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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 U 170/19 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung § 110 Abs. 1a SGB VII, § 28a Abs. 4 SGB IV, § 1 SchwarzArbG

Gesetzliche Unfallversicherung Leitsatz 1) Eine rechtzeitig nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erstattete Regelmeldung macht die Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV nicht entbehrlich. Ebenso wenig erse

zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Gestützt auf den Beschluss des BGH vom

  1. April 2015 (Az.: VI ZB 50/14) geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII um einen öffentlich-rechtlichen Regressanspruch handelt, für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG gegeben ist. Mit Blick auf die Rechtswegbindung nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kommt es hierauf jedoch nicht an. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  2. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. September 2016 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung ihrer bisher aufgrund des Arbeitsunfalles vom
  4. November 2013 für den Versicherten erbrachten Aufwendungen in Höhe von 73.580,54 Euro und auch der zukünftig noch entstehenden Aufwendungen hierfür. Rechtsgrundlage hierfür ist § 110 Abs. 1a SGB VII. Nach dieser Vorschrift haben Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 SchwarzArbG erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem
  5. Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen zu erstatten, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a SGB IV bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten. Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG liegt bei der Nichterfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten vor. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsabführung und damit das Vorliegen von Schwarzarbeit wird nach § 110 Abs. 1a Satz 2 SGB VII vermutet, wenn die nach § 28a SGB IV vorgeschriebene Meldung unterblieben ist. Ob den Unternehmer ein Verschulden trifft, ist dabei jedenfalls bezüglich des Unterlassens der Meldung ohne Belang (Hillmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
  6. Aufl., § 110 SGB VII - Stand: 15.03.2014 -, Rn. 23). § 28a SGB IV normiert eine Vielzahl von Meldepflichten. Nach dem dortigen Abs. 1 hat ein Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger innerhalb der sich aus § 28c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. §§ 6 ff. der Verordnung über die Erfassung und Übermittlungen von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) ergebenden Fristen Meldungen zu erstatten, die gesetzlich Versicherte in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bzw. nach dem Recht der Arbeitsförderung betreffen (sog. Regelmeldung). Die Meldepflicht betrifft dabei sowohl Beschäftigte (§ 7 SGB IV), die kraft Gesetzes der Versicherungs- oder Beitragspflicht in den vorbezeichneten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen (§ 3 DEÜV), als auch geringfügig Beschäftigte (§ 13 DEÜV). Dass die Klägerin der Meldeverpflichtung nach § 28a Abs. 1 SGB IV nachgekommen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Verletzt hat die Klägerin jedoch die sich für sie darüber hinaus - zusätzlich - aus § 28a Abs. 4 SGB IV ergebende, inhaltlich strengere weitere Meldeverpflichtung. Nach dieser am
  7. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung sind Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche oder -zweige verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden. Die Meldung hat gem. § 28a Abs. 4 Satz 1 SGB IV sofort zu erfolgen, spätestens bei der Aufnahme der Beschäftigung (§ 7 DEÜV). Ziel dieser so genannten Sofortmeldung ist es, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu bekämpfen, eine fehlende Sofortmeldung gilt als Indiz für Schwarzarbeit (BT-Drs. 16/10488, S. 15). Entgegen der Auffassung der Klägerin macht eine rechtzeitig nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erstattete Regelmeldung die Sofortmeldung dabei nicht entbehrlich: Ebenso wenig ersetzt umgekehrt die Sofortmeldung nach Absatz 4 a. a. O die Regelmeldung. Die Sofortmeldung ist vielmehr zusätzlich zu erstatten (BT-Drucks. 16/10488 S. 15; Sehnert in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 28a SGB IV, Rn. 20). Dies ergibt sich neben der Gesetzesbegründung auch daraus, dass die Meldeverpflichtungen nach den Meldeinhalten, den Mitteilungsempfängern, den Rechtsfolgen und auch in zeitlicher Hinsicht differieren (so auch OLG Köln vom
  8. August 2015 – III-1 RBs 219/15). Die mitteilungspflichtigen Daten für die Regelmeldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV ergeben sich aus Abs. 3 der Vorschrift. Sie sind umfassender als diejenigen des Abs. 4 a. a. O. und haben gegenüber der Einzugsstelle zu erfolgen. Erst auf ihrer Grundlage werden sozialversicherungspflichtige Beiträge erhoben. Die Meldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV betrifft dagegen lediglich bestimmte, erfahrungsgemäß von Schwarzarbeit besonders betroffene Wirtschaftszweige und dient der (Erst-)Erfassung der Beschäftigungsverhältnisse. Sie hat gem. § 6 DEÜV gegenüber der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu erfolgen, damit der Eintrag in die dortige Stammsatzdatei erfolgen kann. Gem. § 6 DEÜV ist der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (erst) mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden ist. Die Sofortmeldung hat gem. § 7 DEÜV indes spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu erfolgen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Baugewerbe tätige Firma, die nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV der Sofortmeldeverpflichtung unterliegt. Nach § 101 Abs. 2 Satz 1

ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Satz 2 a. a. O.). Die Bautätigkeit überwiegt, wenn mehr als die Hälfte der betrieblichen Tätigkeit auf Bauleistungen entfällt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Begriff der Bauleistung umfassend zu verstehen (BT-Drs. VI/2689 S. 11; BSG vom

  1. Februar 2000 - B 11 AL 41/99 R). Zu den Bauleistungen gehören alle Arbeiten, die herkömmlich vom Baugewerbe verrichtet werden (BSG vom
  2. März 1979 - 7/12 RAr 51/77) und die „zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Bauwerks erforderlich sind“ (BSG vom
  3. Februar 2000 - B 11 AL 41/99 R). Angesichts der Vielfalt der im Baugewerbe anfallenden Arbeiten und der ständigen Weiterentwicklung der Bautechnik ist für die Qualifizierung einer Arbeit als Bauleistung auch die Verkehrsanschauung, insbesondere die Auffassung der Tarifpartner des Baugewerbes zu berücksichtigen (Gagel/Bieback,
  4. EL Mai 2020,

§ 101Rn. 34 m. w. N.). Der Begriff des Baugewerbes wird durch § 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung (Baubetr

V) durch Bezeichnung der einzelnen (nach § 101 Abs. 1

förderungsfähigen) „Zweige des Baugewerbes“ konkretisiert (Gagel/Bieback, 78. EL Mai 2020,

§ 101Rn.

30). Ausweislich des Gesellschaftervertrages vom

  1. Januar 2011 und des Handelsregisterauszuges vom
  2. April 2011 (Projektplanung und -entwicklung im Bauwesen, soweit keine besondere Genehmigung erforderlich ist; ferner der Ankauf, die Bebauung und der Verkauf von Immobilien) sowie der Gewerbeanmeldung vom
  3. Februar 2011 (Hochbau und Dachausbau) bietet die Firma der Klägerin diverse hierunter fallende Arbeiten an. Mit bestandskräftig gewordenem Veranlagungsbescheid vom
  4. Juni 2011 wurden rückwirkend ab dem
  5. Januar 2011 als Unternehmensteil „Hochbau aller Art“ und Gewerbezweig „Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus“ festgestellt. Ebenfalls bestandskräftig erfolgte mit Bescheid vom
  6. November 2011 nach Verlegung des Geschäftssitzes von F-Stadt nach A-Stadt ab dem
  7. Januar 2012 die Veranlagung unter dem Gewerbezweig „Bauwerksbau“; bei der dortigen Gewerbeanmeldung wurde der Gewerbegegenstand mit „Zimmerer und Dachausbau (im Dachausbau ohne handwerkliche Arbeiten), Dachdeckerarbeiten“ bezeichnet. Soweit die Klägerin mit der Begründung, im Jahr 2013 arbeitszeitlich nicht überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht zu haben, bestreitet, ein Betrieb des Baugewerbes zu sein, vermochte sich der Senat hiervon nicht zu überzeugen. Der Senat stellt dabei nicht in Abrede, dass die Klägerin neben den vorerwähnten Bauleistungen auch andere Leistungen (Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung von Werkverträgen durch verschiedene Subunternehmer) erbracht hat. An der rechtlichen Qualifizierung der Firma der Klägerin als ein Unternehmen des Baugewerbes ändert die Einbindung von Subunternehmen in die Auftragsabwicklung nichts. Wenn auch in rechtlich anderem Kontext zu § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom
  8. Mai 2008 (Az.: B 2 U 11/07 R) ausgeführt, dass für die Qualifizierung eines Unternehmens als ein solches des Baugewerbes die eigene Erbringung von Bauleistungen nicht erforderlich ist. Erfasst würden auch Unternehmer, die ausschließlich andere Unternehmerleistungen für sich ausführen ließen und bei denen dies wesentlicher Gegenstand ihrer unmittelbaren geschäftlichen Betätigung sei. Für diese Sichtweise spricht die nach der Rechtsprechung vorzunehmende, vorerwähnte umfassende Auslegung des Begriffes der Bauleistungen, nach der es keinen Unterschied machen kann, ob ein (Vor-)Arbeiter auf einer Baustelle die Durchführung von Bauarbeiten der eigenen oder einer fremden Firma kontrolliert. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten dem Unternehmen das Gepräge geben und ob nach der Verkehrsanschauung, also dem nach außen tretenden Gesamteindruck der Firma, Bauleistungen oder baufremde Verrichtungen erbracht werden. Die Klägerin ist ihren eigenen Angaben zufolge ausschließlich in der Baubranche tätig. Aufträge zur Errichtung von Bauten oder zu deren Ausbau und Fertigstellung erbringt sie durch Einsatz eigener Mitarbeiter und Beauftragung von Subunternehmern, die mit der Erstellung einzelner Leistungen oder Gewerke befasst werden. Letztverantwortlich für das Gesamtprojekt bleibt die Klägerin dabei selbst. Nach außen tritt die Klägerin damit als ein Unternehmen des Baugewerbes in Erscheinung. Auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet im Übrigen ein einheitliches Verständnis, eine einheitliche Auslegung dessen, was unter einem „Betrieb des Baugewerbes“ zu verstehen ist, jedenfalls für den Bereich des Sozialrechts. Maßgeblich ist insoweit die vom BSG in dem vorzitierten Urteil vorgenommene inhaltliche Ausgestaltung. Aber auch selbst wenn man die unternehmerische Qualifikation - der Argumentation der Klägerin folgend - von Arbeitszeitanteilen und der Annahme eines so genannten Mischbetriebes abhängig machen wollte, ergäbe sich fallbezogen kein anderes Ergebnis: Bei der Feststellung, welche Art der Tätigkeit einem Mischbetrieb das „Gepräge“ gibt, ist eine Arbeitszeitsaldierung vorzunehmen. Die Bauleistungen überwiegen, wenn sie im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten mehr als 50 % der Arbeitsstunden beanspruchen (BSG vom
  9. März 1999 - B 11/10 Al 6/98 R; BSG vom
  10. Februar 2000 - B 11 Al 41/99 R; Scholz in: Hauck/Nofts, SGB, 11/15, § 101

, Rn. 39). Bei schwankenden arbeitszeitlichen Einsätzen der Arbeitnehmer ist auf den Jahreszeitraum abzustellen (BSG vom 11. März 1987 - 10 RAr 5/85). Die Tatsache, dass Bauleistungen am Gesamtvolumen der erbrachten Leistungen nicht überwiegen, ist nachgewiesen, wenn diese mit an Sicherheit grenzender, keine vernünftigen Zweifel zulassender Wahrscheinlichkeit feststeht (Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,

§ 101Rn.

33, 54, 55, beck-online). Geeignet, den Nachweis zu erbringen, sind mangels diesbezüglicher gesetzlicher Vorgaben alle Mittel des Freibeweises. Wenngleich die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen - sowohl für die Behörde (§§ 20, 21 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch < SGB X > als auch für das Gericht (§ 103 SGG) - besteht, kommt dem Arbeitgeber, in dessen Sphäre die nachzuweisenden Umstände liegen, ob seines Erkenntnisvorsprunges eine besondere Mitwirkungsobliegenheit zu (Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III,

§ 101Rn.

57, beck-online; Scholz in: Hauck/Nofts, SGB, 11/15, § 101

, Rn. 39). Dem Betrieb obliegt es insoweit, die einzelnen Tätigkeiten unter Angabe des arbeitszeitlichen Aufwands genau darzustellen (Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsplatzaufschlüsselung) und Nachweise darüber zu erbringen (Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-

, 2. Aufl., § 101

(Stand: 16.12.2019), Rn. 42, 44, 45). Gelingt bei einem Mischbetrieb die abschließende Klärung nicht, z. B. weil Beweismittel nicht oder nicht ausreichend vorgelegt werden, wird die überwiegende Tätigkeit und damit die Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Baugewerbes nach § 101 Abs. 3 Satz 1

vermutet. Erstmals im Berufungsverfahren hat die Klägerin behauptet, ihre eigenen Arbeitnehmer hätten mehr als die Hälfte ihrer persönlichen Arbeitszeit mit baufremden Tätigkeiten, konkret der Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung von Werkverträgen durch verschiedene Subunternehmer, verbracht, mit dem verbleibenden Arbeitszeitanteil lediglich kleinere Rohbau-, Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten sowie anteilige kaufmännische Leistungen ausgeführt. Zum Nachweis hierfür wurde ausschließlich der Mitarbeiter G. als Zeuge benannt. Trotz Anregung der Beklagten im Schriftsatz vom

  1. Juni 2020 wurden Rechnungs- und Steuerunterlagen für das Jahr 2013, nebst Verträgen mit Angaben zu den verrichteten Tätigkeiten, nicht vorgelegt. Nach der Aussage des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung vom
  2. Oktober 2020 ergibt sich für den Senat nichts Belastbares dafür, dass die Firma der Klägerin in dem streitgegenständlichen Jahr 2013 nicht überwiegend Bauleistungen erbracht hat. Die Bekundung des Zeugen G. war in weiten Teilen unbestimmt und ungenau, in ihrem Kern nicht greifbar und zur Veranschaulichung der Verhältnisse der Firma der Klägerin mangels näherer Detailangaben ungeeignet. Angaben konnte der Zeuge ohnehin nur für die Zeit ab der Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Klägerin (Mai 2013) machen. An einzelne Bauprojekte vermochte er sich erst nach deutlichem Vorhalt seines Chefs, des Geschäftsführers der Klägerin E., zu erinnern. Den Umfang der Tätigkeit, konkret die Anzahl der durchgeführten Aufträge, wusste er ebenso wenig, wie er Anzahl und Namen der Beschäftigten der Klägerin sowie die der Subunternehmer zu benennen vermochte. Was seine eigene Tätigkeit anbelangt, hat sich der Zeuge in Widersprüche verwickelt, zu den entscheidungserheblichen Umständen fehlte ihm die Erinnerung. Einzig klar und wiederholt herausgestellt hat der Zeuge mit Bestimmtheit, dass die Mitarbeiter der Klägerin überwiegend - zu ca. 75 % - beobachtende Tätigkeiten in Bezug auf die Arbeiten der Subunternehmer auf den Baustellen verrichtet hätten. Im Zusammenspiel mit den sonstigen, sehr vagen Bekundungen des Zeugen drängt sich die Frage der Glaubhaftigkeit gerade dieser Aussage geradezu auf. Demgegenüber ergeben sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom
  3. Juni 2020 vorgelegten Unterlagen Hinweise für ein Überwiegen der Bauleistungen. Zunächst ergeben sich aus den von der Beklagten vorgelegten Besichtigungsberichten von Baustellen der Klägerin vom
  4. September 2013 und
  5. Oktober 2013 (H-Stadt, H-Straße; Besichtigungen am
  6. September 2013 und
  7. Oktober 2013), vom
  8. Oktober 2013 (J-Stadt, J-Straße; Besichtigung am
  9. Oktober 2013) und vom
  10. Dezember 2013 (K-Stadt, K-Straße; Besichtigung am
  11. Dezember 2013) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die jeweils angetroffenen Arbeitnehmer der Klägerin für die Überwachung vermeintlicher Subunternehmer tätig gewesen sind. Anwesend waren ausweislich der Berichte der Zeuge G., ein weiterer Mitarbeiter L. und der Geschäftsführer E. selbst, der letztlich auch als Bauleiter bezeichnet wurde. Bei einer nur kontrollierenden Tätigkeit von Subunternehmen hätte es im Rahmen einer Baustellenbegehung durch die Beklagte nahegelegen, den oder die für die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen Verantwortlichen - allein schon unter dem Aspekt der möglichen Auferlegung eines Bußgeldes (§ 209 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII) - zu benennen. Jedenfalls für die vorgenannten Baustellen geht der Senat daher davon aus, dass es sich um eigene Bauleistungen der Klägerin gehandelt hat, die erbracht worden sind. Gegen eine überwiegende Kontrolltätigkeit der ordnungsgemäßen Ausführung von Werkverträgen sprechen zudem die Ermittlungen des Hauptzollamtes Darmstadt ab dem
  12. Juli 2013, die zu dem Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin vor dem Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 21 Ds-600 Js 50419/13) - derzeit wohl in der Berufungsinstanz - geführt haben. Aus dem Schlussbericht des Hauptzollamtes vom
  13. Juli 2017 ergibt sich, dass gegen zwei auf der Baustelle der Klägerin in der J-Straße in A-Stadt arbeitende rumänische Staatsangehörige, die als Beschäftigte angesehen wurden, aufgrund der Gesamtumstände Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beschäftigungsaufnahme ohne Arbeitsgenehmigung eingeleitet worden sind. Gegen ein Überwiegen baufremder Tätigkeiten erachtet der Senat im Übrigen die Bestandskraft der Veranlagungsbescheide vom
  14. Juni 2011 und
  15. November 2011, deren Abänderung die Klägerin gemäß § 160 Abs. 2 SGB VII wegen zu hoher Gefahrklasseneinstufung (als Folge der ausschließlich angenommenen Erbringung von Bauleistungen) jedenfalls bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht beantragt hatte. Über die Verminderung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hinaus hätte in ökonomischer Hinsicht auch die aus § 354

folgende Umlagepflicht die Klägerin zur Mitteilung veranlassen müssen, dass von ihr nicht überwiegend relevante Bauleistungen erbracht werden. Dies ist jedoch über viele Jahre hinweg nicht geschehen. Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2020 auf eine laufende - im Einzelnen noch streitige - Neuberechnung der Beiträge, auch für die Vergangenheit, hingewiesen hat, ist dies für dieses Verfahren ohne Bedeutung und bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Wenn nach alledem ein Überwiegen baufremder Tätigkeiten nicht bereits ausgeschlossen ist, verbleiben jedenfalls erhebliche Zweifel, welche Tätigkeit bei der Klägerin letztlich überwiegt. Nach der Vermutungsregelung des § 101 Abs. 3 Satz 1

wirkt sich dies zu ihren Lasten aus, weshalb (auch) von einem Baugewerbe auszugehen ist. Eine Sofortmeldung ist für den Versicherten nach Auskunft der DRV Bund vom

  1. Januar 2014 zu keinem Zeitpunkt erfolgt, weder zu der Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung am
  2. April 2012 noch bei seinem Wechsel in ein reguläres abhängiges Beschäftigungsverhältnis (vgl. Bl. 3 RS, 4a RS, 12, 13 RS der Verwaltungsakte der Beklagten). Aus welchem Grund die Klägerin die Sofortmeldung unterlassen hat, ist ohne Belang, auf Verschulden kommt es in dieser Hinsicht nicht an. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren (noch) behauptet hat, eine Sofortmeldung abgegeben zu haben, fehlt es an einem die Mitteilung der DRV Bund widerlegenden Nachweis. Die Folgen der - im Ergebnis - Nichterweislichkeit der Meldung hat die Klägerin zu tragen. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG vom
  3. Juni 1991 - 2 RU 31/90; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG,
  4. Aufl. 2020, § 103 Rn. 19a). Aufgrund des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Sofortmeldung gilt gemäß § 110 Abs. 1a Satz 2 SGB VII die Vermutung der Schwarzarbeit. Diese Vermutung vermochte die Klägerin auch nicht zu widerlegen. Die Widerlegung der Vermutung ist dabei zunächst möglich (§ 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung <ZPO>: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies,
  5. Aufl. 2019, SGB VII § 110 Rn. 13), wobei die Widerlegungslast und -initiative bei den Unternehmern liegt und wegen der Gegebenheiten im Schwarzarbeitsbereich einen strengen Maßstab verlangt (KassKomm/Ricke,
  6. EL September 2019, SGB VII § 110 Rn. 28). Im Gegenteil haben die Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und auch die der DRV Hessen im Rahmen der am
  7. November 2015 erfolgten Betriebsprüfung bei der Klägerin eine nicht ordnungsgemäße Beitragsabführung - auch über den Fall des Versicherten hinaus - sogar bestätigt. So ist die Klägerin der sich aus § 165 Abs. 1 SGB VII ergebenden Verpflichtung, nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 SGB IV zu melden, für das Jahr 2013 nicht bis zu dem insoweit maßgeblichen
  8. Februar 2014 nachgekommen. Die daraufhin von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Beiträge (Bescheid vom
  9. April 2014 / 1.156,80 Euro), auf die die Klägerin, was die angenommene Lohnsumme von 11.000,00 Euro anbelangt, nicht reagierte, erwies sich im Nachhinein als unrichtig. Nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung der DRV Hessen betrugen die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte tatsächlich 57.023,00 Euro, also 46.023,00 Euro mehr, was zu einer Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 von 3.034,19 Euro geführt hat. Dass die Klägerin für das Jahr 2013 Beiträge nicht in der richtigen Höhe und auch nicht rechtzeitig erbracht hat, steht damit über eine bloße Vermutung hinaus sogar fest. Die Begleichung der (rückständigen) Beitragsforderungen für das Jahr 2013 im Nachhinein ändert an dem der Beklagten zustehenden Regressanspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII im Übrigen nichts. Nach alledem steht der Beklagten ein Regressanspruch in Höhe der geleisteten Aufwendungen zu. Die geltend gemachte Forderung von 73.580,54 Euro besteht dabei zu Recht, die einzelnen Rechnungsposten wurden von der Beklagten im Einzelnen nachgewiesen. Insoweit verweist der Senat auf deren Schriftsatz vom
  10. Juli 2020 nebst Anlagen (Bl. 421 bis 586 der Gerichtsakte, Bd. II). Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verjährt. Gem. § 113 Satz 1 SGB VII gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch < BGB >), die im Zeitpunkt der Bescheiderteilung am
  11. Juli 2015 offensichtlich noch nicht verstrichen war. Die Berufung war insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000294

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