6, Rn. 20 m. w. N.; Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R -,
4 Rn. 16 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,
GE 92, 24, 26; 125, 384 jeweils Rn. 21). Für Verwaltungskostenbeiträge, die Vertragsärzte an ihre KÄV zur Deckung von deren allgemeinem Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entrichten haben, hat das BSG entschieden, dass eine Beitragserhebung unter Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,
17 – 23; BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,
3 Rn. 19) verstößt. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Vorteile, die den Vertragsärzten aus ihrer Mitgliedschaft in der KÄV und aus der Inanspruchnahme ihrer Verwaltungstätigkeit erwachsen können, vielfältiger Art sind. Sie bestehen vor allem in der Möglichkeit zu ärztlicher Berufsausübung im Rahmen der Versorgung der überwiegend der gesetzlichen Krankenversicherung angehörenden Bevölkerung. Dabei können die Vertragsärzte auf die von der KÄV zur Verfügung gestellten organisatorischen Strukturen und Einrichtungen zurückgreifen, welche die ärztliche Tätigkeit wesentlich erleichtern. Hierzu gehört auch (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R –,
4, Rn. 17 – 23; BSG
2 Rn. 9; BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,
3 Rn. 19) die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Wenn für all diese Vorteile aus der Mitgliedschaft in der KÄV ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die KÄV abgerechneten Honorare ausmacht, ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ausmaß dieser Vorteile und der Beitragshöhe - grundsätzlich - nicht gegeben (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,
4, Rn. 17 – 23; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -,
3 Rn. 19). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip folgt dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht daraus, dass von den in den Honorarzahlungen enthaltenen Beträgen, die der Abgeltung der im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Tätigkeit anfallenden Kosten dienen, ebenfalls Beiträge abzuführen sind. Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,
4, Rn. 20; BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,
3 Rn. 19 unter Hinweis auf BSGE 94, 50 =
2, Rn. 92). Die Erhebung der ÄBD-Umlage rechtfertigt sich dabei konkret aus dem sich aus der Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten durch die Kassenärztliche Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V a. F. ergebenden Vorteil, denn ohne den organisierten allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst wäre jeder Vertragsarzt verpflichtet, im Rahmen seiner Präsenzpflicht auch außerhalb der angebotenen Sprechstunde für seine Patienten erreichbar zu sein oder individuell für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen, vgl. § 1 Abs. 1 BDO. Auch aus der Erhebung der ÄBD-Umlage aus den in den Honorarzahlungen enthaltenen Kostenanteilen ergibt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, denn es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,
GE 109, 97, 111; zuletzt BVerwG, Urteil vom 25.8.2010 - 8 C 40/09 - ZIP 2010, 2363 ff; vgl. auch BVerfGE 92, 91, 115). Der Normgeber der Beitragssatzung überschreitet deshalb mit einer solchen Anknüpfung den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht (BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R -,
G NVwZ-RR 1992, 175, 176 zu Innungszusatzbeiträgen; BVerfGE 111, 191, 214, 222 zu Beiträgen an eine Notarkasse; BVerfGK 4, 349, 353 = NVwZ-RR 2005, 297, 298 zu Beiträgen für das Zusatzversorgungswerk einer Apothekerkammer). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kann die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steigt, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung – hier der Organisation des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes - einer KÄV zieht, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R -,
4, Rn. 22 m. w. N.). Im Übrigen ist es jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unbeachtlich, in welchem Umfang ein Vertragsarzt die genannten Vorteile nutzt, da nicht die konkrete Nutzung, sondern die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 2/11 R –,
4, Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die Kostensätze auch nicht wie bei der Bemessung der Beiträge zur Erweiterten Honorarverteilung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 6 KA 12/18 R –,
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
GE 92, 24, 26 Rn 92; BVerfGE 108, 1, 18). Ob der Normgeber diese Möglichkeit nutzt, obliegt vielmehr seinem Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Rechtsprechung zu respektieren ist (BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 1/07 R –,
3, Rn. 21). Bei umsatzschwachen Praxen ist bei der gebotenen, typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme jedenfalls gerechtfertigt, dass eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht, so dass wegen der Normierung eines Mindestbetrags für die ÄBD-Umlage ein Schutz vor unzumutbar hohen Beitragsbelastungen dieser Praxen zulässig ist, zumal besonders umsatzstarke Praxen - wie die Klägerin - durch den Höchstbeitrag hinreichend vor einer wirtschaftlichen Überforderung geschützt und – wie das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat – sogar gegenüber Praxen, die eine Umlage unterhalb des Höchstbeitrags aber oberhalb des Mindestbeitrags hinnehmen müssen, privilegiert werden, da durch die Deckelung der Umlage auf einen Höchstbetrag von 600 Euro der prozentuale Anteil der Umlage am Bruttohonorar unterhalb des Beitragssatzes von 2% liegt. So beträgt die tatsächliche Gesamtbelastung der Klägerin durch die ÄBD-Umlage (Umlage einschließlich Sonderumlage) im streitgegenständlichen Quartal lediglich 1,14% des Bruttohonorars und 0,76% bis 1,0% in den Folgequartalen II/14 bis II/
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