Ein Zahnarzt dürfe mit seinem Praxislabor auch Gewinn erwirtschaften und sei nicht gehalten, unentgeltlich für die Patienten tätig zu werden. Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO zugestimmt (Bl. 264, 271 d.A.). Die Beklagte hat Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Klägers vom 5.3.2021 beantragt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger fehlt insbesondere nicht die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche Prozessführungsbefugnis. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Prozessführungsbefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen voraus, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Sinn der Regelung ist es, die Berechtigung eines derartigen Verbandes zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken. Entsprechend diesem Gesetzeszweck genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angehören, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt wären (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.1994 - I ZR 138/92). Entsprechendes hat in Bezug auf Zahnärztekammern und Zahntechniker-Innungen zu gelten (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.2000 - I ZR 269/97; Urteil vom 6.4.2006 - I ZR 272/03). Dem Kläger gehören zahlreiche Zahnärztekammern und Zahntechniker-Innungen an, wovon sich die Kammer unter Anwendung der Grundsätze des Freibeweises durch eine Internet-Recherche - insbesondere des auf der Homepage des Klägers veröffentlichten Mitgliederverzeichnisses - überzeugt hat. Die Kammer hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass dem Kläger die von ihm im Internet genannten und auch in dem Schriftsatz vom 13.5.2019 (Bl. 65 d.A.) aufgeführten Kammern und Innungen tatsächlich angehören. Darauf, dass auch Zahnärzte und Zahntechniker unmittelbar Mitglieder des Klägers sind, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1994 - I ZR 138/92; Köhler/Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 3.47). Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört die Förderung gewerblicher Interessen; etwa durch die Bekämpfung unlauterer, marktverzerrender und wettbewerbswidriger Maßnahmen (vgl. § 2 der Satzung des Klägers, Bl. 75 d.A.). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die streitgegenständlichen Broschüren würden die Interessen der Mitglieder des Klägers nicht berühren, vermag ihr die Kammer nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zu folgen. Denn in den von der Beklagten als Werbemittel verwandten Broschüren werden Behauptungen aufgestellt, die erheblichen Einfluss darauf haben können, ob Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ in einem eigenen Praxislabor oder von einem Fremdlabor erbracht werden. Insbesondere die Interessen der Zahntechniker sind betroffen, wenn in einer der in Rede stehenden Broschüren damit geworben wird, dass der Zahnarzt bei Verwendung des […]-Systems Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn umwandeln könne. Für den Kläger als gerichtsbekannt langjährig tätigen Wettbewerbsverband streitet jedenfalls die Vermutung, dass er die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen zu können (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.9.2019 – 91 O 127/18; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.2.2013 - 2/6 O 273/12). Der Kläger hat aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1) (Hauptantrag) begehrte Unterlassung. Die Beklagte hat durch die Verwendung der streitgegenständlichen Broschüren keinerlei Aussagen getroffen, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar, wenn in den von der Beklagten als Werbemittel verwandten Broschüren der Eindruck vermittelt wird, dass Zahnärzte, die mit dem […]-System erbrachte Leistungen abrechnen, im Rahmen des Ersatzes von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen dürfen. Denn im Rahmen der Abrechnung zahntechnischer Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ, die in einem eigenen Praxislabor erbracht werden, ist Abrechnung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils durch den Zahnarzt nicht unzulässig (so wohl auch OLG Köln, Urteil vom 30.9.1998 - 5 U 168/96). Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die Abrechnung einer Gewinnmarge für Arbeiten, die im praxiseigenen Labor gefertigt wurden, zulässig sein soll. So heißt es im Regierungsentwurf (BR-Drucks 276/87) zu § 9 GOZ ausdrücklich: „ Auch für zahntechnische Leistungen, die im eigenen Praxislabor erbracht werden, darf der Zahnarzt nur die tatsächlich entstandenen Kosten unter Einschluss eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils als Auslagen abrechnen . Soweit teilweise vertreten wird, dass diese Begründung keinen Niederschlag in § 9 GOZ gefunden habe, sie im offenen Widerspruch zum Wortlaut des § 9 GOZ stehe und deswegen nicht zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden könne (so etwa Detterbeck, GewArch Beilage WiVerw Nr. 03/2017, 153, 182), vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Es besteht kein „offener Widerspruch“ zwischen der in dem Regierungsentwurf enthaltenen Begründung und dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 GOZ. Dabei kann dahinstehen, ob die in dem Regierungsentwurf enthaltene Begründung so zu verstehen ist, dass der angemessene kalkulatorische Gewinnanteil als Teil der „tatsächlich entstandenen Kosten“ zu begreifen ist oder neben diesen als Teil der abrechenbaren Auslagen. Denn sowohl die Formulierung „tatsächlich entstandenen Kosten“ als auch der Begriff „Auslagen“ zwingen nicht dazu, einen „angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil“ als von ihnen nicht erfasst anzusehen. Dieses Ergebnis, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 GOZ der Abrechnung eines angemessenen Gewinnanteils nicht entgegensteht, wird auch durch folgende Erwägung gestützt: Wenn eine Fremdlaborrechnung vom Zahnarzt nach § 9 Abs. 1 GOZ abgerechnet wird, findet durchweg eine Abrechnung der vom Fremdlabor in Rechnung gestellten Gewinnmarge statt, wobei diese - in der Regel nicht offen ausgewiesene - Gewinnmarge zunächst Teil der dem Zahnarzt entstandenen „Kosten“ ist, die dieser dann als „Auslage“ abrechnet. Die Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 GOZ spricht nicht gegen die Auffassung, wonach ein Zahnarzt, der zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringt, einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen darf. Dass es dem Zahnarzt grundsätzlich verwehrt ist, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.1.2004 - 20 U 211/03), ist (auch) darin begründet, dass der Zahnarzt dann, wenn er bloß Kosten weiterreicht, in der Regel keine maßgebliche eigene Leistung erbringt, und insofern der Kostenträger geschont werden soll. Auch trägt der Zahnarzt, der ein Fremdlabor mit der Erbringung einer zahntechnischen Leistung beauftragt, in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Risiko. Diese Erwägungen verfangen jedoch dann nicht, wenn der Zahnarzt ein eigenes Praxislabor betreibt, und die mit dem Betrieb dieses Labors einhergehenden wirtschaftlichen Risiken zu tragen hat. Die Auffassung des Klägers würde dazu führen, dass ein Verlust, der bei dem Betrieb eines eigenen Praxislabors entstehen kann, durchweg allein vom Zahnarzt zu tragen wäre. Der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor verfügt, würde insoweit schlechter stehen, als der Kollege, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet, was von § 9 Abs. 1 GOZ jedoch nicht gewollt ist (so zutreffend OLG Koblenz, Urteil vom 23.9.2004 - 10 U 90/04). Diese wirtschaftlichen Nachteile werden auch weder durch „die kurzen Wege“ bei der Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Eigenlabor kompensiert noch durch die Möglichkeit, dass der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor verfügt, gegenüber seinen Patienten als Dienstleister auftreten kann, der „die ganze Palette“ im eigenen Haus anbietet. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass ein über das Eigenlabor erzielbarer (zusätzlicher) Gewinn dem Zahnarzt den vom Berufsrecht nicht gewünschten Anreiz böte, das bestehende Eigenlabor auch auszulasten und nicht allein objektiv den der Zahngesundheit und den Wünschen des Patienten dienenden, sondern denjenigen Zahnersatz auszuwählen, der ihm auch einen finanziellen Vorteil bringt, verfängt dies nicht. Denn der Zahnarzt ist immer in der Pflicht, den Patienten ordnungsgemäß - auch über Behandlungsalternativen - aufzuklären und diese Aufklärung entsprechend zu dokumentieren. Im Übrigen erscheint es auch nicht verhältnismäßig, dem ein Eigenlabor betreibenden Zahnarzt das volle Risiko eines wirtschaftlichen Verlusts ohne die Möglichkeit der Erzielung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils aufzubürden, nur weil einige „schwarze Schafe“ ihren ärztlichen Pflichten zuwider handeln könnten. Bei lebensnaher Betrachtung finden diese „schwarzen Schafe“ auch unter Zugrundelegung des Verständnisses des Klägers von § 9 Abs. 1 GOZ Wege und Möglichkeiten, sich - etwa durch verbotene „Kooperationen“ mit Fremdlaboren (Stichwort „Kick-Back-Zahlungen“) - auf unrechtmäßige Art und Weise zu bereichern. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen,
1 GOZ auch nur die „angemessenen“ Kosten abgerechnet werden dürfen, was per se begrenzend wirkt. Hinzu kommt,
1 GOZ allgemein anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen eine Weiterreichung von Vorteilen des Zahnarztes, die er bei Beauftragung eines Fremdlabors erhält, nicht zu erfolgen hat. So hat der Zahnarzt Skonti in Höhe von bis 3 % nicht weiterzureichen, wenn er zeitnah eine Zahntechnikerrechnung begleicht, bevor er einen entsprechenden Auslagenersatz vom Patienten fordern kann (vgl. hierzu etwa Spickhoff, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 9 GOZ Rn. 4; ferner OLG Koblenz, Beschluss vom 23.9.2004 - 10 U 90/04; LG Hamburg, Urteil vom 30.5.2017 - 406 HKO 214/16). Dabei wird regelmäßig insbesondere darauf hingewiesen, dass hierdurch der Zinsverlust ausgeglichen werden soll, der dem Zahnarzt durch die Vorfinanzierung entsteht (so Spickhof a.a.O.). Allerdings wird sich der üblicherweise eintretende Zinsschaden unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Zinssätze kaum bei 3 % bewegen, so dass der Zahnarzt regelmäßig bei der Einbehaltung eines Skontos von 3 % einen - wenn auch nicht hohen - „Gewinn“ machen dürfte. Dies wird auch deswegen als zulässig angesehen, weil der Zahnarzt hier nicht bloß einen Zinsschaden erleidet, sondern darüber hinaus u.a. das Solvenzrisiko des Patienten trägt (vgl. Meyer, GuP 2019, 28, 32f.). Diese Erwägungen lassen sich zwanglos auf die in Rede stehende Konstellation übertragen: Der Zahnarzt, der ein Eigenlabor betreibt, ist höheren wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt als der Zahnarzt, der ein Fremdlabor beauftragt. Schließlich führt die Auffassung, dass der Zahnarzt, der ein Eigenlabor betreibt, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ auch einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen darf, nicht dazu, dass damit das Handwerk des Zahntechnikers überflüssig würde. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass sämtliche Zahnärzte das wirtschaftliche Risiko eingehen wollen, ein eigenes Praxislabor zu betreiben. Hinzu kommt, dass zahlreiche Zahntechniker auch besondere Fähigkeiten besitzen dürften, die nicht ohne Weiteres ersetzt werden können. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 5.3.2021 ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28.9.2016 (Anlage K 14) vorgelegt hat, führt dies unter besonderer Berücksichtigung des soeben Dargelegten nicht dazu, dass die Kammer deswegen davon überzeugt wäre, dass die Abrechnung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils nach § 9 Abs. 1 GOZ unzulässig wäre. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die Aussagen, die in den von der Beklagten verwandten Werbebroschüren enthalten sind, weder für sich allein genommen noch in einer Gesamtschau wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Es wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Zahnarzt könne die eigenständig erbrachten Leistungen willkürlich kalkulieren. Vielmehr sind die Aussagen, in denen es um einen Gewinn geht, den der Zahnarzt unter Verwendung des […]-Systems erzielen kann, so zu verstehen, dass der Zahnarzt den Gewinnanteil, der bei der Beauftragung eines Fremdlabors von diesem geltend gemacht würde, selbst abrechnen kann, und zwar in dem von § 9 Abs. 1 GOZ vorgegebenen Rahmen. Dass beispielsweise in dem Vorwort der Broschüre „Abrechnungs-Spicker für […]-Restaurationen“ darauf hingewiesen wird, dass hier „ Zahnärzten Freiräume für patientenindividuelle Lösungen “ entstehen, kann nicht als Aufforderung zu einer gewinnmaximierten Abrechnung verstanden werden. Entsprechendes gilt für die Aussage „ Mit […] wandelt der Zahnarzt Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn um “. Nimmt man diese Aussage wörtlich, würden sämtliche Fremdlaborkosten ausschließlich aus dem Gewinn des Fremdlabors bestehen, was bekanntermaßen nicht der Fall ist. Insofern versteht der angesprochene Verkehrskreis diese Aussage bloß dahingehend, dass die Gewinnmarge, die das Fremdlabor in Rechnung stellt, von dem Zahnarzt, der das […]-System benutzt, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden kann. Soweit in den streitgegenständlichen Broschüren Beispielsfälle /-abrechnungen enthalten sind, vermag die Kammer weder unmittelbar noch mittelbar eine Aufforderung zu einer Abrechnung erkennen, die den Rahmen von § 9 Abs. 1 GOZ verlässt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es bei den verschiedenen Berechnungen selbstverständlich einen Unterschied macht, wo der Zahnarzt tätig ist (alte Bundesländer/neue Bundesländer), welche Auslastung der Praxis anzunehmen ist, welches Fremdlabor herangezogen wird, und welche Arbeitszeit der Zahnarzt statt für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen für die Bedienung des […]-Systems aufzuwenden hat. Vor diesem Hintergrund ist die Klage auch im Klageantrag zu 1) (Hilfsantrag) unbegründet. Die dargelegten Erwägungen gelten entsprechend. Die Klage ist im Klageantrag zu 2) unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (a.F.) noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Ersatz von 299,60 € Abmahnkosten. Die Beklagte ist schon nicht passiv legitimiert, da das Abmahnschreiben an die A GmbH und nicht an die Beklagte gerichtet war. Selbst wenn das Abmahnschreiben an die Beklagte gerichtet worden wäre, bestünde ein Anspruch auf Ersatz der seitens der Beklagten bestrittenen Abmahnkosten nicht. Die Beklagte hat sich aus den dargelegten Erwägungen mit der Nutzung der streitgegenständlichen Broschüren als Werbemittel nicht wettbewerbswidrig verhalten, so dass die Abmahnung vom 12.9.2018 unberechtigt war. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz vom 5.3.2021 zu gewähren, da es einer Stellungnahme der Beklagten nicht bedurfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000542
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