Worten: Sechzigtausend und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
folge übereinstimmender Teilerledigungserklärungen
der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Gerichtskosten 2.
stanz haben der Kläger zu 27% und die Beklagte zu
sbesondere die umfassende Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. und führt u.a. die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer
Kooperation mit der Beklagten zu 1. durch. Die Regelung zum Vertragsgegenstand
des Schulungsvertrages lautet: „§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn D zum Flugzeugführer nach den Standards der E, durch die B. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL(A). Der Schulungsvertrag umfasst
diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL). Nach § 7 Abs. 1 des Schulungsvertrages beträgt die Schulungsdauer im Regelfall ca. 23 Monate. Nach dem
genannten MLP Lehrplan umfasst die vollständige Schulung zum Erwerb der MPL(A)-Lizenz folgende Schulungsteile: Phase 1: Grundausbildung „Core Phase“ - „Ground Training“, Theorie 1 (5 Monate, 682 Unterrichtseinheiten), - „Flight Training, Core Phase“ - Fliegerische Grundausbildung (4,5 Monate), - „Ground Training, Theorie 2“ (5 Monate, 500 Unterrichtseinheiten), Phase 2: Aufbaustufe „Flight Training, Basic Phase“ (4 Monate), Phase 3: Mittelstufe „Flight Training,
termediate Phase“ (0,5 Monate auf B737/A320) Phase 4: Fortgeschrittene Stufe „Flight Training, Advanced (2,5 Monate auf B737/A320 /EMB /DHC8).
genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn D von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die
termediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten.
der Vergangenheit mit einer Vielzahl anderer angehender Nachwuchsflugzeugführer ab. Die Regelungen des Darlehensvertrages lauten auszugsweise: „§ 1 Darlehenssumme E gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (
Worten: sechzigtausend). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs.
nerhalb oder außerhalb des E-Konzerns entsprechend § 10 Abs.
besonderen Fällen
ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im E-Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des E-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer
nerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird E auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber E anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des E-Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. ...
nerhalb oder außerhalb des E-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer
nerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird E auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber E anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. … […]
sbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht
nerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme
ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird E auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.
Höhe von € 110.000,00) verpflichtet.“ Die Schulung des Klägers gemäß dem Schulungsvertrag vom
seinem Logbuch/Flugbuch am
der Präambel dieses Vertrages heißt es auszugsweise: „… Aufgrund des derzeit nicht ausgewiesenen Personalbedarfes kann Herrn D gegebenenfalls ein Schulungsvertrag für die
termediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) im Hinblick auf eine Übernahme
ein Beschäftigungsverhältnis bei E bzw.
eine Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag für das Cockpitpersonal“ fällt, gemäß § 13 des Schulungsvertrages angeboten werden, auch wenn ein Arbeitsvertrag noch nicht angeboten werden kann. Unbeschadet dieser Vereinbarung behält § 13 des Schulungsvertrages vom 30.12.2010 seine Gültigkeit. Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien zur Aufrechterhaltung der Qualifikation eine weiterführende Schulung wie folgt: …“ Unter dem
den Schulungsverträgen und
dem Darlehensvertrag genannten „Konzerntarifvertrag“, der als solcher nicht existiert, werden bei der Beklagten zu
die praktische und theoretische Ausbildung der
termediate und Advanced Phase sowie das Landetraining beinhaltete. Nach erfolgreicher Durchführung der Schulungsteile gemäß Schulungsvertrag vom
a., dass für den Kläger „
sbesondere für den Theorieunterricht und die Schulung auf Flugübungsgeräten voraussichtlich Kosten
Höhe von 28.950 EUR“ entstehen. Nach erfolgreicher Durchführung der Schulung bei der H erwarb der Kläger die Musterberechtigung für den Canadair Regional Jet. Anschließend führte er das LIFUS auf der Grundlage eines mit der H für den Zeitraum vom
Ziff. 5 dieses Arbeitsvertrages heißt es: „
dessen Rahmen der Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence MPL(A) abgeschlossen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht gewesen, der Schulungsvertrag mit dem Kläger sei bereits vollständig erfüllt worden und ein Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht gegeben. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am
soweit nicht verpflichtet habe. Jedoch rechtfertige sich der Anspruch aus § 311 Abs. 3 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB. Auch wenn die Beklagte zu 1. keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen sei, begründe sich der Anspruch daraus, dass sie
besonderem Maße Vertrauen für sich
Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst habe. Der weitergehende Klageantrag zu
teresse mit dem Feststellungsantrag verfolgt werde. Sofern der Kläger davon ausgehe, dass die Unwirksamkeit auf seiner Seite zu konkreten Ansprüchen führe, könne er diese gegebenenfalls zunächst außergerichtlich oder auch später im Rahmen einer Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Die bloß abstrakte Feststellung einer möglichen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages stelle für die Parteien keine im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO relevante Klärung möglicher Ansprüche aus ihrem Darlehensverhältnis dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 275 bis 290 d. A.) verwiesen. Gegen dieses, dem Kläger und den Beklagten zu 1.am 7. Februar 2017 zugestellte Urteil haben der Kläger - gerichtet gegen beide Beklagte - am 2. März 2017 und die Beklagte zu 1. am 6. März 2017 Berufung eingelegt. Beide Parteien haben ihre Berufung - nach auf jeweiligen rechtzeitigen Antrag hin bis zum 8. Mai 2017 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 8. Mai 2017 begründet. Dabei hat der Kläger zunächst seine Klagebegehren erster
stanz weiterverfolgt. Nach Beendigung seiner Ausbildung und Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses als Flugzeugführer mit der A hat er die mit der Berufung als Haupt- und Hilfsantrag zunächst weiterfolgten und auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Anträge für erledigt erklärt. Die Beklagte zu
Rede stehenden Belastung von € 60.000,00 netto gegeben. Sollte die Beklagte zu
Anbetracht der weniger als zwei Jahre erfolgten Ausbildung durch die Beklagte zu 1. unwirksam sei. Die Klausel sei unverhältnismäßig, da sie ihn, den Kläger, als Auszubildenden über Gebühr
seiner Arbeitsplatzwahl eingeschränkt habe. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Bei hypothetischen Kosten i.H.v. € 150.000,00 für die Ausbildung müsse die Beklagte zu 1. nur 40 % der von ihr zugesagten Leistungen erbringen und könne dasjenige bei Rücktritt oder aus Bereicherungsrecht verlangen, was laut Vertrag für 100 % Leistungserbringung geschuldet sein solle. Die Situation sei vergleichbar mit dem eines Schadensfalls im Betrieb. Es seien daher die Regeln des
nerbetrieblichen Schadensausgleichs anzuwenden. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte zu 1., die bereits
tern das Kostenrisiko für Ausbildungsabbrüche berechnen könne, versuche, das eigene Schlechtleistungsrisiko auf den strukturell unterlegenen Arbeitnehmer abzuwälzen. Der Beklagten zu
nerhalb der Fünfjahresfrist gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten habe. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist sei der von der Beklagten zu
seinem Logbuch/Flugbuch erst am
transparent noch unangemessen. Der Kläger sei durch diesen Vertrag
keiner Weise unbillig benachteiligt worden. Ganz im Gegenteil handele es sich um Verträge zu seinen Gunsten. Der Kläger habe durch die von der Beklagten zu
den zuletzt noch weiterverfolgten Hauptanträgen begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu1. der zuletzt geltend gemachte Zahlungsanspruch sowie ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag zu. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). II. Die Berufung des Klägers hat
der Sache auch Erfolg. Die Klage ist
den zuletzt gestellten Klageanträgen zulässig und begründet. 1. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Mit der Umstellung des ursprünglich nur hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags auf eine unbedingt erhobene Zwischenfeststellungsklage und der
diesem Zusammenhang erfolgten Klageerweiterung um die auf Rückzahlung von € 60.000,00 nebst Zinsen gerichtete Leistungsklage hat der Kläger eine gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 533, 263 ZPO
der Berufungsinstanz zulässige Klageänderung vorgenommen. a) Der Kläger ist mit den vorgenannten Anträgen nicht lediglich ohne Änderung des Klagegrundes von einem Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag übergegangen, so dass keine ohne weiteres gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des bisherigen Klageantrags vorliegt (vgl. zu der Konstellation eines bloßen teilweisen Übergangs von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage bei gleichbleibendem Klagegrund: BAG Urteil vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 18 mwN., AP Nr. 16 zu § 60 HGB) . Vielmehr stellt er nunmehr einen unbedingten Feststellungsantrag und macht hierbei die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch unabhängig vom Schulungsverlauf und seiner zwischenzeitlich erfolgten Anstellung bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft geltend. Da keine Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Hilfsantrag
der Sache vorliegt, handelt es sich bei einer derartigen Erhebung des bisherigen Hilfsantrags zum Hauptantrag nicht um eine bloße formelle Klageerweiterung ( vgl. BAG Urteil vom
der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn erstens der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und zweitens diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das sind die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Letzteres richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht nach §§ 530 ff. ZPO, sondern nach § 67 ArbGG ( vgl. BAG Beschluss 15. Februar 2005 - 9 AZN 892/04 - zu II. 2. b) bb)
Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG
der Berufungsinstanz ausdrücklich widersprochen. Jedoch ist die „Sachdienlichkeit“ i.S.v. § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO zu bejahen. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und
wieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt ( BGH Urteil vom 6. April 2004 - X ZR 132/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 2004, 1077 ). Dies ist vorliegend zu bejahen. Durch die Einbeziehung der mit der Klageänderung geltend gemachten Streitgegenstände wird ein neuer Rechtsstreit der Parteien über die Wirksamkeit der Regelungen des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag und den Rückzahlungsanspruch des Klägers vermieden.
der vom Kläger zurückgeforderten Höhe nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom
haltskontrolle zu berücksichtigen ist.
dizien für die rechtliche Einheit mehrerer Verträge können u.a. der wirtschaftliche Zusammenhang und der gleichzeitige Abschluss sein ( vgl. Erman/Dieckmann 16. Aufl. 2020 BGB Vorb. vor § 311 Rn. 15 mwN.).
haltliche Verknüpfung der Verträge ergibt sich daraus, dass Grundlage des Darlehensvertrages die
dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers ist und der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der früheren Beklagten zu 2. als Vertragspartei, sondern auch der Beklagten zu 1. regelt.
des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.
3 Satz 1 des Schulungsvertrages von der Kostentragungspflicht der „E“ die Rede. Ferner betrifft die
des Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Kläger einen - für den Erwerb der MPL(A)-Lizenz zwingend erforderlichen - weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die frühere Beklagte zu 2., die
soweit aufgrund der als rechtlich einheitlich zu beurteilenden Verträge auch keinen Vertrag zu ungunsten der Beklagten zu 1. abgeschlossen hat. Die Verträge stehen und fallen miteinander, da der Darlehensvertrag nicht ohne den Schulungsvertrag abgeschlossen worden wäre und umgekehrt. Aus beiden Verträgen ergeben sich Ausnahmen von der Kostenbeteiligung des Klägers, bzw. der Rückzahlungspflicht (vgl. § 10 Abs. 3 des Schulungsvertrages, § 5 des Darlehensvertrages), die den Willen der Parteien verdeutlichen, dass der Kläger unter den genannten Voraussetzungen nicht mit Kosten belastet werden soll. Wegen der Möglichkeit, unter den geregelten Voraussetzungen von einer Kostenbeteiligung befreit zu werden, kann mithin auch nicht angenommen werden, dass der Kläger den Schulungsvertrag ohne den Darlehensvertrag abgeschlossen hätte.
haltskontrolle zu unterziehenden Regelungen der Kostenbeteiligung/Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinaus zieht die rechtliche Einheit der Verträge als Rechtsfolge die Anwendbarkeit des § 139 BGB nach sich, sodass die (Teil-)Nichtigkeit des einen Vertrags im Zweifel auch zur (Gesamt-)Nichtigkeit des verbundenen Vertrags führt (v gl. BGH Urteil vom
haltskontrolle nach § 307 BGB.
haltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten ( BAG Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 29 mwN., juris ). Um solche Regelungen handelt es sich bei den getroffenen Vereinbarungen über die Beteiligung des Klägers an den Schulungskosten und die Rückzahlung des hierzu als Darlehen vereinbarten Betrages, da diese die Umstände des vom Kläger gemachten Leistungsversprechens - Rückzahlung von verauslagten Schulungskosten - ausgestalten. Derartige Vereinbarungen unterliegen der
haltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( vgl. BAG Urteil vom
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
teressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender
teressen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07- Rn. 19, AP Nr. 12 zu § 310 BGB) . Soweit den
teressen des Vertragspartners angemessen Rechnung getragen wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen,
wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt ( vgl. BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34 mwN., NZA 2009, 434, 438 ). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine
vestition im
teresse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil seiner Personalpolitik geht.
diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen ( BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - aaO. mwN.) . Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Schulungsvertrages schon
einem Arbeitsverhältnis standen oder ob ein solches nach Abschluss der Schulung erst begründet werden soll ( BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 36, aaO. ).
teressen der Vertragspartner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich
dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten
dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen
2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde. (a) Das aus den Verträgen ersichtliche Arbeitgeberinteresse geht dahin, Piloten nach den eigenen Standards auszubilden und die erworbene Qualifikation bei betrieblichem Bedarf und bei fachlicher Eignung des Nachwuchsflugzeugführers durch eine Anstellung bei einem Konzernunternehmen (i.e.S.) zu nutzen. Hinsichtlich der Kosten der Ausbildung soll der Vertragspartner zum Teil und ohne weitere Bedingungen beteiligt werden. Eine Rückzahlungspflicht ist dementsprechend unabhängig davon vorgesehen, ob der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Schulung ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer bei diesem oder aber bei einem anderen Arbeitgeber eingeht. Aus § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages, nach dem der Arbeitnehmer bei Ausschlagen eines Arbeitsvertragsangebots als Flugzeugführer und Verwendung der erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft zur Rückzahlung der gesamten Schulungskosten verpflichtet sein soll, ergibt sich ferner das
teresse des Arbeitgebers an einer entsprechenden Bindung des Arbeitnehmers, das Recht des Arbeitgebers auf den „ersten Zugriff“ auf diesen, ohne dass ein Mindestverbleib des Arbeitnehmers vorgesehen ist. Auf Seiten des Arbeitnehmers geht das
teresse im Wesentlichen dahin, durch die Schulung erstmals zum Piloten ausgebildet zu werden und mit erfolgreichem Abschluss eine Anstellung zu attraktiven Bedingungen als Flugzeugführer einzugehen.
finanzieller Hinsicht liegt sein
teresse darin, an den Kosten nur im zumutbaren Umfang beteiligt zu werden. (b) Unter Berücksichtigung dieser
teressen ergibt sich die Unangemessenheit der Kostenbeteiligung, bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung der entsprechenden Schulungskosten entgegen der Ansicht des Klägers zwar nicht daraus, dass er damit als Auszubildender über Gebühr
seiner Arbeitsplatzwahl eingeschränkt worden sei und die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall der Nichtanstellung vorgesehen ist. Da der angehende Nachwuchsflugzeugführer nach dem vorliegenden Vertragskonstrukt mit einer erfolgreichen Schulung zum Erhalt der Pilotenlizenz MPL(A) eine Qualifikation erhält, die ihm - jedenfalls ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - zuvor nicht erschlossene berufliche Möglichkeiten im Konzern der Beklagten zu 1. und bei anderen Fluggesellschaften eröffnet, ist eine unbedingte Kostenbeteiligung wegen des durch die Schulung bezogenen geldwerten Vorteils nicht unbillig. Die Kosten der Schulung werden durch die Beklagte zu 1. nicht nur
ihrem eigenen
teresse erbracht. Vielmehr hat auch der angehende Nachwuchsflugzeugführer ein erhebliches
teresse an der Durchführung der Schulung, an deren Kosten er sich aufgrund erfolgreicher Bewerbung bei der Beklagten zu 1. nur zum Teil beteiligen muss und damit nicht auf eine - bei der Schulung zum Piloten nicht unübliche -selbstfinanzierte Ausbildung angewiesen ist. Die Verträge enthalten
Bezug auf die Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages auch keine den Kläger
seiner Arbeitsplatzwahl und damit sein Grundrecht aus Art. 12 GG beschränkenden Bindungsfristen. Den
des Darlehensvertrages enthaltenen Fristen liegen Regelungen zugrunde, die allein im
teresse des Arbeitnehmers vorgesehen sind. Ein Fall des § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages steht vorliegend nicht
Streit. (
unangemessener Weise, da sie ihm das Risiko auferlegt, im Falle der Nichtfortsetzung der Schulung wegen mangelnden Bedarfs nur eine wertlose Teilschulung zu erhalten und hierfür nicht nur Zeit von mehr als anderthalb Jahren
vestieren, sondern sich auch an den Kosten beteiligen, bzw. zu einer Rückzahlung von Schulungskosten verpflichten zu müssen. Eine angemessene Gegenleistung erhält der Vertragspartner für seine Kostenbeteiligung und die von ihm eingegangene Rückzahlungsverpflichtung
diesem Fall nicht. Seine Belange werden durch die Vertragsgestaltung damit nicht hinreichend berücksichtigt, ohne dass billigenswerte
teressen der potentiellen Arbeitgeberin vorliegen. (bb) Dass die potentielle Arbeitgeberin von einer Fortsetzung der Schulung aus Kostengründen absehen möchte, wenn nach Beendigung der beiden ersten Phasen der Ausbildung der fehlende Bedarf bereits absehbar ist, mag nachvollziehbar sein. Gleichwohl stellt sich die Regelung eines entsprechenden Vorbehalts
Anbetracht des dabei für den angehenden Nachwuchsflugzeugführer bestehenden Risikos als einseitig und missbräuchlich dar.
des Schulungsvertrages ist die Fortsetzung der Schulung
dem verbleibenden kürzeren Ausbildungsabschnitt geregelt, nicht aber eine Verpflichtung zu einer - mangels Lizenz - noch nicht möglichen Einstellung als Flugzeugführer. Dementsprechend soll nach § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages ein Schulungsvertrag für die
termediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung und nicht etwa ein Arbeitsvertrag angeboten werden. Dabei geht es mithin zunächst um die im berechtigten
teresse des Vertragspartners liegende Beendigung der MPL-Ausbildung und nicht um eine weitergehende Bindung des potentiellen Arbeitgebers. (cc) Ausgehend von dem für die
haltskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann der durchgeführten Schulung im Umfang des Vertragsgegenstandes nach § 1 des Schulungsvertrages kein geldwerter Vorteil des Klägers mit der Begründung beigemessen werden, dass die im Umfang des ersten Schulungsvertrags durchgeführte Schulung mit dem erworbenen Qualifikationsstand bei einem anderen Unternehmen fortgesetzt und die MPL-Ausbildung so abgeschlossen hätte werden können. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Schulungsvertrages waren als Rechtsgrundlage für die Durchführung der MPL(A) Ausbildung die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zu beachten, die durch die Allgemeinen Vorschriften
Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) der ab dem
haltskontrolle im vorliegenden Fall irrelevant. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Unangemessenheit sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse und die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliche Gesetzesänderungen können keine Änderungen des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken ( BGH Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15 mwN., NJW 2009, 1491 ). (dd) Schließlich erweisen sich die Klauseln über die Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht wegen der
des Darlehensvertrages geregelten Tatbestände eines Verzichts auf die Darlehensforderung als angemessen. Ein ohne weitere Voraussetzungen anzunehmender Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen auch nicht mittelbar für den Fall, dass dem Vertragspartner keine Folgeschulungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages angeboten werden kann. dd) Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag als Rechtsgrund für die Leistung des Klägers scheidet selbst dann aus, wenn der Schulungsvertrag und der Darlehensvertrag nicht als rechtlich einheitlicher Vertrag zu werten wären und der Darlehensvertrag eine Darlehensschuld des Klägers im Rechtssinne begründet hätte. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein gemäß § 358 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB mit dem Schulungsvertrag verbundenen Vertrag, da der Darlehensvertrag der Finanzierung des Schulungsvertrages dient und eine wirtschaftliche Einheit der Verträge anzunehmen ist, weil beide Verträge aufgrund der dargestellten Verknüpfungen derart miteinander verbunden sind, dass keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Unwirksamkeit der Klausel über die Kostenbeteiligung des Klägers
1 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet hiernach gemäß § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB eine rechtshindernde Einwendung, aufgrund derer die Rückzahlung des Darlehens dauerhaft verweigert werden kann. b) Rechtsgrund für die durch den Kläger an die Beklagte zu 1. erbrachte Zahlung von € 60.000,00 war ferner nicht die Regelung
Ziff. 5 des zwischen dem Kläger und der A geschlossenen Arbeitsvertrages vom
einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden ( vgl. Palandt/Sprau BGB
der - mit Ausnahme der Kostenbeteiligung - wirksamen Schulungsvereinbarung ( vgl. ausführlich BAG Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe ). Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der
haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch
folge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde ( BAG Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28, Palandt/Sprau Einf. v. § 812 Rn. 5 ). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB
Betracht ( vgl. hierzu BAG
dem Antrag zu 2. begründet.
Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das
zidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BAG Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 – Rn. 18 mwN., AP Nr. 57 zu § 611 BGB Arbeitszeit).
folge der Einheit der Verträge im Zweifel nach § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des verbundenen Vertrags und damit die Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrages zur Rechtsfolge hat. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 91a Abs. 1 Satz 1. Danach haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die auf die teilweise Erledigung und die Rücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 2. entfallen, die der Kläger zu tragen hat.
stanzen auf dem Prüfstand. Es bedarf einer - auf den Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung abstellenden, jedoch rückschauenden - Beurteilung, ob der streitgegenständliche Anspruch bestand. Im Allgemeinen wird der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben, wobei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügt (v gl. Althammer
Zöller ZPO 33. Aufl. 2020 § 91a Rn. 24, 26 mwN. ). c) Hiernach ist von einem voraussichtlichen Unterliegen des Klägers mit den für erledigt erklärten Anträgen im Falle der Nichterledigung auszugehen. Die Regelung des
dem Hauptantrag zu 1.
Bezug genommen § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages bezieht sich ausdrücklich auf das Angebot eines weiteren Schulungsvertrages und nicht eines Arbeitsvertrages. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zu 1., dem Kläger nach erfolgreichem Abschluss der MPL(A)-Ausbildung ein Arbeitsverhältnis bei einer unter den Konzerntarifvertrag fallenden Gesellschaft anzubieten, bzw. - wie mit dem ursprünglichen Antrag zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.