1, 19 Abs. 1 S. 1 und 3, 21 Abs. 6 SGB II. Der Antragsteller ist zwar grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II und hat damit nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Diese Leistungen umfasst nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II zwar auch Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 1, 6 SGB II. Ein solcher Mehrbedarf besteht jedoch vorliegend im Hinblick auf 20 FFP2-Masken pro Woche nicht.
1 SGB umfassen Mehrbedarfe Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 7 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Nach § 21 Abs. 6 Abs. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
6 S. 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Gewährung von 20 FFP2-Masken pro Woche nicht erfüllt. Dabei kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Beschaffung von FFP2-Masken schon vom Regelbedarf abgedeckt ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, bestünde im Hinblick auf die vom Antragsteller geltenden gemachte Gewährung von FFP2-Masken jedenfalls kein besonderer Bedarf im Einzelfall im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Selbst wenn ein solcher besonderer Bedarf im Einzelfalls bestünde, wäre dieser nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II. Es besteht kein besonderer Bedarf im Hinblick auf FFP2-Masken. Nach den insofern für den Antragsteller aufgrund seines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Hessen einschlägigen Verordnungen im Bundesland Hessen, besteht für den Antragsteller – mit einigen für den Antragsteller nicht relevanten Ausnahmen – keine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sondern lediglich in einigen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
VKBBeschrV) ist während des Aufenthaltes in den in § 1 Abs. 1 CoronaVKBBeschrV genannten Einrichtungen/Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wobei nach § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaVKBBeschrV für einige Bereiche das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Masken oder Schutzmasken nach den Standards FFP2, KN95 oder N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) angeordnet wird. FFP2-Masken sind nach § 1a) Abs. 4 S. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 26.11.2020 (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) nur in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung und Unterbringung ältere Menschen zu tragen. Insofern genügt der Antragsteller seinen durch die o.a. Verordnung bestehenden Verpflichtungen während seiner Aktivitäten im Rahmen der Allgemeinen Lebensführung schon durch Verwendung einer OP-Maske. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Ansicht des SG Karlsruhe (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER, bei juris), Leistungsberechtigte, die sich entsprechend der o.a. Verordnungen verhalten und „lediglich“ eine OP-Maske anstatt einer FFP2- Maske tragen, liefen Gefahr gegen strafbewehrte Verbotsgesetze wie § 223ff. StGB) zu verstoßen, nicht, so dass sich hierdurch kein entsprechender Bedarf an FFP2-Masken im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II, begründen lässt. Selbst wenn ein besonderer Bedarf vorliegen würde, bestünde jedenfalls kein besonderer Bedarf im Einzelfall im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als sie bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt, d.h. ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben, ist (BSG, Urteil vom 04.07.2014 – B 14 AS 30/13 R, Rn. 19, bei juris). Damit ist klargestellt, dass eine möglicherweise nicht ausreichende Abdeckung des Regelbedarfs nicht einen besonderen Bedarf im Einzelfall auslöst, da eine unzureichende Höhe des Regelbedarfs alle Leistungsberechtigten gleichmäßig betrifft (Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II § 21 Rn. 40 Rn. 40). Durch den Bedarf im Einzelfall wird folglich nur ein atypischer Bedarf erfasst, der nur bei einer mehr oder weniger kleinen Gruppe von Leistungsberechtigten auftritt (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 08.02.2021), Rn. 86). An diesem atypischen Bedarf der nur eine mehr oder weniger kleine Gruppe von Leistungsberechtigten betrifft, fehlt es vorliegend, da die die Verpflichtung zur Tragen von FFP2-Masken alle Leistungsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland – wie auch die Nichtleistungsberechtigte – beim Betreten bestimmter Einrichtungen betrifft. Selbst wenn man allerdings davon ausginge, dass ein besonderer Bedarf an FFP2-Masken im Einzelfall im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II bestünde, wäre dieser nicht unabweisbar nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II.
6 S. 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II führen Zuwendungen Dritter, insbesondere Leistungen von anderen Leistungsträgern, wie etwa Krankenkassen, dazu, dass ein besonderer Bedarf im Einzelfall i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II als gedeckt angesehen werden kann (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.