Adressat einer arbeitsschutzrechtlichen Anordnung Leitsatz Eine behördliche Anordnung im Sinne des § 22 Abs. 3 ArbSchG gegenüber einem im Betrieb anwesenden Mitarbeiter richtet sich im Zweifel an den Arbeitgeber, repräsentiert durch diesen Mitarbeiter. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kostenbescheide, die gegen sie aus Anlass zweier arbeitsschutzrechtlicher Anordnungen ergangen sind. Mit zwei Bescheiden des Regierungspräsidiums C-Stadt, jeweils vom 25.06.2019, wurde gegen die Klägerin jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 261,70 Euro für die am 23.04.2019 um 10:40 Uhr bzw. 15:30 Uhr erlassene arbeitsschutzrechtlichen Anordnungen festgesetzt. Zur Begründung des ersten Bescheides wurde angegeben, dass anlässlich einer am 23.04.2019 um 10:40 Uhr durchgeführten Arbeitssicherheitsrevision an der Baustelle des Neubaus der Halle „Business Park“ Sandhute, Halle II, Hardtbeete Straße, A-Stadt, festgestellt worden sei, dass ein Arbeitnehmer der Klägerin, Herr D., Dacharbeiten durchgeführt habe, ohne dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen/Schutzmaßnahmen im Bereich der Arbeitsplätze und Verkehrswege getroffen worden seien. An allen vier Gebäudeseiten sowie im Bereich der nicht durchtrittsicheren Lichtbänder hätten bei einer Firsthöhe von ca. 8,0 m und einer Traufhöhe von ca. 6,0 m Absturzsicherungen bzw. Auffangeinrichtungen gefehlt. Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf § 3a ArbSchG i.V.m. Anhang Ziffer 2.1 ArbStättV. Zur weiteren Begründung gab die Beklagte an, dass daraufhin die weitere Durchführung dieser Arbeiten an den infrage stehenden Bereichen der Baustelle auf Grundlage des § 22 Abs. 3 ArbSchG durch mündliche Anordnung gegenüber Herrn Dr. bis zur Behebung der genannten Missstände untersagt worden sei. Zur Begründung des zweiten Bescheides wurde angegeben, dass anlässlich einer am 23.04.2019 um 15:30 durchgeführten Arbeitssicherheitsrevision/Nachbesichtigung an der genannten Baustelle festgestellt worden sei, dass Herr D. weiterhin Dacharbeiten durchgeführt habe, ohne dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen/Schutzmaßnahmen im Bereich der Arbeitsplätze und Verkehrswege getroffen worden seien. Insoweit seien die gleichen Mängel wie bei der Revision um 10:40 Uhr aufgetreten. Daraufhin sei zum zweiten Mal an diesem Tage die weitere Durchführung dieser Arbeiten an den infrage stehenden Bereichen der Baustelle auf Grundlage des § 22 Abs. 3 ArbSchG durch mündliche Anordnung gegenüber Herrn D. bis zur Behebung der genannten Missstände untersagt worden. Am 24.07.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Der im weiteren Verlauf sich für die Klägerin bestellt Bevollmächtigte trägt im Wesentlichen vor, dass bestritten werde, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zwei rechtmäßige Anordnungen nach § 22 Abs. 3 ArbschG erlassen habe. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte habe offensichtlich keinerlei Dokumentation der Maßnahme stattgefunden. Anhand des Datenblattes sei aber ersichtlich, dass die von der Beklagten behaupteten Amtshandlungen allesamt nicht gegenüber der Klägerin erfolgt seien. Gemäß den Angaben der Beklagten solle es sich um mündliche Anordnungen gehandelt haben, die gegenüber Herrn D. erlassen worden seien. Mithin seien die Anordnungen, für die die Beklagte Kosten geltend gemacht habe, nicht gegenüber der Klägerin erlassen worden. Es mangele an der Bekanntgabe der Verwaltungsakte. Bei Herrn D. handele es sich nicht um einen Bevollmächtigten der Klägerin oder sonstigen Vertreter, so dass keine Empfangsvollmacht bestanden habe. Ungeachtet der nicht erfolgten Bekanntgabe habe die Beklagte auch materiell keine Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG erlassen. Hiernach habe eine Anordnung konkreter Maßnahmen unter zwingender Fristsetzung und im Falle der Nichterfüllung eine Untersagung der Arbeiten zu erfolgen. Vorliegend sei jedoch festzustellen, dass die Beklagte ausweislich der Begründungen der angefochtenen Kostenbescheide am 23.04.2019 um 10:40 Uhr und um 15:40 Uhr die Durchführung von Arbeiten sofort und zweimal untersagt habe. Die Beklagte habe daher keine Anordnung unter Fristsetzung erlassen. Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug würden sich weder aus der Begründung der Kostenbescheide noch aus der Verwaltungsakte ergeben. Aber selbst wenn es sich um ein rechtmäßiges Vorgehen nach § 22 Abs. 3 ArbSchG gehandelt hätte, läge allenfalls eine einheitliche Amtshandlung vor, so dass hierfür auch nur einmal Verwaltungsgebühren zu zahlen wären. Soweit die Beklagte nämlich angegeben habe, um 15:30 Uhr eine Untersagung ausgesprochen zu haben, handele es sich um eine reine Wiederholung und nicht um eine neue selbständige Regelung. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 25.06.2019, Aktenzeichen […] über 261,70 Euro und den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 25.06.2019, Aktenzeichen […] über 261,70 Euro aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass aus den Kostenbescheid hervorgehe, dass die Durchführung weiterer Arbeiten bis zur Behebung der Mängel untersagt worden sei. Allein darin komme zum Ausdruck, dass ein Stufenverhältnis gewahrt worden sei, indem zunächst die Behebung der Mängel angeordnet worden sei. Da aufgrund der Gefahr, die durch die mangelnde Absturzsicherung bestanden habe, ein sofortiges Einschreiten auch in Form einer Untersagung der weiteren Arbeiten unter diesen mangelhaften Bedingungen habe erfolgen müssen, habe der Aufsichtsbeamte Herr E. die weiteren Arbeiten bis zur Behebung eben jener Mängel untersagt. Insofern habe auch Gefahr in Verzug bestanden. Die Anordnungen seien auch gegenüber der Klägerin erlassen worden. Eine Bekanntgabe der Untersagungsanordnungen liege vor. Diese sei auch unter Einschaltung eines Empfangsboten möglich. Dabei konnte nach der Verkehrsanschauung eine durch die Klägerin beschäftigte Person als tauglicher Empfangsbote angesehen werden, mithin der einzig anwesende Herr D. Auch habe zeitnah damit gerechnet werden können, dass Herr D. als Empfangsbote den Erlass der Anordnungen an die Klägerin weitergebe, da der Umstand, dass Arbeiten aufgrund behördlicher Anordnung eingestellt werden müssten, eine Information sei, bei der aufgrund der Tragweite von einer äußerst zeitnahen Weitergabe auszugehen sei. Ein Zugang und eine Bekanntgabe würden demnach vorliegen. Auch sei es gerechtfertigt gewesen, zwei Kostenbescheide zu erlassen, da auch zwei Untersagungsanordnungen erlassen worden sein. Durch die erste Untersagungsanordnung sei eine Zäsur eingetreten. Nach dieser sei der Wille, die Dacharbeiten trotz Arbeitsschutzmängeln fortzusetzen, erneut betätigt worden, so dass es einer erneuten Untersagungsanordnung bedurft habe. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.11.2020 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.11.2020 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss des Gerichts vom 24.11.2020 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Bl. 1 bis 19) verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 25.06.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der in den Bescheiden jeweils erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 261,70 Euro beruht auf §§ 1 , 2 Abs. 1 , 11 und 14 HVwKostG i.V.m. Nr. 31014 der Anlage des VwKostO-HMSI und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere zwei rechtmäßige Anordnungen nach § 22 Abs. 3 ArbSchG erlassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.