20) . Dies wäre jedoch bei einer Vollstreckung der hier ausgeurteilten Auskunftsansprüche vor Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung der Fall. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht ( LAG Hessen
30 ). 3. Offenbleiben kann, ob die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. GMP/
20, 49), so dass bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsmittel vorliegend keinesfalls Erfolg haben wird. Die Revision ist in der Entscheidung für die Beklagte zugelassen. 4. Auch ob in dieser Situation bei einer auf Vornahme einer Handlung gerichteten Klage eine Abwägung des Interesses des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit dem des Beklagten an ihrem Ausschluss vorzunehmen ist (so ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4; a.A. GMP/
20) muss nicht entschieden werden. Während die vorläufige Vollstreckung hier zulasten der Beklagten zur endgültigen Erfüllung des vom Kläger erhobenen Anspruchs führt und die zugelassene Revision damit im Ergebnis nutzlos würde, steht dem kein besonderes Interesse des Klägers an der vorläufigen Vollstreckbarkeit entgegen. Anders als etwa bei dem Beschäftigungsanspruch geht der Anspruch des Klägers nicht sukzessive durch Zeitablauf unter. Es handelt sich bei dem ausgeurteilten Anspruch um einen Annexanspruch zu einem Vergütungsanspruch des Klägers. Dass der Kläger auf dessen Ausurteilung zeitnah angewiesen ist, kann angesichts der konkreten Umstände nicht angenommen werden und wird vom Kläger auch nicht behauptet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der Kläger ist mit vier seiner sechs Auskunftsanträge vollständig und mit den Anträgen zu 4 und zu 6 teilweise unterlegen. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 5/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.