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Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer 14 Sa 206/20 Urteil 1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten L

Leitsatz 1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hi

§ 62Rz.

20) . Dies wäre jedoch bei einer Vollstreckung der hier ausgeurteilten Auskunftsansprüche vor Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung der Fall. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht ( LAG Hessen

  1. Januar 2017 - 14 Sa 95/16 - Juris; LAG Hessen
  2. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris) . Eine einmal erteilte Auskunft kann nicht rückabgewickelt werden.
  3. Einer Glaubhaftmachung bedurfte es insofern nicht; diese ist nur für solche Tatsachen notwendig, die streitig sind ( GMP/

§ 62Rz.

30 ). 3. Offenbleiben kann, ob die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. GMP/

§ 62Rz.

20, 49), so dass bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsmittel vorliegend keinesfalls Erfolg haben wird. Die Revision ist in der Entscheidung für die Beklagte zugelassen. 4. Auch ob in dieser Situation bei einer auf Vornahme einer Handlung gerichteten Klage eine Abwägung des Interesses des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit dem des Beklagten an ihrem Ausschluss vorzunehmen ist (so ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4; a.A. GMP/

§ 62Rz.

20) muss nicht entschieden werden. Während die vorläufige Vollstreckung hier zulasten der Beklagten zur endgültigen Erfüllung des vom Kläger erhobenen Anspruchs führt und die zugelassene Revision damit im Ergebnis nutzlos würde, steht dem kein besonderes Interesse des Klägers an der vorläufigen Vollstreckbarkeit entgegen. Anders als etwa bei dem Beschäftigungsanspruch geht der Anspruch des Klägers nicht sukzessive durch Zeitablauf unter. Es handelt sich bei dem ausgeurteilten Anspruch um einen Annexanspruch zu einem Vergütungsanspruch des Klägers. Dass der Kläger auf dessen Ausurteilung zeitnah angewiesen ist, kann angesichts der konkreten Umstände nicht angenommen werden und wird vom Kläger auch nicht behauptet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der Kläger ist mit vier seiner sechs Auskunftsanträge vollständig und mit den Anträgen zu 4 und zu 6 teilweise unterlegen. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 5/

  1. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war vorliegend mangels diesbezüglicher erstinstanzlicher Kostenentscheidung nicht zu befinden. VII. Die Revision ist für die Beklagte zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegen insoweit vor. Die Rechtsfrage, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen einer auf richterliche Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichteten Klage ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom
  2. August 2016 ( – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38 ) lediglich festgestellt, der Arbeitnehmer dürfe nicht auf die Auskunftsklage verwiesen werden, nicht aber darüber entschieden, ob eine solche im Rahmen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage war vorliegend entscheidungserheblich. Soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, ist die Revision durch keinen der in § 72 ArbGG geregelten Gründe veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000537

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