Nr. 2302 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) in Höhe von 300,00 €, eine Einigungs-/Erledigungsgebühr
Nr. 1006 VV-RVG in Höhe von 300,00 €, eine Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikation in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer, insgesamt 737,80 €, geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch müsse sich gegen einen Verwaltungsakt richten. Die Vergabe einer Versicherungsnummer
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei kein Verwaltungsakt, weil sie lediglich organisatorische Gründe habe und keine rechtliche Regelung darstelle. Kosten seien daher nicht zu erstatten. Die Klägerin hat am
Auffassung der Kammer nicht um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 31 SGB X sei ein Verwaltungsakt die Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet sei. Dabei liege eine Regelung vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt habe. Die Erklärung der Behörde sei unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Mit der Erstvergabe der Versicherungsnummer, die gemäß § 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV) aus der Bereichsnummer, Geburtsdatum, Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens, Seriennummer und der Prüfziffer bestehe, würden
Auffassung der Kammer keine Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert. Vielmehr diene die Versicherungsnummer
dem Wortlaut des § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in erster Linie der Zuordnung der Daten. Zwar werde der Versicherungsnummer aufgrund der darin enthaltenen personenbezogenen Daten eine weitergehende Bedeutung beigemessen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Vergabe an sich und die anschließende Mitteilung keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X enthalte. Hiervon zu unterscheiden sei die Neuvergabe einer Versicherungsnummer. Der Anspruch auf Neuvergabe (Berichtigung für die Zukunft) einer Versicherungsnummer richte sich
3 SGB VI in Verbindung mit VKVV. Danach werde eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und grundsätzlich berichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VKVV). Nur Versicherungsnummern, die auf Grund einer
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB l) zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden seien, würden gesperrt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handele es sich bei dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom
frage hin mitgeteilt, dass die zuerst vergebene Versicherungsnummer xxxxx1 am
dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das zulässige Beschwerdeverfahren wird gemäß § 145 Abs. 5 SGG
Zulassung der Berufung durch Beschluss des erkennenden Senats als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der weiteren Einlegung einer Berufung der Klägerin bedurfte. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, § 63 Abs. 2 SGB X.
3 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Das Verfahren
SGB X ist zweistufig: Zunächst muss eine Kostengrundentscheidung ergehen, ob der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die Kosten zu erstatten hat oder nicht, einschließlich der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. In einem zweiten Schritt hat dann die Kostenfestsetzung hinsichtlich der genauen Höhe der zu erstattenden Kosten in Euro und Cent zu erfolgen (Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 04/20, § 63 SGB X, Rn. 15). Streitgegenständlich ist daher im vorliegenden Verfahren nicht die Kostenfestsetzung der Höhe
, sondern lediglich die Entscheidung über die Kostentragung dem Grunde
. Dieses Anliegen verfolgt die Klägerin mit der zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Zu Recht greift die Klägerin im Rahmen der Anfechtungsklage ausschließlich den Widerspruchsbescheid an, denn dieser enthält erstmalig die Beschwer. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass ein Vorverfahren
Zwar liegt einer der in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG ausdrücklich genannten Fälle, in denen es eines Vorverfahrens nicht bedarf, nicht vor. Dennoch bedarf es
herrschender Meinung keines Vorverfahrens, wenn der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthält (Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
der Rechtsprechung des BSG hingegen unmittelbar zur Zulässigkeit der Klage, ohne dass es eines gesonderten Vorverfahrens hinsichtlich der Kostengrundentscheidung bedarf (BSG, Urteil vom
beantragt hatte, war die Klage unzulässig und schon aus diesem Grund im Ergebnis vom Sozialgericht zu Recht abzuweisen. Die Beklagte hatte nämlich in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid über die Kostenerstattung der Höhe
– dem zweistufigen Aufbau entsprechend – nicht entschieden. Aber auch dem Grunde
hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Grundregel für die Kostenerstattung hinsichtlich des Vorverfahrens folgt in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem aus dem allgemeinen Prozessrecht bekannten „Unterliegensprinzip“. Bei erfolglosem Widerspruch besteht grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch. Dabei ist es unerheblich, ob der Widerspruch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Ein unzulässiger oder unbegründeter Widerspruch, der als solcher durch Widerspruchsbescheid verworfen oder zurückgewiesen wird, ist auch dann nicht erfolgreich, wenn er Anlass für die Behörde ist, ihren ggf. unanfechtbaren Verwaltungsakt selbst im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens zu überprüfen und z. B.
SGB X zu korrigieren. Erfolgt eine solche Korrektur während des Widerspruchsverfahrens, handelt es sich jedoch um eine - ggf. versteckte - Abhilfe, und der Widerspruch ist als erfolgreich zu bewerten. Der Widerspruch ist erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsstelle dem Widerspruch abhilft und den angefochtenen Verwaltungsakt zugunsten des Widerspruchführers aufhebt oder abändert. Da rein formal auf das erfolgreiche Ergebnis abgestellt wird, ist es unerheblich, ob der Erfolg durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage herbeigeführt worden ist (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13) oder auf neuen tatsächlichen Angaben oder Beweisangeboten des Widerspruchsführers beruht, ob der Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit oder wegen Unzweckmäßigkeit aufgehoben wird, ob die Widerspruchsbegründung oder die schlichte
prüfung der Widerspruchsstelle aufgrund des eingelegten Widerspruchs und ihre - gegenüber dem Ausgangsbescheid - geläuterte Ansicht zu dem Erfolg geführt hat (Diering, in: Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Auflage 2019, § 63 Rn 7 ff.). Zu Recht hat die Beklagt im angegriffenen Widerspruchsbescheid die Kostenübernahme abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin war nicht erfolgreich, denn er war unzulässig. Ein Widerspruch kann gemäß §§ 83 ff. SGG nur gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden. Die (Erst-)Vergabe einer Versicherungsnummer und die Mitteilung dieser an den Versicherten ist kein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Die Regelung muss auf eine unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet sein; sie liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat. Dabei ist die Erklärung der Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Maßgebend ist daher der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung
den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Eine Regelung zielt allgemein auf die Begründung rechtlicher Verpflichtungen ab, entweder zu Lasten der Behörde oder zu Lasten des Bürgers. Dies ist der Fall, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird. Im Regelfall korrespondiert mit der Regelung mithin eine Rechtsposition auf Seiten des Regelungsadressaten. Nicht erforderlich ist, dass die Entscheidung eine Rechtsänderung herbeiführen muss. Die Möglichkeit der Feststellung bereits bestehender Rechtsverhältnisse oder Rechtspositionen zeigt, dass eine Regelung auch dann angenommen werden kann, wenn ein rechtlicher Zustand durch eine behördliche Entscheidung lediglich deklaratorisch, insbesondere zu
weis- und Beweiszwecken im Rechtsverkehr,
vollzogen wird (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 27.11.2018), Rn. 39). Die Erstvergabe einer Versicherungsnummer und ihre Mitteilung an den Versicherten hat keinen Regelungscharakter im dargestellten Sinn. § 147 Abs. 1 SGB VI legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Versicherungsnummer zu vergeben ist. Dabei unterscheidet die Norm zwischen einem Vergaberecht (Absatz 1 Satz 1) und einer Vergabepflicht (Absatz 1 Satz 2). Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
dem SGB VI erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die
dem SGB VI versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben. Seit dem 1. Januar 2005 liegt die Zuständigkeit für die Vergabe der Versicherungsnummer nicht mehr beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
1 Satz 1 SGB VI unterhalten die Träger der Rentenversicherung vielmehr gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Im vorliegenden Fall vergab die Datenstelle auf Anforderung der Bundesagentur für Arbeit hin maschinell erstmals eine Versicherungsnummer für die Klägerin. Dieser Vorgang stellt keinen Verwaltungsakt dar, da hierdurch keine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung getroffen wurde. Lediglich eine Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers über die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung unter Berücksichtigung geänderter Parameter stellt eine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar. Dies betrifft im vorliegenden Fall die (Neu-)Vergabe der Versicherungsnummer mit der Seriennummer, die das richtige Geschlecht verschlüsselte. § 3 VKVV regelt die Berichtigung der Versicherungsnummer. Hiernach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer
SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. So wurde im vorliegenden Fall wegen der fehlerhaften Seriennummer verfahren. Die Versicherungsnummer dient als Identifikations- und Ordnungsmerkmal, ist aber zudem ein Sozialdatum und unterliegt somit dem Geheimhaltungsschutz des § 35 SGB I (Paulus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
Aus § 84 SGB X ergibt sich ein Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Sozialdaten und auf Löschung von Sozialdaten, deren Speicherung unzulässig ist.
3 SGB I findet § 33a SGB I wiederum entsprechende Anwendung auf die Geburtsdaten in der Versicherungsnummer. Dies hat zur Folge, dass Abweichungen von der Erstangabe des Geburtsdatums nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I zulässig sind, d.h. bei Schreibfehlern und einem abweichenden Geburtsdatum, das sich aus einer Urkunde ergibt, die vor der Erstangabe des Geburtsdatums ausgestellt wurde. § 33a SGB I stellt somit nicht auf die (Un-)Richtigkeit des Geburtsdatums ab und geht insoweit der Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor (siehe hierzu auch Paulus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 147 SGB VI (Stand: 01.06.2018), Rn. 80 ff.). Allein aber aus der Tatsache, dass die Versicherungsnummer ein Sozialdatum ist, welches besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt und hinsichtlich des Geburtsdatums nur
Maßgabe des § 33a SGB I korrigiert werden kann, folgt noch nicht, dass mit der Erstvergabe einer Versicherungsnummer und ihrer Mitteilung an den Versicherten eine Regelung mit Außenwirkung getroffen wird (a. A. LSG Berlin-Brandenburg,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.