weis über die finanzielle Leistungsfähigkeit Leitsatz
weis der in § 12 PBefG gesetzlich geregelten Antragsvoraussetzungen erbracht werden. 3. Für den
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 PBZugV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009 reicht die Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften der Gesellschafter einer GmbH nicht aus. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
G - (Bl. 187 der Gerichtsakte - GA -). Randnummer 3 Am
2 VO (EG) 1370 vorgeschriebene Veröffentlichung der Vergabeabsicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Vorinformation im EU-Amtsblatt zum Az. 2013/S 131-226628 vom
Ablauf der Antragsfrist (09.10.2013) in § 12 Abs. 6 PBefG, also bis zum 09.01.2014 entschieden werden. Gemäß § 15 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz verlängere ich daher die Frist zur Entscheidung bis zum 09.04.2014.“ Randnummer 7 Mit Bescheid vom
gewiesen, dass sie den Verkehr aus eigenen Erträgen finanzieren könnten. Die eingereichten Kosten-Erlöskalkulationen der Antragsteller stellten keine genügende Berechnungsgrundlage für die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit dar (Bl. 97 d. BA III 33 - 66 f 02 (ESW) - Anh: 105/2013 III 33 - 66 f 02 (SWG) - Anh: 106/213). Ferner wichen beide Antragsteller wesentlich von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung ab (Bl. 102 d. BA III 33 - 66 f 02 (ESW) - Anh: 105/2013 III 33 - 66 f 02 (SWG) - Anh: 106/213). Der Antrag der Klägerin entspreche darüber hinaus nicht dem bisherigen Verkehrsangebot. Außerdem erfülle die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG nicht, da ein ausreichender
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit fehle (Bl. 98,
Anhang der VO (EG) 1370/2007 entspreche, nur Erträge zugrunde gelegt, die von der Definition in § 8 Abs. 4 PBefG gedeckt seien. Der eingerechnete Anteil an Mitteln aus dem ursprünglichen Ausgleichsanspruch
G stehe dem nicht entgegen. Denn § 4 ÖPNVG sei an die Stelle des § 45a PBefG getreten und stelle eine allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007 dar, wonach für rabattierte Schüler- und Auszubildendenkarten zwingend ein Ausgleich zu leisten sei. Den
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit habe sie durch eine Eigenkapitalbescheinigung erbracht (Bl. 23 d. BA III 33 - 66 f 02 (ESW) Widerspruchsverfahren). Schließlich erfülle sie auch die Vorgaben des Nahverkehrsplans
der ergänzenden Unterlage zur Vorabbekanntmachung. Insgesamt entspreche der Antrag dem bisherigen Verkehrsangebot (Bl. 26 d. BA zum Widerspruchsverfahren). Bezüglich der Shuttle-Linien der Konkurrentin liege kein genehmigungsfähiger Linienverkehr vor (Bl. 27 d. BA III 33 - 66 f 02 (ESW) Widerspruchsverfahren). Randnummer 9 Auch die Beigeladene legte Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom
G bzw. § 4 ÖPNVG der Eigenwirtschaftlichkeit entgegenstünden (Bl. 34 d. BA III 33 - 66 f 02 (ESW) Widerspruchsverfahren). Schließlich sei auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin
G nicht gewährleistet. Ein
weis in ausreichender Form sei nicht erbracht worden (Bl. 36 d. BA III 33 - 66 f 02 (ESW) Widerspruchsverfahren). Randnummer 11 Am
G gemeint. Kalkuliert worden sei ausschließlich mit Einnahmen aus der Aufteilung der Fahrkartenerlöse einschließlich der Erlöse für ermäßigte Fahrkarten. Sie sei zudem nicht verpflichtet gewesen, eine betriebsinterne Kostenkalkulation vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 dargelegt, dies sei nur auf konkrete
frage der Behörde erforderlich. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Genehmigungsurkunde über die Einrichtung und den Betrieb des Stadtbusverkehrs Gießen, bestehend aus den Linien 1-3, 5-7, 9, 10, 12, 13, 15, N Venus und N Saturn mit einer Laufzeit bis zum
G gelte nicht für landesspezifische Ersatzregelungen im Sinne von § 9a Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 6, § 9 Satz 2 Nr. 4 und § 12 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG . Die Stadt Gießen habe als Aufgabenträger in ihrer Vorabbekanntmachung den Willen bekundet, Ausgleiche für die Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Schüler-/Ausbildungsverkehr auf Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu gewähren. Zudem weiche der Antrag der Klägerin mehrfach in unzulässiger Weise von den Anforderungen der Auftraggeberin aus der Vorabbekanntmachung ab. Schließlich müsse der Antrag der Klägerin auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil er gegenüber ihrem eigenen Antrag deutlich zurückbleibe. Randnummer 18 Mit Urteil vom
VfG könne die Entscheidungsfrist einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt sei. Die Verlängerung der Frist sei zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Zwischenbescheid vom
GO handele, könne eine etwa unzureichende Begründung in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG damit geheilt werden. Randnummer 25 Gehe man gleichwohl von einem fingierten Verwaltungsakt aus, müsse dieser
VfG zurückgenommen und die Genehmigungsurkunde wieder herausgegeben werden, weil der Antrag der Klägerin nicht dem bisherigen Verkehrsangebot entspreche. Gleiches müsse für den Antrag der Beigeladenen gelten. Daher müsse sich die Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen. Randnummer 26 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das klageabweisende Urteil im Wesentlichen mit den bereits vorgetragenen Rechtsargumenten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, die sie teilweise vertieft. Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, auf den Inhalt der Behördenakte der Beklagten (3 Hefter) sowie die in dem Parallelverfahren der Klägerin mit dem Aktenzeichen 2 A 1479/20 vom Beklagten vorgelegten Behördenakten (1 Ordner, 2 Hefter und 1 Hefter Fortschreibung des Nahverkehrsplans für die Universitätsstadt Gießen) Bezug genommen, die beigezogen und zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Es besteht weder ein Anspruch der Klägerin auf Aushändigung einer Genehmigungsurkunde über die Errichtung und den Betrieb des Stadtbusverkehrs Gießen, bestehend aus den Linien 1-3, 5-7, 9 -10, 12 -13, 15, N Venus und N Saturn mit einer Laufzeit bis zum 14. Dezember 2024 (dazu I.), noch auf die Feststellung, dass hinsichtlich ihres Genehmigungsantrags vom 27. September 2013 die Genehmigungsfiktion eingetreten ist (dazu II.), noch war die Ablehnung der von ihr begehrten Genehmigung rechtswidrig (dazu III.). I. Randnummer 29 (1.) Statthafte Klageart für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde ist die allgemeine Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO, denn bei der Erteilung/Aushändigung der Genehmigungsurkunde handelt es sich wegen des Fehlens einer damit verbundenen Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG nicht um einen Verwaltungs-, sondern um einen Realakt. Mit „Erteilung“ der Genehmigungsurkunde in § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist nichts Anderes als mit „Aushändigung“ in Satz 2 des § 15 Abs. 2 PBefG gemeint; mithin die Übergabe der Urkunde an den Genehmigungsinhaber (BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 - 3 C 26/16 - juris, Rn. 9 mit weiteren
weisen auf die Rechtsprechung und Literatur). Das folgt aus dem Wortlaut der Bestimmung sowie aus der Systematik von § 15 Abs. 1 und 2 PBefG. § 15 Abs. 1 PBefG regelt die Entscheidung über den vom Bewerber gestellten Genehmigungsantrag; sie ist dem Antragsteller zuzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist ein Verwaltungsakt. Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller
G eine Genehmigungsurkunde erteilt. Die Vorschrift geht damit davon aus, dass die Genehmigungsentscheidung bereits getroffen wurde. Sie betrifft lediglich die tatsächliche Umsetzung der Genehmigungsentscheidung durch die Erteilung/Aushändigung einer entsprechenden Genehmigungsurkunde (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom
G stützt, ist als Konkurrentenklage zu behandeln, obwohl die Klägerin keine Dritten erteilte Genehmigung unmittelbar angreift. Denn insoweit ist ein weites Begriffsverständnis anzulegen (vgl. VG Köln, Urteil vom
Antragseingang (§ 15 Abs. 1 S. 2 PBefG) oder einer durch Zwischenbescheid verlängerten Entscheidungsfrist (§ 15 Abs. 1 S. 3 PBefG) versagt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG). Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Drei-Monats-Frist mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2013 wirksam verlängert worden ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn die Fiktion
G ist nicht eingetreten, weil mit Antragseingang die Frist bereits nicht in Gang gesetzt wurde, da die Antragsunterlagen unvollständig waren. Randnummer 34 Mit der Fiktion i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG soll das Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller vollständige Unterlagen vorlegt (Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 2 UE 2948/01 - juris Rn. 37 ). Denn um die Behörde in Stand setzen zu können, innerhalb der Frist zu entscheiden, muss der Antrag die Inhalte, die jede Genehmigung
dem Personenbeförderungsgesetz haben muss, und die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Genehmigung abdecken (Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 5). Hintergrund dieses Erfordernisses ist, dass sich der Inhalt der Genehmigungsfiktion nicht aus dem Bescheid ergibt, sondern lediglich aus dem jeweiligen Antrag, weswegen dieser den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügen muss (Broscheit, Rechtswirkungen von Genehmigungsfiktionen im Öffentlichen Recht, Diss. 2016, S. 63). Randnummer 35 Vollständig sind die Unterlagen, wenn der Antrag auf Grund der eingereichten Unterlagen materiell-rechtlich entscheidungsreif ist, die Genehmigungsbehörde also durch den Antrag in die Lage versetzt wird, die Genehmigungsfähigkeit des fraglichen Projektes abschließend zu beurteilen (Broscheit, a.a.O., S. 66 m.w.N. auf die Lit.). Welche Unterlagen und Angaben erforderlich sind, damit ein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vollständiger Antrag vorliegt, ist in der Rechtsprechung zwar noch nicht abschließend geklärt. Es müssen aber jedenfalls die in § 12 PBefG gesetzlich geregelten Antrags-voraussetzungen erfüllt sein, da sich die Fiktion auf diesen Antrag bezieht (BVerwG, Urteil vom 8. November 2018, a.a.O., juris Rn. 23; i.d.S. auch schon Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2002, a.a.O., ebenda). Randnummer 36 Dazu gehören bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Auffassung des Gesetzgebers essentiellen Bestandteil eines (eigenwirtschaftlichen) Antrags. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei § 12 Abs. 1 Satz 1 PBefG um eine „Soll“-Regelung handelt. Daraus ist zu entnehmen, dass diese Angaben regelmäßig zu fordern, nicht aber, dass sie grundsätzlich entbehrlich sind (BVerwG, Urteil vom
G und führt auch nicht zu einer etwaigen Diskriminierung eines Neubetreibers. Ein solcher muss, wie jeder Antragsteller vor Stellung seines Antrags, jedenfalls spätestens bis zur Bescheidung seines Antrags geplant haben, wie viele Fahrzeuge er bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen einzusetzen beabsichtigt und welches Fassungsvermögen diese aufweisen werden (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 5. April 2011, a.a.O., juris Rn. 88). Da der Fuhrpark eines Unternehmens im öffentlichen Personennahverkehr nahezu immer aus Fahrzeugen verschiedener Modelle besteht, die sich in vielerlei Hinsicht unterscheiden können, muss von der Genehmigungsbehörde unter anderem die Beförderungskapazität der jeweiligen Fahrzeuge im Hinblick auf die Frage, ob das Verkehrsbedürfnis adäquat bedient werden kann, geprüft werden können. So erfordert der Betrieb bestimmter Linien - gegebenenfalls zu bestimmten Verkehrszeiten - Fahrzeuge mit hoher Transportkapazität. Die Genehmigungsbehörde muss aufgrund der Angaben vom Antragsteller verlässlich prüfen können, ob die vorhandenen bzw. die anzuschaffenden Fahrzeuge dem erwarteten Verkehrsbedürfnis genügen werden und ob der Busunternehmer tatsächlich beabsichtigt, genügend große und mit ausreichender Anzahl an Sitz- und Stehplätzen versehene Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen. Bedeutung können diese Angaben auch für den Vergleich mehrerer eigenwirtschaftlicher, miteinander konkurrierender Anträge entfalten. Ohne genaue Angaben über die Zahl und das Fassungsvermögen der für den Betrieb des beantragten eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs eingeplanten Fahrzeuge ist die Genehmigungsbehörde jedoch nicht in der Lage, diese Prüfung vorzunehmen. Randnummer 41 Ob die Genehmigungsbehörde diese Angaben im konkreten Fall verlangt oder für entbehrlich gehalten hat, ist für den
objektiven Kriterien zu beurteilenden Eintritt der gesetzlichen Fiktionswirkung nicht relevant (i.d.S. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 1 M 453/16 - juris Rn. 6). Denn die Frage, ob der Genehmigungsantrag vollständig ist und die Entscheidungsfrist
G in Lauf zu setzen vermag, ist grundsätzlich
den Maßgaben der genannten Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und nicht
der Genehmigungspraxis der Genehmigungsbehörde in vermeintlich oder tatsächlich gleichgelagerten Fällen zu beurteilen (i.d.S. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LB 70/10 - juris Rn. 41). Randnummer 42 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, diese Angaben seien für das Genehmigungsverfahren entbehrlich, weil die Anforderungen an die Fahrzeuge in den Vorabbekanntmachungen/Ausschreibungen und in den Nahverkehrsplänen definiert seien, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Denn erst mit der Vorlage der Genehmigungsunterlagen und der darin konkret zu benennenden Stückzahl nebst Fassungsvermögen der für die Bedienung des jeweiligen Linienverkehrs eingeplanten Busse lässt sich prüfen, ob der vom Antragsteller vorgesehene Fuhrpark den Anforderungen an die Fahrzeuge in den Vorabbekanntmachungen/Ausschreibungen und Nahverkehrsplänen auch tatsächlich entspricht. Randnummer 43 b) Die von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen sind auch deswegen unvollständig, weil sie keinen hinreichenden
weis über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit vorgelegt hat. Der Beklagte hat zu Recht geltend gemacht, dass das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer Genehmigungserteilung gemäß §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 PBefG im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin mit den von ihr mit ihrem Antrag vorgelegten
weisen nicht festgestellt werden kann. Randnummer 44 § 12 Abs. 2 PBefG zielt auf die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen
G ab (BVerwG, Urteil vom
1 VO (EG) 1071/2009 muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen
zukommen. Die Anforderungen des Art. 7 VO (EG) 1071/2009 beziehen sich ausdrücklich auf die „finanzielle Leistungsfähigkeit“ als „rechtlich gesicherte Möglichkeit des Zugriffs auf Finanzmittel“ (Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, a.a.O., § 12 Rn. 8 u.H.a. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. September 2005 - 3 K 35/04 -, NVwZ-RR 2006, 675). Randnummer 48 Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand eines von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlusses
weisen, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt (Art. 7 Abs. 1, Unterabs. 1, S. 2 VO (EG) 1071/2009). Abweichend davon kann zum
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens eine Bescheinigung, wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, vorgelegt werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009). Randnummer 49 An einem solchen
weis fehlt es hier. Die Klägerin hat lediglich einen ausgefüllten Formularvordruck für eine Eigenkapitalbescheinigung entsprechend dem in Anlage 1 PBZugV vorgesehenen Muster für eine Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV vorgelegt, auf dem ein Eigenkapital in Höhe von 299.993,12 € angegeben wurde. Dem ausgefüllten Formularvordruck beigefügt waren lediglich selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter der Klägerin. Randnummer 50 Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an den
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 5 PBZugV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 VO (EG) 1071/2009 jedoch nicht erfüllt. Denn bei der von der Klägerin eingereichten, von einer Steuerberatungsgesellschaft erstellten Eigenkapitalbescheinigung handelt es sich weder um den gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 1071/2009 erforderlichen Jahresabschluss noch entsprechen die selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter der Klägerin den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009. Randnummer 51 Die von der Klägerin zu den Akten gereichte Eigenkapitalbescheinigung zum
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Güterkraftverkehr ist daher weder als alleiniger
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin geeignet - da diese auch nicht die vorgelegten selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter ersetzen kann - noch reicht die Vorlage der selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter der Klägerin zusammen mit der Eigenkapitalbescheinigung dafür aus, da diese Bürgschaftserklärungen nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009 entsprechen. Randnummer 52 Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz dahingehend berufen, dass eine Eigenkapitalbescheinigung ausreichte, weil sie dem Formularantrag beigefügt war. Dem steht bereits entgegen, dass in der auf der letzten Seite des Formularantrags enthaltenen Liste der beizufügenden Anlagen auch die Position „ggf. weitere Unterlagen zum
weis der Zahlungsfähigkeit oder des Eigenkapitals“ mit einem „X“ als stets erforderliche Anlage gekennzeichnet war, und daraus für den jeweiligen Antragsteller folgt, dass die Behörde zusätzliche Unterlagen für erforderlich halten und gegebenenfalls anfordern kann. Randnummer 53 Dass der Beklagte mit Eingangsbestätigung vom 27. September 2013 den Eingang der auf diesem Schreiben im Einzelnen aufgeführten Unterlagen bestätigte, rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Denn dort wird in Bezug auf den hier in Rede stehenden
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 PBZugV i.V.m. Art. 7 VO (EG) 1071/2009 lediglich der Eingang der vorgelegten Eigenkapitalbescheinigung in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter bestätigt, nicht jedoch, dass diese geeignet sei, den gesetzlich geforderten
weis zu erbringen. II. Randnummer 54 Die Klage bleibt auch mit dem auf die Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gerichteten Hilfsantrag zu 2. ohne Erfolg. Die damit verfolgte Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 55 (1.)
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines auf den Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gegründeten Rechtsverhältnisses. An der Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses besteht auch ein besonderes Feststellungsinteresse, weil sich die Klägerin mit dem Eintritt der Fiktionswirkung zu ihren Gunsten auf eine fingierte Genehmigung berufen kann, die von einer
Eintritt der Genehmigungsfiktion ergangenen ablehnenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde unberührt bliebe. Randnummer 56 Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die beantragte Genehmigung wegen Eintritts der Fiktionswirkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als „genehmigt“ gilt, kann nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geklärt werden. Randnummer 57 (2.) Da die Genehmigungsfiktion
G aufgrund der unvollständigen Antragsunterlagen der Klägerin nicht eingetreten ist, ist dieser Hilfsantrag jedoch unbegründet. III. Randnummer 58 Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag zu 3., mit dem die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung verfolgt, bleibt ohne Erfolg. Randnummer 59 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr eine Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 42 PBefG zur Einrichtung und zum Betrieb des Stadtbusverkehrs Gießen mit den Linien 1-3, 5-7, 9-10,12-13, 15, N Venus und N Saturn und einer Laufzeit bis zum 14. Dezember 2024 zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 60 Rechtsgrundlage für die Erteilung der
G erforderlichen Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG sind die §§ 13, 15 PBefG. Randnummer 61 Dem geltend gemachten Genehmigungsanspruch steht bereits entgegen, dass der Genehmigungsantrag nicht bescheidungsfähig ist, da die Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der vorgenannten unzureichenden Angaben u.a. hinsichtlich der subjektiven Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 1 S.1 Nr. 1 PBefG in Gestalt der Leistungsfähigkeit des Betriebs im maßgeblichen Zeitpunkt einer Prüfung nicht zugänglich waren (vgl. hierzu eingehend Hess. VGH, Urteil vom 5. April 2011, a.a.O., juris Rn. 84 ff. und Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, a.a.O., § 12 Rn. 3; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., Personenbeförderungsrecht, § 12 Rn. 5). Insoweit ist die Vorlage eines
weises über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise erforderlich, da es - wie bereits ausgeführt - für die Genehmigungsbehörde und das Gericht im Rahmen der Verpflichtungsklage überprüfbar sein muss, ob die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des klägerischen Betriebs im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG gegeben ist. Randnummer 62 Daran fehlt es hier, da die Klägerin weder mit den Antragsunterlagen noch zu einem späteren Zeitpunkt den gesetzlich geforderten
weis vorgelegt hat. Randnummer 63 Spätestens mit Erlass des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 18. März 2014, den der Beklagte u.a. unter Hinweis auf Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009 auch damit begründet, dass die Klägerin den
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit mit den zu diesem Zweck vorgelegten selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter nicht erbracht habe, konnte die Klägerin erkennen, dass die von ihr bislang vorgelegten Unterlagen zum
weis des Eigenkapitals nicht ausreichten. Insofern bestand für sie hinreichend Anlass, im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens die geforderten Unterlagen
zureichen. Denn soweit es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung - wie in dem hier in Streit stehenden Verfahren zur Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung - auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, a.a.O., §15 Rn. 2ff.), genügt es, wenn die betreffenden Inhalte rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls durch Antragsergänzung - abgedeckt werden (Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsrecht, a.a.O., § 12 Rn. 8). Dass die Klägerin diesen
weis - etwa in Gestalt einer Bürgschaftserklärung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009 - bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 erbracht hat, lässt sich den Verwaltungsvorgängen hingegen nicht entnehmen. Randnummer 64 Da der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen des fehlenden
weises der finanziellen Leistungsfähigkeit zu Recht abgelehnt hat, kommt es auf die
rangige materiell-rechtliche Frage der Auskömmlichkeit der von ihr beantragten Verkehrsleistung und der Hinzurechnung von Ausgleichs- und Erstattungsmitteln gemäß §§ 45a, 64a PBefG i.V.m. HessÖPNVG nicht entscheidungserheblich an. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2020 seitens der Klägerin gestellten Beweisantrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens musste der Senat daher nicht
gehen. Randnummer 65 Aus diesem Grund war auch dem weiteren unter Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht
zugehen. Im Übrigen handelt es sich bei der damit unter Beweis gestellten Frage, ob die von der Klägerin beantragte Verkehrsleistung nicht oder nur unwesentlich gegen die Vorabbekanntmachung der Stadt Gießen verstößt, um eine Rechtsfrage, die von dem erkennenden Senat zu beantworten wäre und deshalb dem beantragten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Randnummer 66 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat daraufhin, dass dem Genehmigungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der begehrten Erteilung einer Liniengenehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Stadtbusverkehrs Gießen, bestehend aus den Linien 1-3, 5-7, 9-10, 12-13, 15, N Venus und N Saturn das Genehmigungshindernis aus § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG entgegensteht. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein in der Frist
G gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen der in der Vorabbekanntmachung der Stadt Gießen ausgeschriebenen Verkehrsleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde - hier der Magistrat der Stadt Gießen als zuständiger Aufgabenträger für den Stadtlinienverkehr Gießen - erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Randnummer 67 Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin im Jahr 2013 ausweislich ihres dem Formularantrag beigefügten Schreibens vom
dem Willen der Klägerin als gestellt gelten sollte, nicht ein. Infolge dessen bezog sich der in der Dreimonatsfrist des § 12 Abs. 6 PBefG eingereichte klägerische Antrag nur auf den Stadtbusverkehr Gießen, bestehend aus den Linien 1-3, 5-7, 9-10, 12-13, 15, N Venus und N Saturn. Insoweit folgerichtig stellte die Klägerin am
der Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom
gang auch kein Einvernehmen hinsichtlich einer sich auf Teilleistungen beziehenden Genehmigungserteilung erklärt. Randnummer 71 Der zuvor genannte ausdrücklich erklärte Vergabewille der Aufgabenträgerin bleibt auch von der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die Vorabbekanntmachung in Bezug auf die Linien 800 - 802 verfrüht erfolgte, unberührt. Denn unabhängig davon, ob die Aufgabenträgerin dazu aufgrund atypischer Umstände hier ausnahmsweise berechtigt gewesen sein mochte (vgl. dazu etwa Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, a.a.O., § 8a Rn. 42), führt eine verfrühte Vorabbekanntmachung nicht zur Unbeachtlichkeit des darin verlautbarten Vergabewillens. Erfolgt die Vorabbekanntmachung zu früh, ist die Genehmigungsbehörde lediglich befugt, die ab der Vorabbekanntmachung laufende Drei-Monats-Antragsfrist des § 12 Abs. 6 PBefG zu verlängern (Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, a.a.O., § 8a Rn. 12; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, a.a.O., § 8a Rn. 42 u.H.a. Begr.zum RegE, BR-Drs. 462/11). Randnummer 72 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der beim Beklagten am 27. September 2013 eingegangene Genehmigungsantrag der Klägerin auf 11 der in der Vorabbekanntmachung benannten Linien sowie die Linien N Venus und N Saturn, mithin den überwiegenden Teil der darin von Seiten der Aufgabenträgerin bezeichneten Linien, bezog. Denn für den zwingenden Versagungsgrund der Nichterfüllung von Anforderungen der Vorabbekanntmachung
G kommt es nicht auf die Wesentlichkeit der Abweichung an (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 7). IV. Randnummer 73 Da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist, hat sie die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 74 Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Randnummer 75 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 76 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000500
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.