teilsausgleich in Diesel-Fällen Leitsatz 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen
aussetzungen der
teilsausgleichung liegen grundsätzlich beim Schädiger.
trag zur Laufleistung hält. Er ist nicht zur Benennung von Zeugen oder zur
lage von Unterlagen verpflichtet. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang
gehend LG Frankfurt am Main,
sätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben zu 93 % die Beklagte und zu 7 % der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis im erstinstanzlichen Termin vom 30.4.2019 bedingten Kosten, welche der Kläger alleine zu tragen hat. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind
läufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 18.350,00 festgesetzt. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Fahrzeugkaufs im Zusammenhang mit dem „VW-Diesel-Skandal“. Der Kläger erwarb am 18.11.2013 einen gebrauchten VW Golf VI 2.0 TDI Comfortline zum Preis von 18.680,- € brutto. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 9.080 km auf. Es ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der Motorsteuerungssoftware dieses Fahrzeugtyps eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete einen Rückruf an. Das Fahrzeug des Klägers war Gegenstand dieser Rückrufaktion. Der Kläger ließ das mit dem KBA abgestimmte Software-Update der Beklagten aufspielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 30.4.2019 abgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat es das Versäumnisurteil mit Urteil vom 15.10.2019 aufrechterhalten. Es hat ausgeführt, der Kläger sei hinsichtlich der gezogenen Nutzungen beweisfällig geblieben. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufungen des Klägers. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr
bringen. Der Kläger beantragt,
gehens in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2018 zu erstatten; 6. festzustellen, dass der Klageantrag zu 3.) aus einer
sätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich anzurechnender Nutzungsvorteile, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs aus § 826 BGB zu.
sätzliche sittenwidrige Schädigung dar, wenn es ein Fahrzeughersteller unternimmt, im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, da die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausgenutzt werden. Für den Motor EA 189 ist dies aufgrund des rechtskräftigen Rückrufs des KBA als bewiesen anzusehen. bb) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines
maligen Mitglieds des
stands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller eine sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht
gelegen. Darauf, ob die
maligen Mitglieder des
stands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
liegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte den Tatbestand der
sätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Nachteil des Klägers erfüllt hat. Durch die bei der Motorenentwicklung des EA 189 getroffene strategische Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge in Verkehr zu bringen, wurde die Arglosigkeit und das Vertrauen von Fahrzeugkäufern wie dem Kläger gezielt ausnutzt. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines
maligen Mitglieds des
stands von der getroffenen strategischen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 34). Die Beklagte trägt daher eine sekundäre Darlegungslast für ihre Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht
gelegen. Sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Das Verhalten der verantwortlichen
stände muss sich die Beklagte nach § 31 BGB zurechnen lassen.
teilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. aa) Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger sei hinsichtlich der gezogenen Nutzungen beweisfällig geblieben. Der erst in der mündlichen Verhandlung angetretene Zeugenbeweis sei verspätet. Mit dieser Begründung hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen. Darauf hat der Senat mit Beschluss vom 16.11.2020 hingewiesen.
aussetzungen der
teilsausgleichung grundsätzlich beim Schädiger, hier also bei der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2014 - XI ZR 49/13, Rn 11; OLG Stuttgart, Urt. v. 4.4.2019 - 2 U 101/18, Rn 182). Der Beklagten kommen allerdings Beweiserleichterungen zugute. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Fahrzeugkäufer Nutzungen in Gestalt von gefahrenen Kilometern gezogen hat. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungen trifft den Käufer eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, 55. Ed. 1.8.2020, § 346 Rn 82). Denn die Laufleistung des Fahrzeugs zwischen dem Tag der Fahrzeugübergabe und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegt außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten.
gelegt, das den Tachostand ohne eine aktuelle Tageszeitung abbildete. Danach betrug die Laufleistung zu diesem Zeitpunkt 19.151 km. Die Beklagte hat die Laufleistung mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger ist damit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Verpflichtete genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er entsprechenden
trag hält (BGH, Urteil vom 8.1.2014 - I ZR 169/12 = BGHZ 200, 76, Rn 18 - BearShare). Er ist nicht zur Benennung von Zeugen oder zur
lage von Unterlagen verpflichtet (Zöller/Greger ZPO, 33. Aufl.,
Die weitere Beweisführung ist vielmehr Sache des für die
teilsanrechnung primär Beweispflichtigen, hier also der Beklagten (Zöller/Greger ZPO, 33. Aufl.,
Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Materialien zu verschaffen.
lage von Urkunden oder Unterlagen verpflichtet werden (§§ 142 Abs. 1, 273 Abs. 2 Nr. 1, 421 ZPO), wozu auch erst anzufertigende Fotos gehören können (Zöller/Greger ZPO, 33. Aufl.,
4). Von einer Beweisnot der Beklagten ist jedoch nicht auszugehen. Sie hatte bereits erstinstanzlich für die anzunehmenden Nutzungen Beweis durch Inaugenscheinnahme des Tachometers angetreten (Bl. 154, 356 d.A.). Das Landgericht wollte seine Überzeugung stattdessen durch Inaugenscheinnahme einer Fotografie des Tachometers in Kombination mit einer aktuellen Tageszeitung bilden. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden (§§ 286 Abs. 1, 287 ZPO). Auch insoweit kann der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet werden. Er darf die Beweisführung nicht vereiteln. Von einer Beweisvereitelung kann
liegend jedoch nicht ausgegangen werden. Ein Beweisbeschluss ist nicht ergangen. Der Umstand, dass der Kläger nur ein Foto ohne Tageszeitung
gelegt hat, kommt keiner Beweisvereitelung gleich. Davon ist nur auszugehen, wenn durch ein zu missbilligendes Verhalten die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird (BGH NJW 2008, 982, 985). Der Kläger hat indes nicht verhindert, dass der von der beweispflichtigen Beklagten angebotene Beweis durch Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs erhoben werden kann. Er hat insoweit auch die Mitwirkung nicht verweigert.
lage eines Lichtbilds unwidersprochen
getragen, dass der Kilometerstand an diesem Tag, der dem Tag des Schriftsatzschlusses entspricht, 19.793 km beträgt. Die Beklagte hat von dem eingeräumten Schriftsatznachlass keinen Gebrauch gemacht. Eine dem Kilometerstand entsprechende Laufleistung ist damit unstreitig (§ 138 IIII ZPO). dd) Der Bruttokaufpreis beträgt € 18.680,00. Es ergibt sich damit unter Berücksichtigung der zu erwartenden und der tatsächlichen Laufleistung ein Nutzungsvorteil in Höhe von € 1.534,67. Der Schaden beläuft sich also nach Abzug der
teile auf € 17.145,
schrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. In dem zu beurteilenden Fall steht einer Anwendung des § 849 BGB aber der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, hat den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der
schrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen. 3. Zinsen kann der Kläger erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (17.12.2018) beanspruchen. Eine verzugsbegründende Mahnung wurde nicht
gelegt. Sie ist nicht in dem
gerichtlichen Schreiben vom 29.8.2018 zu sehen, das nur auf eine Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach abzielt (Anlage K3). Die Prozesszinsen können nur aus dem um die gezogenen Nutzungen reduzierten Betrag in Höhe von € 17.145,33, nicht aus dem kompletten Kaufpreis verlangen kann. Zwar wurden die auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteile zum Teil erst zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt. Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag lag mithin bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der schließlich zuzusprechende Betrag (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 38, juris). Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, in welcher Höhe unter Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei Eintritt der Rechtshängigkeit die verzinsliche Hauptforderung bestand und wie sie sich im Laufe des Verfahrens angesichts der fortlaufenden Nutzung des Fahrzeugs entwickelt hat. Dazu wäre er verpflichtet gewesen (BGH, Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 354/19, Rn. 23, juris). Da Fahrzeuge je nach Jahreszeit oder Lebenssituation des Besitzers unterschiedlich stark genutzt werden können, kann ohne genaueren
trag nicht von einer gleichmäßigen Fahrleistung während der Nutzungszeit ausgegangen werden.
liegend zwar nicht aus der privilegierten Behandlung solcher Forderungen im Insolvenzverfahren und in der Zwangsvollstreckung hergeleitet werden. Die Sonderregelungen der §§ 850f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO finden im Verhältnis zur Beklagten als juristischer Person keine Anwendung. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger Ansprüche zustehen oder künftig entstehen, hinsichtlich derer eine Aufrechnung gegenüber der dem Kläger hier zuerkannten Forderung in Betracht kommt. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse, in Anwendung von § 393 BGB
einer Aufrechnung geschützt zu werden. 5. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.100,51 zu (Antrag zu 5.). Diese sind ersatzfähig, da sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 8.11.1994 - VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446-447). Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.8.2018
gerichtlich im Hinblick auf die manipulierte Motorsteuerung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Es gab für den Kläger keinen Anlass, dies von
neherein als aussichtlos anzusehen, zumal die Beklagte gerichtsbekannt in vielen gerichtlichen Verfahren später Vergleiche geschlossen hat.
diesem Hintergrund war es nicht von
nherein zweck- und aussichtslos, die Beklagte zunächst
gerichtlich zu entsprechenden Schadenersatzleistungen aufzufordern. 6. Mit dem Antrag auf die Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag zu 4.) hat die Berufung keinen Erfolg. Der Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB setzt
aus, dass die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich oder wörtlich angeboten wird, der Gläubiger also nur noch zuzugreifen braucht (vgl. BGH NJW 2020, 1962, Rn 85). Eine Zuvielforderung des Schuldners hindert demgemäß den Eintritt des Annahmeverzugs des Gläubigers (vgl. BGHZ 163, 381, juris Rn 27 ff.). Der Kläger hat in seinem
gerichtlichen Schreiben an die Beklagte nicht Zahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Ein ordnungsgemäßes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB liegt daher nicht
. Ein ordnungsgemäßes wörtliches Angebot ist aus dem gleichen Grund auch nicht in der Klageschrift zu sehen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 344 ZPO, die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Die
aussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht
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