Keine Spürbarkeit nach § 3a UWG bei Verstoß gegen TextilKennzVO durch Materialangabe "Acryl" statt "Polyacryl" Leitsatz 1. Das Angebot von Textilien unter der Materialangabe "Acryl" verstößt gegen die Marktverhaltensregeln in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO, wenn es sich bei dem verwendeten Material tatsächlich um Polyacryl handelt. 2. Der Verstoß ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar im Sinnen von § 3a UWG zu beeinträchtigen. Der angesprochene Verkehr wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, es handele sich bei "Acryl" um eine andere Faser als "Polyacryl". Er wird vielmehr umgangssprachlich den Begriff "Acryl" als Abkürzung für "Polyacryl" verwenden. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 19. November 2019, 2-3 O 408/18, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzansprüche bezüglich der Materialangabe „Acryl“. Die Klägerin ist auf dem Sektor des Angebots und des Vertriebs von Bekleidung und Accessoires tätig. Sie wurde am 19.5.2017 gegründet. Die Klägerin eröffnete am 20.7.2017 einen Partnershop bei der Beklagten, die über die Verkaufsplattform www.(...).de zum einen Bekleidungsstücke selbst vertreibt und zum anderen Dritten die Möglichkeit bietet, Kleidungsstücke nach eigenen Vorstellungen zu bedrucken und zu vertreiben. Herstellerin der Produkte sowie Verkäuferin und Inverkehrbringerin im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) ist dabei allerdings immer die Beklagte. Der Umfang der Verkaufstätigkeit der Klägerin steht zwischen den Parteien im Streit. Nachdem die Klägerin von einer Dritten am 17.8.2018 (Anlage AS 8, Bl. 214 d.A.) wegen der Verwendung der Materialangabe „Acryl“ im Partnershop der Beklagten abgemahnt worden war, forderte die Klägerin am 24.8.2018 (Anlage AS 9, Bl. 220 d.A.) die Beklagte zur Änderung der Materialbezeichnung sowie zur Freistellung hinsichtlich des durch die Abmahnung entstandenen Schadens auf. Nachdem die Beklagte sich weigerte und den Shop der Klägerin abschaltete, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11.9.2018 (Anlage K 6) ab. Zeitgleich sprach die Klägerin Abmahnungen gegenüber zwölf Shop-Partnern der Beklagten aus, die alle die Bezeichnung „Acryl“ betrafen. Bereits seit November 2017 hatte die Klägerin in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang vermeintliche Wettbewerber wegen Verstößen gegen die TextilKennzVO abgemahnt. Gegenstand der Abmahnungen war teilweise die Materialangabe“ Acryl“ für Bekleidungsstücke, aber auch die Angabe von Gewichtsanteilen der Fasern. Das Landgericht hat durch Urteil vom 19.11.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte zur Unterlassung und zum Ersatz der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,- € verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Vorgehen der Klägerin sei nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Klägerin habe zwar kein Ladengeschäft und unterhalte auch keinen eigenen Onlineshop, jedoch vertreibe sie trotzdem Textilien. Dies sei zunächst auf der Verkaufsplattform der Beklagten geschehen und später auch über andere Plattformen. Indiz für eine Geschäftstätigkeit der Klägerin sei die Anmeldung von fünf Wortmarken beim DPMA sowie der Verkauf auf weiteren Plattformen wie zum Beispiel Amazon. Die Klägerin sei auch als Mitbewerberin klagebefugt. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO i.V.m. Nr. 26 des Anhangs 1 dieser Verordnung vor, da die Beklagte statt der zulässigen Materialangabe“ Polyacryl“ die Angabe “Acryl“ verwendet habe. Dies stelle ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3a UWG dar. Der Verstoß sei auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG hervorzurufen. Schließlich stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 € zu. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, die Abmahntätigkeit der Klägerin stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Indizien hierfür seien Massenabmahnungen der Klägerin gegenüber anderen Shop-Partnern der Beklagten, eine leichte Ermittelbarkeit der Verstöße, überhöhte Streitwerte sowie eine vorgeblich fingierte Drittunterwerfungserklärung, eine fehlende konsequente Weiterverfolgung der Abmahnungen sowie eine willkürliche Schuldnerauswahl. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Schließlich seien die Abmahnkosten allenfalls in Höhe von 50,06 € zu erstatten, da es sich bei den zeitgleichen Abmahnungen der verschiedenen Shopbetreiber auf der Plattform der Beklagten nur um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG gehandelt habe Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2019 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Zur Vervollständigung wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie zur Abweisung der Klage. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorgehen der Klägerin nach § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da es dem Verstoß jedenfalls an der nach § 3a UWG notwendigen Geeignetheit fehlt, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 1. Allerdings hat die Beklagte durch das Angebot von Textilien unter der Materialbezeichnung „Acryl“ gegen Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO verstoßen. Aus dem Anhang I Nr. 26 ergibt sich, dass die zu verwendenden Bezeichnungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. Während z.B. in den Niederlanden die Bezeichnung „Acryl“ und in den anderen Mitgliedstaaten ähnliche Begriffe vorgegeben sind, ist der deutsche Begriff mit „Polyacryl“ angegeben. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Soweit die Beklagte aus telelogischen Gründen eine abweichende Auslegung vornehmen will, die auch die Verwendung des Wortes „Acryl“ erlaubt, überzeugt dies nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst die verschiedenen Sprachgewohnheiten in den Ländern berücksichtigt und offensichtlich angenommen, dass dem Verkehr im deutschen Sprachraum der Begriff „Polyacryl“ bekannter ist als der Begriff „Acryl“. Auch die Gesetzgebungshistorie spricht dafür. Ursprünglich war in der deutschen Sprachfassung irrtümlich dort der Begriff „Seide“ enthalten. Dieses Versehen hat der Gesetzgeber beseitigt und dies dahingehend berichtigt, dass statt „Seide“ der Begriff „Polyacryl“ verwendet wurde. Dass bei dieser bewussten Änderung erneut ein Irrtum vorgekommen sein sollte, wie die Beklagte meint, ist fernliegend. Diese Auslegung ist auch mit europäischem Recht vereinbar. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Auslegung der (europäischen) TextilkennzVO dahingehend, dass eine in einem Mitgliedsstaat zugelassene Bezeichnung (hier: „Acryl“) in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zugelassen und damit unlauter sei, mit dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 34 AEUV unvereinbar sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Die beanstandete Sprachenvorgabe in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Textil-KennzVO dient der Sicherstellung von Erwägungsgrund 3 der TextilKennzVO (Vereinheitlichung der Textilfaserbezeichnungen, um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen) und Erwägungsgrund 10 der Textil-KennzVO (Gewährleistung von korrekten und einheitlichen Informationen) und ist damit letztlich aus Erwägungen des Allgemeinwohls zwingend erforderlich. Würden andernfalls nämlich Textilfaserbeschreibungen in einer Landessprache der Europäischen Union, die in diesem Land daher rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen im gesamten Unionsgebiet genügen, wäre der Schutzzweck der TextilKennzVO in keiner Weise sichergestellt. Dies lässt sich zwanglos an den Beispielen von bulgarischen Textilfaserbeschreibungen in kyrillischer Schrift, griechischen Beschreibungen in griechischem Alphabet oder aber ungarischen oder finnischen Kennzeichnungen verdeutlichen, die für den größten Teil der Bevölkerung der anderen EU-Mitgliedstaaten komplett unverständlich bleiben (OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn 61-64). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der BGH in seiner Entscheidung „Textilkennzeichnung“ festgestellt hat, dass - freilich in Bezug auf die dort in Frage stehende Regelung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO - keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestünden, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst sei (BGH GRUR 2016, 1068 Rn 21 - Textilkennzeichnung). 2. Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregel der TextilKennzVO ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.