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LG Limburg 2 Ks 6170 Js 245370/19 Urteil § 211 Abs 2 Var 1 StGB, § 211 Abs 2 Var 3 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 Alt 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr

Tenor Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit besonders gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung und der Nötigung u

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (BGH, Urt. v. 23.06.2009 – 1 StR 191/09;

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 50). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, NStZ 2003, 603, 604;

§ 15Vorsatz, bedingter 4).

In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 StR 194/15). Gemessen hieran ist ein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten zu bejahen. Das vom Angeklagten zielgerichtet herbeigeführte Unfallgeschehen war angesichts der Geschwindigkeit und Masse des LKWs objektiv mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit und das Leben der betroffenen Fahrzeuginsassen und der Passantin, der Zeugin..., verbunden. Dass es zu keinen tödlichen und schweren Verletzungen gekommen ist, steht der objektiven Gefährlichkeit seines Handelns nicht entgegen. Bei nur leicht abweichender Zusammensetzung der Fahrzeugkolonne auf der S. oder geringfügigen Abweichungen im Kollisionsverlauf hätte es zum Tod von Insassen der beteiligten Fahrzeuge oder der Passantin kommen können. Dass Derartiges ausblieb, war für den Angeklagten nicht beherrschbar und es stellt letztlich einen „glücklichen Zufall“ dar, dass niemand schwer verletzt worden oder sogar ums Leben gekommen ist. Es war für den Angeklagten weder vorhersehbar, noch steuerbar, in welcher Reihenfolge und Zusammensetzung Fahrzeuge auf der S. stehen würden – insbesondere ob ein Pkw zwischen den Lkw und den Mercedes-Benz Sprinter oder einen anderen Lkw geraten würden – und ob Fahrzeuge durch den Aufprall von der Straße auf Passanten auf dem Gehweg geschoben werden. Welche und wie viele Personen durch den in die vorausfahrenden Fahrzeuge gelenkten LKW gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Beschuldigten nicht absehbar. Der festgestellten objektiven Gefährlichkeit der Tat war sich der Angeklagten aus seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer bewusst. Er fand sich mit diesen unbeherrschbaren Risiken ab, um sein Ziel zu erreichen, in seiner aktuelle unbefriedigende Situation Aufmerksamkeit zu erreichen. Der Blick auf die Gefährlichkeit war dem Angeklagten auch nicht aufgrund seiner psychischen Lage einhergehend mit einer verminderten Steuerungsfähigkeit verschlossen. In seiner Wahrnehmungsfähigkeit war der Angeklagte – im Einklang mit der medizinisch-psychiatrischer Sicht des Sachverständigen Dr.... - nicht eingeschränkt. Der Tötungsvorsatz bezog sich auf alle 18 verletzten Fahrzeuginsassen (s. zur Zählung u. IV. d).

  1. b)Mordmerkmale
  2. aa)gemeingefährliches Mittel Der Angeklagte bediente sich eines gemeingefährlichen Mittels zur Tötung gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 3 StGB. Gemeingefährlich ist ein Mittel, das aufgrund seiner Verwendung im Einzelfall abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Vielzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter das Tatmittel nicht kontrollieren kann (BGH, NJW 1986, 1503; BGH, NJW 1993, 210). Das Tatmittel muss demnach nicht seiner Natur nach gemeingefährlich sein, entscheidend ist vielmehr, dass im konkreten Einzelfall der Täter eine Ausdehnung der von dem Tatmittel ausgehenden Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Urt. v. 16. 3. 2006 – 4 StR 594/05). Dazu sind auch die persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters in Rechnung zu stellen (BGH, Urt. v. 16. 8. 2005 – 4 StR 168/05). Angesichts der Feststellungen zu den Umständen der Fahrt war es für den Angeklagten weder vorhersehbar, noch steuerbar, in welcher Reihenfolge und Zusammensetzung Fahrzeuge auf der S. stehen würden – insbesondere ob ein Pkw zwischen den Lkw und den Mercedes-Benz Sprinter oder einen anderen Lkw geraten würden – und ob Fahrzeuge durch den Aufprall von der Straße auf Passanten auf dem Gehweg geschoben werden. Welche und wie viele Personen durch den in die vorausfahrenden Fahrzeuge gelenkten Lkw gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Beschuldigten nicht berechenbar; er schuf „in besonderer Rücksichtslosigkeit“ (vgl. BGHSt 38, 353, 354; BGH, NJW 1985, 1477, 1478) eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Dies war dem Angeklagten auch in seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit bewusst. Er hat die Tat konstelliert. Er wollte einen aufsehenerregenden Unfall herbeiführen und wählte hierzu einen Lkw aus.
  3. bb)Heimtücke Der Angeklagte handelte auch heimtückisch, § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet (BGH, Beschl. v. 10.01.2006 – 5 StR 341/05). Hierbei kommt es grundsätzlich auf die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (st. Rspr., vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 211 Rn. 35a m. w. N.). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft- und -fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). Eine latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es deshalb im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (BGH, NStZ 2013, 337). Die geschädigten Fahrzeuginsassen rechneten mit keinem körperlichen Angriff. Die Tatsache, dass einige der Zeugen bekundet haben, einige Augenblicke bzw. Sekunden vor der Kollision mit dem Lkw Lärm o. ä. von hinten gehört zu haben, ändert daran nichts, da ihnen angesichts der äußerst kurzen „Vorwarnung“ keine Zeit zum Reagieren blieb (vgl. BGH, NStZ 2009, 29, 30). Der Täter muss zudem die Arglosigkeit bewusst ausnutzen. Für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusstgeworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, NStZ-RR 2019, 26; BGH, NStZ-RR 2018, 45, 47 m.w.N.). Darüber hinaus ist eine feindselige Haltung erforderlich (st. Rspr., vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 211 Rn. 44a m. w. N.). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, NStZ 2013, 709, 710). So liegt es hier. Der Angeklagte konstellierte die Auffahrsituation in feindseliger Willensrichtung. Er beherrschte gedanklich die Einleitung des Tatgeschehens. Ihm war bewusst, dass er die ahnungs- und deshalb wehrlosen Insassen der Fahrzeuge mit dem Auffahren überraschen würde. Die Tat vermochte er kontrolliert und zielgerichtet auszuführen.
  4. c)Kein Rücktritt Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten, indem er, nachdem er sich mit dem Lkw festgefahren hatte, keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, die Insassen der Fahrzeuge zu schädigen. Der Versuch war bereits fehlgeschlagen. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor. Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.). Hiernach liegt ein Fehlschlag vor. Der Angeklagte hatte sich mit dem Lkw auf der Verkehrsinsel auf der S. festgefahren. Dies wurde ihm bewusst und er erkannte, dass er weitere Kollisionen nicht mehr mit dem Lkw und auch nicht mit anderen naheliegenden Mitteln wie etwa einem weiteren Lkw oder größeren Fahrzeug würde herbeiführen können.
  5. d)Gefährliche Körperverletzungen Geschädigte der gefährlichen Körperverletzungen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 5 StGB sind insgesamt 18 Fahrzeuginsassen, namentlich die Zeugen...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,... und... .
  6. e)Sachbeschädigungen Im Rahmen der Sachbeschädigungen gemäß § 303 Abs. 1 StGB sind insgesamt 14 Fahrzeuge beschädigt worden, namentlich der vom Angeklagten gesteuerte Lkw sowie die Kfz, die gesteuert wurden von den Zeugen...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,... und... .
  7. f)Besonders gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Der Angeklagte hat sich wegen eines besonders gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den Verkehrsvorgang in verkehrsfeindlicher Einstellung und mit Schädigungsvorsatz zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert hat und dadurch die Insassen der in die Kollisionen verwickelten Fahrzeuge an Leib und Leben gefährdet und dadurch eine große Zahl von Menschen an der Gesundheit geschädigt hat.
  8. g)Weitere Straftatbestände Eine Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG sowie wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB durch das Führen des Lkw und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen...,... und... scheidet aus, nachdem die Verfolgung insofern in der Hauptverhandlung gemäß § 154a StPO beschränkt worden ist.
  9. g)Tateinheit Die vorgenannten verletzten Strafgesetze im Rahmen der Tat 2 stehen im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. Natürliche Handlungseinheit kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich erschiene (BGH, NStZ 2006, 167 Rn. 17). So liegt es hier. Der Angeklagte griff auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses in einem äußerst engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang im Rahmen seiner kurzen Fahrt eine nicht individualisierte Personenmehrheit an, wobei der Kreis der Opfer zufällig war. Tat 3: Auseinandersetzung mit Passanten nach dem Aussteigen Zuletzt hat sich der Angeklagte durch das Reißen am Schal der Zeugin... und den Schlag gegen den Zeugen... der Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel sieht die Kammer auch insofern davon ab, die gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 34). Konkurrenzen: Die Taten 1 bis 3 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Schuldfähigkeit Der Angeklagte handelte im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit, § 21 StGB. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr...., Facharzt für Psychiatrie, Forensischer Psychiater (DGPPN), fest. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Verfahrensakten, einer ausführlichen – auf 19 Seiten dokumentierten - Exploration des Angeklagten am 30.09.2020 in der Justizvollzugsanstalt sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Angeklagte habe an der Exploration mitgewirkt. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei sehr gut gewesen. Das Gespräch sei in einer angenehmen und aufgeschlossenen Atmosphäre geführt worden. Der Angeklagte sei von zumindest durchschnittlicher Intelligenz. Seine Primärpersönlichkeit sei akzentuiert aber nicht gestört im Sinne einer psychiatrischen Diagnose. So weise er emotional dramatisierende, Konflikte nach außen tragende Persönlichkeitszüge auf sowie Selbstunsicherheit, Ängstlichkeit und Vermeidungsverhalten. Insgesamt sei seine Persönlichkeit im nüchternen Zustand als unauffällig zu beschreiben, wenngleich sich im direkten Kontakt die vorgenannten Akzentuierungen offenbarten. Hinweise für eine überdauernde schwere psychiatrische Störung oder eine psychische Störung durch Verletzung oder Erkrankung des Gehirns ergäben sich nicht. Es sei eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) aufgrund der Gewalterlebnisse in seiner Heimat zu diagnostizieren. Eine solche sei als eine verzögerte und zeitlich nicht absehbare Reaktion auf ein belastendes Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, definiert. Prädisponierende Faktoren, wie neurotische Erkrankungen oder geringe Resilienz, könnten die Schwelle für dieses Syndrom senken und den Verlauf erschweren. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben der traumatischen Ereignisse in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) sowie Träume oder Albträume, emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Es stelle sich ein Zustand vegetativer Erregbarkeit mit Aufmerksamkeitsschwankungen, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen ein. Typische Begleitsymptome seien Angst und depressive Symptome, gelegentlich auch Suizidgedanken. In der Mehrzahl der Fälle könne eine Heilung bei geeigneter Therapie erwartet werden, bestehe die Symptomatik allerdings viele Jahre fort, sei die Diagnose in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62) zu korrigieren. Vorliegend sei der Schweregrad der Posttraumatischen Belastungsstörung kaum einzuschätzen, da einige der Symptome nicht in vollem Umfang vorlägen, denn der Angeklagte wirke weder emotional stumpf noch gleichgültig gegenüber anderen Personen, auch nicht teilnahmslos, und er habe sich zumindest unter Alkohol in Situationen gebracht, die zu Kontakten mit der Polizei geführt hätten und insofern seine traumatischen Erinnerungen hätten verstärken können. Gezeigt hätten sich – auch in den Schilderungen der behandelnden Psychiaterinnen, den Zeuginnen... und... – die Symptome der Nachhall-erinnerungen und Flashbacks, die Albträume, die Schlafstörungen, Angst und Depression sowie die wechselhafte Stimmung. Die Flucht nach Deutschland könne als Vermeidungsverhalten gedeutet werden. Weiter seien Schreckhaftigkeit, Konzentrationsprobleme, aber auch Reizbarkeit und Wutausbrüche, insbesondere unter Alkohol zu verzeichnen, wie nicht zuletzt die Vorstrafen zeigten. Des Weiteren liege bei dem Angeklagten ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) sowie von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) vor. Der schädliche Gebrauch äußere sich im immer wieder betriebenen Substanzgebrauch, trotz zum Teil unangenehmer Erfahrungen im Rausch und sozialer oder sogar strafrechtlich relevanter Probleme im Zusammenhang mit dem Konsum. Der Missbrauch von Drogen und Alkohol führe nicht selten zu einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit und zu negativen Konsequenzen in zwischenmenschlichen Beziehungen. Diese Voraussetzungen seien beim Angeklagten angesichts des von ihm selbst geschilderten und insbesondere von seinem ebenfalls konsumierenden Cousin, dem Zeugen..., bestätigten Konsum erfüllt. Auch das Zeitkriterium von mehr als zwölf Monaten sei für beide Substanzen gegeben. Ein Abhängigkeitssyndrom könne hingegen nicht mit ausreichender Sicherheit diagnostiziert werden, da der Angeklagte auf Cannabinoide zeitweise habe verzichten können und Alkohol nicht jeden Tag konsumiert habe. Die Substanzprobleme seien als symptomatisch anzusehen und nicht als Folge einer süchtigen oder einer dissozialen Disposition. Das Konsumverhalten habe die in Deutschland gezeigte Delinquenz einschließlich der vorliegend abzuurteilenden Tat befördert. Sowohl bei dem Körperverletzungsdelikt vom 18.10.2016 als auch bei dem Vorfall auf der Kirmes in M. am 31.08.2019 sei der Angeklagte alkoholbedingt deutlich enthemmt gewesen und habe sich quasi diametral zu seiner Persönlichkeit im nüchternen Zustand verhalten. So habe er sich körperlich und sexuell offensiv, dreist bzw. gewalttätig gezeigt bei ansonsten ängstlich friedfertiger, wenn auch unzufriedener Primärpersönlichkeit. Es sei ein „Teufelskreis“ zu konstatieren. Der Angeklagte suche in seinem Konsumverhalten kurzfristige Erleichterung, gefährde dadurch indes seine soziale Situation. Ihm sei es nicht gelungen sich in die Arbeitswelt in Deutschland zu integrieren. Seine Arbeitstugenden, die in Syrien ausweislich seiner zahlreichen dortigen Tätigkeiten vorhanden gewesen seien, hätten sich konsumbedingt verschlechtert. Es sei zu einer Zunahme der Symptome der Anpassungsstörung und der Persönlichkeitsauffälligkeiten gekommen. Es sei danach eine schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Merkmals des § 20 StGB zu diagnostizieren. Dies leite er, der Sachverständige, ab aus der beschriebenen Kombination von Posttraumatischer Belastungsstörung mit sich darauf aufpfropfender Anpassungsstörung aufgrund der Probleme in Deutschland mit depressiven und sonstigen Emotionen (ICD-10: F43.23) sowie des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabinoiden. Darüber hinaus sei zur Tatzeit bei dem Angeklagten eine akute Cannabinoid-Intoxikation (ICD-10: F12.0) zu konstatieren, die das Merkmal einer akuten vorübergehenden krankhaften seelischen Störung im Sinne des ersten Merkmals des § 20 StGB erfülle. Dies beruhe auf der hoch wirksamen THC-Droge, die von dem Cousin und dem Angeklagten am Nachmittag des Tattages konsumiert worden sei. Folge man den Angaben des Angeklagten, die teilweise auch durch den Cousin bestätigt worden seien, sei es zunächst zu einem veränderten Gefühl der Realität mit Beeinträchtigungen der Reaktionsfähigkeit, des Zeiterlebens, Depersonalisationserlebnissen, zu Beginn noch eine Stimmungssteigerung, später Angst und Agitiertheit gekommen. Im DSM-5 heiße es zu der Symptomatik, dass für die Diagnose das Auftreten klinisch bedeutsamer Verhaltensveränderungen oder psychiatrischer Veränderungen notwendig sei, die sich während oder kurz nach dem Cannabiskonsum entwickelten. In der Regel beginne die Intoxikation mit einem Hochgefühl und daraus resultierenden Symptomen, wie unangemessenem Lachen, Gefühle von Großartigkeit, aber auch Entspanntheit und Gedächtnisproblemen im Kurzzeitgedächtnis. Das Urteilsvermögen sei beeinträchtigt, Sinneswahrnehmungen könnten verzerrt sein, und das Zeitgefühl verlangsame sich charakteristischerweise. Manchmal träten Angst, Dysphorie oder sozialer Rückzug auf. Begleitet werde dies von Bindehautrötung, Mundtrockenheit und beschleunigtem Puls, was in der Regel etwa zwei Stunden nach dem Konsum auftrete. Die Intoxikation entwickele sich allerdings bereits innerhalb von Minuten, wenn Cannabis geraucht werde. Die Wirkung halte etwa drei bis vier Stunden an, sei aber auch abhängig von der Absorptionsrate, der Toleranz etc. In seiner Monografie „Rauschdrogen“ aus dem Jahr 1996 beschreibe Geschwinde den Cannabisrausch in drei – allerdings nicht immer klar zu trennenden – Phasen mit anfänglicher vorübergehender Unruhe, sich daran anschließender Hochstimmung und Halluzinationen, die allerdings in der Regel kontrollierbar seien und als Pseudohalluzinationen bezeichnet würden. Echte Halluzinationen seien sehr selten. Echte Halluzinationen seien bei dem Angeklagten denn auch nicht zu verzeichnen gewesen. So habe dieser zwar von Lichtern berichtet, doch sei dies, wenn man es denn glauben wolle, als typische cannabisbedingte übermäßig intensive Wahrnehmung von Lichtern zu werten. Ein atypischer Verlauf, wie er im vorliegenden Fall zu diskutieren sei, trete nach Täschner in der von Helmchen u. a. herausgegebenen Monografie „Psychiatrie der Gegenwart“, 4. Auflage, überwiegend bei solchen Personen auf, die unzureichende Vorerfahrungen mit THC-Produkten vorweisen könnten. Es könne zu Horror- und Panikerlebnissen angstgetönten Gepräges, zu Unruhe und Fehlverhaltensweisen bis hin zu Suizidversuchen kommen. Die Nähe zu Symptomen bei schizophrenen Psychosen könne bei Auftreten von wahnhaften Erlebnisproduktionen und Verfolgungserlebnissen eintreten, wobei die exogene Komponente, d. h. durch eine substanzverursachte Symptomatik, durch zusätzliche Desorientiertheit und Verwirrtheit zum Tragen komme. Eine solche lasse sich im vorliegenden Fall in Ansätzen im Tatnachverhalten erkennen, sei indes nur schwer von den Auswirkungen des Unfallereignisses auf den Angeklagten zu trennen. Ein Zusammenhang zwischen der Cannabisintoxikation, der daraus resultierenden psychischen Symptomatik des Angeklagten auf der einen Seite und seinem Verhalten und der vorgeworfenen Tat auf der anderen Seite sei plausibel. Hierfür spreche auch, dass der Zeuge... bei dem Angeklagten einen sehr auffälligen Blick und eine fehlende Reaktion auf verbale Ansprache geschildert habe. Das beschriebene bedrohliche Erscheinungsbild des Angeklagten dürfte auf innere Erlebnisse zurückzuführen sein. Die vom Angeklagten für den Tatzeitraum geltend gemachte Amnesie sei medizinisch nicht plausibel. Sowohl bei dissoziativen Zuständen, als auch bei Psychose nahen oder bereits psychotischen Erlebnissen unter Drogeneinfluss komme es nicht zwangsläufig zu retrograder Amnesie, in der Regel berichteten die Betroffenen realitätsferne, aber durchaus anschauliche Erlebnisse. An solchen Schilderungen des Angeklagten fehle es. Eine Gedächtnislücke sei denn auch für die Droge Cannabis untypisch. Die vom Angeklagten geschilderte Einleitung des Tatgeschehens durch die Verletzung mit dem Messer in der Restaurantküche habe dessen Cousin, der Zeuge..., nicht bestätigt. Weiter hätte der Vernehmungsbeamte KOK... berichtet, dass sich der Angeklagte bei der Vernehmung am Tattag gegen 19.15 Uhr kooperativ und verständig verhalten habe. Bei einer Psychose wäre es indes aus sachverständiger Sicht nicht zu erwarten, dass diese derart schnell abklinge. Auffällig sei auch, dass weder der Vernehmungsbeamte KOK..., noch die Beamten des Erstzugriffs, die Zeugen PHK... und POK..., oder der Notarzt, der Zeuge Dr...., berichtet hätten, dass der Angeklagte sich erkundigt hätte, was denn geschehen sei. Darüber hinaus sei zu derartigen Erinnerungslücken infolge Cannabiskonsums aus der Vergangenheit des Angeklagten nichts bekannt. Hinzu komme, dass der Angeklagte anscheinend mitunter dazu neige, schuldhaftes Verhalten zunächst von sich zu weisen. So habe ihn die Zeugin...... betreffend den Vorfall auf der Kirmes in M. offensichtlich in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Der Angeklagte habe seinerzeit aber ausweislich des verlesenen polizeilichen Vermerks behauptet, nur auf der Kirmes gewesen zu sein und nichts von der Sache zu wissen. Dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 20.04.2017 sei zu entnehmen, dass der Angeklagte bei einem Atemalkoholtest mit einem Wert von 0,96 Promille damals angegeben habe, nur eine sehr eingeschränkte Erinnerung an den Vorfall zu haben. Sowohl die schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Merkmals des § 20 StGB als auch die akute vorübergehende krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Merkmals des § 20 StGB hätten zum Tatzeitpunkt vorgelegen. Das von den Zeugen, insbesondere dem Zeugen..., beschriebene auffällige Verhalten des Angeklagten weise auf einen Ausnahmezustand hin. Anders als in dem ersten vorläufigen Gutachten noch offengelassen, könne er, der Sachverständige, nunmehr sagen, dass die beschriebenen Auffälligkeiten des Angeklagten nicht erst nach dem Unfall aufgetreten seien. Danach ließen sich zwei Hypothesen zum inneren Erleben des Angeklagten vor, während und nach der Tat aufstellen. Entweder habe eine drogenbedingte kurzzeitige psychotische Episode vorgelegen oder ein vom Angeklagten gesteuertes Beenden einer subjektiv zunehmend als unerträglich empfundenen Situation unter der enthemmenden und auch das Denken und Fühlen beeinflussenden Wirkung des starken Joints. Die zuerst genannte Hypothese einer drogenbedingten kurzzeitigen psychotischen Episode sei aus sachverständiger Sicht aus den bereits dargestellten Gründen nicht plausibel. Selbst der Angeklagte beschreibe keinen sicheren Realitätsverlust oder manifest psychotische Erlebnisse. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, hätte er unter solchen Erlebnissen gestanden. Der Angeklagte habe vage von einer Angst berichtet, die plötzlich aufgetreten sei. Seine Angaben bezüglich der tatvorbereitenden Situation im Restaurant mit dem Messer seien indes nicht von dem dort anwesenden Zeugen... bestätigt worden. Auch habe der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gewissheit geäußert, sein Cousin könne tatsächlich für ihn gefährlich sein, sondern habe lediglich den Wunsch beschrieben, dort wegzukommen, aus eben jenem diffusen Angstgefühl heraus und nicht aufgrund von Wahngewissheit. Auch die hellen Lichter, die ihn einerseits erschreckt, andererseits anzogen hätten, lieferten kein Indiz für ein konkretes psychotisches Thema, d. h. ein psychotisches Erleben. Hierzu passe das wechselhafte Verhalten mit sich Festkrallen am Schal einer jungen Frau und dem nach Erlösung suchenden Verhalten der ein Kopftuch tragenden Zeugin..., die für den Angeklagten augenscheinlich islamischen Glaubens gewesen sei. All dies lasse sich gut mit der Lebensgeschichte und einem sowohl reaktiven als auch drogeninduzierten Ausnahmezustand eines hierzu disponierten, in der Persönlichkeit akzentuierten und traumatisierten Mannes erklären, hierzu bedürfe es keiner schizophrenen oder wahnhaften Symptome. Ein gewichtiges Argument gegen einen psychotischen Zustand sei zuletzt die vom Angeklagten vorgebrachte Amnesie, da in solchen Fällen in der Regel entweder das cannabis-induzierte psychotische Geschehen geschildert oder eine völlig realitätsferne alternative Version zum Geschehen präsentiert werde, aber so gut wie nie, dem Sachverständigen sei kein vergleichbarer Fall bekannt, eine Amnesie. Die Amnesie könne bei neurologischen Ausnahmezuständen im Sinne eines dissoziativen Erlebens oder späterer Verdrängung berichtet werden, bei Taten, die im Vollrausch oder bei sehr starker Alkoholisierung begangen würden, oder bei Tätern, bei denen ein Schädelhirntrauma oder eine Hirnerkrankung oder ein epileptischer Anfall der Tat vorausgingen oder diese begleiteten. Anders liege dies hingegen bei endogenen oder exogenen akuten Psychosen von kurzer Dauer. Aufgrund der Amnesie könne eine schizophreniforme oder wahnhafte Drogenpsychose nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, vielmehr sei die Amnesie für ein solches Geschehen untypisch. Vollständig ausschließen könne man ein kurzzeitiges psychotisches Erleben zwar nicht. Er, der Sachverständige, erachte jedoch die zweite Hypothese als zutreffend, nämlich ein vom Angeklagten gesteuertes Beenden einer subjektiv zunehmend als unerträglich empfundenen Situation unter der enthemmenden und auch das Denken und Fühlen beeinflussenden Wirkung des starken Joints. Hierfür sprächen vor allem verschiedene situative Aspekte. So sei die Beziehung zu Frau... beendet worden, seine Miete sei seit einiger Zeit nicht mehr vom Amt gezahlt worden und er selbst habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel dafür verfügt, seine Aufenthaltsgenehmigung sei ausgelaufen, wobei seine Vorstrafen eine Verlängerung womöglich ausgeschlossen hätten und er habe zuletzt immer wieder notgedrungen bei Verwandten Unterschlupf finden müssen. Der wichtigste situative Faktor sei der Joint, der zu einer psychischen Störung geführt habe. In seinem durch den Cannabiskonsum veränderten Zustand könnte der Angeklagte dem plötzlichen Impuls gefolgt sein, seine immer aussichtslosere Situation und die Abwärtsspirale bei gleichzeitiger Unfähigkeit, sein Konsumverhalten dauerhaft zu ändern, mit der Tat zu beenden. Indiesem Falle wäre es durchaus plausibel, dass er dies mit einem Lkw getan habe, zu dem er von seiner Vorgeschichte her eine persönliche und berufliche Beziehung habe. Vorübergehendes suizidales Verhalten könnte bei der Tat ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, dann jedenfalls nur kurz, da der Angeklagte augenscheinlich hinterher erleichtert gewesen sei, überlebt zu haben und er auch in der Haft, wie von den Zeuginnen... und... bekundet, keine Anzeichen für Suizidalität gezeigt habe. Jedenfalls eine Suizidabsicht habe nicht vorgelegen, sondern höchstens ein Inkaufnehmen des eigenen Todes. Auf Basis dieser Version der inneren Befindlichkeit des Angeklagten hätte zu keinem Zeitpunkt ein völliger Realitätsverlust und auch keine Psychose vorgelegen. Die Amnesie wäre keinesfalls als dissoziativ, sondern als Schutzbehauptung im Sinne eines Vermeidens von Schuld oder als Verdrängung zu bewerten. In jedem Falle komme dem keine Bedeutung für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu. Aufgrund des toxikologischen Gutachtens, der Zeugenaussagen sowie des persönlichen Eindrucks des Angeklagten und seiner Vorgeschichte mit Posttraumatischer Belastungsstörung sei diese Version plausibel. Im Ergebnis könne er, der Sachverständige, damit anders als im vorläufigen schriftlichen Gutachten nunmehr sicher eine erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit feststellen. Zugleich könne sicher ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte im Zustand vollständiger Steuerungsunfähigkeit befunden hätte. Sein Verhalten sei noch zielgerichtet gewesen, sowohl was die „Eroberung" des Lkws, als auch die kurze Fahrt mit ausweislich des Sachverständigen... ausgeführten Lenk- und Gasbedienungen bis zum Aufprall auf den ersten Geschädigten angehe. In seiner Wahrnehmungsfähigkeit sei der Angeklagte aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen an, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zutreffend zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige hat zutreffend darauf abgestellt, dass weder der Vernehmungsbeamte KOK..., noch die Beamten des Erstzugriffs, die Zeugen PHK... und POK..., oder der Notarzt, der Zeuge Dr...., berichtet hätten, dass der Angeklagte sich erkundigt hätte, was denn geschehen sei. Im Nachtatverhalten haben diese Zeugen im Übrigen keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen berichtet. Nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend ist, dass der Angeklagte nicht im Zustand einer psychotischen Episode gehandelt hat. Er hat das Geschehen vielmehr selbst bestimmt, auch wenn er unter dem enthemmenden Einfluss von Cannabis stand. Angesichts des konsumierten Marihuanas war er bei spontaner Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, nicht aber aufgehoben. VI. Strafzumessung Tat 1: Entwenden des LKW Für das Entwenden des Lkw war von dem Strafrahmen des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Einen besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 S. 1 StGB hat die Kammer verneint. Dies ist aufgrund der Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen, wobei insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden müssen. Auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen und kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen mit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, dass ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (BGH, NJW 1986, 1699, 1700). Ein besonders schwerer Fall kommt im Bereich der Nötigung etwa in Betracht beim Einsatz eines äußerst intensiven Nötigungsmittels oder wenn das erzwungene Verhalten für das Opfer besonders erniedrigend oder gefährlich ist (KG, Beschl. v. 30.6.2020 – 4 Ws 37/20 - 121 AR 102/20, BeckRS 2020, 14759 Rn. 11). Gemessen hieran sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. So würden es zwar die allgemeinen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände rechtfertigen, einen besonders schweren Fall anzunehmen, doch ist dies anders zu beurteilen nach Einbeziehung des Milderungsgrundes aus § 21 StGB. Gegen den Angeklagten spricht, dass der Geschädigte, der Zeuge..., erhebliche Tatfolgen zu gewärtigen hat. Er ist fortdauernd psychisch schwer belastet. Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs mit dem „Kapern“ des am Verkehr teilnehmenden Lkw einherging (vgl. zum Schutzzweck des § 316a StGB: BeckOK StGB/Hollering, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 316a Rn. 6). Der Angeklagte ist mit einem Gewaltdelikt strafrechtlich vorbelastet, wobei die Kammer bedacht hat, dass die Tat mit Geldstrafe geahndet worden ist. Für den Angeklagten spricht die spontane Tatbegehung. Er hat sich zu seiner Verantwortung für die Tat bekannt, Reue bekundet und gegenüber der Öffentlichkeit entschuldigt. Einschränkend ist aber zu sehen, dass für die Aufklärung des objektiven Tatgeschehens aufgrund der öffentlichen Begehung und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten unmittelbar am Tatort eine Vielzahl starker Beweismittel vorhanden war. Zu der demgegenüber nur schwer zugänglichen Motivlage hat er sich auf die Schilderung eines Fluchtwillens beschränkt und im Übrigen auf Erinnerungslücken berufen. Als ausländischer Erstverbüßer ist der Angeklagte, zumal in Zeiten der Corona-Pandemie, haftempfindlich. Die ihm zugute zu haltenden Umstände genügen jedoch in Anbetracht der gewichtigen gegen ihn sprechenden Umstände nur unter Einbeziehung des Milderungsgrundes aus § 21 StGB, um einen besonders schweren Fall zu verneinen. Auch ein Vergleich des Normalstrafrahmens (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) mit dem des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des besonders schweren Falls (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre und neun Monate oder Geldstrafe) zeigt, dass eine Bestrafung aus dem niedrigeren Normalstrafrahmen angemessen ist. Ausgehend von dem so gefundenen Strafrahmen des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB, der entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben ist (BGH, NJW 1986, 1699, 1700), erachtet die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bei besonderer Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände und damit auch der § 21 StGB zugrunde liegenden Faktoren mit ihrem verbleibenden Gewicht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Tat 2: anschließende Fahrt Für die Fahrt mit dem Lkw war von dem Strafrahmen des § 211 Abs. 2 StGB auszugehen, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer verschiebt den Strafrahmen zum einen wegen des Versuchs gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und zum anderen wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, sodass der Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre und drei Monate reicht. Zugunsten des Angeklagten ist einzustellen, dass er die Tat spontan begangen hat. Die § 21 StGB zugrundeliegenden Faktoren sowie die Modalitäten des Versuchs waren mit ihrem verbleibenden Gewicht einzustellen. Betreffend den Versuch war zugunsten des Angeklagten der unausgereifte Tatplan mit der Einschränkung zu berücksichtigen, dass der ausgebliebene Erfolg hierauf nicht beruht. Ferner ist zu seinen Gunsten einzustellen, dass er sich zu seiner Verantwortung für die Tat bekannt, Reue bekundet und gegenüber der Öffentlichkeit entschuldigt hat. Einschränkend ist aber zu sehen, dass für die Aufklärung des objektiven Tatgeschehens aufgrund der öffentlichen Begehung und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten unmittelbar am Tatort eine Vielzahl starker Beweismittel vorhanden waren. Zu der demgegenüber nur schwer zugänglichen Motivlage hat der Angeklagte sich auf die Angabe eines Fluchtwillens beschränkt und sich im Übrigen auf Erinnerungslücken berufen. Als ausländischer Erstverbüßer, zumal in Zeiten der Corona-Pandemie, ist der Angeklagte haftempfindlich. Kein Tatopfer hat erhebliche körperliche Verletzungen erlitten. Zulasten des Angeklagten ist einzustellen, dass versuchter Mord sowie gefährliche Körperverletzung in 18 tateinheitlichen Fällen vorliegen. Er hat zwei Mordmerkmale mit unterschiedlichem Schuldgehalt verwirklicht, dabei hat die Kammer aber bedacht, dass beide Mordmerkmale der 2. Gruppe zugehören, die an die besonders gefährliche und verwerfliche Ausführungsart abstellt. Tateinheitlich ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung in 14 tateinheitlichen Fällen mit einem Gesamtsachschaden von mindestens 130.000,- € verwirklicht. Die Zeugen... und... leiden noch heute – wie festgestellt – erheblich unter den psychischen Folgen der Tat. Der Angeklagte ist mit einem Gewaltdelikt, einer gefährlichen Körperverletzung strafrechtlich vorbelastet, wobei die Kammer bedacht hat, dass die Tat mit Geldstrafe geahndet worden ist. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Tat 3: Auseinandersetzung mit Passanten nach dem Aussteigen Für die Auseinandersetzung mit den Passanten war von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer verschiebt den Strafrahmen wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, sodass der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre und 9 Monate oder Geldstrafe vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war einzustellen, dass er diese Tat spontan nach dem Unfall begangen hat. Die § 21 StGB zugrundeliegenden Faktoren waren mit ihrem verbleibenden Gewicht einzustellen. Er hat sich zu seiner Verantwortung für die Tat bekannt, Reue bekundet und gegenüber der Öffentlichkeit entschuldigt. Einschränkend ist aber insoweit zu sehen, dass für die Aufklärung des objektiven Tatgeschehens aufgrund der öffentlichen Begehung und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten unmittelbar am Tatort eine Vielzahl starker Beweismittel vorhanden waren. Zu der demgegenüber nur schwer zugänglichen Motivlage hat er sich auf einen Fluchtwillen beschränkt und im Übrigen auf Erinnerungslücken berufen. Als ausländischer Erstverbüßer, zumal in Zeiten der Corona-Pandemie, ist der Angeklagte haftempfindlich. Demgegenüber ist zu seinen Lasten einzustellen, dass er zwei Passanten geschädigt hat. Der Angeklagte ist mit einem Gewaltdelikt strafrechtlich vorbelastet, wobei die Kammer bedacht hat, dass die Tat mit Geldstrafe geahndet worden ist. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Geldstrafe nicht mehr angezeigt und dabei auch bedacht, dass die wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte Geldstraße den Angeklagten nicht vor erneuter Straffälligkeit bewahrt hat. Danach ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Gesamtfreiheitsstrafe: Aus den so gefundenen Einzelstrafen bildet die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren. Die Kammer stellt hierbei den insgesamt engen zeitlichen Zusammenhang bei gleichgelagerter Motivlage der ersten beiden Taten zugunsten des Angeklagten ein. VII. Entziehungsanstalt VIII. Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist Dem Angeklagten war gemäß §§ 69 Abs. 1, 69b StGB seine syrische Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit dem Führen des Lkw eine erhebliche Straftat begangen (Tat 2). Seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Tat zum Ausdruck gekommen. Auch bei einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen unabhängig davon, ob diese zur Teilnahme am innerdeutschen Kfz-Verkehr berechtigt (BGH, NZV 1999, 47). Es war überdies eine viere

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