Einbruchdiebstahl Tenor Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Diebstahls in einem Fall sowie des Diebstahls in fünf Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei
zu handeln. Beide Angeklagten äußerten, dass sie vor den beiden Taten Alkohol und Amphetamin zu sich genommen hätten, waren aber außerstande, dies noch irgendwie einzugrenzen. Stehen Art und Quantität eines Rauschmittel-, insbesondere Alkoholkonsums aber nicht fest, so sind Rückschlüsse auf die Auswirkungen einer Berauschung auf die Schuldfähigkeit im Wesentlichen nur anhand des Täterverhaltens möglich. Wichtige Indizien für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sind körperliche Ausfallerscheinungen oder kognitive Beeinträchtigungen, etwa Erinnerungslücken. An beidem fehlt es vorliegend. Das Erinnerungsvermögen beider Angeklagter war
ihren Bekundungen intakt. Die Angeklagte schilderte zudem ein situationsadäquates Vorgehen bei beiden Taten, da sie „Schmiere stand“ und hierbei auf eine drohende Gefahr (Erscheinen der Zeugin ) mit der erforderlichen Geschwindigkeit reagierte beziehungsweise gebotene Modifikationen vornahm (Wechsel des ersten, zu gut einsehbaren Standorts in Fall 2). Insbesondere bemerkte die Angeklagte bei Fall 1) sofort, dass sie von der Zeugin entdeckt wurde. In der kurzen Zeitspanne, welche die Zeugin benötigte, um ihr Telefon zu ergreifen alarmierte die Angeklagte geistesgegenwärtig den Mittäter und setzte sich mit ihm ab, bevor die Zeugin auch nur an das Fenster zurückkehren (geschweige denn die Polizei verständigen) konnte. Was das Handeln des Angeklagten angeht, so erweckten seine Bewegungen in dem Video von Fall 2) den Eindruck flüssigen, professionellen und zielgerichteten Handelns ohne Unsicherheiten im Bewegungsmuster, wobei er darauf achtete, sich in dem von außen einsehbaren Gastraum (anders als später in der Küche) nicht aufzurichten. Trotz Dunkelheit bewegte er sich gewandt und mit beachtlicher Geschwindigkeit durch die Gaststätte, ohne an irgendeiner Stelle verlangsamt zu wirken. In Sequenzen mit aufrechter Bewegung waren weder ein Schwanken noch ein Stolpern zu erkennen. Zudem handelte auch der Angeklagte planvoll, indem er zunächst eine schnelle Grobsichtung der örtlichen Gegebenheiten vornahm, um sodann nach kurzer Kontaktaufnahme zur Mitangeklagten in einem zweiten Anlauf die Behältnisse der Gaststätte gründlich nach möglicher Beute durchsuchte. Irgendwelche Anhaltspunkte für alkohol- oder drogenkonsumbedingte Ausfallerscheinungen sind nach alledem nicht ersichtlich. γγ) Auch bezüglich Fall 3) („“) wird das Geständnis des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bestätigt.
(1)Die Zeugin erklärte vor der Kammer, dass sie am Abend vor dem Einbruch noch fast bis Mitternacht mit einer Auszubildenden im Salon gewesen sei, um mit ihr die Modelarbeit zu üben. Es sei warm gewesen, weshalb sie ein seitlich zum Hof gerichtetes Fenster gekippt habe. Beim Verlassen des Salons habe sie das Fenster nicht geschlossen. Sie wohne in einem Gebäude, welches an den Hof angrenze. Sie sei in der Nacht noch länger wach gewesen, habe aber nichts Verdächtiges bemerkt. Morgens habe sie ihre Kinder in die Schule gefahren und sei anschließend in den Salon gegangen, wo sie bemerkt habe, dass eines der hinteren Fenster komplett geöffnet gewesen sei. Das von ihr am Abend gekippte Fenster sei ausgehängt und defekt gewesen. Die Reparatur des Fensters habe 170,- € gekostet. Der Täter habe Bargeld in Höhe von circa 400,- € entwendet, was ihre Versicherung übernommen habe. Wenn sie vorgehalten bekomme, dass sie gegenüber der Polizei 385,- € angegeben habe, sei dies sicher der zutreffende Betrag. Ansonsten sei in den Geschäftsräumen nichts zerstört worden. Jedoch sei es für die Zeugin psychisch sehr belastend gewesen, dass jemand in ihren Friseursalon unweit von ihrer Privatwohnung eingebrochen sei. Sie habe nach der Tat deshalb noch länger unter Angstzuständen gelitten.
(2)Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und gerade im Hinblick auf den von ihr vermissten Geldbetrag aus der Kasse konstant. In ihrer durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführte polizeilichen Aussage vom gab sie den Fehlbetrag mit 385,- € an, was dem aus dem Gedächtnis abgerufenen Betrag in Höhe von circa 400,- € nahezu exakt entspricht. Auch die von der Zeugin als psychisch belastend bezeichneten Folgen der Tat hat sie plausibel und eindringlich geschildert.
(3)Der von dem Angeklagten geschilderte Ablauf der Tat, die Tatzeit und seine Täterschaft wird durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildausschnitte aus dem Überwachungsvideo des Friseursalons bestätigt, soweit die Geschehnisse in den Räumlichkeiten des Salons stattfanden (Fallheft 3, Bl. 19-24). Zwar hätte sich der Angeklagte auch anhand dieser Lichtbilder nicht eindeutig als Täter erkennen lassen, jedoch sind zweifelsfrei große Ähnlichkeiten in der Kopfform (und wiederum hinsichtlich des fehlenden Haupthaars) zu erkennen.
(4)Die Feststellungen zu fehlenden erheblichen Auswirkungen des vorangegangenen Alkoholkonsums auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatte die Kammer erneut durch Rückschlüsse des Verhaltens bei der Tatbegehung zu treffen. Denn der Angeklagte bekundete lediglich in pauschaler Form, zu einem nicht näher beschriebenen Zeitpunkt vor der Tat eine nicht näher benannte Menge Alkohol zu sich genommen zu haben. Der Angeklagte hat ein planvolles, zielgerichtetes Vorgehen bei Tatbegehung beschrieben, ohne dass es irgendwelche Hinweise auf Ausfallerscheinungen gäbe. Auch geht aus der glaubhaften Aussage der Zeugin hervor, dass Beschädigungen nur am Einstiegsfenster stattgefunden haben, dagegen im Inneren des (ausweislich der Lichtbilder des Überwachungsvideos dunklen) Friseursalons keine Gegenstände entzweigegangen waren. Auch von daher fehlt es an irgendwelchen Indizien für ein unkon iertes Vorgehen oder unsichere Bewegungen des Angeklagten am Tatort. Zudem war der Angeklagte in der Tatnacht nach eigenen Angaben auch noch in der Lage, Motorroller zu fahren. δδ) Auch in Fall 4) (Restaurant „“) findet sich das Geständnis des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bestätigt.
(1)So stimmt die Beschreibung des ermittelnden KOK – eingeführt durch das auszugsweise Verlesen seines Vermerks vom – hinsichtlich der Lage des Tatorts und dessen Erreichbarkeit mit den ausführlichen Angaben des Angeklagten überein. Auch stellte KOK, wiederum übereinstimmend mit der Schilderung des Angeklagten, an einem Fenster zur hofseitigen Terrasse fünf Hebelmarken fest. Vor allem jedoch war das Gesicht des Täters auf den in Augenschein genommenen Aufnahmen der Überwachungskamera (Fallheft 5, Bl. 17-19) für die Kammer zweifelsfrei als dasjenige des Angeklagten zu erkennen. Die Feststellung der genauen Tatzeit ergibt sich ebenfalls aus der Inaugenscheinnahme der Überwachungsbilder, die Datum und Uhrzeit auswiesen.
(2)Soweit
dem Vermerk des KOK der Sohn des Restaurantbetreibers angegeben haben soll, dass bei dem Einbruch (anstelle des von dem Angeklagten eingeräumten Bargeldbetrags) ein iPhone 6s abhandengekommen sei, erlaubt dies keine entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer. Auf den in Augenschein genommenen Aufnahmen der Überwachungskamera waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte ein Smartphone an sich genommen hätte. Schließlich hat der Angeklagte auch plausibel die erheblichen Risiken dargestellt, aufgrund derer er bei einem Einbruch niemals ein iPhone entwenden würde. Angesichts dessen waren seine Angaben zur Beschaffenheit des Diebesguts unwiderlegbar.
(3)Einen Rauschmittelkonsum vor der Tat hat der Angeklagte nicht geschildert. Auch sonst bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit. εε) Bezüglich des in derselben Nacht begangenen Einbruchsdiebstahls in der „“ wurde die geständige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ebenfalls bestätigt.
(1)Der Zeuge erklärte, er habe damals in der Bar des Herrn ausgeholfen. Er habe nach dem Einbruch die Bilder der Überwachungskamera gesichtet. Darauf habe er erkannt, dass ein Mann anscheinend zunächst versucht habe, durch die Tür in die Gaststätte zu gelangen. Das Türschloss sei dabei beschädigt worden. Der Mann sei anschließend eingebrochen. Der Inhaber habe dem Zeugen mitgeteilt, dass er während der Tat auf dem Fußboden gelegen habe und nicht wachgeworden sei, weil er Schlafmittel genommen habe. Auch habe er erklärt, dass 60,- € entwendet worden seien. Den Herrn habe der Zeuge später nicht mehr gesehen; soweit er wisse, gehöre die Bar nicht mehr ihm.
(2)Der Zeuge ist in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten wurde darum der Vernehmungsvermerk des KK-A vom verlesen. Er berichtet darin, dass er den Zeugen vernommen habe. Dieser habe erklärt, dass er der Inhaber der sei und zur Tatzeit auf dem Boden vor dem Tresen geschlafen habe. Von einem Einbruch habe er gar nichts gemerkt, was der Zeuge auf den Gebrauch eines Schlafmittels zurückgeführt habe. Erst am Nachmittag nach der Tat habe der Geschädigte bemerkt, dass Wechselgeld aus der Kasse weg gewesen sei. Ob das – bei Eintreffen der Polizei offene – Fenster des Toilettenraumes über Nacht gekippt gewesen sei, habe der Zeuge nicht mehr gewusst. Der Zeuge KK-A stellte ausweislich seines Vermerks vor Ort außerdem fest, dass außen vor dem herausgenommenen Fenster der Toilette eine tatorteigene Mülltonne gestanden habe. In der Kasse hätten sich nur noch 1-Cent-Stücke und 2-Cent-Stücke befunden. Die Videoüberwachung habe die Tat aufgenommen. KK-A habe das Video abgefilmt.
(3)Da sich die von KK-A gefertigte Videokopie nicht bei der Akte befand, konnte die Kammer nur mehr die im Fallheft vorhandenen Standbilder der Überwachungskamera in Augenschein nehmen. Auf diesen war eine männliche Person innerhalb der Gaststätte zu sehen, deren Kopfform derjenigen des Angeklagten vollständig glich; auch handelte es sich um einen Glatzenträger (Fallheft 8, Bl. 12-15). Auf den in den Aufnahmen eingeblendeten Uhrzeitangaben beruhen die Feststellungen zum genauen Tatzeitpunkt.
(4)Die – den Angeklagten nicht beschwerende – Feststellung zur Anwesenheit des Geschädigten am Tatort beruht auf dessen Angaben gegenüber dem Zeugen und KK-A . ζζ) Schließlich bestehen auch Fall 6) (Pizzeria „“) keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Angeklagten abgelegten Geständnisse.
(1)Hinsichtlich des Einstiegs in das Gebäude wurde die Einlassung des Angeklagten durch die Ermittlungen von KOK’in, die durch auszugsweises Verlesung ihres Vermerks vom in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. KOK’in konnte keine Hebelmarken an den Fenstern oder der Außentür der Gaststätte feststellen, sehr wohl allerdings zwei Hebelmarken an der Tür des Getränkelagers. Ebenfalls fand sie hinter dem Verkaufstresen eine aus der Befestigung gerissene Überwachungskamera. Nach den Angaben des Inhabers seien die Fenster zu dem Restaurant gekippt gewesen, bei seiner Ankunft habe ein Fenster dann komplett offen gestanden. All dies deckt sich mit den Schilderungen des Angeklagten vom Tatablauf (Einstieg unter Ausnutzen eines gekippten Fensters, Aufbrechen einer Tür im Gebäudeinnern, Abreißen einer Kamera).
(2)Ebenfalls bestätigt werden die Angaben der Angeklagten durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche die Überwachungskameras des Restaurants von der Tat aufzeichneten (Fallheft 13, Bl. 23-27). Auf diesen Bildern ist zunächst eine männliche Person im Inneren des Gebäudes zu sehen, deren Kopf jenem des Angeklagten stark ähnelte, und deren Statur mit der seinen übereinstimmte. Es ist zu sehen, wie diese Person durch den Spalt eines gekippten Fensters den Fenstergriff des benachbarten Fensters ergreift und es dadurch öffnet. Ferner ist der Täter bei dem Durchsuchen der Räumlichkeiten zu sehen. Die Tatzeit ergibt sich ebenfalls aus diesem Lichtbildern, da die Kameras Datum und Uhrzeit ebenfalls aufzeichneten. Schließlich ist auf Bl. 23 von Fallheft 13 auf einem einzelnen Lichtbild eine weibliche Person außerhalb der zu erkennen, deren äußeres Erscheinungsbild mit demjenigen der Angeklagten übereinstimmt.
(3)Die Höhe der Tatbeute von 40,- € ergibt sich aus den unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten.
(4)Auch in Fall 6) ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Angeklagten schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig gewesen wären. Wiederum gab der Angeklagte lediglich unspezifisch einen Alkoholgenuss vor der Tat an, weshalb Feststellungen zur Schuldfähigkeit im Wesentlichen nur anhand des Täterverhaltens möglich waren. Der nächtliche Tatablauf verlief geordnet und planvoll. Die Angeklagte – die im Übrigen für ihre Person nicht einmal von einer Alkoholisierung berichtet hatte – zog sich frühzeitig, nämlich gleich nach Aushändigen des Werkzeugs, zurück und verbarg sich in ihrem Pkw. Der Angeklagte verzichtete bei dem Einsteigen auf einen unnötigen Gewalteinsatz und ergriff stattdessen im Dunkeln durch ein gekipptes Fenster den Griff des benachbarten Fensterflügels und konnte diesen so öffnen. Zufällige Beschädigungen, die auf ein ungeordnetes Vorgehen hingedeutet hätten, waren auch in Fall 6) nicht festzustellen. Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass vorheriger Alkoholgenuss auch hier keine erheblichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit der Angeklagten gehabt hat. IV. 1. Der Angeklagte hat sich hiernach in fünf Fällen wegen Diebstahls sowie in einem Falle wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB.
- a)Indem der Angeklagte am ein Werkzeug an einem Fenster des Restaurants „“ verwendete, um es aufzuhebeln, setzte er unmittelbar zu einem Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB an. Denn er begann dadurch bereits mit derjenigen Tathandlung, die zum Verwirklichen des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB erforderlich war. Nach seiner Vorstellung von der Tat wäre er durch das aufgehebelte Fenster in die Gaststätte hineingelangt, wo er Wertgegenstände und Bargeld entwenden wollte. Das unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB führt auch zu der Annahme einer Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich des vom gesamten Tatplan umfassten Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB (st. Rspr., u. a. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 – 3 StR 291/85 –, BGHSt 33, 370-377). Der Angeklagte ist durch das unfreiwillige Absehen von der weiteren Tatausführung nach Alarmierung durch die Mitangeklagte auch nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB. Denn der Angeklagte erachtete bei dem Abbruch der Tat das Entwenden von in dem Restaurant befindlichen Wertgegenstränden oder Bargeld nach der objektiven Sachlage als unerreichbar, weil die Zeugin die Tat entdeckt hatte und er darum mit einem baldigen Eintreffen der Polizei rechnete. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist nicht mehr möglich, wenn der Täter unfreiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, weil er das Erreichen des tatbestandlichen Zieles für unmöglich hält (vgl. Fischer , § 24 StGB Rn. 7 m. w. N.). Dass der Angeklagte nach der Information durch die Mitangeklagte sofort den Tatort verließ, beruhte darauf, dass beide die Tat wegen drohenden alsbaldigen Eintreffens der Polizei für unausführbar hielten, der Versuch aus ihrer – maßgebenden – subjektiven Sicht also fehlgeschlagen war.
- b)Indem der Angeklagte bei den Taten 2) bis 6) jeweils in Geschäftsräume einbrach und Bargeld bzw. Geldbörsen entwendete, um diese Gegenstände für sich zu behalten, machte er sich des Diebstahls
§ 242Abs. 1 St
GB schuldig.
- c)Der Angeklagte war in vollem Umfange schuldfähig. Das gilt trotz vorhergehenden Alkohol- beziehungsweise Amphetaminkonsums auch für die Taten 1), 2), 3) und 6); ein Fall des § 20 StGB liegt nicht vor. Anhaltspunkte für eine Suchtmittelabhängigkeit bestehen bei dem Angeklagten nicht. Denn er berichtete über einen nur gelegentlichen Konsum von Alkohol bzw. Amphetamin. Als Anknüpfungstatsache für eine Anwendbarkeit von § 20 StGB kam daher nur eine akute Alkohol- bzw. Amphetaminintoxikation in Betracht. Eine derartige Berauschung kann grundsätzlich eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ im Sinne des § 20 StGB bewirken. Nach den Feststellungen der Kammer ist es jedoch ausgeschlossen, dass der Gebrauch des Alkohols beziehungsweise des Amphetamins die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben hätte. Eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit schied schon deshalb aus, weil ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, weshalb sämtliche Taten im Schutze der Nacht stattfanden. Hätte der Angeklagte sein Handeln für rechtmäßig gehalten, so hätte er sich hierbei nicht verborgen halten müssen. Aber auch erhebliche Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit sind nicht erkennbar. Vielmehr handelte der Angeklagte in allen Fällen planvoll, situationsadäquat sowie mit erhaltener Feinmotorik und unbeeinträchtigtem Reaktionsvermögen; seine Erinnerungsfähigkeit war bezüglich der eingeräumten Taten ebenfalls unbeeinträchtigt. Nach alledem blieb bei wertender Gesamtschau für eine Anwendung von § 20 StGB kein Raum.
- d)Die sechs Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 2. Die Angeklagte machte sich wegen Beihilfe zu dem versuchten Diebstahl des Angeklagten der Fall 1)
§§ 242, 22, 23, 27 Abs. 1 St
GB strafbar, indem sie Schmiere stand, damit sich der Angeklagte allein auf die Tatausführung konzentrieren konnte. Ferner machte sie sich der Beihilfe zum Diebstahl des Angeklagten in Fall 2)
§§ 242Abs. 1, 27 Abs. 1 St
GB schuldig, indem sie zu Beginn der Tat auf dem Platz vor der „“ aufpasste, dass der Angeklagte bei der Tatausführung nicht entdeckt würde, damit er sich allein auf die eigentliche Tatausführung konzentrieren konnte. In Fall 6) förderte sie als Gehilfin vorsätzlich den Diebstahl des Angeklagten
§§ 242Abs. 1, 27 Abs. 1 St
GB, indem sie ihm den Schraubendreher zum Zwecke des Einbruchs überreichte und anschließend auf die Rückkehr des Angeklagten im Fluchtfahrzeug wartete, um so die Sicherung der Tatbeute zu erleichtern. Hierbei hatte die Angeklagte andererseits weder eine Tatherrschaft inne, noch wäre festzustellen gewesen, dass sie
dem gemeinsamen Tatplan einen so gewichtigen Anteil an der Tatbeute hätte erhalten sollen, dass Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB hätte angenommen werden können. Die Angeklagte beging die Beihilfehandlungen ferner im Zustand erhaltener Schuldfähigkeit. Der Alkohol- und Amphetaminkonsum vor den Taten zu 1) und 2) führte auch in ihrem Falle nicht zu einer die Schuldfähigkeit aufhebenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Die Ausführungen bezüglich des Angeklagten gelten hier entsprechend, lediglich mit der Ausnahme, dass zu der Feinmotorik der Angeklagten keine Feststellungen möglich waren. Die drei Delikte stehen auch im Falle der Angeklagten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Die Angeklagten waren hiernach wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestrafen. 1. Angeklagter
- a)Im Falle des Angeklagten war bezüglich der Taten 2) bis 6) bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren androht. Bezüglich der Tat 1) war abweichend hiervon der Regelstrafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzunehmen, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe androht, da ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wegen des strafmildernd zu berücksichtigenden Versuchs nicht mehr anzunehmen war.
- aa)Bei den Taten 2) bis 6) liegen jeweils besonders schwere Fälle des Diebstahls vor. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und brach darüber hinaus zur Begehung der Taten 2) bis 5) in die Geschäftsräume der Geschädigten ein (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB).
(1)Das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ist in der Alternative des Einbrechens erfüllt, wenn der Täter durch den Einsatz nicht unerheblicher körperlicher Kraft gewaltsam ein entgegenstehendes Hindernis beseitigt und dadurch die Umschließung eines Raumes aufhebt ( Fischer , § 243 StGB, Rn. 5). Der Angeklagte beseitigte in den Fällen 2) bis 5) solche entgegenstehenden Hindernisse, um in dem Inneren der nach Geld oder Wertgegenständen zu suchen. In Fall 2) entfernte der Angeklagte einen in der Eingangstür befindlichen Glaseinsatz mit Gewalt und stieg anschließend durch die dadurch entstandene Öffnung in das Innere der Lokalität ein. In Fall 3) stieg er unter Zuhilfenahme einer Mülltonne zu einem Oberlicht und drückte einen Knopf, wodurch er das Oberlicht unter gewaltsamem Beschädigen des Rahmens aufdrücken konnte. In Fall 4)hebelte der Angeklagte ein zum Gastraum gehörendes Terrassenfenster mit einem Schraubendreher auf und verschaffte sich hierdurch Zutritt zu dem Inneren der Lokalität. In Fall 5) verschaffte er sich durch ein gewaltsames Aufdrücken des Toilettenfensters Zutritt zu dem Inneren des Gebäudes. In Fall 6) liegt dagegen kein Einbruch vor. Denn das Öffnen der Verriegelung eines benachbarten Fensters durch einen bereits geöffneten Fensterspalt erfüllt die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht (vgl. BGHSt 61, 166).
(2)Darüber hinaus lag in allen Fällen gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Dass der Angeklagte sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollte, steht angesichts der gleichartig begangenen Taten bereits für den ersten hier verfahrensgegenständlichen Fall fest. Aus den Einlassungen der Angeklagten ergibt sich, dass beide nur über Sozialbezüge verfügten und das Diebesgut zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten benötigten; sämtliche Versuche des Angeklagten, auf legalem Wege zu weiteren Einkünften zu gelangen, waren gescheitert (Stellensuche, Gebrauchtwagenhandel). Auch hatte er bereits in der Vergangenheit vielfach Diebstähle begangen, wie aus dem Bundeszentralregister hervorgeht. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass er von Beginn der verfahrensgegenständlichen Tatserie an mehrfache Diebstähle zur Deckung seines Lebensbedarfs geplant hatte. bb) Bei Tat 1) war trotz Vorliegens der Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB im Ergebnis kein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 StGB anzunehmen, weil dem der vertypte Strafmilderungsgrund des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB entgegenstand.
(1)Zu der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hat der Angeklagte auch hier unmittelbar angesetzt, indem er versuchte, das linke Fensterelement der zur Straße gelegenen Fensterfront mittels eines bislang unbekannten Hebelwerkzeuges aufzuhebeln.
(2)Zudem handelte der Angeklagte auch in diesem Fall gewerbsmäßig, da er wegen seiner schwierigen finanziellen Situation versuchte, sich durch diesen und die folgenden Einbrüche eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
(3)Die Regelwirkung dieser Regelbeispiele aus § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB entfällt jedoch, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung unangemessen erscheinen lassen. In dem vorliegenden Fall hat der Angeklagte die Tat lediglich versucht, sodass der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB eröffnet ist. Auch hatte der Angeklagte nicht nur das Delikt des § 242 StGB, sondern auch das tatbestandsähnliche Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB noch nicht vollendet. Das Gesamtbild der Tat entfernt sich darum hinreichend weit von dem Regelbild eines besonderen schweren Falles, dass es bei dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB verbleiben kann. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte (§ 243 Abs. 1 Satz Nr. 5 StGB).
(4)Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer erwogen, letztlich aber verworfen, da der Milderungsgrund des Versuchs bereits wesentlich für das Entfallen der Regelbeispielswirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB war.
- cc)Auch eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schied in allen sechs Fällen aus. Anhaltspunkte für eine Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten bestanden, wie unter Nr. IV schon ausgeführt, nicht. Denkbarer Anknüpfungspunkt für eine Anwendung von § 21 StGB war vielmehr nur eine akute Rauschmittelintoxikation, wobei aus den oben schon dargestellten Gründen allenfalls eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegt dann vor, wenn aufgrund eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB die Fähigkeit des Täters, den Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, auf Grund seiner psychischen Verfassung im Vergleich mit der eines „Durchschnittsbürgers“, also voll schuldfähigen Menschen, in erheblichem Maße verringert ist (BGH Beschl. v. 23.9.2003 – 4 StR 272/03, BeckRS 2003, 09177, beck-online). Derartige Auswirkungen des bei einigen der Taten vorangegangenen Alkohol- beziehungsweise Amphetaminkonsums sind nach Gesamtwürdigung aller vorliegenden Indizien nicht ersichtlich. Auch insoweit kann auf die früheren Ausführungen Bezug genommen werden: Der Angeklagte handelte bei allen Einbrüchen beziehungsweise bei dem Einbruchsversuch planvoll, situationsadäquat sowie mit erhaltener Feinmotorik und unbeeinträchtigtem Reaktionsvermögen. Erinnerungslücken, die auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hindeuten könnten, fehlen ausweislich seiner detaillierten Schilderungen zu den Tatabläufen ebenfalls.
- b)Bei der konkreten Strafzumessung waren zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis sowie die durch eine in der Hauptverhandlung geäußerte Entschuldigung gegenüber der Geschädigten zusätzlich zum Ausdruck gekommene Reue zu berücksichtigen. Ferner ist nicht auszuschließen, dass sich die Alkoholisierung und der Konsum von Amphetamin enthemmend auf den Angeklagten auswirkten, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen war. Darüber hinaus lagen die durch die Taten verursachten finanziellen Schäden im unteren Bereich. Nachteilig wirkte sich demgegenüber die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen aus. Der Angeklagte hat durch die verfahrensgegenständlichen Taten zu erkennen gegeben, dass er sich durch den – vielfachen – früheren Strafvollzug nicht hat belehren lassen. Erheblich zu seinem Nachteil war zudem zu berücksichtigen, dass er die Taten unter laufender Führungsaufsicht beging. Ebenfalls strafschärfend wirkten die über die finanziellen Schäden hinausgehenden psychischen Folgen bei der Geschädigten zu bemessen. Zudem hat der Angeklagte bei Ausführung der Taten 1) bis 5) jeweils zwei Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichzeitig verwirklicht. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der jeweiligen Schadenshöhe, hielt die Kammer - hinsichtlich Tat 1) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - hinsichtlich Tat 2) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, - hinsichtlich Tat 3) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, - hinsichtlich Tat 4) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, - hinsichtlich Tat 5) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und - hinsichtlich Tat 6) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen.
- c)Nach § 54 StGB waren aus den in diesem Urteil gebildeten Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei war strafmildernd besonders zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten begangenen Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinanderstanden und daher als Tatserie anzusehen sind. Die Einzelstrafen waren aus diesem Grunde eng zusammenzuführen. Nach erneuter zusammenfassender Würdigung der Taten entsprach es dem Maße der von dem Angeklagten verwirklichten Schuld, durch Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
§ 54Abs. 1 St
GB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten zu bilden. 2. Angeklagte
- a)Im Falle der Angeklagten war hinsichtlich der Tat 2) vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB auszugehen. In den Fällen 1) und 6) war dieser Strafrahmen allerdings noch einmal gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass insoweit nur noch ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe zur Verfügung stand. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der des Täters. Ob ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 StGB anzunehmen ist, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hängt vor allem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen deren Schwere allein nicht ohne weiteres ein minderschwerer Fall für den Gehilfen ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1992 – 1 StR 35/92 –, Rn. 2, juris ) bzw. ein besonders schwerer Fall angenommen werden.
- aa)Bei Tat 1) wäre wegen der Teilnahme an dem Einbruchsversuch des Angeklagten grundsätzlich ein Fall des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB anzunehmen. Allerdings führt bereits der Umstand, dass die Haupttat nur versucht wurde, im Ergebnis zur Unanwendbarkeit von § 243 Abs. 1 StGB. Darum war auf den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zurückzugreifen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe androht. Dieser war für die Angeklagte wegen ihrer Gehilfinnenstellung gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern, sodass nur mehr ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe galt. Ein anderes folgt nicht aus § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB. Der Angeklagten konnte ein gewerbsmäßiges Handeln nicht nachgewiesen werden. Anders als der Angeklagte ist sie nicht einschlägig wegen Diebstahls vorbestraft, auch ergab sich ihre Beteiligung in Fall 1) (wie auch bei den nachfolgenden Taten) jeweils spontan. Dass sie eine wiederholte Beteiligung ins Auge gefasst hätte, ließ sich darum nicht zweifelsfrei feststellen. Auch schied eine Zurechnung des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten aus, da es sich bei der Gewerbsmäßigkeit um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 Abs. 1 StGB handelt (vgl. Fischer , vor § 52 StGB, Rn. 61a, m. w. N.).
- bb)Auch bei Tat 2) wäre wegen der Teilnahme an dem Einbruch in das Lokal „“
§ 243Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 St
GB an sich ein besonders schwerer Fall des Diebstahls anzunehmen gewesen; jedoch hatte die Kammer im Ergebnis den Strafrahmen von § 242 Abs. 1 StGB anzuwenden. Allerdings führen nicht bereits die unvertypten Strafmilderungsgründe dazu, einen besonders schweren Fall des Diebstahls zu verneinen, auch wenn der Förderungsbeitrag der Angeklagten nicht besonders schwer wog und sie das Schmiere-Stehen eigeninitiativ abbrach. Unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes aus § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB entfiel die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im Falle der Angeklagten . Die alternativ gegebene Möglichkeit, den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat die Kammer geprüft, aber zugunsten der Angeklagten verworfen.
- cc)Bei Tat 6) war die Haupttat bereits nicht als Einbruchsdiebstahl gem. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren, sodass auch die Angeklagte wegen der Beihilfe zu dieser Tat nach § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB nur nach dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zu verurteilen war. Dieser war für die Angeklagte aufgrund ihrer Gehilfinnenstellung gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern, sodass nur mehr ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe galt.
- dd)Eine weitergehende Strafrahmenverschiebung kam nicht in Betracht. Dass und weshalb erhebliche Auswirkungen der Alkohol- beziehungsweise Amphetamineinnahme vor den Taten auf die Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen sind, wurde unter Nr. III und Nr. IV bereits eingehend dargestellt.
- b)Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten der Angeklagten ihr für das gesamte Verfahren sehr wertvolles Geständnis zu berücksichtigen. Ohne dieses Geständnis wäre eine Verurteilung lediglich in Fall 6) möglich gewesen, in dem sie über eine Videoüberwachungsanlage am Tatort aufgenommen wurde. Das trotz schlechter Beweislage erfolgte Geständnis bringt darum in besonders hohem Maße glaubhaft Reue und Bedauern zum Ausdruck. Auch wog der Förderungsbeitrag der Angeklagten vor allem bei den Fällen 2) und 6) an den Tatorten verhältnismäßig gering, was sich ebenfalls strafmildernd auswirkte. Strafschärfend wirkte sich lediglich aus, dass die Angeklagte bereits vorbestraft ist, allerdings nicht einschlägig. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der jeweiligen Schadenshöhe, hielt die Kammer - hinsichtlich Tat 1) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5 €, - hinsichtlich Tat 2) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € und - hinsichtlich Tat 6) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € für tat- und schuldangemessen, wobei die Höhe des Tagessatzes aus ihren Einkommensverhältnissen folgt.
- c)Nach § 54 StGB war aus diesen Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hatte die Kammer auch im Falle der Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, dass die ihr begangenen Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander standen und die Einzelstrafen daher eng zusammenzuführen waren. Nach erneuter zusammenfassender Würdigung der Taten entsprach es dem Maße der von der Angeklagten verwirklichten Schuld, durch Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen
§ 54Abs. 1 St
GB eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 € zu bilden. VI. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB schied bei beiden Angeklagten aus. Denn die verfahrensgegenständlichen Taten sind nicht auf einen Hang zurückzuführen, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Hierunter ist eine tiefverwurzelte und behandlungsbedürftige Neigung zu verstehen, Suchtmittel in schädlichem Umfange zu konsumieren. Anhaltspunkte hierfür fehlen bei beiden Angeklagten vollständig. Zwar nahm der Angeklagte vor Begehung der Taten 3) und 6) Alkohol und vor den Taten zu 1) und 2) zusammen mit der Angeklagten zusätzlich Amphetamin zu sich; jedoch fehlt es bei beiden Angeklagten an dem von § 64 StGB vorausgesetzten gewohnheitsmäßigen Gebrauch im Übermaß. Denn nach der nicht zu widerlegenden Einlassung beider Angeklagten verwendeten sie nur gelegentlich Alkohol und Amphetamin. Sie waren jederzeit dazu in der Lage, den Suchtmittelgebrauch zu kon ieren und einzustellen. Dies wird unter anderem dadurch illustriert und bestätigt, dass der Angeklagte, vor Begehung der Taten 4) und 5) berauschende Mittel nicht zu sich genommen hat. Gleiches gilt für die Angeklagte in Hinblick auf Fall 6). Angesichts des bloßen Gelegenheitskonsums bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen. § 246a StPO stand dem nicht entgegen. Denn
dieser Vorschrift ist ein Sachverständiger lediglich dann beizuziehen, wenn das Gericht eine Maßregelunterbringung erwägt. Vorliegend fehlte es aufgrund der Angaben der Angeklagten zum Ausmaß ihres Rauschmittelgebrauchs aber von vornherein an jeglichen Anknüpfungspunkten dafür, dass eine Anwendung von § 64 StGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre. VII. Die Anordnung der Einziehung des Wertes der aus den Taten erlangten Geldbeträge und Gegenständen in Höhe von insgesamt 525,- € gegen den Angeklagten beruht auf den §§ 73, 73c StGB. Als Wert des Erlangten wäre in Fall 2) an sich der Zeitwert der durch die Taten erlangten Portemonnaies anzusetzen, der in der Hauptverhandlung allerdings nicht festgestellt werden konnte. Daher hat die Kammer der Entscheidung lediglich die Summe des erlangten Bargeldes zugrunde gelegt und Fall 2) für die Bemessung des Einziehungsbetrages im Ergebnis unberücksichtigt gelassen. Als an den Taten Beteiligte, die nach ihren eigenen Angaben im alltäglichen Leben von der Tatbeute profitiert hatte, haftet die Angeklagte neben dem Angeklagten für die Einziehung des aus Tat 6) erlangten Bargeldbeträge in Höhe von 40,- € gesamtschuldnerisch. Aus den Taten 1) und 2), an denen die Angeklagte ebenfalls beteiligt war, erlangten die Angeklagten keinen (feststellbaren) Ertrag. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. IX. Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000389