G den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten erfassen kann, wenn der Ehepartner nach § 41 Abs 1, 2 AufenthV ohne Visum in das Bundesgebiet einreisen darf und die Ehe bereits im Bundesgebiet gelebt wird, ist zweifelhaft. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 06.08.2019 (Az. 6 K 1450/19.DA) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.07.2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung, mit der der Antragsgegner ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnte. Die Antragstellerin ist brasilianische Staatsangehörige und reiste am 24.01.2019 in die Bundesrepublik ein. Sie heiratete am 14.02.2019 einen iranischen Staatsangehörigen, der seit Januar 2015 als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG hat. Der Ehemann bestand am 15.08.2018 den Deutsch-Test für Zuwanderer auf dem Sprachniveau B1 und den Test „Leben in Deutschland“ am 21.09.
G mit Art. 6 GG vereinbar sei. Jedenfalls falle die Antragstellerin nicht in den vom Gesetzgeber intendierten Regelungsbereich der Norm. Sie sei gut integriert und belaste die Sozialsysteme nicht. Migrationspolitische Aspekte stünden ihrem Verbleib im Bundesgebiet nicht entgegen. Anders als in dem von § 36a AufenthG zu regelnden Fall befinde sich die Antragstellerin bereits bei ihrem Ehemann in der Bundesrepublik. Weil durch die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine eheliche Lebensgemeinschaft getrennt würde, sei das Gewicht der von Art. 6 GG geschützten Rechtsgüter höher als im typischerweise von § 36a AufenthG erfassten Fall, in dem die Lebensgemeinschaft erst herzustellen sei. Deshalb widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auf den Fall der Antragstellerin, der anders gelagert sei als die Fälle, die § 36a AufenthG nach der Begründung des Gesetzgebers erfassen solle, diese Vorschrift angewendet würde. Damit werde wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Jedenfalls sei entgegen der Annahme des Antragsgegners eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 01.08.2019 gegen den Bescheid vom 18.07.2019 – Az…. - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die streitgegenständliche Verfügung. Weiterhin trägt der Antragsgegner vor, dass er solange davon ausgehe, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Brasilien zumutbar sei, bis die Antragstellerin nachgewiesen habe, dass sie die Ehe in Brasilien gemeldet habe und ihr Ehemann dennoch kein Visum zur Familienzusammenführung bekomme. Die Ehe sei erst nach der Flucht des Ehemanns geschlossen worden, sodass der Regelausschlussgrund des § 36 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzuwenden sei. Es sei unbedenklich, vor oder während der Flucht geschlossene Ehen zu privilegieren. Der Antragsgegner weist zudem darauf hin, dass die Bundesagentur für Arbeit wegen fehlender Auskünfte des Arbeitgebers keine Zustimmung zur Beschäftigung der Antragstellerin als Gesundheits-/Krankenpflegerin erteilt habe. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000, der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 00.00.0000 der Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer zugestimmt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des Eilverfahrens, die Gerichtsakte des zugehörigen Klageverfahrens und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag ist zunächst im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sich allein gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet. Streitgegenstand ist ersichtlich allein der Anspruch der Antragstellerin auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, bezüglich der Abschiebungsandrohung hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Bei der Bezeichnung des Datums der Klageerhebung handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig und in Bezug auf die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere statthaft, weil die Klage der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die Antragstellerin nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ein fiktives Aufenthaltsrecht hatte. Sie hielt sich gemäß § 41 Abs. 1, 2 AufenthV rechtmäßig seit dem 24.01.2019 im Bundesgebiet auf, als sie am 21.03.2019 einen Aufenthaltstitel beantragte. Der Antrag ist auch begründet. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO wägt das Gericht ab zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des streitbefangenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des Betroffenen, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben. Dabei kommt es regelmäßig auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf hingegen ersichtlich keinen Erfolg haben, ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (ausführlich Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 85-88, 89-94, beck-online). Vorliegend ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen und es überwiegt deutlich das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als offen. Es stellt sich nicht nur die schwierige Rechtsfrage,
G auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann, sondern es ist auch in tatsächlicher Hinsicht zu klären,
– die Anwendbarkeit von § 36a AufenthG unterstellt – ein humanitärer Grund im Sinne von § 36a Abs. 1, 2 AufenthG vorliegt. Es ist schon fraglich,
G, auf den der Antragsgegner seine Entscheidung stützt, überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht jedoch nicht, § 36a Abs. 1 S. 3 AufenthG. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG können monatlich 1.000 nationale Visa erteilt werden, § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG. Die Norm soll den Nachzug derjenigen Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter regeln, die sich im Ausland befinden und während der Flucht vom inzwischen subsidiär Schutzberechtigten getrennt wurden. Ausweislich der Zielsetzung des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes, mit dem § 36a AufenthG eingeführt wurde (BT Drs. 19/2438), soll die Norm einen gestaffelten Nachzug in die Bundesrepublik für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter ermöglichen (BT Drs. 19/2438 S. 2). Die in § 36a Abs. 2 S. 1 AufenthG für diesen Zweck vorgesehene Anzahl von 1.000 Visa monatlich für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG wurzelt in einer Zusage der Bundesregierung im Rahmen eines gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten der EU gegenüber Italien und Griechenland, mittels Relocation-Programmen 1.000 Personen monatlich zu übernehmen (BT Drs. 19/2438 S. 3). Nach der Gesetzesbegründung stellt das Bundesverwaltungsamt während des Visumverfahrens intern verbindlich fest,
humanitäre Gründe vorliegen, die für die Erteilung eines Visums und der Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG notwendige Voraussetzung sind (BT Drs. 19/2438 S. 23, 15). Darauf basierend trifft das Bundesverwaltungsamt intern verbindlich die Entscheidung, welche Familienangehörigen zu den bis zu 1.000 Nachzugsberechtigten gehören (BT Drs. 19/2438 S. 18). Im Gegensatz zu dem Ziel der Regelung, den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter durch Begrenzung und Staffelung zu steuern (BT Drs. 19/2438 S. 2), ist die Antragstellerin als brasilianische Staatsangehörige nach § 41 Abs. 2, 1 AufenthV berechtigt, auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einzureisen, sich darin aufzuhalten und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Das Visumverfahren, das § 36a AufenthG als wesentliches Steuerungsinstrument für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, ist für die Antragstellerin nicht einschlägig. Weiterhin ist – anders als in den von § 36a AufenthG in den Blick genommenen Fällen – die familiäre Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu ihrem Ehemann erst deutlich nach dem Ende seiner Flucht entstanden und hat keinerlei Bezug zu seinem Weg in das Bundesgebiet. Auch wenn § 36a AufenthG damit offensichtlich ungeeignet ist, den Fall der Antragstellerin adäquat zu erfassen, ist die Anwendung anderer Vorschriften für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet durch § 36a AufenthG ausgeschlossen (BT Drs. 19/2438, S. 20). So stellt sich die Frage, inwiefern § 36a AufenthG einen Fall regeln kann, der zwar prima facie von der Norm erfasst ist, weil es um den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten geht, der aber von der Ratio der Norm nicht geregelt werden soll, weil die familiäre Lebensgemeinschaft erst nach der Flucht begründet wurde und keinen Bezug zu seiner Flucht aufweist. Die Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Anwendbarkeit des § 36a AufenthG auf den vorliegenden Fall unterstellt, ist weiterhin offen,
ein humanitärer Grund im Sinne von § 36a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AufenthG gegeben ist. Der Begriff der humanitären Gründe und die dazu in § 36a Abs. 2 AufenthG beispielhafte Aufzählung ist nur auf § 36a AufenthG bezogen und nicht mit demselben Begriff in anderen Normen des Aufenthaltsgesetzes identisch (BT Drs. 19/2438 S. 22; Kluth in BeckOK Ausländerrecht, AufenthG,
der Regelausschlussgrund aus § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG einschlägig ist, oder
nicht ein Sonderfall vorliegt, in dem die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Für einen solchen Sonderfall und damit eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund sprechen schon die bisherigen Integrationsleistungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes. Weiterhin ist hinsichtlich des Regelausschlussgrundes nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch zu berücksichtigen, dass die Ehe der Antragstellerin bereits im Bundesgebiet gelebt wird, und, dass §36a AufenthG zur Regelung von Fällen geschaffen wurde, die von dem der Antragstellerin erheblich abweichen. Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Eine Vollstreckung der streitgegenständlichen Verfügung hätte schwerwiegende Folgen für sie und würde sie in erheblicher Weise belasten. Die Antragstellerin ist schwanger, der voraussichtliche Entbindungstermin ist am 00.00.2020. Sie ist damit derzeit nicht reisefähig, was der Antragsgegner auch anerkennt. Für die Antragstellerin und ihren Ehemann streiten insbesondere das Schutzgebot und ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Mit einer – eventuell sogar zwangsweise durchgesetzten – Ausreise der Antragstellerin würde tief in ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG eingegriffen, weil sie von ihrem Ehemann getrennt würde. Zudem würde ihr als Mutter eines Neugeborenen, und damit in einer Lebensphase, in der sie in erheblicher Weise auf die Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen ist, die familiäre Unterstützung entzogen. Da zu erwarten ist, dass das noch ungeborene Kind mit der Antragstellerin ausreisen würde, würde ihr Ehemann vor die Wahl gestellt, entweder auf die Pflege und Erziehung seines Kindes oder seine bisher erbrachten Integrationsleistungen zu verzichten. Um sein Kind pflegen zu können, wäre er gezwungen, in ein Land überzusiedeln, in dem er keine Arbeit hat, die Sprache nicht spricht und völlig auf die Antragstellerin angewiesen ist.
dort der Lebensunterhalt gesichert werden könnte, ist unklar. Dagegen spricht, dass der Ehemann die Antragstellerin bereits mit wechselnden Geldsummen unterstützte, als sie noch in Brasilien lebte. Dabei ist auch zu bedenken, dass Brasilien von der derzeitigen Sars-CoV2-Pandemie besonders schwer betroffen ist, sodass auch der Gesundheitsschutz der Antragstellerin und des noch ungeborenen Kindes noch weiter an Bedeutung gewinnt. Weiterhin hat die Antragstellerin bereits erhebliche Integrationsleistungen erbracht, die bei einer Abschiebung der Antragstellerin und dem damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot zunichte gemacht würden. Auf der anderen Seite sind die Interessen am Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung nur als gering zu bewerten. Die Antragstellerin darf – soweit kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegensteht – nach § 41 Abs. 1, 2 AufentV ohne Visum einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und hier einen Aufenthaltstitel beantragen. Sie wohnt in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann, der Lebensunterhalt ist gesichert. Sie spricht die deutsche Sprache und hat gezeigt, dass sie ohne Probleme Arbeit finden und für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, fraglich,
G den vorliegenden Fall seinem Regelungszweck zufolge überhaupt erfassen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei Nr. 1.5, und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 bei der Ermessensausübung herangezogen wurden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000383
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