die erteilte Standortbescheinigung auf keiner wirksamen Rechtsgrundlage beruhe. Die BEMFV sei nicht mehr gültig, da die in § 12 FTEG enthaltene Verordnungsermächtigung am
das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung (sog. Aussetzungsinteresse) das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung (sog. Vollziehungsinteresse) überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig und rechtsverletzend, besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und nicht rechtsverletzend, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, ohne
es einer weiteren Interessenabwägung bedarf. Sind die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten, folgt grundsätzlich aus der im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsaktes. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, erweist sich die streitgegenständliche Standortbescheinigung vom
jeder zur Geltung gelangte Rechtssatz solange gilt, bis er außer Kraft gesetzt wird (Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 92. EL August 2020, Art. 80 GG Rn. 52; Kotulla, NVwZ 2000, 1263
das Außerkrafttreten der Verordnungsermächtigung zum Außerkrafttreten der Rechtsverordnung führt, gibt es - mangels einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Anordnung - nicht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird auch nicht durch die Bestimmungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG begründet (a.A. Kotulla, NVwZ 2000, 1263
1 Satz 2 und Satz 3 GG die Verordnung eng an das ermächtigende Gesetz binden, das seinerseits der Verordnung bedarf, um seine Ziele vollständig verwirklichen zu können. Gleichwohl enthält Art. 80 Abs. 1 GG aber lediglich vom Gesetzgeber zu befolgende Handlungsmaßstäbe für den Erlass von Verordnungsermächtigungen sowie vom Verordnungsgeber einzuhaltende Anforderungen an den Erlass von Rechtsverordnungen. Über die Zeit danach schweigt sich Art. 80 GG selbst - wie das Grundgesetz insgesamt - aus. Für die Annahme,
die Geltung einer Rechtsverordnung durch den Fortbestand ihrer gesetzlichen Ermächtigung rechtlich bedingt ist, gibt Art. 80 Abs. 1 GG nichts her. Das streitet dafür,
es auch für Rechtsverordnungen bei der Regel bleibt,
ein Rechtssatz so lange gilt, bis er außer Kraft gesetzt wird. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf anderslautende Stimmen in der Literatur anderer Auffassung ist, folgt das Gericht dem aus den dargestellten Erwägungen nicht. Der Verweis des Antragstellers darauf,
sich die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf vorkonstitutionelles Recht beziehen, vermag daran nichts zu ändern. Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich zu Recht nicht zu entnehmen,
die Aufhebung der Verordnungsermächtigung auf den Bestand einer erlassenen Rechtsverordnung grundsätzlich nur dann keinen Einfluss haben soll, wenn es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt. Soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1968 (2 BvE 2/66, juris) verweist, folgt daraus nichts Anderes. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Passage bezieht sich auf das Zustimmungsbedürfnis des Bundesrates und enthält für die vorliegend zu klärende Rechtsfrage keine weiterführenden Aussagen.
vorliegend - ausnahmsweise - etwas Anderes gilt, sind nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist zu festzustellen,
der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat,
die BEMFV auch nach Aufhebung des FTEG weiter Geltung erfahren soll. Jedenfalls deshalb ist zwingend davon auszugehen,
die BEMFV weiterhin gilt. Art. 3 Abs. 3 des `Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen´ vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) beinhaltet Regelungen in Bezug auf die BEMFV. Ausweislich dieser Bestimmung wird u.a. § 15 BEMFV aufgehoben und in § 15a BEMFV werden die Wörter „im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen“ durch die Wörter „im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt“ ersetzt. Mit diesen Änderungen hat der Gesetzgeber eindeutig gezeigt,
er von der Fortgeltung der BEMFV ausgeht. Änderungen der BEMFV sind nämlich nur erforderlich, wenn diese fortgelten soll.
die BEMFV unter Geltung des FuAG weitergelten soll, zeigt insbesondere die Änderung des Bezugspunkts in § 15a BEMFV. Deutlicher konnte der Gesetzgeber seinen Willen zur Fortgeltung nicht mehr offenkundig machen, auch wenn ihm hierbei - wie der Antragsteller meint - „gravierende handwerkliche Fehler“ unterlaufen sind. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers kommt auch nicht dadurch zum Ausdruck,
des `Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen´ vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) mit „Änderung anderer Rechtsvorschriften“ überschrieben ist. Mit anderen Rechtsvorschriften sind jene gemeint, die nicht von Art. 2 des vorstehend genannten Gesetzes erfasst werden, also jene außerhalb des Telekommunikationsgesetzes. Ebenfalls lässt sich nichts Gegenteiliges aus S. 36 der BT-Drucks. 18/11625 herleiten. Soweit darin ausgeführt wird,
der „Hinweis […] der Klarstellung hinsichtlich der Geltung von Bußgeldvorschriften im Falle einer Handlung entgegen Vorschriften aufgrund einer nach § 32 erlassenen Rechtsverordnung“ dient, wird mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht,
mit Rechtsverordnung die BEMFV gemeint ist. Einen weitergehenden Inhalt kann der Formulierung nicht entnommen werden. Darüberhinausgehend noch zu verlangen,
der Gesetzgeber ausdrücklich erklären muss, die Fortgeltung zu wollen (so etwa Kotulla, NVwZ 2000, 1263
AG entspricht. Letztlich zeigt auch ein historischer Vergleich,
die BEMFV weitergelten soll. Im Zuge der Schaffung des FuAG vom
er dies entsprechend geregelt hätte. b. Die BEMFV stellt auch im Übrigen eine wirksame Rechtsgrundlage dar. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ermächtigungsgesetzes (hier: § 12 FTEG; heute: § 32 FuAG) als auch an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der BEMFV bestehen nicht. aa. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt und den Parlamentsvorbehalt liegt nicht vor. Der Vorbehalt des Gesetzes besagt,
die Verwaltung in bestimmten Konstellationen nur auf Grund einer parlamentsgesetzlichen Grundlage handeln darf (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - Rn. 132, juris). Da der Vorbehalt des Gesetzes seine Wirkungen und Funktionen nur entfalten kann, wenn das Parlament in dem zu erlassenden Gesetz selbst die inhaltlichen Vorgaben für das Handeln der Exekutive näher bezeichnet, wird mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht nur die Frage nach dem Ob einer gesetzlichen Regelung verbunden, sondern auch nach dem inhaltlichen Wie im Sinne der erforderlichen Regelungsdichte des Gesetzes. In dieser Lesart enthält der Vorbehalt des Gesetzes eine Zuordnung zum parlamentarischen Gesetzgeber in der Art,
der Gesetzgeber bestimmte Fragen nicht auf die Verwaltung delegieren darf, sondern selbst im Gesetz entscheiden muss. Dies kann und wird z.T. auch als Parlamentsvorbehalt bezeichnet, also als Gesetzesvorbehalt mit Delegationsverbot. Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber auf „in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese rechtlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen“ (BVerfG, Beschluss vom
es einem dynamischen Grundrechtsschutz dienen kann, wenn der Gesetzgeber bei Sachverhalten, welche sich rasch ändern, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung absieht und die Entscheidung einem Verfahren zuführt,
eine zügigere Reaktion auf geänderte Bedingungen zulässt (Huster/Rux, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber,
AG) die Bundesregierung ermächtigt, nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern in einer Rechtsverordnung zu treffen. Die Auswirkungen von Strahlungen müssen ständig überprüft und Schutzvorkehrungen angepasst werden, um auf die mit dem technischen Fortschritt verbundenen und durch die Wissenschaft sichtbar gemachten Gefahren zeitnah zu reagieren. Die dahinterstehenden komplexen und sich stetig wandelnden Anforderungen an die Strahlungssicherheit streiten gerade für eine Delegationsmöglichkeit auf den Verordnungsgeber. Ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren, um auf geänderte Umstände zu reagieren, wäre dem Grundrechtsschutz geradezu abträglich. bb. Die in der BEMFV verankerte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Erteilung der Standortbescheinigung verstößt auch nicht gegen Art. 83 ff. GG. Die Befugnis des Bundes, das Verfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung zu regeln, folgt aus Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG. Danach werden Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und in der Telekommunikation in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG erfasst dabei auch die Gewährleistungspflicht des Bundes nach Art. 87f Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings erschöpfen sich die Hoheitsaufgaben i.S.v. Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG hierin nicht; sie können auch jenseits des Art. 87f Abs. 1 angesiedelte Materien betreffen, namentlich in Gestalt des Vollzugs von Gesetzen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG (Möst, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Das ist nach § 2 Nr. 7 BEMFV der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist. Als standortbezogenen Sicherheitsabstand definiert § 2 Nr. 4 BEMFV den erforderlichen Abstand zwischen der Bezugsantenne (§ 2 Nr. 5 BEMFV) und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 BEMFV unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden. § 3 Satz 1 BEMFV benennt als Grenzwert die in der geltenden Fassung der `Verordnung über elektromagnetische Felder´ (hier: Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) = 26. BImSchV)) festgesetzten Grenzwerte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV) und für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 50 Megahertz weitere Voraussetzungen (§ 3 Satz 1 Nr. 2 BEMFV). b. Die angefochtene Standortbescheinigung entspricht diesen Anforderungen. Insbesondere hält die Funkanlage die Grenzwerte nach der 26. BImSchV ein, weshalb die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung zu recht erteilt hat und erteilen musste. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
die Berechnungen der Bundesnetzagentur fehlerhaft wären. In der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur wird der Beigeladenen attestiert,
außerhalb eines Sicherheitsabstandes von ca. 18 m die für den Betrieb der Antennen festgelegten Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 16. BImSchV i.V.m. § 3 BEMFV eingehalten werden, mithin auch auf dem ca. 100 m entfernten Hausgrundstück des Antragstellers. Soweit der Antragsteller vorträgt,
bei Erteilung der Standortbescheinigung die Änderung der Berechnungsgrundlagen nach der
die Standortbescheinigung als Rechtsgrundlage die BEMFV - „zuletzt geändert durch Art. 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)“ - angibt. Daraus folgt aber nicht,
die Bundesnetzagentur ihre Berechnung nicht aufgrund der aktuellen Fassung der 26. BImSchV oder der aktuellen BEMFV vorgenommen hat. Die Antragsgegnerin hat nämlich angeführt,
es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, d.h. ein veralteter Textbaustein verwendet worden ist.
die Bundesnetzagentur sich der Notwendigkeit der Anwendung der 26. BImSchV und der BEMFV in der jeweils aktuellen Fassung bewusst ist, zeigen bspw. die verwendeten Formeln im Rahmen der Überprüfung der Anlage (vgl. etwa Bl. 81 d. Behördenakte). Die Einhaltung der Grenzwerte wird im Übrigen durch die erfolgte Überprüfung im Rahmen einer Umgebungsfeldstärkenmessung an verschiedenen Orten (vgl. Bl. 61 ff. d. Behördenakte) bestätigt. Hinzu kommt,
das Wohnhaus des Antragstellers ca. 100 m vom Standort der Funkanlage entfernt liegt. Unter Berücksichtigung des errechneten Sicherheitsabstandes von ca. 18 m käme selbst dann eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers nicht in Betracht, wenn der einzuhaltende Sicherheitsabstand um ein Vielfaches falsch bestimmt worden wäre. Der Antragsteller wäre daher selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der Standortbescheinigung, weil der Sicherheitsabstand zu gering bemessen worden wäre, erkennbar nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt. Sind die für den Betrieb der Funkanlagen festgelegten Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der
dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete es nicht, alle nur erdenkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Es ist stets ein Ausgleich zwischen staatlichen (Gesundheits-)Schutzaspekten und konkurrierenden öffentlichen und privaten Interessen herzustellen. Die Verletzung der Schutzpflicht kann nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Ohne verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen ist es nicht Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen. Verletzt ist diese Pflicht erst, wenn evident ist,
eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte - auch mit Blick auf die 5G-Technologie - evident unzureichend sind, bestehen nicht. Vielmehr spricht derzeit überwiegendes dafür,
die in der
die Grenzwerte in der 26. BImSchV nicht genügen, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in diesem Bericht (S. 113) bspw. ausgeführt: „Hochfrequente elektromagnetische Felder (>100 kHz – 300 GHz) kommen in unserem Alltag hauptsächlich bei Anwendungen vor, die zur drahtlosen Informationsübertragung bei Radio, Mobilfunk oder Fernsehen verwendet werden. Der wesentliche Parameter für Maßnahmen zum Schutz vor hochfrequenten elektromagnetischen Feldern ist die Gewebeerwärmung, da in wissenschaftlichen Untersuchungen erst bei einer dauerhaften Erhöhung der Körpertemperatur um 1°C gesundheitlich relevante Beeinträchtigungen beobachtet wurden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge nichtthermischer Wirkungen im Bereich niedriger Intensitäten hochfrequenter Felder konnten bisher - trotz intensiver jahrzehntelanger Forschung - wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden.“ Auch anlässlich des „Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms“ ergaben sich derlei Erkenntnisse nicht. Die Abschlusspublikation mit dem Titel „Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms“ (http://www.emf-forschungsprogramm.de/abschlussphase/DMF_AB.pdf) von 2008 enthält keine entsprechenden Erkenntnisse. Die von der Strahlenschutzkommission herausgegebene Stellungnahme zur biologischen Auswirkung des Mobilfunk - Gesamtschau – (https://www.ssk.de/SharedDocs/Beratungsergebnisse_PDF/2011/2011_10.pdf;jsessionid=353052A59010F39716B34E60F95AEE84.1_cid391?__blob=publicationFile) enthält ebenfalls keine dahingehenden Ausführungen. Die Bundesregierung hat sich anlässlich einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Matthias Büttner u.a. zur Strahlenbelastung durch die sog. 5G-Strahlenkeule geäußert. Sie vertritt die Auffassung,
nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gesundheitlich schädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der international empfohlenen Grenzwerte nicht nachgewiesen sind. Auf dieser Basis ist die Bundesregierung der Überzeugung,
der Betrieb weiterentwickelter Mobilfunktechnik kein gesundheitliches Risiko hervorruft, soweit die rechtlichen Regelungen die Grenzwerteinhaltung sicherstellen (BT-Drucks. 19/18334, S. 3). Nichts Anderes ergibt sich aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann u.a. (BT-Drucks. 19/18445). Die Präsidentin des Bundesamtes für Strahlenschutz hat zudem ausgeführt: "Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Wirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen sind laut Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) auch für 5G weitestgehend aussagekräftig. `Wenn der Aufbau der nötigen Infrastruktur umsichtig erfolgt, sind auch durch 5G keine gesundheitlichen Wirkungen zu befürchten`“ (https://www.bfs.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/BfS/DE/2018/010.html). In einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema „Kommunikationsstandard 5G - Aspekte zu möglichen Gesundheitsrisiken“ vom 29. April 2019 (WD 8 - 3000 - 049/19) (Bl. 141 ff. d. Gerichtsakte) heißt es abschließend (S. 9): „Auch nach zahlreichen Untersuchungen zu gesundheitlicher Risiken des Mobilfunks sind die Unsicherheiten hinsichtlich möglicher Gefahren für den Menschen nicht ausgeräumt. Trotz der umfangreichen Untersuchungen konnte bisher kein eindeutiger Zusammenhang zwischen Mobilfunk und den gesundheitlichen Auswirkungen bestätigt werden.“ Aus den vom Antragsteller eingeführten Quellen ergibt sich auch nicht,
die Grenzwerte der 26. BImSchV evident ungeeignet sind: Bei der vom Antragsteller in Bezug genommenen „NTP-Studie der US-Regierung“ handelt es sich um eine Langzeitstudie an Mäusen und Ratten des National Toxicology Program (NTP) zur Identifikation möglicher Gefahren einer hohen Ganzkörperexposition mit Mobilfunkfeldern. Die Autoren der Studie ziehen den Schluss,
eine expositionsbedingte klare Evidenz (höchste Evidenzstufe) für das Auftreten von Herztumoren und eine mäßige Evidenz für das Auftreten von Hirntumoren und Erkrankungen des Nebennierenmarks bei männlichen Ratten vorliegt. Das Bundesamt für Strahlenschutz führt in einer veröffentlichen Stellungnahme (https://www.bfs.de/DE/bfs/wissenschaft-forschung/stellungnahmen/emf/ntp-studie/dossier-ntp-studie.html?cms_notFirst=true&cms_docId=12006154) aus: „Im Gegensatz dazu sieht das BfS nach sorgfältiger Analyse der vielfältigen Ergebnisse zwar Hinweise, aber keine klare oder mäßige Evidenz für eine karzinogene Wirkung bei hohen Ganzkörperexpositionen - deutlich oberhalb der Grenzwerte. Methodische Schwächen und Inkonsistenzen in den Studienergebnissen limitieren die Aussagekraft der Studie deutlich. Die karzinogene Wirkung war auf männliche Ratten beschränkt (fehlte bei weiblichen Ratten und bei beiden Geschlechtern der Mäuse). Die Inzidenzen der im Vergleich zu den beobachteten Krebserkrankungen zu erwartenden Krebsvorstufen lagen zu niedrig, um mit den gängigen Modellen der Tumorentstehung übereinzustimmen. Eine besondere Auffälligkeit der Studie war die hohe Sterblichkeit der Kontrolltiere im Vergleich zu den exponierten Tieren; dies erschwert den direkten Vergleich der im Alter auftretenden Tumore. Auch methodische Besonderheiten dieser toxikologischen Studie (keine Verblindung in der initialen pathologischen Begutachtung und keine Korrektur für multiples Testen) können zu verzerrten oder zufälligen Ergebnissen geführt haben. Hinzu kommt,
die Körpertemperatur nicht gemessen wurde. Bei den hohen Ganzkörperexpositionen ist deshalb nicht auszuschließen,
thermischer Stress – mit Körpertemperaturerhöhungen, die oberhalb der Grenzwerte auftreten und bekanntermaßen zu gesundheitlichen Effekten führen - zu den auffälligen Ergebnissen speziell bei männlichen Ratten geführt hat. Bei den Tierexperimenten handelt es sich um Ganzkörperexpositionen, die ca. 20-fach und mehr über dem für die Allgemeinbevölkerung gültigen Grenzwert für Ganzkörperexpositionen liegen. Aus diesem Grunde sind sie nicht auf die im Lebensalltag des Menschen auftretenden Mobilfunkexpositionen übertragbar. Das BfS geht deshalb weiterhin davon aus,
bei Einhaltung der Grenzwerte keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen durch elektromagnetische Felder mit den vom Mobilfunk verwendeten Frequenzen zu erwarten sind.“ Dieser Auffassung hat sich die Bundesregierung anlässlich einer schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka u.a. angeschlossen (vgl. BT-Drucks. 19/8434, S. 130 f.). Ausgehend hiervon ist die Aussagekraft der Studie als gering anzusehen und verlässliche Anhaltspunkte dafür,
die Grenzwerte der 26. BImSchV zu gering bemessen sind, liegen nicht vor. Die Forderung von Prof. James C. Lin zur Revision der Grenzwerte durch die ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection = Kommission für den Schutz nichtionisierender Strahlung) auf Basis der „NTP-Studie der US-Regierung“ ist vor diesem Hintergrund ebenfalls als kritisch zu bewerten und stellt, ohnehin (nur) eine wissenschaftliche Meinung unter vielen dar. Gleiches gilt für den vom Antragsteller vorgelegten Aufsatz von L. Hardell und L. Hedendahl (Bl. 145 ff. d. Gerichtsakte). Nur am Rande sei erwähnt,
die ICNIRP im März 2020 neue Richtlinien veröffentlich hat (vgl. https://www.icnirp.org/cms/upload/publications/ICNIRPrfgdl2020.pdf). Diese neuen Richtlinien bestätigen nach 20 Jahren, basierend auf einer umfangreichen Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie einer öffentlichen Konsultation, im Wesentlichen die Eignung der bestehenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder (auch) in Bezug auf 5G-Frequenzen. Die Bewertung der IARC/WHO zur „möglicherweise krebserregenden“ Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder stellt die Grenzwerte der 26. BImSchV ebenfalls nicht in Frage. Die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den aktuellen Stand der Wissenschaft über hochfrequente elektromagnetische Felder und Krebserkrankungen im Mai 2011 bewertet und diese Felder in die Gruppe 2B "möglicherweise krebserregend" der IARC-Skala eingestuft. Diese Einordnung bedeutet,
es nach Einschätzung der IARC nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand begrenzte Hinweise auf eine krebserregende Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf den Menschen gibt. In Ansehung dieser Einschätzung kam die Strahlenschutzkommission in einer Stellungnahme zur Biologische Auswirkungen des Mobilfunks - Gesamtschau - (vgl. Bl. 259 ff. d. Gerichtsakte) trotz Ansehung der dortigen Forschungsergebnisse nachvollziehbar zu dem Ergebnis,
die im Rahmen des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms durchgeführten Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine krebsinitiierende oder -promovierende Wirkung erbracht haben (vgl. S. 21, 23 der Stellungnahme). Das Bundesamt für Strahlenschutz hat ausgeführt,
Hinweise auf eine krebserregende Wirkung in den von ihm initiierten Studien nicht bestätigt werden konnten (https://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/wirkung/iarc/iarc_node.html = Bl. 286 ff. d. Gerichtsakte). Zudem ist zu berücksichtigten,
die Bewertung der IARC/WHO Gesundheitsgefahren beim Telefonieren mit Handys beurteilt (so auch VG Dresden, Urteil vom 27. März 2014 - 3 K 102/11 - Rn. 69, juris), worum es vorliegend gerade nicht geht. Aus einem „Bericht“ des Europäischen Parlaments aus Februar 2020 mit dem Titel „Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche Gesundheit“ (Bl. 95 ff. d. Gerichtsakte) folgt, entgegen der Darstellung des Antragstellers, nicht verlässlich und evident,
die bisherigen Grenzwerte auf die 5G-Technologie nicht anwendbar sind. Vielmehr stellt dieser Bericht dar,
„die Forschung allgemein davon aus [geht],
solche Funkwellen keine Gefahr für die Bevölkerung darstellen, jedoch fehlen bislang Untersuchungen zu der Dauereinwirkung, die sich aus der Einführung von 5G ergeben würde. Dementsprechend ist ein Teil der Wissenschaftsgemeinde der Ansicht,
die möglichen negativen biologischen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern (EMF) und 5G weiter erforscht werden müssen, insbesondere was die Häufigkeit des Auftretens einiger schwerer Krankheiten beim Menschen anbelangt.“ Weiter heißt es in dem Bericht auf S. 5: „Der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) der Kommission ist mit der Aufgabe betraut, die Risiken elektromagnetischer Felder zu bewerten, und überprüft regelmäßig die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, um festzustellen, ob sie die in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vorgeschlagenen Expositionsgrenzwerte noch untermauern. Der letzten Stellungnahme des SCENIHR vom Januar 2015 zufolge gibt es keine Belege dafür,
EMF-Strahlung die kognitiven Funktionen des Menschen beeinträchtigt oder zu einer Zunahme der Krebsfälle bei Erwachsenen und Kindern beiträgt.“ Auf S. 7 heißt es so dann: „Die Menge an wissenschaftlicher Literatur über die Auswirkungen der Exposition gegenüber EMF und insbesondere gegenüber 5G nimmt schnell zu. Manche Forschungsarbeiten legen mögliche Gesundheitsrisiken nahe, andere hingegen nicht.“ Soweit der Antragsteller darauf verweist,
das Bundesamt für Strahlenschutz in einer Veröffentlichung mit dem Titel „Tumorfördernde Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder“ bereits 2011 (Bl. 110 ff. d. Gerichtsakte) die krebs-promovierende Wirkung von elektromagnetischen Strahlenfeldern aufgrund selbst initiierten Studien als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis angesehen hat, ist darauf hinzuweisen,
das Bundesamt für Strahlenschutz zugleich ausgeführt hat (Bl. 117 d. Gerichtsakte): „Für die am niedrigsten exponierte Gruppe (0,04 W/kg) wurde in der vom BfS geförderten Wiederholungsstudie eine Exposition gewählt, die unterhalb des für den Menschen empfohlenen Höchstwerts für Ganzkörperexpositionen liegt (0,08 W/kg). Im Alltag der allgemeinen Bevölkerung kommen aber bereits solche Ganzkörper-Expositionen nicht vor. Relevante Quellen sind Mobilfunkbasisstationen. Typischerweise werden die für solche Anlagen geltenden Grenzwerte bis zu 1 %, in einigen wenigen Szenarien bis zu 10 % ausgeschöpft.“ Eine Aussage dahingehend,
bei der hier infrage stehenden Nutzung einer Funkanlage unter Beachtung der nach der
ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auch den athermischen Reaktionen galt. Da die Arbeit und die Ergebnisse der Strahlenschutzkommission Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es nahe,
der Verordnungsgeber beide Gesichtspunkte im Auge hatte und regeln wollte.
sich die festgelegten Grenzwerte nur an den thermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission deutlich machen - darauf,
thermisch bedingte Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte und kann sich daher auf die Bestimmung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüpfen; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfasst (vgl. BGH, Urteil vom
er persönlich bei dem bestehenden Abstand von ca. 100 m nachteilige Auswirkungen von der Funkanlage ausgesetzt ist. Der tatsächliche Abstand vom Haus des Antragstellers beträgt nämlich mehr als das 5-fache der derzeitigen Vorgaben nach der 26. BImSchV. Sein Eilantrag kann nämlich nur Erfolg haben, wenn er auch tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Soweit der Antragsteller behauptet,
im Abstand von ca. 100 m neben einer Funkanlage regelmäßig die höchste Strahlenbelastung auftritt, hat er dies nicht einmal im Ansatz substantiiert. (6.) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sieht sich das Gericht auch nicht aufgrund des Inhalts der vorgelegten Einstweiligen Verfügung eines niederländischen Gerichts (Bl. 184 ff. d. Gerichtsakte) zu einer anderen Bewertung veranlasst. Nur am Rande sei erwähnt,
sich die Entscheidung zu der Frage verhält, ob es sich um eine „interessierte Partei“ gem. Art. 1: 2 Absatz 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (Awb) handelt. Nicht Gegenstand der Entscheidung war hingegen die Frage, ob „das Gesundheitsrisiko so hoch ist,
der Befragte die vom Kläger gewünschte Umweltgenehmigung nicht hätte erteilen können“ (Bl. 188 d. Gerichtsakte). Dies sei „eine inhaltliche Prüfung, die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage von Interesse nicht behandelt wird“ (Bl. 188 d. Gerichtsakte). d. Eine Grundrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. aa. Hält die mit der streitgegenständlichen Standortgenehmigung genehmigte Funkanlage die Grenzwerte der 26. BImSchV ein und genügen diese Grenzwerte um den Schutz von Personen sicherzustellen, kommt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Betracht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der dargelegten Vorerkrankungen des Antragstellers. bb. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG - hier in Gestalt des Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung - ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller befürchtet aufgrund der verbauten Funkanlagen des chinesischen Herstellers Huawai,
seine Daten vor Überwachungen und Ausspähung durch den chinesischen Staat nicht mehr sicher seien. Die Antragsgegnerin greift bei diesem Szenario jedoch nicht selbst in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - etwa durch illegales „Abgreifen“ von Daten - ein, weshalb eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG allenfalls unter dem Blickwinkel einer Verletzung der Schutzpflichten des Staates in Betracht kommt. Die für die internationale Kooperation weit geöffnete deutsche Rechtsordnung hat jedoch mit nationalen, supra- und internationalen datenschutzbezogenen Rechtsregelungen einiges an Schutz geleistet, sodass ein verfassungsrechtlich bedeutsames Untermaß an Schutzvorkehrungen gegenwärtig nicht erkennbar ist. Zudem steht es dem Antragsteller frei, auf die Mobilfunktelefonie zu verzichten. cc. Art. 10 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Eine Kommunikation der Geräte untereinander kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller entsprechende Produkte verwendet. Mithin hat es der Antragsteller selbst in der Hand, zu bestimmen, welche Informationen geteilt werden. dd. Der Schutzbereich des Art. 13 GG ist bereits nicht eröffnet. Die primäre Abwehrrichtung wendet sich gegen ein körperliches oder unkörperlichens Eindringen des Staates in die Wohnung. Davon kann bereits keine Rede sein, wenn es um Funkstrahlen geht, welche die Mobilfunktelefonie ermöglichen. Nicht erfasst werden zudem unspezifische Umwelteinwirkungen auf Wohnungen (Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 12. Aufl. 2018, Art. 13 GG Rn. 6), noch dazu, wenn diese nicht mit gesundheitlichen Schäden verbunden sind. Damit erweist sich die Standortbescheinigung bei der allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend. Der Eilantrag war daher abzulehnen, ohne
es einer weiteren Interessenabwägung bedurfte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so
es der Billigkeit entspricht, wenn diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 163 Abs. 3 VwGO). IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei zu berücksichtigen ist,
der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000471
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