den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung von Zahlungen als im Bemessungszeitraum einzubeziehendes Einkommen streitig, die der Arbeitgeber in den Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge ausgewiesen hat. Die 1985 geborene Klägerin und der 1977 geborene B. A. sind die Eltern des 2016 geborenen Kindes C. Sie stellten am 29. Juni 2016 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest.
der aktenkundigen Bescheinigung der AOK Hessen vom
einem Urteil des Bundessozialgerichts vom
1 Satz 2 BEEG würden Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Aus den Gehaltsabrechnungen gehe hervor, dass der Arbeitgeber der Klägerin die Provisionszahlungen als sonstigen Bezug steuerlich verbucht habe.
den lohnsteuerlichen Vorgaben könnten keine Änderungen mehr für ein abgeschlossenes Kalenderjahr (hier 2015) vorgenommen werden. Daher seien die Provisionszahlungen nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Mit der am
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes maßgeblich darauf an, ob die jeweiligen Lohnbestandteile regelmäßig gezahlt worden seien. Regelmäßige Zahlungen seien als laufender Arbeitslohn zu behandeln und genau dies sei in Ihrem Fall im Hinblick auf die Provisionen gegeben. Diese seien arbeitsvertraglich geregelt und würden monatlich ganz oder teilweise als Abschlagszahlungen oder
zahlungen geleistet. Der Fälligkeitszeitpunkt liege somit innerhalb des Bemessungszeitraums. Auch
der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ ergebe sich, dass im Wesentlichen Einmalzahlungen als sonstige Bezüge nicht berücksichtigt würden. Bei den ihr gezahlten Provisionen handele es sich aber nicht um Einmalzahlungen in diesem Sinn. Ergänzend legte die Klägerin Schreiben ihres Arbeitgebers vom
den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt würden. Entsprechend dieser Vorgaben seien nur die laufend besteuerten Gehaltsbestandteile in die Elterngeldberechnung einzubeziehen. Der Beklagte beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes maßgeblich darauf ankomme, ob die jeweiligen Lohnbestandteile regelmäßig gezahlt worden seien. Dies treffe hier auf die gezahlten Provisionen zu. Da die Zahlungen im Bemessungszeitraum erfolgt seien, ergebe sich durch eine Berücksichtigung kein elterngeldschädliches oder verzerrtes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse. Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden sind. Abschließend hat der Senat den Beteiligten den rechtliche Hinweis erteilt, dass das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom
Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte des § 2c BEEG sei sie in Übereinstimmung mit der Begründung des Sozialgerichts Fulda in seinem Gerichtsbescheid vom
der neuen Rechtslage 2015 bei dem Elterngeld als Einkommen zu berücksichtigen seien, da sie laut ihrem Arbeitsvertrag neben dem Grundgehalt als monatliche Umsatzprovision regelmäßig gezahlt würden. Damit stellten sie laufenden Arbeitslohn im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts vom
1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für den Bezugszeitraum des
Auffassung des Senates zu verneinen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
2 Satz 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 € war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 € war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 € überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 € gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes und unterliegt den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach u.a. Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat (Nr. 1), Mutterschaftsgeld
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat (Nr. 2) oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war mit der Folge eines geringeren Einkommens aus Erwerbstätigkeit (Nr. 3). Für die Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich
Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum
oder in Monaten der Bezugszeit
3 hat. Schließlich bestimmt § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG, dass als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
den §§ 2e und 2f, zu berücksichtigen ist. Dabei werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem
2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder
dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (Nr. 2). Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz <MuSchG>) in der Fassung vom
SchG in der Fassung vom
der Entbindung nicht beschäftigt werden. Die vorgeburtliche Schutzfrist begann hier zeitgleich mit dem Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld am
der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG unter „sonstige Bezüge“ Arbeitslohn zu verstehen ist, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings definiert das EStG den Begriff des laufenden Arbeitslohns nicht ausdrücklich. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die steuerrechtliche Literatur hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Arbeitslohn laufend ist, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird, wobei ein rein zeitliches Verständnis zu Grunde zu legen ist. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen, wobei im Hinblick auf den für die Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von den sonstigen Bezügen maßgeblichen Zeitraum im Anwendungsbereich des BEEG nicht auf das Kalenderjahr, wie im Steuerrecht, sondern auf den gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Bemessungszeitraum abzustellen ist. Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist jedoch lediglich noch auf die bis zum
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sei nicht mehr möglich. Für die Frage der Abgrenzung des laufenden Lohns von den sonstigen Bezügen seien die Lohnsteuerrichtlinien zu beachten. Darüber hinaus müsse eine Bindungswirkung dergestalt berücksichtigt werden, dass eine Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers so wirke, als hätte die Finanzverwaltung einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Der Inhalt erwachse in Bestandskraft, wenn weder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber noch das Finanzamt die von der Abgabenordnung (AO) eröffneten Rechtsbehelfe oder andere Korrekturmöglichkeiten nutzten. Dabei sei nicht das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren bindend, wohl aber die Rechtsfolgen, die die AO und das EStG daran knüpften. Derart bindende Feststellungen müssten von den Beteiligten des Elterngeldverfahrens hingenommen werden und Gerichte sowie Behörden hätten lediglich noch zum Zwecke der Tatsachenfeststellung zu ermitteln, wie der Arbeitgeber und ggf. das Finanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren die steuerrechtlichen Vorschriften gehandhabt hätten und ob insoweit ausnahmsweise keine Bestandskraft eingetreten sei. Die Erklärung des Arbeitgebers (in Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Entgeltbescheinigungsverordnung <EBV> vom 19. Dezember 2012, BGBl I, S. 2712), er habe bestimmte Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet, erlaube regelmäßig den Schluss, dass diese Anmeldung bestandskräftig geworden sei und deshalb die Beteiligten des Elterngeldverfahrens binde, wenn nicht konkrete tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstünden. Eltern verhielten sich im Übrigen widersprüchlich, wollten sie einerseits von den Steuervorteilen einer (unrichtigen) Besteuerung von Entgeltbestandteilen als sonstige Bezüge profitieren, um diese dann andererseits im
folgenden Elterngeldverfahren mit dem Ziel höheren Elterngeldes wieder infrage zu stellen (vgl. zu allem auch Parallelentscheidung des Bundessozialgerichts vom
frage des Senats lediglich an ihrer bisherigen Rechtsauffassung zur Einbeziehung der Provisionszahlungen festgehalten, ohne die Bestandskraft der lohnsteuerrechtlichen Anmeldung als sonstigen Bezug infrage zu stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber der Klägerin die Provisionszahlungen richtigerweise als laufenden Arbeitslohn hätte anmelden müssen, denn die Gründe für die Anmeldung als sonstigen Bezug sind ohne Belang, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die steuerrechtliche Anmeldung nicht bestandskräftig geworden ist. Der Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht gefolgt werden, weder sie noch ihr Arbeitgeber hätten ein Wahlrecht im Hinblick auf eine alternative Besteuerung gehabt. Vielmehr verhält es sich so, dass ein Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Lohnsteuerrichtlinien zur zutreffenden lohnsteuerlichen Anmeldung verpflichtet ist. Insoweit spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber der Klägerin angesichts der monatlichen Provisionszahlungen diese als laufenden Arbeitslohn hätte anmelden müssen, fälschlich jedoch eine Anmeldung als sonstige Bezüge gewählt hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn – wie hier – diese lohnsteuerliche Anmeldung gegenüber den Finanzbehörden bestandskräftig geworden ist. Damit muss es
der aktuellen Entsprechung des Bundessozialgerichtes, der der erkennende Senat folgt, sein Bewenden haben. Die gesetzliche Regelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92). Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss sonstiger Bezüge durch § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG alle anspruchsberechtigten Eltern gleichermaßen trifft, die im Bemessungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben. Sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinn sind weder bei der Bemessung noch im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Der Ausschluss sonstiger Bezüge ist auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG dient zudem dem legitimen Anliegen einer generalisierenden Gesetzgebung. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren, indem er
wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte zusammenfasst und Besonderheiten generalisierend vernachlässigt (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.