1 ZPO wird ein Rechtsstreit wegen Unterlassungsansprüchen
G unterbrochen. Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung von
bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
G. Dies gilt auch bei Anordnung der Eigenverwaltung
O. 2. Das Verfahren wegen auf §§ 1, 4 UKlaG gestützte Ansprüche kann vom Kläger als Passivprozess
O (analog) aufgenommen werden. Die Norm findet auch auf Unterlassungsansprüche
dem UKlaG wegen der Verwendung von
Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main,
ZPO unterbrochen und das insoweit ergangene Zwischenurteil des LG Frankfurt zu Recht ergangen ist. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband i.S. des § 4 UKlaG, nimmt die Beklagte
vorausgegangener und erfolglos gebliebener Abmahnung mit der Beklagten am
O die Eigenverwaltung angeordnet. In der Klageerwiderung vom 10. Dezember 2019 teilte dies der Beklagtenvertreter mit und wies darauf hin, dass die Ansicht vertreten werde, dass das Verfahren
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten führte in diesem Schriftsatz noch weiter zur Sache aus und machte u.a. geltend, dass die Verwendung der beanstandeten Klauseln in den AGB zulässig sei, weil weder Intransparenz i.S. des § 308 Nr. 4 BGB bestehe noch mangels zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme der Verbraucher von den AGB, auf die verwiesen werde, gegen § 305 Abs. 2 BGB verstoßen werde. Am
ZPO ein, dies auch deshalb, weil bei der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung der Flugbetrieb fortgesetzt werde und deshalb auch die Untersagung der Weiterverwendung der Klauseln prozessual möglich sein müsse. Das Landgericht hat - bei Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2020 - durch Zwischenurteil
ZPO die Unterbrechung des Verfahrens
Es hat ausgeführt, die Anordnung der Eigenverwaltung
O stehe der Unterbrechung des Verfahrens aufgrund der Insolvenz nicht entgegen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 91 und 92 GA) nimmt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er am
G und der Anordnung der Eigenverwaltung nicht unterbrochen. Sie meint, bei Anordnung der Eigenverwaltung
ZPO trete kein Wechsel der Prozeßführungsbefugnis ein, diese liege weiter bei der Schuldnerin. Es bestehe auch ein Bedürfnis an einer Sachentscheidung, weil die Klauseln in noch unverjährter Zeit benutzt worden und bei Verstoß der beanstandeten Klauseln gegen die §§ 305 bis 309 BGB diese nichtig seien und nicht mehr verwendet werden dürften. Die danach unwirksamen Klauseln fielen dabei
2 BGB kraft Gesetzes weg. Der Kläger ist ferner der Ansicht, derart unwirksame Klauseln würden keinen Vermögenswert i.S. des Insolvenzverfahrens darstellen, die Masse sei hiervon nicht berührt, weshalb kein Fall des § 240 ZPO vorliege. Allein die Behauptung der Beklagten, die Klauseln seien inzwischen geändert, beseitige auch die Wiederholungsgefahr nicht. Hierzu bezieht er sich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2019, in der diese die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in der Sache verteidigt habe. Der Kläger rügt weiter, das Landgericht habe - mangels Vortrag der Parteien hierzu - keine eigenen
forschungen zur Frage der Weiterbenutzung der Klauseln anstellen dürfen. Schließlich bestehe bei Nichtfortführung des Verfahrens wegen der Unterbrechung durch die Insolvenzeröffnung die Gefahr, dass die Schuldnerin aus bestehenden Verträgen noch Ansprüche gegen Verbraucher geltend machen und die Forderungen zur Masse ziehen werde. Hierin liege bereits ein „Berufen auf“ die Klauseln. Es bestehe auch ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Rechtstreits, weil nur auf diese Weise eine Weiterverwendung der Klauseln durch die Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung untersagt werden könne. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe als Schuldnerin mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10. Dezember 2019 und der Einlassung zur Sache das Verfahren als Passivprozess
O aufgenommen und führe diesen fort. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom
Die Unterbrechung besteht aber bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Berufungsverfahren nicht mehr, weil der Kläger inzwischen mit Zustellung der Berufungsbegründung vom 30. Juli 2020 das Verfahren wirksam konkludent
O analog, § 250 ZPO aufgenommen hat (dazu zu Ziff. 2.). 1. Im Ausgangspunkt und Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zunächst das Verfahren
a)
G finden die Regeln der ZPO auch im Unterlassungsklageverfahren Anwendung. b) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hindert die Anordnung der Eigenverwaltung
O die Unterbrechung des Verfahrens bei Insolvenz
Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz h.M. in der Literatur (BGH, Beschluss vom
Hierbei fällt ins Gewicht, dass zwar bei Anordnung der Eigenverwaltung der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und auch die Prozeßführungsbefugnis behält, womit insoweit ein wichtiger Grund für die Verfahrensunterbrechung zunächst entfällt. Allerdings benötigt auch der mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betraute Eigenverwalter
Verfahrenseröffnung eine Bedenkzeit, weil in vielen Einzelfällen, z.B.
O, die Abstimmung mit dem Sachwalter erforderlich ist. Schließlich hat der Schuldner seine Entscheidung, ob der Prozess aufgenommen werden soll, ausschließlich an den Interessen der Gläubiger auszurichten und eigene Interessen zurückzustellen. Für diese Abwägungen benötigt der Eigenverwalter eine Überlegungsfrist, was die Unterbrechung des Verfahrens voraussetzt (mit dieser Begründung: BGH aaO, Rn. 8; Kayser/Thole- InsolvenzO 10. Aufl. 2020, § 270 InsO, Rn. 41). c)
Satz 1 ZPO ist das gerichtliche Verfahren im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse
O betrifft. Dies war hier der Fall. Zwar ist die Frage, ob Verfahren, die einen Unterlassungsanspruch
dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) zum Gegenstand haben, die Insolvenzmasse betreffen, nicht höchstrichterlich entschieden. Die vom Bundesgerichtshof insoweit zu anderen Unterlassungsansprüchen u.a. aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheber- und Patenrechten und dem UWG aufgestellten Grundsätze können indes auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden. Danach ist es erforderlich und ausreichend, dass der Verfahrensgegenstand einen mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse aufweist (BGH Teilurteil vom 1.10.2009 - NJW 2010, 2213 Rn. 17; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 21.5.2015 - 22 U 15/15 , BeckRS 2015, 15262 Rn. 9, beck-online; Stein-Jonas/Roth, ZPO, § 240, Rn. 11; Schumacher). Der Verfahrensgegenstand darf nicht lediglich vermögensmäßig neutral sein (BGH, Teilurteil vom 1.10.2009 - I ZR 94/07 - Drittauskunft bei Markenverletzungen Rn. 19), wobei eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 17.01.1995 - X ZR 118/94 = NJW-RR 1995, 573 - Patentnichtigkeit; BGH, EnVR 59/13 - juris, Rn. 9,- Netzentgeltbefreiung = NZI 2015, 127; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 21.5.2015 - 22 U 15/15 , BeckRS 2015, 15262 Rn. 9, beck-online). Ferner kommt es darauf an, ob die beanstandete Handlung, deren Unterlassung vom Verletzer begehrt wird, für dessen Gewerbebetrieb ein Vermögensinteresse darstellt (BGH NZI 2019, 731 Rz. 7). Diese Voraussetzungen liegen für die auf §§ 4, 1 UKlaG gestützte und auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gerichtete Klage vor. Denn sowohl die Zuerkennung als auch die Versagung des Anspruchs auf Verwendung einer Klausel in den AGB der Reiseverträge betrifft unmittelbar die Vermögensinteressen des Gewerbebetriebes und den wirtschaftlichen Bestand von der Masse zugehörigen Forderungen und Verbindlichkeiten der Beklagten. Verfahrensgegenstand des Unterlassungsklageverfahrens ist nicht etwa lediglich die abstrakte - und damit vermögensmäßig neutrale - Frage, ob eine bestimmte Klausel
2 BGB in AGB nichtig ist, wie dies der Kläger in der Berufung geltend gemacht hat. Das Ergebnis des Verfahrens gestaltet vielmehr Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu ihren Kunden unmittelbar und beeinflusst dabei den Wert der Insolvenzmasse direkt. Denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten setzen den rechtlichen Rahmen für die mit der Beklagten geschlossenen Reiseverträge, beeinflussen die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten und Ansprüche und bestimmen auf diese Weise unmittelbar die Höhe der Erträge für die Beklagte hieraus. Bei Stattgabe des Anspruchs des Klägers aus §§ 1, 4 UKlaG auf Unterlassung der Nutzung der beanstandeten Klauseln betrifft dies nicht nur deren Verwendung in der Zukunft, sondern es wäre der Beklagten danach auch verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Klausel für bestehende Verträge zu berufen und Rechte daraus abzuleiten, sei es im Wege der Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung (Köhler/Bornkamm/ Feddersen-Köhler, Komm. z. UWG, 39. Aufl. 20121, § 1 UKlaG, Rn. 8 m.w.N.). Denn insoweit enthielte ein Urteil zu Lasten des Verwenders das Verbot, sich zukünftig bei der Abwicklung des Vertrages auf diese Klausel zu berufen (Ulmer/Brandner/ Hensen-Witt, Komm. z. AGB 12. Aufl. 2016, § 1 UKlaG, Rn. 34). Wenn der Kläger dazu meint, dass eine danach unwirksame Klausel schon deshalb keinen Vermögenswert darstelle, weil sie lediglich
2 BGB kraft Gesetzes wegfalle, verkennt der Kläger die Wirkungen eines solchen Unterlassungsurteils. Denn es ist zwar richtig, dass allein aufgrund des stattgebenden Urteils kein Vermögenswert der Masse entnommen oder etwas aus ihr geleistet wird. Die Entscheidung wird auch nicht von Amts wegen zugunsten der Kunden berücksichtigt (Köhler/Bornkamm/ Feddersen, aaO. § 11 Rn. 4). Allerdings sind die sich aus Reiseverträgen ergebenden Forderungen der Beklagten aufgrund eines der Klage stattgebenden Unterlassungsurteils mit einer dauerhaften Einrede der Kunden
G belastet. Dies stellt eine Rechtsposition mit tatsächlichem Geldwert, mithin einen Vermögensnachteil dar (so OLG Frankfurt, aaO, Rn. 12 für Positionen wie Kundenverzeichnisse, Standortvorteile, Geschäftsbeziehungen). Die Ansprüche
dem UKlaG wirken auch zwischen den Parteien unmittelbar. Denn es handelt es sich dabei
heute ganz einhelliger Ansicht um materiell-rechtliche Ansprüche i.S. des § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB und nicht - wie früher vertreten - nur um prozessuale Rechtsbehelfe (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 8 UWG Rn. 1.
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
den insolvenzrechtlichen Regelungen bereits aufgenommen hätten, wie dies der Kläger meint. Zwar ist das Argument des Klägers im Ansatz richtig, dass bei Anordnung der Eigenverwaltung die Prozeßführungsbefugnis der Schuldnerin fortbesteht, weil diese selbst berechtigt bleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (BT-Drs. 12/2443, S. 223; BGH, Beschluss v. 7.12.2006, Az.: V ZB 95/06, Rn. 8, juris; Kayser/Thole - Brunkmanns, Komm. z. InsO, 10. Aufl. 2020, Grdz. vor §§ 270 ff. Rn. 11). Der hier vorliegende Passivprozess ist indes nicht durch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10. Dezember 2019 oder danach wirksam aufgenommen worden.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Aufnahmeerklärung in persönlicher und sachlicher Hinsicht hinreichend deutlich sein. Der Schriftsatz muss eindeutig als Erklärung des aufnehmenden Schuldners erscheinen. Sachlich ist die unzweideutige Erklärung des Schuldners notwendig, dass er den durch die Insolvenz unterbrochenen Prozeß nunmehr weiter betreiben wolle (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982, VII ZR 84/82 beck-online Ziffer 1). Eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung enthält der Schriftsatz nicht, weil gerade mit Hinweis auf § 240 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens geltend gemacht worden ist. Es ist zwar richtig, dass die Aufnahme eines
ZPO unterbrochenen Prozesses auch durch schlüssigen Verhalten möglich ist, es bedarf hierzu keiner ausdrücklichen Aufnahmeerklärung. Dies setzt allerdings voraus, dass aus dem prozessualen Verhalten der Wille, den Rechtsstreit fortzusetzen, deutlich erkennbar wird (BGH Urteil vom 21.1.1969, VII ZR 158/59; Urteil vom
O durch den Kläger aufgenommen worden ist. a)
1 ZPO kann in den dort in Ziffern
einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassungsklagen wegen eines gewerblichen Schutzrechts und wegen Wettbewerbsverstößen analoge Anwendung (BGHZ 185, 11
der Insolvenzeröffnung durch den Verwalter oder die Schuldnerin selbst zu verhindern. Vorliegend besteht auch ein konkretes Schutzbedürfnis des Klägers. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie den Flugbetrieb eingestellt hat. b) Die Aufnahme eines
ZPO unterbrochenen Passivprozesses erfolgt
ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes an den Prozessgegner. Eine formlose Mitteilung genügt nicht. Zustellungsmängel unterliegen aber der Heilung (Musielak/Voit, ZPO,
ZPO durch den Gläubiger ist dieser bei Eigenverwaltung der Schuldnerin oder deren Prozessvertreter zuzustellen. Dabei ist das Erlöschen der Vollmacht
O, § 86, Rn. 25). Schließlich muss in dem die Aufnahme erklärenden Schriftsatz oder der Prozesshandlung der Wille, den Rechtsstreit fortzusetzen, schriftsätzlich ausdrücklich oder jedenfalls konkludent erklärt sein. Zwar hat auch der Kläger weder bei Berufungseinlegung noch in der Berufungsbegründung ausdrücklich die Aufnahme des Prozesses erklärt. Diese ist hier aber durch schlüssigen Verhalten erfolgt. Denn jedenfalls ist aus dem prozessualen Verhalten des Klägers der Wille, den Rechtsstreit auch in der Hauptsache fortsetzen zu wollen, deutlich erkennbar geworden, was für eine konkludente Aufnahme des Rechtsstreits genügt (BGH Urteil vom 21.1.1969, VII ZR 158/59; Urteil vom
ihrem wirklich gewollten Rechtsschutzziel auszulegen. Aus dem Schriftsatz vom 30. Juli 2020 geht dabei der eindeutige Wille des Klägers hervor, den Rechtsstreit in der Sache gegen die Beklagte zu führen. Dies schließt die Erklärung der Aufnahme des Rechtsstreits ein. Es ist auch für diesen Schriftsatz die Zustellung an die Schuldnerin wirksam erfolgt. Die Beklagtenvertreter waren hierfür jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründung auch empfangsbevollmächtigt. Dem steht nicht entgegen, dass
O die ihnen zunächst erteilte Prozessvollmacht mit Eintritt der Insolvenz unwirksam geworden ist, was auch im Fall der Eigenverwaltung gilt (Jacoby in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2014, § 117 Rn. 56). Vorliegend war aber
dem weiteren Prozessverlauf vom Bestand der Prozessvollmacht auszugehen. Denn die Beklagtenvertreter haben sich im Berufungsverfahren zu den Anträgen und Inhalten der Berufungsbegründung eingelassen, sind im Namen der Schuldnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgetreten und haben dort die Anträge gestellt, was das Bestehen der Vollmacht voraussetzt. Eine Beschränkung der Prozessvollmacht
, 81 ZPO auf bestimmte Geschäfte sieht die Prozessvollmacht nur im begrenzten Umfang
Jedenfalls wäre hier auch ein danach etwa bestehender Zustellungsmangel
Denn auf die Frage des Senats zur Vollmacht hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er
Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle das Verfahren betreffende Schriftsätze - wie bisher - der Schuldnerin zur Kenntnis gegeben habe. Dies schließt den tatsächlichen Zugang der Berufungsbegründung bei der Schuldnerin ein. Dagegen enthalten die Schriftsätze des Klägers vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.