Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis eines 16-Jährigen bei Maßnahmen nach § 1666 BGB Orientierungssatz
(2016)BGB § 1666, Rn. 257). Auch das in § 1631 Abs. 2 BGB statuierte Recht auf gewaltfreie Erziehung gewährt keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. BT-Drs. 14/1247, 5). Zur Umsetzung dieser Rechte bedarf es der Einleitung von Verfahren nach § 1666 BGB, in denen die Voraussetzungen für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht zu prüfen sind (Heilmann/Fink, Praxiskommentar, Kindschaftsrecht,
- Aufl. 2020, § 1631 BGB Rn. 24 für das Recht auf gewaltfreie Erziehung; BT-Drs. 14/1247, 5). Die Wahrnehmung der Interessen der beteiligten Minderjährigen ist in diesen Verfahren über die Kindesanhörung (§ 159 FamFG) und die Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 158 FamFG) gewährleistet, wobei das Gesetz die Beteiligung des Kindes bewusst dem Schutz- und Fürsorgegedanken unterstellt und keine Parteivertretung erfolgt (vgl. Köhler, ZKJ 2018, 50 <52>). Eine zu weit gefasste Verfahrensfähigkeit wäre weder mit diesen Vorgaben noch mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG vereinbar. Nach dem Wortlaut der Norm bedarf es einer konkret im materiellen bürgerlichen Recht gewährten Rechtsposition der Minderjährigen, der allgemeine Anspruch auf Beteiligung und Anhörung im Verfahren genügt hierzu nicht (OLG Koblenz, FamRZ 2019, 706f). Eine eigenständige Verfahrensfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger zur Geltendmachung materieller Rechte war in den Entwurfsfassungen zu § 9 FamFG zunächst nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 16/6308, 17; BT-Drs. 16/9733, 26; zum Gesetzgebungsprozess siehe Heiter FamRZ 2009, 85ff). § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG wurde im Gesetzgebungsverfahren eingefügt, um Jugendlichen eine eigenständige Geltendmachung im materiellen bürgerlichen Recht eingeräumter Widerspruchs- und Mitwirkungsrechte (zB § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu ermöglichen und damit die notwendige Akzessorietät zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht herstellen (vgl. BT-Drs. 16/9733, 352; Heilmann/Köhler, Praxiskommentar,
- Auflage 2020, § 9 FamFG Rn. 4; MüKoFamFG/Pabst,
- Aufl. 2018, FamFG § 9 Rn. 6). Der Umkehrschluss, dass solche subjektiven Mitwirkungsrechte in sämtlichen kindschaftsrechtlichen Verfahren bestehen, lässt sich hieraus nicht ziehen (so aber Burghart, FamRZ 2019, 1029 <1034>). Zuzugeben ist, dass sich im Hinblick auf die Regelung zur Beschwerdebefugnis in § 60 FamFG ein Auseinanderfallen der Verfahrensfähigkeit für erstinstanzliche Verfahren und für Beschwerdeverfahren ergibt (hierzu auch OLG Schleswig, FamRZ 2019, 1700; Schael, FamRZ 2009, 265 <267>, Moelle, 243 2020, 7 <11>), die jedoch durch den Gesetzgeber gewollt bzw. bewusst hingenommen wurde. Die Verfahrensfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG ist daher zu verneinen, wenn ein Jugendlicher Rechtspositionen geltend macht, die ihre Grundlage im Verfassungs-, Verwaltungs- oder Verfahrensrecht haben (Keidel/Sternal,FamFG, § 9 FamFG Rn. 12; Heiter, FamRZ 2009, 85 <87>). Die Ausübung des staatlichen Wächteramts in Sorgerechtssachen wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB betrifft nicht konkrete subjektive Abwehrrechte, weshalb in Kinderschutzverfahren auch Jugendliche, die das
- Lebensjahr vollendet haben, keine Verfahrensfähigkeit besitzen (Heilmann/Köhler, Praxiskommentar, Kindschaftsrecht,
- Auflage 2020, § 9 FamFG Rn. 5; OLG München, FamRZ 2019, 1706). Die mit der Beschwerde angeführte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung in anderen Verfahren ist dagegen nicht maßgeblich, zumal es sich bei den benannten Verfahren zum Teil um Verfahrensgegenstände handelt, für welche die Verfahrensfähigkeit gesondert geregelt ist, wie im Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt5 (AZ …) zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung, oder konkret subjektive Rechte der Jugendlichen betroffen sind, wie im Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 (zu …). Die betroffene Jugendliche bedarf für die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten daher nach § 106 BGB, § 107 BGB der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, hier der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter, die nicht vorliegt. Entsprechend handeln gemäß § 9 Abs. 2 FamFG in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für beschränkt geschäftsfähige Personen deren gesetzliche Vertreter. Eine Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Kindesmutter liegt jedoch nicht vor (zu dieser Konstellation vgl. BGH FamRZ 2018 Moelle, ZKJ 2020, 7 <10ff>). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin aufgrund gesetzlicher Anordnung zu tragen (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses), außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 Abs. 3 FamFG greift insoweit nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000339