Verfahrensgang vorgehend BSG Kassel, B 12 R 1/21 R Tenor 1. Die Bescheide der Beklagten vom 18.09.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.02.2016 werden aufgehoben und es wird festgestellt, d
§ 7Nr. 31, Rd
Nr 17 <Kreishandwerksmeister> und BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 =
§ 7Nr. 30, Rd
Nr 21 <Erziehungsbeistand>; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R -
§ 7Nr. 21 Rd
Nr 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 =
§ 26Nr. 4, Rd
Nr 24 <Taxifahrer>; BSG, Urteil vom 4.6.2019 – B 12 R 12/18 R –, Rn. 17, juris). Für die Bestimmung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist auf das Gesamtbild der die tatsächlichen Verhältnisse prägenden Umstände abzustellen. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.03.2013, Az. L 2 R 372/12). Nach Ansicht der Kammer überwiegen bei der von der Klägerin zu 2 für die Kläger zu 1 ausgeübten Tätigkeit die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. Ein schriftlicher Vertrag lag der Tätigkeit nicht zugrunde. Daher ist die Bewertung anhand der gelebten rechtlichen Beziehung zu beurteilen. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen folgende Umstände: Die Klägerin zu 2 konnte zur Ausübung ihrer Tätigkeit kostenlos die Räumlichkeiten und Geräte der Praxis nutzen und auf das Personal der Klägerin zu 1 zu greifen. Die benötigten Untersuchungsgeräte und Räumlichkeiten wurden der Klägerin zu 2 von Seiten der Klägerin zu 1 zur Behandlung kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren hat sie nicht selbst gegenüber den behandelten Patienten abgerechnet, denn die Abrechnung erfolgte weiterhin durch den Vertretenen. Für die abhängige Beschäftigung kann auch eine gewisse Form der Eingliederung der Klägerin zu 2 in die Organisation der Klägerin zu 1 angeführt werden. Die Eingliederung bestand in zweierlei Form. Zum einen entschied nicht die Klägerin zu 2, welche Patienten sie befundete. Die zu Untersuchenden wurden durch die Klägerin zu 1 bestimmt. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen übereinstimmend mitgeteilt, dass die Aufgabe der Klägerin zu 2 darin bestand, eine von der Klägerin zu 1 bestimmte Gruppe von Patienten durch Magen- oder Darmspiegelungen zu befunden. Zum anderen bestand eine gewisse Form der Eingliederung in die Arbeitsorganisation, weil die Klägerin zu 2 zur Ausübung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung auf die Assistenz des medizinischen Personals der Klägerin zu 1 angewiesen war. In der mündlichen Verhandlung haben beide Klägerinnen dargelegt, dass die Klägerin zu 2 die Untersuchungen wie Magen- und Darmspiegelung nicht alleine, sondern zwingend unter Hilfestellung medizinischen Personals der Klägerin zu 1 durchführte. Während der Untersuchung, bei der der Klägerin zu 2 eine medizinische Hilfskraft der Klägerin zu 1 attestierte und eine weitere die Vitalfunktionen der Patienten überwachte, bestand eine Weisungsbefugnis der Klägerin zu 2 gegenüber dem ihr attestierenden medizinischen Personals der Klägerin zu
- Diese Weisungsbefugnis ist Folge der ärztlichen Tätigkeit. Denn ohne eine Befolgung der medizinischen Anordnungen wäre eine Behandlung der Patienten nicht vorstellbar. Dass das medizinische Personal Anweisungen des Arztes folgt, zeichnet einer auf Arbeitsteilung basierende medizinische Tätigkeit geradezu aus. Aus diesem Umstand kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Klägerin zu 2 eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Ansicht der Kammer überwiegen die Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 2 sprechen. Die Klägerin zu 2 trägt ein wirtschaftliches Risiko dahingehend, dass sie über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt, welche die Risiken ihre Tätigkeit hinreichend und angemessen absichert. Nach der Befragung der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin keinerlei Weisungen hinsichtlich ihrer Berufsausübung bei den Untersuchungen unterlag. Sie unterlag hinsichtlich der Diagnostik der Patienten lediglich den facharztspezifischen Standards. Auch die Entlohnung der Beigeladenen zu 1 spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Entlohnung erfolgte nach einem zuvor zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 ausgehandelten Stundenlohn und ermöglicht der Beigeladenen die selbstständige Absicherung sozialer Risiken auf eigene Rechnung. Darüber hinaus stand es ihr frei für weitere Auftraggeber tätig zu werden. Zudem war zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die Klägerin zu 2 nur geleistete Tätigkeiten gegenüber der Klägerin abrechnen konnte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ihr im Fall von Krankheit oder Unfall kein Lohnfortzahlungsanspruch gegen die Klägerin zu 1 zugestanden hat. Ebenso bestand kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Des Weiteren hat die Kammer als Indiz für eine selbständige Tätigkeit berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2 in ihrer Zeiteinteilung frei war. Sie unterlag weder keinem zeitlichen Direktionsrecht der Klägerin zu
- Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 auch nicht wirtschaftlich abhängig von der Klägerin zu 1 war. Denn sie war durchgehend als angestellte Oberärztin in Teilzeit beschäftigt und erwirtschafte in dieser Beschäftigung ihr Haupteinkommen. Daher ist die Aussage der Klägerin zu 2 glaubhaft, dass sie die Tätigkeit für die Klägerin zu 1 nur dann ausgeübt habe, wenn diese nicht mit ihrer Krankenhaustätigkeit und ihrem Familienleben kollidierte. Zudem teilt die Kammer das Argument der Klägerinnen, dass hier auch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1 ausschließlich in einer Vertretungssituation tätig wurde, also nur dann, wenn einer der selbständigen niedergelassenen Ärzte der Klägerin abwesend war. Eine Auslegung von § 7 SGB IV, dass im Fall der Vertretung von niedergelassenen ambulanten Ärzten eine abhängige Beschäftigung bestünde, wenn die Vertretung in den Räumlichkeiten der Praxis ausgeübt wird, ist zu schematisch und stellt eben nicht auf das Gesamtbild die das tatsächliche Verhältnis prägenden Umstände ab. Aus diesem Grund steht der Entscheidung auch nicht das Urteil des Hessischen LSG vom
- September 2018 entgegen, da sich der dort zugrundeliegende Sachverhalt vom hiesigen zum einen dahingehend unterscheidet, dass die dort beurteilte Tätigkeit während der Anwesenheit des niedergelassenen Praxisarztes ausgeübt wurde und daher eine Vertretungssituation nicht erkennbar ist. Zum anderen kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die betroffene Ärztin für weitere Auftraggeber tätig war. Nach Ansicht der Kammer sprechen die überwiegenden Charakteristiken der von der Klägerin zu 2 für die Klägerin zu 1 ausgeübten Tätigkeit als Vertretungsärztin für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, in der keine Sozialversicherungspflicht bestand. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid der Beklagten aufzuheben. Auf Antrag der Klägerinnen wurde die Sprungrevision nach § 161 Abs. 1 S. 1 SGG zugelassen, da vom BSG die hierzugrundeliegende Sachverhaltskonstellation der Vertretung eines niedergelassenen Arztes noch nicht entschieden worden ist und der Rechtsstreit daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, obwohl die Klägerin zu 1 nicht zum Kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG zählt. Legen mehrere Beteiligte Rechtsmittel ein, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung in dem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG (BSG, Beschluss vom
- Mai 2006 – B 2 U 391/05 B –, SozR 4-1500 § 193 Nr. 3). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000317