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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 46/18 Urteil

Obsah (4)§ 81§ 75§ 72§ 87b

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 21. November 2018, S 12 KA 245/16, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen. Di

§ 81Nr.

6, Rn. 20 m. w. N.; Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R -,

§ 81Nr.

4 Rn. 16 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,

§ 81Nr. 3 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerw

GE 92, 24, 26; 125, 384 jeweils Rn. 21). Für Verwaltungskostenbeiträge, die Vertragsärzte an ihre KÄV zur Deckung von deren allgemeinem Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entrichten haben, hat das BSG entschieden, dass eine Beitragserhebung unter Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,

§ 81Nr 4, Rn.

17 – 23; BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,

§ 81Nr.

3 Rn. 19) verstößt. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Vorteile, die den Vertragsärzten aus ihrer Mitgliedschaft in der KÄV und aus der Inanspruchnahme ihrer Verwaltungstätigkeit erwachsen können, vielfältiger Art sind. Sie bestehen vor allem in der Möglichkeit zu ärztlicher Berufsausübung im Rahmen der Versorgung der überwiegend der gesetzlichen Krankenversicherung angehörenden Bevölkerung. Dabei können die Vertragsärzte auf die von der KÄV zur Verfügung gestellten organisatorischen Strukturen und Einrichtungen zurückgreifen, welche die ärztliche Tätigkeit wesentlich erleichtern. Hierzu gehört auch (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R –,

§ 81Nr.

4, Rn. 17 – 23; BSG

§ 75Nr.

2 Rn. 9; BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,

§ 81Nr.

3 Rn. 19) die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Wenn für all diese Vorteile aus der Mitgliedschaft in der KÄV ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die KÄV abgerechneten Honorare ausmacht, ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ausmaß dieser Vorteile und der Beitragshöhe - grundsätzlich - nicht gegeben (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,

§ 81Nr.

4, Rn. 17 – 23; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -,

§ 81Nr.

3 Rn. 19). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip folgt dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht daraus, dass von den in den Honorarzahlungen enthaltenen Beträgen, die der Abgeltung der im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Tätigkeit anfallenden Kosten dienen, ebenfalls Beiträge abzuführen sind. Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,

§ 81Nr.

4, Rn. 20; BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,

§ 81Nr.

3 Rn. 19 unter Hinweis auf BSGE 94, 50 =

§ 72Nr.

2, Rn. 92). Die Erhebung der ÄBD-Umlage rechtfertigt sich dabei konkret aus dem sich aus der Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten durch die Kassenärztliche Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V a. F. ergebenden Vorteil, denn ohne den organisierten allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst wäre jeder Vertragsarzt verpflichtet, im Rahmen seiner Präsenzpflicht auch außerhalb der angebotenen Sprechstunde für seine Patienten erreichbar zu sein oder individuell für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen, vgl. § 1 Abs. 1 BDO. Auch aus der Erhebung der ÄBD-Umlage aus den in den Honorarzahlungen enthaltenen Kostenanteilen ergibt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, denn es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,

§ 81Nr. 4, Rn. 22; unter Hinweis auf BVerw

GE 109, 97, 111; zuletzt BVerwG, Urteil vom 25.8.2010 - 8 C 40/09 - ZIP 2010, 2363 ff; vgl. auch BVerfGE 92, 91, 115). Der Normgeber der Beitragssatzung überschreitet deshalb mit einer solchen Anknüpfung den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht (BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,

§ 81Nr. 3 Rn. 22 unter Hinweis auf: BVerw

G NVwZ-RR 1992, 175, 176 zu Innungszusatzbeiträgen; BVerfGE 111, 191, 214, 222 zu Beiträgen an eine Notarkasse; BVerfGK 4, 349, 353 = NVwZ-RR 2005, 297, 298 zu Beiträgen für das Zusatzversorgungswerk einer Apothekerkammer). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kann die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steigt, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung – hier der Organisation des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes - einer KÄV zieht, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R -,

§ 81Nr.

4, Rn. 22 m. w. N.). Im Übrigen ist es jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unbeachtlich, in welchem Umfang ein Vertragsarzt die genannten Vorteile nutzt, da nicht die konkrete Nutzung, sondern die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,

§ 81Nr.

4, Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die Kostensätze auch nicht wie bei der Bemessung der Beiträge zur Erweiterten Honorarverteilung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 6 KA 12/18 R –,

§ 87bNr.) bei der Bemessung der ÄBD-Umlage berücksichtigt werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom

  1. April 2018 – L 4 KA 2/15 –, Rn. 92 , juris) sollen – anders als bei der ÄBD-Umlage - bei der EHV die Beiträge der Finanzierung einer umlagefinanzierten Alterssicherung dienen, die zudem den Zweck hat, „wirtschaftlich sichernde“ Ansprüche zu generieren, also zur Lebensstandardsicherung beizutragen, was wiederum von der (vorherigen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Eine Vermutung, dass höhere Umsätze einen höheren Gewinn und damit eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Folge haben, mit dem Ziel, dass diesen Personen auch höhere Anwartschaften zukommen sollten, gibt es bei der Alterssicherung der Vertragsärzte durch die Erweiterte Honorarverteilung nicht, während – wie ausgeführt – bei der ÄBD-Umlage mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch ein höherer Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens angenommen werden kann. Daher reichen die in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss der
  2. Kammer des Ersten Senats vom
  3. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris, Rn. 10; BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr; BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360; BVerfG, Urteil vom
  4. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - = BVerfGE 107, 133, zitiert nach juris Rn. 25; BSG, Urteil vom
  5. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R -, juris Rn. 35 jeweils m.w.N.; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom
  6. April 2018 – L 4 KA 2/15 –, Rn. 84 , juris) bei Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hier aus, weil bei einer grundsätzlichen Belastung von 2% des Bruttohonorars nur eine geringe Eingriffsintensität vorliegt. Auch soweit die ÄBD-Umlage oberhalb des Mindestbeitrags nicht entsprechend dem prozentualen Zulassungs- bzw. Tätigkeitsumfang auf 50% bzw. 25% reduziert wird, verstößt § 8 Abs. 2 BDO nicht gegen höherrangiges Recht. Die Berücksichtigung des Umfangs des Versorgungsauftrags für alle Beitragszahler wäre zwar wegen der Pflicht zur Teilnahme am ÄBD entsprechend des Umfangs ihres Versorgungsauftrages nach § 3 Abs. 1 BDO ein sachliches Kriterium auch den Umfang des Finanzierungsbeitrags zu bestimmen, der Satzungsgeber war aber unter Berücksichtigung seines Gestaltungsspielraums nicht gehindert einen reduzierten Tätigkeitsumfang lediglich bei der Bemessung des Mindestbeitrags zu berücksichtigen, jedenfalls war es nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten, die prozentuale ÄBD-Umlage auch bei umsatzstärkeren Praxen beitragsmindernd zu berücksichtigen. Denn es ist im Rahmen der Ausgestaltung einer Beitragserhebung zulässig, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren durch eine gewisse Abstufung der Beitragslast nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entlasten (BSG, Urteil vom
  7. November 2007 - B 6 KA 1/07 R –,

§ 81Nr. 3, Rn. 21 unter Hinweis auf: BVerw

GE 92, 24, 26 Rn 92; BVerfGE 108, 1, 18). Ob der Normgeber diese Möglichkeit nutzt, obliegt vielmehr seinem Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Rechtsprechung zu respektieren ist (BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R –,

§ 81Nr.

3, Rn. 21). Bei umsatzschwachen Praxen ist bei der gebotenen, typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme jedenfalls gerechtfertigt, dass eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht, so dass wegen der Normierung eines Mindestbetrags für die ÄBD-Umlage ein Schutz vor unzumutbar hohen Beitragsbelastungen dieser Praxen zulässig ist, zumal besonders umsatzstarke Praxen - wie die Klägerin - durch den Höchstbeitrag hinreichend vor einer wirtschaftlichen Überforderung geschützt und – wie das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat – sogar gegenüber Praxen, die eine Umlage unterhalb des Höchstbeitrags aber oberhalb des Mindestbeitrags hinnehmen müssen, privilegiert werden, da durch die Deckelung der Umlage auf einen Höchstbetrag von 600 Euro der prozentuale Anteil der Umlage am Bruttohonorar unterhalb des Beitragssatzes von 2% liegt. So beträgt die tatsächliche Gesamtbelastung der Klägerin durch die ÄBD-Umlage (Umlage einschließlich Sonderumlage) im streitgegenständlichen Quartal lediglich 1,14% des Bruttohonorars und 0,76% bis 1,0% in den Folgequartalen II/14 bis II/

  1. Weiterhin ist ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip, wonach keine Beiträge verlangt werden dürfen, die zur Finanzierung der erforderlichen Einrichtungen und sonstigen Aufwendungen nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind (BSG, Urteil vom
  2. Mai 1993 – 6 RKa 33/92 –, SozR 3-2500 § 81 Nr. 5, Rn. 18) ist – wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat – weder von der Klägerin gerügt noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 96 ff GA), dass die ÄBD-Umlage ebenso wie die Sonderumlage zur Deckung des Finanzierungsbedarfs des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes bzw. der damals vollzogenen Neustrukturierung des Bereitschafdiensts mit der Einrichtung von ÄBD-Zentralen erforderlich war. Schließlich ist die konkrete Festsetzung der ÄBD-Umlage im streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu beanstanden. Fehler bei der Anwendung der Satzungsbestimmungen und der Berechnung der ÄBD-Umlage sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000508

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