weislich des Prospektes war, dass sie der ………………………. mit dem ihr zur Verfügung stehenden Eigenkapital ein Darlehen gewähren sollte. Das Geschäftsmodell der ………………… war
weislich des Prospektes Investitionen in Immobilien: Die …………………………… verfüge über ein Netzwerk, das ihr den günstigen Einkauf von Immobilien ermögliche. Dabei würden Immobilien auf Zwangsversteigerungen,
Bankverwertungen oder auf dem freien Markt erworben. Darüber hinaus sei die …………………………. im Ankauf von grundbuchlich besicherten Forderungen aktiv, wobei in diesem Geschäftsfeld die Verwertung der dahinterliegenden Immobilien von wesentlichem Interesse sei. Die Immobilien würden im Bedarfsfall durch ein aktives Management weiterentwickelt und erführen so eine Wertsteigerung. Anschließend würden die Objekte veräußert oder zum
bau des eigenen Immobilienbestands im Unternehmen gehalten und während der Haltedauer Renditen
Mieteinnahmen erwirtschaftet. Die …………………….. sollte von der …………………………….. Zinsen erhalten und so mittelbar von deren Geschäftstätigkeit profitieren, jedoch keinen Einfluss auf deren Investitionen haben. Die Beklagten zu
bau des geschaffenen Schneeballsystems einzusammeln.
zahlungen an Anleger seien durch Gelder anderer Anleger investiert worden. Der Kläger behauptet weiterhin, Teile des Prospekts seien von Anfang an falsch gewesen. Dies sei den Beklagten bei Erstellung des Prospektes auch bewusst gewesen. Der Verkaufsprospekt sollte den Anlegern lediglich eine positive Geschäftstätigkeit vorspiegeln sowie - nicht erzielbare - Renditen versprechen. Tatsächlich sei das gesamte Geschäftsmodell nicht tragfähig oder rentabel gewesen, denn hinter der Kapitalanlage habe sich ein Schneeballsystem verborgen, das nicht nur sittenwidrig, sondern in höchstem Maße geeignet gewesen sei, zu einem Zusammenbruch des Systems und dem Totalverlust der Anlegergelder zu führen. Der Kläger behauptete in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Prospekt Grundlage der Beratung gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er „glaube“, den Prospekt bei Zeichnung vorliegen gehabt zu haben. Der Kläger behauptet weiterhin, dass tatsächlich keine Prüfung der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1. und 2. durch die Beklagten zu 5. und 6. stattgefunden habe. Für die „Bescheinigungen“, die sie der …………. attestiert hätten, hätten die Beklagten zu 1. und 2. den Beklagten zu 5. und 6. ein hohes Honorar
den Geldern der Fondanleger gezahlt, um der ………….. einen seriösen Eindruck zu verleihen. Dies sei mit Wissen und Billigung aller Beklagten geschehen. Der Kläger ist nach alledem der Ansicht, dass die Beklagten ihm nach den Grundsätzen ci.c. wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben sowie gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a, 266 Abs. 1 StGB, § 32 KWG sowie gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz haften würden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt
2014, die nach einem inzwischen beendeten strafgerichtlichen Verfahren überholt und abgeschlossen sei. Der Kläger verkenne, dass es sich bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft um keine Feststellungen, sondern Hypothesen handele. Auch seien die vom Kläger behaupteten Sachverhalte und/oder Tatkomplexe nicht Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme des Strafverfahrens gegen die Beklagten gewesen. Entsprechend ergäbe sich
dem Strafurteil auch nicht, dass es sich bei dem ……………………. um ein Schneeballsystem gehandelt habe. Die Beklagten zu
gestaltet gewesen. Der Verkaufsprospekt habe den Anlegern lediglich eine positive Geschäftstätigkeit vorspiegeln sowie - nicht erzielbare - Renditen versprechen sollen. Tatsächlich sei das gesamte Geschäftsmodell nicht tragfähig oder rentabel gewesen, denn hinter der Kapitalanlage habe sich ein Schneeballsystem verborgen, das in höchstem Maße geeignet gewesen sei, zu einem Zusammenbruch des Systems und dem Totalverlust der Anlegergelder zu führen. Der Kläger hat seine Behauptungen, insbesondere den Vorwurf, dass die Beklagten 1 bis 4 ein Schneeballsystem betrieben hätten, nicht unter Beweisantritt darzulegen vermocht. Zwar sind die Beklagten 1 bis 4 (Mit-)Prospektverantwortliche: Anbieterin der Beteiligung und Prospektherausgeberin war
weislich S. 10 des Emissionsprospektes die ………….., deren Geschäftsführer (auch) die Beklagten zu
führungen im Prospekt auf den Seiten 11 bis 20 verwiesen (Anlage K 5). Es ist auch nicht so, dass das Fondkonzept von vornherein unstimmig oder untauglich gewesen wäre und die anvisierte Zinsmarge von vornherein rechtlich oder wirtschaftlich unmöglich zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2017, 1 U 198/16 , Rn. 30 ff., juris). Anders wäre es fraglos, wenn die Beklagten die Anlegergelder plangemäß nicht prospektgemäß und vor allem ertragsorientiert investiert hätten. Wenn sie sie entnommen hätten, um damit ihren privaten Lebensstil zu finanzieren. Wenn sie nach Art eines Schneeballsystems neu eingehende Gelder eingesetzt hätten, um Rendite- und ggf. Rückzahlungsforderungen der Altinvestoren soweit wie möglich zu befriedigen, um diese in Sicherheit zu wiegen und zu weiteren Einzahlungen zu bewegen. Der Prospekt wäre dann fehlerhaft. Der Kläger hat diese Behauptungen jedoch nicht hinreichend darzulegen vermocht. Der Vortrag wurde von den Beklagten pauschal bestritten. Insoweit reicht ein pauschales Bestreiten der Beklagten
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.11.2017, 8 W 30/17). Darauf hat die Kammer bereits mit Verfügung vom 05.03.2018 hingewiesen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich
Sicht des Klägers fraglos Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mittel des Fonds nicht ertragsorientiert eingesetzt wurden. Jedoch kann es nicht
reichen,
einer Anklageschrift
2014 vorzutragen, wenn in dem Strafverfahren, dem die Anklageschrift entstammt, im Dezember 2016 und März 2017 Urteile gesprochen wurden, dessen Gründe mittlerweile vorliegen. Insbesondere da die Urteile nicht (vollständig) rechtskräftig sind, dürften die Gründe eine umfangreiche Beweiswürdigung enthalten. Es kann auch nicht
reichen, wenn der Kläger darauf hinweist, dass es in den Urteilsgründen heiße, dass keine „sicheren“ Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fonds um ein Schneeballsystem gehandelt habe. Die Klägervertreter können als Vertreter eines Geschädigten nach § 406e StPO umfassend in die Strafakten Einsicht nehmen und durch Vorlage von geeigneten Aktenbestandteilen ggf. einen Zusammenhang zwischen den vom Kläger behaupteten Sachverhalten und der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme des Strafverfahrens gegen die Beklagten herstellen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit es ihm unmöglich ist, Akteneinsicht zu erlangen und/oder die Urteilsgründe einzusehen. Vielmehr hat er beantragt, dass das Gericht die gesamten, mehrere hundert Bände umfassenden Strafakten beiziehe. Ein Antrag auf Beiziehung der gesamten Strafakten genügt jedenfalls nicht den Erfordernissen des § 432 ZPO, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93 = NJW 1994, 3295, beck-online). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass, soweit die 28. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt das Verfahren bezüglich der Vorwürfe betreffend den streitgegenständlichen Fond gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, sich daraus keine Schlussfolgerungen dahingehend ziehen lassen, den Angeklagten seien hinsichtlich dieses Tatkomplexes keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe zu machen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2017, 17 W 5/18 + 17 W 6/18). Es ist gerichtsbekannt, dass Einstellungen in Strafverfahrens von derartig großem Umfang
Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgen und ggf. sogar erfolgen müssen, um die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege noch gewährleisten zu können. Doch der Kläger trägt nichts dazu vor, warum und inwieweit die von der Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Vorwürfe gegen die Beklagten auch nach einer Einstellung zutreffend seien und im hiesigen Zivilverfahren berücksichtigt werden könnten. Alleine der Verweis auf den Wortlaut in den Urteilsgründen, dass keine „sicheren“ Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fonds um ein Schneeballsystem gehandelt habe, kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht
reichen. Das Gericht würde vielmehr im vorliegenden Fall im luftleeren Raum agieren, würde es annehmen, dass sich die Vorwürfe
der Anklageschrift, insoweit sie den streitgegenständlichen Fond betreffen und vom Kläger zitiert werden, in der Hauptverhandlung gegen die Beklagten als - wenigstens teilweise - zutreffend herausgestellt haben und eine etwaige Einstellung nur
Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgte. Der Kläger beruft sich allein auf die Anklageschrift
2014. Allein die Bezugnahme einer Anklageschrift belegt jedoch nicht die Richtigkeit der dort beschriebenen Vorgänge. Denn es ist nicht Sache des Gerichts - außergewöhnlich umfangreiche - Strafakten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die dem Kläger günstig sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2017, 8 U 15/15, 8 U 73/15 sowie 8 U 190/15). Nach alledem kommt es auf die Frage, ob dem Kläger der Prospekt bei Zeichnung vorlag, d.h. ein etwaiger Irrtum auf Grundlage des Prospektes überhaupt ursächlich für die Zeichnung der Beteiligung gewesen sein könnte, nicht an. b) Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch gegen die Beklagten 1 bis 4 auf Schadensersatz
GB. Derjenige, der sich - wie der Kläger im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen,
denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urteil vom 19.07.2011 − VI ZR 367/09 = NJW-RR 2011, 1661, Rn. 13, beck-online). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss,
denen sich sein Anspruch herleitet (BHG, a.a.O.). Der Kläger hat vorliegend bereits eine Täuschung durch die Beklagten zu
GB. Problematisch ist insoweit bereits, ob die Beklagten 1 und 2 - als Vorstände der …….. - eine Untreue zulasten des Klägers - als Anleger bei der ……… - begangen haben könnten. Es ist zweifelhaft, ob der Darlehensvertrag zwischen beiden Gesellschaften eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB der Organe der Gesellschaft der Darlehensnehmerin begründet, die Vermögensinteressen der darlehensgebenden Fondsgesellschaft und deren Anleger wahrzunehmen. Zwischen den schuldrechtlichen Verpflichtungen der ………….als Darlehensnehmerin, Zinsen zu entrichten und das Darlehen zum gegebenen Zeitpunkt zurückzuzahlen, und Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Darlehensgeberin im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist zu differenzieren. Auch die Beklagten 3 und 4 dürften als Geschäftsführer der ……………. nur gegenüber der GmbH eine Treuepflicht gehabt haben und nicht auch gegenüber den Gesellschaftern. Jedenfalls hätte der Kläger aber auch hier eine Verletzung einer etwaigen Vermögensbetreuungspflicht durch eine zweckwidrige Verwendung der Darlehensmittel nicht
reichend dargelegt und unter Beweis gestellt (vgl. oben a). d)
den oben unter
Zwar würde das Verhalten der Beklagten - würden die Behauptungen des Klägers zutreffen, die Beklagten hätten, als Vorstände/Aufsichtsräte der Darlehensnehmerin bzw. Geschäftsführer der Darlehensgeberin, die Anlegergelder nicht wenigstens ganz überwiegend in Immobiliengeschäfte investiert, sondern damit vermeintliche Zinsforderungen anderer Anleger bedient, um das Schneeballsystem aufrecht zu erhalten, und für private Zwecke verwendet - von § 826 BGB erfasst: Wer sein Geschäftsmodell darauf anlegt, zum ganz überwiegenden eigenen Vorteil unter
nutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns der Anleger für diesen chancenlose Geschäfte zu vermitteln, handelt sittenwidrig. Dabei ist eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt nicht auf Vermittler beschränkt, sondern kann sich auch gegen die Initiatoren der Geschäfte richten (BGH, Urteil vom 17.03.2015 - VI ZR 11/14 = NJW-RR 2015, 941, Rn. 26, beck-online; Palandt, BGB, 77.A. 2018, § 826 Rn. 30 m.w.N.). Die Beklagten haben als Hintermänner bei den Anlegern die Erwartung erweckt, dass die Anlegergelder zur Finanzierung von Immobilieninvestitionen bestimmt waren und mindestens überwiegend dafür verwendet würden. Wenn sie das nicht getan hätten, wäre das sittenwidrig. Der Schluss auf ihren Vorsatz läge ebenso auf der Hand wie der Schluss von der Zweckentfremdung der Gelder auf die Vermögensgefährdung zulasten der Anleger (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2018, 29 U 291/16 zur ……………………). Jedoch trägt auch bei § 826 BGB der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die schädigenden Handlungen und die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände (Palandt, BGB, 77.A. 2018, § 826 Rn. 18). Wie unter 1a) dargelegt, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagten ein Schneeballsystem betrieben.
. Es ist bereits unklar, woraus sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten 5 und 6 für den Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft (Anlage K 5) ergeben soll. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, auf welche Art und Weise die Beklagten an der Erstellung des Prospektes mitgewirkt haben könnten. Die Bescheinigungen können denklogisch bereits keinen Einfluss auf die Prospekterstellung gehabt haben, da als Datum der Prospektaufstellung im Emissionsprospekt der 10.05.2010 genannt wird (Anlage K 5, S. 10), die Bescheinigungen jedoch erst 2011 erstellt wurden. Selbst wenn in dem Beteiligungsprospekt unrichtige Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden wären, ist unklar wie die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben in irgendeinem Zusammenhang mit den Bescheinigungen der Beklagten zu 6. stehen sollen, die diese erst mehr als ein Jahr nach Prospektaufstellung erstellte. b) Nichts anderes gilt für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 5. und 6. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Selbst wenn die Beklagten 5 und 6 den Kläger mit der
stellung der Bescheinigung über die Werthaltigkeit von Immobilientransaktionen ………… getäuscht haben sollten, so kann diese Täuschung jedenfalls nicht dazu geführt haben, dass der Kläger aufgrund dessen eine schädigende Vermögensverfügung vornahm, nämlich die Zeichnung der Beteiligung an der …………..: Der Kläger zeichnete die Beitrittserklärung am 25.01.2011 (Anlage K 7); die Beklagte zu 6. erstelle die Bescheinigungen für die ……………….. erst am 01.07. bzw. 01.08.2011. c) Zuletzt kann dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 5. und 6.
Selbst wenn der Kläger schädigende Handlungen und die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände der Organe der Beklagten zu 5 und 6 nachgewiesen hätte, wären diese nicht kausal für den Schaden des Klägers. Denn der Schaden ist vorliegend eingetreten, als der Kläger - seinen Vortrag als zutreffend unterstellt - das betrügerisch veranlasste Risikogeschäft mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr einging. Das war mit Beitritt im Januar 2011 der Fall. Die Bescheinigungen der Beklagten zu 5. können dem Kläger zu diesem Zeitpunkt denklogisch nicht vorgelegen haben, da die Beklagte noch nicht einmal mit der Erstellung der Audits beauftragt worden war. Da dem Kläger gegen die Beklagten 1 bis 6 kein Schadensersatzanspruch zusteht, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch verjährt sein könnte, nicht an. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000397
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