vom 02.10.2019 (Bl. 109 d. A.), ausweislich der sie davon ausgegangen ist, dass das Haus bei Nutzung als Einfamilienhaus für zwei Personen mit 99 m² von 120 m² geschützt sei, so dass für das Hausgrundstück lediglich 91.518,49 EUR anzusetzen seien und von einem Gesamtgeschäftswert von 421.193,78 EUR auszugehen sei. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 113 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 03.12.2018 unter
rückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert auf 485.415,890 EUR festgesetzt werde. Es hat die weitere Beschwerde
gelassen.
r Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Hausgrundstück mit 30/120 von 522.962,80 EUR - mithin mit 130.740,69 EUR -
berücksichtigen sei, nämlich mit dem Anteil, der das angemessene Hausgrundstück (90 m²) übersteige. Dabei sei der volljährige Sohn des Betroffenen - der Beschwerdeführer
1 - nach Sinn und Zweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht berücksichtigungsfähig. Er gehöre auch nicht
den Angehörigen im Sinne des Gesetzes, wobei bei der Übertragung der
letzt genannten Vorschrift in das Kosten- und Betreuungsrecht die dortigen Besonderheiten
berücksichtigen seien. Hier gehe es nicht um die Sicherung des Lebensunterhalts in der Wohnung, sondern nur um den Schutz von Vermögen im Hinblick auf die Höhe von Gebühren. Es seien deshalb hier nur besonders schützenswerte Angehörige und deshalb als Kinder nur minderjährige, unverheiratete Kinder
berücksichtigen. Die angemessene Größe für zwei berücksichtigungsfähige Personen - den Betroffenen und seine Ehefrau - würde 90 m² betragen. Umstände, hiervon abzuweichen, seien nicht vorgetragen worden. Insbesondere seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht weitere 10 % nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch als angemessen
betrachten. Gegen diesen am 04.12.2019
gestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 03.01.2020 eingegangenem Schreiben (Bl. 132 d. A.) weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schreiben vom 30.03.2020 (Bl. 143 ff. d. A.) und 12.06.2020 (Bl. 165 ff. d. A.) begründet haben, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Sie verfolgen damit die Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Langen vom 03.12.2018 sowie der Beschlüsse des Landgerichts vom 27.11.2019 und 14.02.2020 dahingehend, als ein Geschäftswert von mehr als 329.675,29 EUR festgesetzt wurde. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht und wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Die Beschwerdegegnerin hat durch Verfügung vom 30.04.2020 (Bl. 162 d. A.) Stellung genommen. Das Landgericht hat auf die weitere Beschwerde durch Beschluss vom 14.02.2020 (Bl. 134 ff. d. A.) den angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der für die Gebührenrechnung maßgebliche Geschäftswert auf 460.415,98 EUR festgesetzt werde und
r Begründung auf den in der Berechnung des festgesetzten Betrags nicht berücksichtigten Freibetrag von 25.000,-- EUR verwiesen. Im Übrigen hat es der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 14.02.2020 ist gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG kraft
lassung durch das Landgericht statthaft, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 GNotKG. Sie ist gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 5 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 6 GNotKG auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Über sie hat das Oberlandesgericht und dort der Senat in voller Besetzung
entscheiden, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 3 GNotKG, § 122 GVG. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG, 546, 547 ZPO, auf die hin sie der Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich
überprüfen hat. Der Geschäftswert ist demgemäß in Abänderung des amtsgerichtlichen und der landgerichtlichen Beschlüsse antragsgemäß auf 329.675,29 EUR festzusetzen. Festgesetzt wurde vorliegend der Geschäftswert ersichtlich für die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG. Für diese Gebühr wird nach Abs. 1 Satz 1 des Kostentatbestands das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-- EUR beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Bei den Aktiva des Vermögens des Betroffenen wird mithin nicht berücksichtigt ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder
sammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (
m Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem
schnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.Überschreitet das Hausgrundstück die Grenze der Angemessenheit, fließt es - wovon das Landgericht
treffend ausgegangen ist - nicht mit seinem vollen Wert in das Vermögen des Betroffenen, sondern nur mit dem Betrag, der über der Angemessenheitsgrenze liegt (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, GNotKG,
sammenfassenden Bewertung der vorgenannten Kriterien; der unbestimmte Rechtsbegriff ist mithin im Einzelfall auszufüllen. Die Entscheidung über die Angemessenheit ist also jeweils für den Einzelfall
treffen (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, a.a.O., Vorbem. 1.1 KV Rz. 11; Volpert in NK-Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Vorbem. 1.1 KV Rz. 32). Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar. Nach weit überwiegender Auffassung im hier gegebenen
sammenhang wie auch im Rahmen der Anwendung der genannten Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im
sammenhang mit § 115 Abs. 3 ZPO ist
grunde
legen, dass unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim"
r Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 m² lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 m² pro Person vorzunehmen war. Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13.09.2001 keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen
treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die
m Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 m² abzuweichen (vgl.
Büro 2016, 151, zitiert nach juris; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 17. Aufl., § 115 Rz. 46;
Nr. 11101 KV-GNotKG: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, a.a.O., Vorbem. 1.1 KV Rz. 11; Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Vorbem. 1.1 Rz. 25; Volpert in NK-Gesamtes Kostenrecht, a.a.O., Vorbem. 1.1 KV Rz. 31;
2 Nr. 8 XII: Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, Sozialgesetzbuch XII,
grunde
liegen, wenn dort auf Seite 12 unter Bezugnahme auf die oben aufgeführte Zitatstelle bei Korintenberg/Fackelmann ausgeführt wird, die angemessene Größe für zwei berücksichtigungsfähige Personen betrage 90 m² (130 m² - 40 m²). Diese Grundsätze sind auch nach Auffassung des Senats vorliegend anwendbar. Zwar beziehen sich die genannten Vorschriften auf ein Einfamilienhaus. Hier handelt es sich nach der Angabe der Beschwerdeführer um ein Zweifamilienhaus, was das Amtsgericht anfänglich
m Anlass genommen hatte, lediglich die Hälfte des Hausgrundstücks als angemessen anzusehen. Die Beschwerdeführer haben jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass das Hausgrundstück, das bereits seit 1992 als Einfamilienhaus genutzt worden sei, ganzheitlich vom Betroffenen und den Beschwerdeführern bewohnt worden sei; es habe sich faktisch um eine Wohnung gehandelt. Dies rechtfertigt es hier, die oben dargelegten Grundsätze für Einfamilienhäuser
grunde
legen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss sind vorliegend jedoch nicht lediglich zwei Personen (nämlich der Betroffene und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin
2) berücksichtigungsfähig, sondern drei Personen,
sätzlich
den genannten Personen nämlich der Beschwerdeführer
1. Dies rügt die weitere Beschwerde
Recht. Im Rahmen der Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII wird gemeinhin davon ausgegangen, dass die im Rahmen des Satzes 2 bei der Überprüfung der Angemessenheit bedeutsame „Zahl der Bewohner“ sich nicht nur nach den in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen richtet, sondern, wie sich bereits aus Satz 1 dieser Vorschrift ausdrücklich ergibt, auch mögliche Angehörige, die
m Haushalt gehören,
berücksichtigen sind (so etwa Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 66. UPD August 2020, § 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII Rz. 37, juris m. w. N.; Schellhorn/Hohm/Scheider, Kommentar
m Sozialgesetzbuch XII, 19. Aufl., § 90 Rz. 75; Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, a.a.O., § 90 Rz. 53; Ehmann/Karminski/Kuhn-
ber, Gesamtkommentar SRP, 2. Aufl., § 90 SGB XII Rz. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2014, L 20 SO 58/13, Tz. 47 bei juris m. w. N.; vgl.
RZ 2016, 927, zitiert nach juris). Angehörige in diesem Sinne sind die in § 16 Abs. 5 SGB X aufgeführten Personen,
denen auch Verwandte in gerader Linie gehören (so LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Tz. 47 bei juris; Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Aufl., § 90 Rz. 51, je m. w. N.). Davon ist mithin auch der Beschwerdeführer
1 als Sohn des Betroffenen und der Beschwerdeführerin
2 umfasst. Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss, Seite 4, dementgegen die Auffassung vertreten hat, bei der Übertragung und entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in das Kosten- und Betreuungsrecht seien die dortigen Besonderheiten
berücksichtigen, weil es dort nicht um die Sicherung des Lebensunterhalts und der Wohnung, sondern nur um den Schutz von Vermögen im Hinblick auf die Höhe der Gebühren gehe, was dazu führe, dass hier nur besonders schützenswerte Angehörige und deshalb als Kinder nur minderjährige, unverheiratete Kinder
berücksichtigen seien, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Für eine derartige unterschiedliche Anwendung bzw. Auslegung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Rahmen der Nr. 11101 Abs. 1 Satz 1 KV-GNotKG, die diese Vorschrift ausdrücklich in Bezug nimmt, vermag der Senat eine hinreichende Grundlage nicht
erkennen. Eine solche wird im Grundsatz auch im Rahmen der Anwendung des § 115 Abs. 3 ZPO nicht vorgenommen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2016, 927; Saenger/Kießling, ZPO,
erhalten (vgl. Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Vorbem. 1.1 Rz. 23; Münchener Kommentar/Wache, ZPO,
r Vorgängervorschrift des § 92 KostO). Für die vom Landgericht vorgenommene teleologische Auslegung der Nr. 11101 Abs. 1 Satz 1 KV-GNotKG im Hinblick auf das Kosteninteresse der Staatskasse vermag der Senat mithin weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Gesetzesbegründung eine hinreichende Grundlage
erkennen. Soweit das Landgericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses die dort aufgeführte Zitatstelle bei Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Vorbem. 1.1 Rz. 25, dahingehend verstanden hat, dass die dort unter Bezugnahme auf Rz. 23 erwähnten „Angehörigen“ lediglich die in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII bezeichneten Personen meine und nicht die in Rz. 23 ebenfalls aufgeführten weiteren Angehörigen („
sammen mit Angehörigen“), kann offenbleiben, ob dieses Verständnis
trifft. Anderweitiges könnte die Bezugnahme im gegebenen
sammenhang in Rz. 25 auf das Gesetz
r Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001 ergeben, das
mindest in dessen § 18 Abs. 2 für das Gegenteil sprechen könnte; der dort - in Rz. 25 - weiter in Bezug genommene § 29 SGB X äußert sich
r Angehörigeneigenschaft gar nicht. Sollte die genannte Zitatstelle jedoch im Sinne der landgerichtlichen Auffassung
verstehen sein, würde der Senat dem aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht folgen. Soweit die Beschwerdegegnerin ursprünglich auf Rz. 24 des gleichen Kommentars Bezug genommen hatte (vgl. die Verfügung vom 17.10.2018), äußert sich diese Zitatstelle
r Frage der Berücksichtigung von Angehörigen nicht, sondern nimmt lediglich auf den Gesetzeswortlaut Bezug, ausweislich dessen das Hausgrundstück von dem dort genannten Personenkreis bewohnt worden sein muss; dies ist hier der Fall. Ausgehend davon wären entgegen dem Landgericht nicht zwei, sondern drei Personen berücksichtigungsfähig, so dass von den oben angenommenen 130 m² nicht 40 m², sondern lediglich 20 m² in Abzug
bringen wären. Damit wären nicht 90 m² - wie vom Landgericht angenommen -, sondern 110 m² angemessen. Die weiteren Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wonach das Hausgrundstück auch nach dem Tod der nachfragenden Person oder einer anderen in den nach § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen von ihren Angehörigen bewohnt werden soll, liegen hier vor. Der Beschwerdeführer
1 bewohnt das Haus mit der Beschwerdeführerin
2 auch nach dem Tod des Betroffenen nach wie vor. Hiervon ist der Sache nach auch das Landgericht ausgegangen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält es der Senat mit der weiteren Beschwerde und entgegen dem landgerichtlichen Beschluss auch für angemessen, entsprechend der sozialhilferechtlichen Handhabung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bei einer Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 10 % mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen (vgl. Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, a.a.O., § 90 Rz. 54; Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, a.a.O., § 90 Rz. 56, je m. w. N.).
treffend ist zwar, dass die vom Landgericht erörterte Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 eine anderweitige Fallkonstellation betraf. Die dort aufgestellten Grundsätze werden jedoch von den Gerichten auch in anderem
sammenhang angewendet (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; BSG NVwZ-RR 2010, 152, zitiert nach juris). Unter
grundelegung dessen (110 m² + 11 m²) überschreitet die hier maßgebliche Wohnfläche von 120 m² die Angemessenheitsgrenze nicht. Von daher kommt es auf die von der weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei einer Betreuung im Rahmen häuslicher Pflege die angemessene Größe - wegen eines erhöhten Wohnbedarfs - weiter überschritten werden kann, nicht an, ebenso nicht auf die Frage, ob dieses neue Vorbringen im Rahmen der Rechtsbeschwerde noch
berücksichtigen wäre. Der von der weiteren Beschwerde in diesem
sammenhang in Bezug genommene Schriftsatz vom 03.11.2019 befindet sich nicht bei den Akten, so dass insoweit auch von einem Rechtsfehler des Landgerichts nicht ausgegangen werden könnte. Anhaltspunkte für weitere Absetzungen nach den Kriterien der Nr. 11101 Abs. 1 Satz 1 KV-GNotKG, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sind nicht festgestellt oder sonst ersichtlich und können mithin
lasten der weiteren Beschwerdeführer als Kostenschuldner auch nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Vorbem. 1.1 Rz. 28). Ausgehend davon sind vorliegend für den Geschäftswert nach Nr. 11101 KV-GNotKG lediglich 329.675,29 EUR anzusetzen (Guthaben: 354.670,29 EUR abzgl. 25.000,-- EUR Freibetrag). Die Nebenentscheidungen für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruhen wie in den Vorinstanzen auf § 83 Abs. 3 GNotKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000250
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