(16)P 40/02, juris, Rn. 24). Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger Zugriff auf das Pflegegeld bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages des Monats zu ermöglichen, für den das Pflegegeld bestimmt sei. Bei bargeldloser Zahlung würde eine solche Verpflichtung ansonsten praktisch bedeuten, dass das Geld spätestens am letzten Bankarbeitstag des vorangegangenen Kalendermonats dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben sein müsste. Eine solche zeitlich vorverlagerte Zahlungsverpflichtung sehe weder das Gesetz vor noch führe eine gesetzeskonforme Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des Pflegegeldes nach dem SGB XI am ersten Kalendertag bewirkt sein müsse. Auch ein Vergleich mit anderen Leistungsgesetzen, die den Zahlungszeitpunkt ausdrücklich regeln, verdeutliche, dass eine Zahlung des Pflegegeldes am ersten Kalendertag nicht geboten sei. So sehe z.B. § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch,
- Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) vor, dass bestimmte laufende Geldleistungen am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Sie würden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Der Gesetzgeber habe damit durch eindeutige Formulierung zum Ausdruck gebracht, wenn er eine Auszahlungsverpflichtung vor Fälligkeit gewollt habe. Wenn dies auch im Hinblick auf das Pflegegeld beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, im SGB XI eine entsprechende eindeutige Regelung zu treffen (Bezug auf das Urteil des Senats vom
- Oktober 2008 - L 8 P 19/07 , juris, Rn. 23 ). Der Gerichtsbescheid ist am
- Oktober 2018 an den Kläger zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am
- Oktober 2018 eingegangen. Der Kläger ist der Ansicht, der pünktliche Auszahlung des Pflegegeldes sei ein Grundrecht. Er müsse die Raten für seine Eigentumswohnung auch pünktlich immer am
- eines Monats bezahlen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom
- Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dass ihm Pflegegeld jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen in der
- Instanz und sieht sich darin durch den angefochtenen Gerichtsbescheid bestätigt. Der Senat hat die Entscheidung über die Berufung mit Beschluss vom
- Januar 2019 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Nach § 153 Abs. 5 SGG kann die Entscheidung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, da der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat. Das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2019 steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Der Kläger ist zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung auch im Falle seines Ausbleibens erfolgen kann. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom
- Oktober 2018 ist rechtmäßig, so dass der Kläger hierdurch nicht beschwert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und auf eine erneute Darlegung verzichtet (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger zur Berufungsbegründung vorgetragenen Modalitäten im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Eigentumswohnung mit dem Anspruch auf Pflegegeld in keinem Zusammenhang stehen und die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nicht infrage zu stellen vermögen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000400