Unzulässige Gesamtpreisangabe für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden „Servicegebühr“ Leitsatz 1. Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden „Servicegebühr“ verstößt gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. 2. Der Verletzer kann der Inanspruchnahme durch einen Verband nicht entgegenhalten, die Wettbewerber würden sich ebenso unlauter verhalten. 3. Verhalten sich mehrere Wettbewerber unlauter, stellt die Inanspruchnahme nur eines Verletzers durch einen Verband ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rechtsmissbrauch dar. Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de). Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 30. Oktober 2019, 3-8 O 36/19, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Die Parteien streiten um Preisangaben für einen Fitnessstudio-Vertrag. Dem Kläger, einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verein, gehören mit Ausnahme der IHK Stadt1 alle Industrie-und Handelskammern in Deutschland an. Mitglieder der IHKs sind unter anderem auch die Betreiber von Fitnessstudios. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio in Stadt2 und warb für Mitgliedschaften in ihrem Studio unter anderem in verschiedenen Prospekten mit einem Monatspreis von “Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Die Preisangabe war durch einen Störer gekennzeichnet, der auf der rechten Seite kleingedruckt aufgelöst wurde durch den Hinweis “zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf die Anl. K2 Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.10.2019, auf das gemäß § 540 Absatz 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Preisangabe sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 299,60 € verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV vor, weil die Beklagte in ihrem Flyer nicht mit einem monatlichen Gesamtpreis für die in den Flyer angebotenen Dienstleistungen geworben habe, sondern die obligatorische Servicegebühr im Sternchenhinweis separat ausgewiesen habe. Die Servicegebühr stelle insbesondere keinen variablen Faktor im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der UGP-Richtlinie dar, weil sie im Voraus berechnet werden könne. Deshalb belaufe sich der Gesamtpreis für die von der Beklagten beworbenen Dienstleistungen auf 33,33 € und nicht auf nur 29,99 €. Der angesprochene Verkehr betrachtete die Servicegebühr als ein obligatorisch anfallendes, der Höhe nach bereits bestimmtes Teilentgelt für die beworbenen Dienstleistungen. Da es sich um ein obligatorisches Entgelt handele, das im Voraus berechnet werden könne, sei es im Gesamtpreis anzugeben und dürfe nicht separat in einem Sternchenhinweis ausgewiesen werden. Dies gelte selbst dann, wenn der Gesamtpreis im Wege einer einfachen Rechnung ermittelt werden könne. Der Verstoß gegen § 3 UWG i.V.m. § 1 PAngV sei auch geeignet, Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Es handele sich um eine wesentliche Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der UGP-Richtlinie, so dass die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 a UWG überschritten sei. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht. Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die wesentlichen marktbeteiligten Ketten mit einem Monatspreis werben und auch alle großen Anbieter eine Monatspauschale neben dem Monatspreis geltend machten. Daher sei es marktüblich, dass sich für dieses besondere Segment eine Marktübung dergestalt ergeben habe, dass die namhaften, den Markt bestimmenden Unternehmen und auch kleinere Anbieter mit einer derartigen Kombination aus Monatspreis und Quartalsentgelt arbeiteten. Dies habe der Markt akzeptiert. Im Übrigen sei der Gesamtpreis auch unschwer zu berechnen. Schließlich sei das Verhalten des Klägers missbräuchlich, da er trotz der Marktüblichkeit der angegriffenen Werbung nur die Beklagte in Anspruch genommen, aber die großen marktmächtigen Ketten verschont habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3-08 O 6 36/19, verkündet am 30.10.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstößt, weshalb dem Kläger sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf Abmahnkostenersatz zusteht. 1. Der Kläger hat seine Klage auf zwei Unlauterkeitsangriffe unter dem Gesichtspunkt der PAngV gestützt. Zum einen sieht er die fehlende Angabe des Gesamtpreises für den gesamten Vertragszeitraum (zwei Jahre) als Verstoß an, zum anderen „hilfsweise“ die fehlende Einberechnung der Servicepauschale in den beworbenen Monatspreis. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt und dem Gericht durch den „hilfsweisen“ Angriff keine Prüfungsreihenfolge vorgegeben ist. Zum maßgeblichen Lebenssachverhalt im Sinne des Streitgegenstandes gehören alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Richtet sich - wie hier - die Klage gegen die sog. konkrete Verletzungsform, also das konkret umschriebene (beanstandete) Verhalten, so ist darin der Lebenssachverhalt zu sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (BGHZ 194, 314 Rn 24 - Biomineralwasser). Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall alle Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden (BGH GRUR 2012, 184 Rn 15 - Branchenbuch Berg; BGHZ 194, 314 Rn 24 - Biomineralwasser). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger sich auf bestimmte Rechtsverletzungen gestützt hat. Denn er überlässt es in diesem Fall dem Gericht, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es das beantragte Unterlassungsgebot stützt („jura novit curia“). Das Gericht kann daher ein Verbot auch auf Anspruchsgrundlagen stützen, die der Kläger gar nicht vorgetragen hat (OLG Köln WRP 2013, 95). Soweit der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen oder Unlauterkeitsvorwürfe stützt, begründet dies nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen. Auch ist das Gericht nicht gehalten, alle vom Kläger angeführten Verbotstatbestände und noch dazu in der von ihm angegebenen Reihenfolge zu prüfen. Das Gericht hat insoweit ein Wahlrecht. Das gilt auch für das Berufungsgericht, unabhängig davon, wie das Landgericht das Verbot begründet hat (OLG Frankfurt am Main WRP 2015, 755, 756). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger beide Angriffe zum Gegenstand jeweils eines eigenen Antrages macht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn 1.23j), was aber hier nicht der Fall ist. Die Tatsache, dass der Kläger das begehrte Verbot nur „hilfsweise“ auf den vom Landgericht zugrunde gelegten Unlauterkeitswurf (fehlender Monatspreis) gestützt hat, ohne den Unlauterkeitswurf der fehlenden Angabe des Gesamtpreises für die gesamte Vertragslaufzeit zu prüfen, ist demnach nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, dass es das Verbot wahlweise auf eine der beiden vorgetragenen Verstöße stützten kann; dies gilt auch für den Senat. Soweit die Beklagte ausführt, der Antrag sei in dieser Form „nicht zulässig“, da die Werbung in dieser Form wegen der Auswahlbefugnis des Käufers - der auch sechs oder zwölf Monate Vertragsdauer wählen könne - „diese Angabe nicht im Vorhinein hätte gestalten können“, übersieht er, dass der Kläger den Streitgegenstand bestimmt. Dieser hat die Werbung angegriffen, in der für ein 24-Monats-Abo geworben wurde; nur darüber hat der Senat zu entscheiden. 2. Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert ist. Die Mitbewerber müssen dem Verband nicht unmittelbar angehören (vgl. BT-Drs. 19/12084, 28). Auch eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden, kann genügen (BGH WRP 2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II). Stets anspruchsberechtigt ist ein Verband, wenn ihm Industrie- und Handelskammern angehören (BGH GRUR 1997, 758, 759 - Selbst ernannter Sachverständiger), zumal diese ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG anspruchsberechtigt sind (BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker). Soweit der Beklagte in Frage stellt, dass die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder berührt, da der Großteil der Wettbewerber ebenfalls in der angegriffenen Weise werbe, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Interessen der Mitglieder sind dann berührt, wenn die Mitglieder auf Grund der Zuwiderhandlung einen eigenen Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG haben (BGH GRUR 2017, 926 Rn 18 - Anwaltsabmahnung II). Es müssen nicht die Interessen aller Mitglieder betroffen sein, wohl aber die Interessen solcher Mitglieder, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie der Zuwiderhandelnde tätig sind. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Die Tatsache, dass das beanstandete Verhalten nach dem Vortrag der Beklagten „marktüblich“ ist, kann dem schon deshalb nicht entgegenstehen, weil auch nach dem Beklagtenvortrag nicht alle Wettbewerber so werben. Aber auch grundsätzlich ist davon auszugehen, dass rechtswidriges Verhalten die Interessen der Mitglieder grundsätzlich berührt. Abzugrenzen ist dies lediglich von den Fällen, in denen (nur) Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berührt werden (vgl. BGH GRUR 2017, 92 Rn 31 - Fremdcoupon-Einlösung), so z.B. bei § 4 Nr. 4 UWG. 3. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Werbung der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat.
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