, wonach er den vorgesehenen Kaufpreis um 10 % überbiete. Er plane den Bau eines Einfamilienhauses. Er stelle vier Stellplätze für Fahrzeuge auf dem Grundstück zur Verfügung, der Bürgersteig könne in voller Länge und Breite bis zur Verbindungstreppe gebaut werden. Seitens des Investors lag zu diesem Zeitpunkt noch kein schriftliches Kaufangebot vor. Der Gemeindevorstand beschloss in seiner Sitzung vom
vollziehbaren Feststellung dahingehend, dass ein Verkauf zu einem Preis i.H.v. 22,55 € pro m 2 den objektiven Wert des Grundstücks unterschreite. Soweit der Beklagte in seiner Beanstandung auf eine „Marktabfrage“ verweise, seien weder nähere Einzelheiten hierzu noch ein konkretes Ergebnis mitgeteilt worden. Zur Ermittlung des ursprünglich avisierten Kaufpreises in Höhe von 20,50 € pro m 2 habe die Gemeindeverwaltung Vergleichswerte anderer Grundstücke in der Gemeinde herangezogen, die eine Spanne von 17,90 € bis 22,40 € pro m 2 aufgewiesen hätten. Vor dem Hintergrund, dass der beschlossene Kaufpreis über diesen Vergleichswerten liege, sei ein Verweis des Beklagten darauf, dass eine „Marktabfrage“ zu einem höheren Marktwert geführt habe, nicht ausreichend. Die Internetseite „www.geoportal.hessen.de (Gutachterausschuss)“ zeige für voll erschlossene Grundstücke in der Breslauer Straße in A-Stadt einen Preis in Höhe von 40,00 € pro m 2 an. Die Tatsache, dass die Gemeindeverwaltung mit einem Investor über einen höheren Preis gesprochen habe, führe auch nicht dazu, dass durch den Beschluss der Klägerin unterhalb des vollen Wertes verkauft werde. Es sei nicht zu einem schriftlichen Kaufangebot des Investors gekommen. Letztlich habe es ein ausreichend konkretes, unmissverständliches Angebot des Investors nicht gegeben. Der unter der Prämisse einer Ablösung der Stellplatzverpflichtung durch Geldleistung vom Investor angebotene Kaufpreis entspreche dem Angebot des Interessenten H. und der Beschlussfassung der Klägerin. Auch bei einem Verkauf unterhalb des vollen Wertes sei nicht automatisch eine Verletzung von § 109 HGO verbunden. Der Beklagte habe das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HGO nicht beachtet, weshalb die Beanstandung bereits aufgrund mangelnder rechtlicher Prüfung keinen Bestand haben könne. Vorliegend erscheine der von der Klägerin beschlossene Verkauf an Herrn H. als im öffentlichen Interesse geboten. Bei der Familie H. handele es sich um einen örtlichen Interessenten, der seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in der Gemeinde habe und auch dort verbleiben wolle. Herr H. habe zwar zur fraglichen Zeit nicht in A-Stadt gewohnt. Er stamme jedoch aus der Gemeinde und habe geplant, dorthin zurückzuziehen. Seine pflegebedürftigen Eltern wohnten auf dem
bargrundstück des in Rede stehenden Grundstücks. Das von ihm mitgeteilte Bauvorhaben sei mit der örtlichen Stellplatzsatzung in Übereinstimmung zu bringen. Die in der Stellplatzsatzung (Bl. 101 ff. GA) vorgesehenen Alternativverpflichtungen (Ablösung durch Geldleistung, Schaffung von Stellplätzen auf anderen Grundstücken) entsprächen nicht der eigentlichen Zielsetzung der Satzung und seien nur aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bauherren aufgenommen worden. Die vom Investor angebotenen alternativen Bauleistungen zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 HBO . Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen verändere den Charakter des Wohngebietes, da sich dort ausschließlich Ein- und Zwei-Familienhäuser befänden. Ein solches Gebäude werde auf die benachbarten Grundstücke erdrückend wirken. Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen führe, wenn die Vorgaben der Stellplatzsatzung nicht eingehalten werden könnten, zu einer die
barschaft erheblich belastenden Verkehrssituation. Es sei auch mit einer Überbeanspruchung des ruhenden Verkehrs zu rechnen, was eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zur Folge habe. Schließlich sei im Rahmen des § 109 Abs. 3 S. 1 HGO auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Identität des Investors lange Zeit verschwiegen habe. Für eine Beschlussfassung der Klägerin gehöre, dass die Person den Grundstücksinteressenten, zu dessen Gunsten entschieden werden solle, von Anfang an benannt werde. Dies gelte insbesondere, wenn es ortsbekannte Mitbewerber gebe. Gerade vor dem Hintergrund der mit einem derart großen Bauvorhaben verbundenen Verpflichtungen, auch im Hinblick auf die Stellplatzsatzung, bedürfe es eines gewissen Vertrauens in die Person des Investors. Ein solches könne bei zumindest anfänglichem Bemühen des Beklagten, die Identität des Investors zu verschleiern, nicht aufkommen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beanstandung des Beklagten vom
hinein auf den Standpunkt stellen, der Widerspruch des Beklagten sei bereits formal rechtswidrig gewesen. Jedenfalls wäre ein formeller Fehler spätestens durch die Beschlussfassung vom 14. Juli 2016 geheilt, die Zurückweisung des Widerspruchs sei nicht aus formalen Gründen erfolgt. Der Beklagte habe sowohl den Widerspruch als auch die Beanstandung mit einer möglichen Rechtsverletzung begründet, insbesondere mit einer Verletzung des § 109 HGO . Diese seien inhaltlich und formal korrekt. Die Beanstandung sei materiell rechtmäßig. In all den Fällen, in denen hinsichtlich des Verkaufserlöses differierende Angebote vorlägen, sei gemäß § 109 HGO grundsätzlich das höhere Angebot maßgeblich. Anderenfalls würde die Gemeinde den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ersichtlichen Grund zuwiderhandeln. Vorliegend sei für den zu erzielenden Verkaufswert das Angebot des Investors J. maßgeblich gewesen. Eine Veräußerung im Einklang mit § 109 Abs. 1 Satz 2 HGO habe nur an den höherbietenden Herrn J. erfolgen können. Im öffentlichen Interesse liegende Ausnahmen vom Gebot des vollen Wertersatzes
3 HGO lägen nicht vor. Der Charakter des Wohngebietes würde sich durch den Bau eines Achtfamilienhauses entgegen den Aussage der Klägerin lediglich geringfügig verändern. Unzutreffend sei, dass der Investor bei Verwirklichung seines Bauvorhabens die Vorgabe der Stellplatzsatzung nicht einhalten könne. Die Stellplatzsatzung sehe Alternativmöglichkeiten ausdrücklich vor. Von einer erhöhten Verkehrsbelastung könne
dem Bau eines Achtfamilienhauses in einer Sackgasse wie der Breslauer Straße nicht die Rede sein. Die Errichtung des Achtfamilienhauses stehe ferner im Einklang mit der abgeschlossenen Bauleitplanung der Gemeinde und schaffe dringend benötigten Wohnraum, fördere den Wohnungsbau, ziehe Kaufkraft an und halte einen Herrn J. als örtlichen Investor in der Gemeinde. Eine Beschwer der Klägerin sei nicht zu erkennen, die beschlossene Änderung des Bebauungsplanes gelte es auch umzusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es stand der Klägerin gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) frei, ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken. Der Wechsel von einer Anfechtungsklage zu einer allgemeinen Feststellungsklage stellt keine Klageänderung gemäß § 91 VwGO dar (Kopp/Schenke, VwGO,
GO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Anfechtungsklage ist jedoch wegen fehlender Verwaltungsaktqualität der Beanstandung nicht statthaft. Es handelt sich vorliegend um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlichen Rechte streiten. In der Vergangenheit haben die für das Kommunalrecht zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes derartigen Beanstandungen Außenwirkung beigemessen und die Anfechtungsklage als statthafte Klageart angesehen (vgl. Urteil des
2 S. 1 HGO hat der Bürgermeister als selbstständiges Organ der Gemeindeverfassung einen das Recht verletzenden Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn dieser
einem Widerspruch des Bürgermeisters gem. § 63 Abs. 1 HGO und erneuter Beschlussfassung der Gemeindevertretung aufrechterhalten bleibt. Der Gemeindevorstand ist
4 HGO nur
rangig zuständig für Widerspruch und Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Bürgermeister seiner Kontrollpflicht
1 und 2 HGO nicht
kommt. Der der Beanstandung zugrundeliegende Widerspruch vom
1 HGO besteht das Kollegialorgan Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten, wobei der Bürgermeister der geborene Vorsitzende des Gemeindevorstandes ist und dessen Beschlüsse gemäß § 70 Abs. 1 HGO ausführt. Dazu zählt auch, dass ein Bürgermeister Erklärungen im Namen des Gemeindevorstandes - gegebenenfalls in der „Ich-Form“ - abgibt und entsprechende Schreiben unterzeichnet. Aus der Sicht eines objektiven Dritten rührte der Widerspruch daher vom Gemeindevorstand her, welcher gemäß § 63 Abs. 4 HGO nur
rangig ein Beanstandungsrecht hat. Jedoch führt die formale Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Beanstandung vom
Sinn und Zweck gerade dem Schutz der Beschlüsse der Gemeindevertretung. Dieser muss es deshalb freistehen, von diesem Schutz Gebrauch zu machen und den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, oder trotz der Unzulässigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 HGO erneut in der Sache zu entscheiden. Die Klägerin hat letzteres getan. Eine Zurückweisung aus formalen Gründen erfolgte nicht. Dem stand auch keine gesicherte Rechtsposition eines Dritten entgegen. Bei einem gemäß § 70 VwGO verfristeten Widerspruch verneint die herrschende Meinung eine Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde dann, wenn ein Dritter durch den bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (vgl. dazu Dolde/Porsch , a.a.O., § 70 Rn. 38 m.w.N.). Der Interessent H. hatte aber allein durch den Beschluss der Klägerin vom
Vorstehendem überdies
den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 44 m.w.N.) verwehrt, sich im gerichtlichen Verfahren auf die formale Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs wegen sachlicher Unzuständigkeit zu berufen, wenn sie dies im Beanstandungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Die Beanstandung selbst, welche gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 HGO ordnungsgemäß durch den Bürgermeister ergangen ist, genügt formalen Anforderungen. Dafür, ob eine Rechtsverletzung im Sinne von § 63 Abs. 1 HGO vorliegt, ist die
pflichtgemäßer Prüfung gebildete subjektive Überzeugung des Bürgermeisters entscheidend; nicht Voraussetzung ist eine objektiv unbestreitbare Voraussetzung der Sach- und Rechtslage (vgl. Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, HGO, Stand: März 2017, Erl. § 63, Seite 6). Die Beanstandung des Beklagten übernahm im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchs. Es wurde vom Bürgermeister hinreichend deutlich gemacht, dass seiner Ansicht
eine Rechtsverletzung vorlag. Seine Begründung implizierte auch, dass er Ausnahmen
3 HGO nicht für gegeben hielt. Dass er teilweise den Konjunktiv verwendete, liegt darin begründet, dass er den Ausgang einer aufsichtsrechtlichen oder gerichtlichen Bewertung der Rechtsfrage naturgemäß nicht voraussehen konnte. Die Beanstandung des Beklagten ist materiell rechtmäßig, weil der beanstandete Beschluss der Klägerin vom 14. Juli 2016 gegen geltendes Recht verstieß. Dabei lag zunächst kein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor.
1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist. Das Beihilfeverbot betrifft allein Beihilfen, die an Unternehmen gewährt werden. Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne gilt jedes Gebilde, das unabhängig von seiner Finanzierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
geht. Der Verkauf von Grundstücken an Verbraucher fällt damit von vorherein nicht in den Anwendungsbereich des Beihilfeverbots ( Rauber in Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, HGO, Stand: März 2017, Erl. § 109 Rn. 21). Herr H. beabsichtigte lediglich den Bau eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken, er handelte nicht als Unternehmer. Weiterhin lag - insoweit auch nicht in der Beanstandung enthalten - kein Verstoß gegen die Regeln des Vergaberechts (insbes. § 135 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; nicht gestattete Direktvergabe) vor, weil kein Vergaberecht anzuwenden ist. Der Europäische Gerichtshof hat für den Verkauf kommunaler Grundstücke an private Investoren im Rahmen der Bauleitplanung oder städtebaulicher Verträge entschieden, dass diese nur dann ausschreibungspflichtig sind und Vergaberecht Anwendung findet, wenn die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar zugutekommt (EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - Rs C-451/08 -, juris). Die Bauleistung sollte vorliegend nicht unmittelbar der Gemeinde zugutekommen. Allenfalls mittelbar durch Nutzung des Grundstücks konnten sich Vorteile für diese ergeben. Der Beschluss verstieß jedoch gegen § 109 Abs. 1 Satz 1 HGO . Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 HGO darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.
1 Satz 2 HGO dürfen Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Gemäß § 109 Abs. 3 HGO sind Ausnahmen vom Gebot des vollen Wertersatzes
Abs. 1 Satz 2 im öffentlichen Interesse zulässig. Die Vorschrift konkretisiert den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
2 HGO für Vermögensveräußerungen ( Daneke in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Dezember 2020, § 109 Rn. 4). Voller Wert ist
dem Hinweis Nr. 3 zu § 109 HGO (Hinweise zu § 109 HGO abgedruckt in Rauber , a.a.O., Erl. § 109 HGO , S. 1) der am Markt erzielbare Verkaufspreis. Zweck dieser Anknüpfung ist es, den vollen Wert der Einschätzung der Gemeinde weitgehend entzogen zu bestimmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1982 - 15 A 1634/81 - juris Rn. 3). Unter Verkehrswert ist danach im Allgemeinen der jederzeit erzielbare Marktpreis zu verstehen. Dieser wird bei Grundstücken durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu erzielen wäre. Die Vorschrift verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass das mit öffentlichen Mitteln erworbene Gemeindevermögen nicht „verschleudert“ werden darf (OVG Nordrehein-Westfalen, a.a.O., Rn. 7). Daneke spricht vom Verkehrswert als dem unter Ausschöpfung aller wirtschaftlichen Möglichkeiten zum Veräußerungszeitpunkt am Markt erzielbaren Wert ( Daneke , a.a.O, § 109 Rn. 4). Zur Ermittlung des Verkehrswertes werden verschiedene Möglichkeiten vertreten: Bei Grundstücken kann die Gemeinde
GB) den Gutachterausschuss mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen, mit dem der Verkehrswert
GB festgestellt wird. Daneben besteht für die Gemeinde auch die Möglichkeit, den Wert des Grundstücks vom Ortsgericht
OK, Kommunalrecht Hessen, § 109 HGO Rn. 7-9). Der EuGH vertritt die Auffassung, dass der Marktwert auch im Rahmen einer transparenten Ausschreibung zum Verkauf der Sache ermittelt werden könne, da in diesem Fall die Vermutung bestehe, dass der Marktwert dem höchsten Angebot entspreche (EuGH, Urteil vom
vollziehbar. Das mündliche Alternativangebot von Herrn J. - ebenfalls ein Preis von 22,55 € pro m² zuzüglich einer Ablösungssumme von 20.450,00 € oder Sanierung der Treppe - war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Klägerin keine wirkliche Option mehr, weil der Gemeindevorstand, welcher gemäß § 7 Abs. 2 der Stellplatzsatzung der Gemeinde über den Antrag auf Ablösung entscheidet, sich bereits am
Vorstehendem aufgrund des geänderten Bebauungsplanes und der Vorgaben der Stellplatzsatzung zu erzielen möglich war (nämlich jedenfalls ein Wert bis 36.730,00 €). Darauf, ob im Weiteren auch die wertmäßige Ersetzung bzw. Verwendung der Ablösungszahlung durch Sanierung der Treppe
der Stellplatzsatzung i.V.m. § 44 Hessische Bauordnung (HBO) a.F. zulässig gewesen wäre, kommt es bei dieser vergleichenden Betrachtung nicht an. Das Angebot des Investors über 35,41 € pro m² ist vor diesem Hintergrund verlässlich und keinesfalls spekulativ. Er wird bei lebensnaher Betrachtung noch den Preis für das weiter zu erwerbende Grundstück einkalkuliert haben. Dass die Vorgaben der Stellplatzsatzung, insbesondere des § 6 (Standort der Stellplätze), dabei nicht eingehalten werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist letztlich auch für die Frage, welcher Kaufpreis realistischer Weise zu erzielen ist, unerheblich. § 6 lässt die Herstellung auf einem anderen Grundstück zu. Dies wurde bei Beschlussfassung der Klägerin offenbar weder geprüft noch überhaupt in Betracht gezogen. Wenn durch Änderung des Bebauungsplanes eigens die Schaffung eines Mehrfamilienhauses ermöglicht wird und ein Angebot für ein derartiges Bauprojekt vorliegt, stattdessen jedoch erheblich niedriger (absolut um 12,91 € pro m² bzw. um 9.079,30 € insgesamt, relativ um 36 %) zum Bau eines Einfamilienhauses veräußert werden soll, wird eine Veräußerung unter dem realistisch zu erzielenden Marktpreis, mithin unter dem Verkehrswert, beschlossen. Der Verkauf zum Bau eines Einfamilienhauses wäre auch ohne die vorherige Änderung des Bebauungsplanes möglich gewesen. Überdies sprach auch isoliert betrachtet bereits der für den Bau eines Einfamilienhauses durch Herrn H. angebotene Preis von 22,55 € pro m² dafür, dass man ohne Durchführung eines transparenten Bieterverfahrens, wie es der Beklagte am 17. Juni 2016 ausdrücklich beantragt hatte, unter dem erzielbaren Wert bleiben würde. Dahinstehen kann demnach, ob die Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 HGO eine Kommune auch verpflichtet, Angebote auszuschöpfen, die über dem Verkehrswert liegen ( Rauber , a.a.O., Erl. § 109 HGO Rn. 10), wofür vorliegend einiges spricht, da die Gemeinde
Einschätzung der Kommunalaufsicht als defizitär zu betrachten war. Ein sachlicher Grund für einen Verkauf des Grundstücks unter dem zu erzielenden Marktpreis liegt auch unter Berücksichtigung des der Gemeinde zuzugestehenden Beurteilungsspielraums nicht vor.
3 Satz 1 HGO sind Ausnahmen vom Gebot des vollen Wertersatzes
Abs. 1 Satz 2 HGO im öffentlichen Interesse zulässig. Laut amtlicher Begründung der Landesregierung (LT-Drucks. 16/2463, S. 53) kann sich das öffentliche Interesse aus unterschiedlichen Gründen ergeben, wie zur Förderung des Wohnungsbaus, sowie sonstiger sozialer, kultureller oder städtebaulicher Zwecke, ferner zum Zweck der Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten. Der Hinweis Nr. 3 zu § 109 HGO hat diese gesetzgeberische Zielsetzung. Konkret muss die Gemeinde abwägen, ob das öffentliche Interesse das fiskalpolitische Interesse an der Erzielung eines marktgerechten Verkaufspreises überwiegt und dies
vollziehbar dokumentieren. Bei dem Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der zwar in vollem Umfang gerichtlich
prüfbar ist, der Gemeinde aber einen Beurteilungsspielraum lässt ( Rauber , a.a.O., Erl. § 109 Rn. 14-15). Grundstücksveräußerungen zur Wirtschaftsförderung können ebenfalls Preisermäßigungen gestatten, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles wie das Schaffen von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sie im Einzelfall rechtfertigen. Vermögensveräußerungen unter dem vollen Wert können auch aus haushaltsrechtlichen Gründen zulässig sein, wenn der Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwand den Gemeindehaushalt unverhältnismäßig belastet, ferner zur Deckung eines akuten Finanzbedarfs ( Rauber , a.a.O., § 109 Rn. 16-17). Ein öffentliches Interesse für den Verkauf an Herrn H. ist weder dokumentiert noch ersichtlich. Die Klägerin kann bereits deshalb nicht mit dem Argument städtebaulicher Gründe gehört werden, weil die Gemeindevertretung mit der Änderung des Bebauungsplans selbst über die geänderte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks entschieden und diese ermöglicht hatte. Abgesehen davon, dass sich auch kein Hinweis dafür findet, dass die Gemeinde das sog. „Einheimischenmodell“ (Verkauf zu vergünstigten Preisen an Einwohner, hierzu VG Kassel, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 3 G 2870/00 -, juris) praktizierte, handelte es sich bei dem Interessenten H unwidersprochen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht um einen Einwohner der Gemeinde. Ohne dass es im vorliegenden Fall noch darauf ankommt, dürfte das öffentliche Interesse aus den vom Beklagten angeführten Gründen, insbesondere wie der Schaffung von Wohnraum für die Mitarbeiter des nahegelegenen Seniorenheimes, umgekehrt eher für einen Verkauf an den Investor gesprochen haben.
alledem ist die Klage unbegründet, weil die Beanstandung rechtmäßig ist. Der beanstandete Beschluss verstößt gegen § 109 HGO . Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage der Heilung eines Formfehlers im Beanstandungsverfahren durch Sachentscheidung der Gemeindevertretung über den formal fehlerhaften Widerspruch. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000336
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.