Tenor 1. Der Gewerbesteuermessbescheid 2000 vom 08.04.2011 und die Gewerbesteuermessbescheide 2001 und 2002 vom 21.07.2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2012 werden dahingehend geändert, dass die Gewerbesteuermessbeträge für 2000 auf x Euro, für 2001 auf x Euro und für 2002 auf x Euro festgesetzt werden. 2. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 08.04.2011 und die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom 21.07.2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2012 werden dahingehend geändert, dass der Gewinn des Klägers auf Gewerbebetrieb für 2000 um x DM, für 2001 um x DM und für 2002 um x Euro gemindert wird und dass als Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb x DM für 2001 und x Euro für 2002 berücksichtigt werden. Dem Beklagten wird die Berechnung der Steuern aufgegeben. 3. Die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 vom 08.04.2011 und der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 21.07.2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2012 werden dahingehendgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2000 in Höhe von x Euro, für 2001 in Höhe von x Euro und für 2002 in Höhe von x Euro festgesetzt wird. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu zwei Drittel und der Beklagte zu einem Drittel zu tragen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. 7. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen von Einnahmen für die Jahre 2000 bis 2002 (Streitjahre). Der mit der Klägerin verheiratete und zusammenveranlagte Kläger betreibt seit 1987 das A und vermarktet dort (auch in den Streitjahren) Speisen und Getränke aus regionalem und ökologischem Anbau. Den Gewinn der Gastwirtschaft ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hierbei berücksichtigte er folgende Betriebseinnahmen sowie folgenden Ausgaben für Lebensmittel und Getränke aus der sich folgender Rohgewinn ergab: netto in DM netto in DM netto in € zu 16 % umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu 7 % umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch zu 16 % umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch Aufwand für Lebensmittel und Getränke Rohgewinn in % bezogen auf Aufwand abzgl. Eigenverbrauch 161% 182% 175% Die Kläger (Einkommensteuerbescheide) bzw. der Kläger (Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide) wurden zunächst entsprechend dieser Gewinne und der unstreitigen weiteren Angaben in den Steuererklärungen für die Streitjahre veranlagt (siehe im Einzelnen der Sonderband „EStG 2000-2002, USt 2000-2002, GewSt 2000-2002). Die Veranlagung erfolgte nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auf Grund einer die Streitjahre und die streitigen Steuern betreffenden Prüfungsanordnung vom 11.03.2005 führte der Beklagte vom 18.05.2005 bis 10.01.2011 eine steuerliche Außenprüfung durch. Im Verlauf des Prüfungsverfahrens wurde die Prüfung auf die vorliegend nichtstreitgegenständlichen Jahre 1998 und 1999 erweitert. Der Kläger legte während der Prüfung als Kassenbuch bezeichnete Aufzeichnungen vor, in denen als Einnahmen je Tag nur eine Position erfasst ist. Die Summe der jeweiligen Tageseinnahmen lauten jeweils auf volle Euro und enden ganz überwiegend mit der Endziffer 0 oder 5. In der Spalte für Ausgaben wurden nicht nur die Ausgaben für Einkäufe und sonstiger Aufwendungen sondern auch die Übertragung von Barmittel auf eigene Bankkonten erfasst. Im Einzelnen wird zu den vorgenannten Aufzeichnungen auf die Akten (Bl. 157 ff. des Fallhefts I der Betriebsprüfung, Anlage K35 und K36 im Anlagenleitzordner) verwiesen. Der Kläger legte ferner einzelnen Speisekarten sowie die Kassenbons für einige besondere Bewirtschaftungsanlässe vor (siehe im Einzelnen Bl. 256 ff. des Fallhefts I der Betriebsprüfung). Im Übrigen hat der Kläger nach den Angaben des Beklagten keine Kassenbons vorgelegt. Die Betriebsprüfung gelangte in ihrem die Jahre 1998 bis 2002 betreffenden Prüfungsbericht vom 17.03.2011 (siehe im Einzelnen Bl. 8 ff. Sonderband für Betriebsprüfungsberichte) zu der Ansicht, dass die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß sei, weil für die Gastwirtschaft trotz Vorhandenseins einer Registrierkasse die Tagesendsummenbons (so genannten Z-Bons) nicht aufbewahrt worden seien, keine Tagesberichte zur Ermittlung der täglichen Kasseneinnahmen erstellt worden seien, das Kassenbuch überwiegend gerundete Tageserlöse und ausweislich eines Chi-Quadrat-Test Auffälligkeit im Einerbereich und auch im Zehnbereich aufweise, häufig identische Tageserlöse aufgezeichnet worden seien, die Monotonie des Schriftbilds belege, dass die Kassenaufzeichnungen nicht täglich erfolgt seien, sowie weil zu den im Kassenbuch erfassten baren Entnahmen keine Belege vorhanden seien. Die Betriebsprüfer hielten dies für gravierende Mängel in der Buchhaltung und nahmen deshalb eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vor. Als Schätzungsmethode wandten die Betriebsprüfer einen mehrjährigen Zeitreihenvergleich an und gelangten auf Grund ihrer Berechnungen zu der Ansicht, dass im Jahr 1999 mit 249 % der im Vergleich zu den übrigen Prüfungsjahren höchste Rohgewinnaufschlag erzielt worden sei. Für Zwecke der Schätzung seien jedoch die Umsätze des Jahres 1999 um einen Sicherheitszuschlag von 5 % zu erhöhen, wodurch sich für 1999 ein korrigierter Rohgewinnaufschlag in Höhe von 267 % ergebe. Unter Berücksichtigung der vom Kläger mittels der Steuererklärungen für 2006, 2007 und 2009 erklärten Rohgewinnaufschlagsätze (2006: 253 %, 2007: 332 % und 2009: 266 %) und zum Ausgleich möglicher Unsicherheiten durch Preisschwankungen, Bestandsdifferenzen und ähnlichen Differenzen nahmen die Betriebsprüfung einen Sicherheitsabschlag vor und legten der Schätzung für die Streitjahre deshalb einen Rohgewinnaufschlag in Höhe von 257 % zugrunde. Ausgehend davon gelangte die Betriebsprüfung zur Hinzuschätzungen von (Netto-) Einnahmen bzw. zu 16 % umsatzsteuerpflichtigen Entgelte in Höhe von x DM für 2000, x DM für 2001 und x Euro für 2002. Bei der Ermittlung des Gewinns wurden zusätzlich 16 % dieser hinzugeschätzten Erlöse als Erlöse für die Vereinnahmung der Umsatzsteuer berücksichtigt. Ferner berücksichtigten die Betriebsprüfer im Vergleich zu den Steuererklärungen einen geringeren zu 7 % steuerpflichtigen Eigenverbrauch und setzten erstmals einen zu 16 % steuerpflichtigen Eigenverbrauch für Speisen und Getränke an (siehe im Einzelnen Tz. 11 des Prüfungsberichts). Dabei folgten sie im Wesentlichen den Angaben der Kläger (siehe im Einzelnen Bl. 705-707 Fallheft III der Betriebsprüfung) und wichen davon – wohl versehentlich – nur hinsichtlich des im Jahr 2002 zu 16 % umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauchs ab. Der Innendienst folgte der Ansicht der Betriebsprüfer und erließ am 08.04.2011 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide für u.a. die Streitjahre. Hiergegen legten die Kläger (Einkommensteuer) bzw. der Kläger (Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuer) Einspruch ein. Soweit die Kläger mit Schreiben vom 10.06.2011 (= Bl. 1 ff. Sonderband „Rechtsbehelfe, AdV ESt, USt, GW 1998-2002 …“ (im Folgenden Rb-Akten)) eine Änderung des 2002 anzusetzenden Eigenverbrauchs und den Betriebsausgabenabzug (statt der vorherigen versehentlichen Hinzurechnung) von unstreitig zuvor nicht berücksichtigten betrieblichen Schuldzinsen (2001: x DM, 2002: x Euro) begehrten, half der Beklagte dem Einspruch mit Änderungsbescheiden vom 21.07.2011 ab. Nunmehr ging der Beklagte entsprechend den Angaben der Klägern (siehe im Einzelnen Bl. 705-707 Fallheft III der Betriebsprüfung) für die Jahre 2000 und 2001 von fünf und für das Jahr 2002 von vier im Betrieb unentgeltlich verpflegten Personen aus und berücksichtigte nunmehr entsprechend der zusammen mit den Richtsatzsammlungen für 2000 bis 2002 veröffentlichen Pauschbeträgen folgenden umsatzsteuerpflichtigen und gewinnerhöhenden Eigenverbrauch: netto in DM netto in DM netto in € zu 7 % umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch x x x zu 16 % umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch x x x Bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus Gewerbebetriebs wurde der Eigenverbrauch um die darauf entfallende Umsatzsteuer zum jeweiligen Prozentsatz erhöht. Die Minderung des Eigenverbrauchs für 2002 nahm der Beklagte nicht zum Anlass, die für 2002 hinzugeschätzten Umsatzerlöse zu ändern. Im Einzelnen wird zu den Änderungen auf die Akten verwiesen (vgl. in der Bp-Handakte Prüfer hinter der Lasche „Einspruch“, die Blätter mit der Überschrift „Prüfungsfeststellungen (Änderung lt. Rb)“, „Prüfungsfeststellungen (vor Rb)“ und „Prüfungsfeststellungen (nach Rb)“, wobei die beiden letzten Blätter falsch herum bezeichnet sind, weil insbesondere das Blatt mit dem handschriftlichen „vor Rb“ die auf Grund des Einspruchs geänderte Mehr- und Wenigerergebnisse enthalten (und somit in die Bescheide vom 21.07.2011 eingegangen sind), während das Blatt mit handschriftlich „nach Rb“ die ursprünglichen Mehr- und Wenigerergebnisse beinhalten). Im Einzelnen wird zum Inhalt der Änderungsbescheide vom 08.04.2011 (Einkommensteuer 2000 bis 2002, Gewerbesteuermessbeträge 2000 bis 2002 und Umsatzsteuer 2000 bis 2002) und der Teilabhilfebescheide vom 21.07.2011 (Einkommensteuer 2001 und 2002, Gewerbesteuermessbeträge 2001 und 2002 und Umsatzsteuer 2002) auf die Akten (Bl. 53-81 FG-Akten) verwiesen. Hinsichtlich dieser Bescheide lehnte der Beklagte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Auf Antrag der Kläger setzte der (damals zuständige) 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Beschluss vom 25.01.2012 12 V 2471/11 die Vollziehung der Bescheide für die Streitjahre teilweise aus und zwar insoweit, wie die Hinzuschätzungen über einen Rohgewinnaufschlagssatz von 223 % hinausgehen. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Beschlusses vom 25.01.2012 auf die Akten verwiesen (Bl. 94 FG-Akten 12 V 2471/11). Gleichwohl hielt der Beklagte an den Hinzuschätzungen auf Grundlage der höheren Rohgewinnaufschlagsätze fest und wies deshalb die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 13.08.2011 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger behaupten einerseits, es seien „lediglich der Eigenverbrauch berichtigt worden“ und es kämen „die Nachberücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Gestalt von Schuldzinsen hinzu (Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.09.2012). Anderseits machen die Kläger aber auch weiterhin Fehler des Prüfungsberichts hinsichtlich des Eigenverbrauchs und der Schuldzinsen (Seiten 14 f. des Schriftsatzes vom 10.09.2012) geltend. Die Kläger meinen aber insbesondere weiterhin, dass die vom Beklagten vorgenommenen Hinzuschätzungen von Umsatzerlösen rechtswidrig seien. Denn die Kassenbuchführung sei nicht fehlerhaft. Insbesondere sei nicht im gesamten Prüfungszeitraum eine Registrierkasse in Betrieb gewesen. Hierzu sei der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen. Es seien Tagesberichte zur Ermittlung täglicher Kasseneinnahmen erstellt worden. Gesetzliche Vorschriften über die Form des Kassenberichts gebe es nicht. Auch bei der üblicherweise verwendeten Form lasse sich im Nachhinein nicht überprüfen, ob der täglich eingetragene Kassenbestand am Ende des Arbeitstages täglich vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe auch gerundete Beträge kassiert. Soweit der Kläger die Zählung von Pfennigbeträge unterlassen habe, könne deshalb die Buchführung nicht verworfen werden. Es habe zudem auch keine Kassenminusbeträge gegeben. An den Tagen des fehlerhaften Eintrags seien die Tageserlöse falsch ermittelt worden. Die Kläger meinen, dass die Anwendung von Ziffernanalysen und identische Tageserlöse allein keine Verwerfung des Kassenbuchs zur Folge hätten. Eine Beurteilung nach der Monotonie des Schriftbildes verbiete sich dem Grunde nach. Dem Betriebsprüfer stehe frei, seine Fähigkeiten als Schriftsachverständiger nachzuweisen. Schließlich halten die Kläger den durchgeführten internen Betriebsvergleich für unzulässig. Der Kläger habe in den Jahren des Prüfungszeitraums seine Firmenphilosophie mehrfach geändert. Hierzu gehörten unterschiedliche Öffnungszeiten und Öffnungstage. Teilweise sei auch mit angestelltem Küchenpersonal gewirtschaftet oder durch den Kläger oder die Klägerin selbst gekocht worden. Die Prüfer seien erst auf den internen Betriebsvergleich gekommen, nachdem die zunächst durchgeführte Zuschlagskalkulation nicht zu Mehrergebnissen geführt habe. Der Zeitreihenvergleich des Beklagten halte auch den Anforderungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl. II 2015, 743 nicht stand. Der Beklagte habe die Grundlage der Kalkulation weder nachgewiesen noch vollständig vorgelegt. Der Beklagte vermische insoweit auch Aspekte des internen und des externen Betriebsvergleichs. Er habe nicht ausschließlich die besonderen Verhältnisse des Betriebs, sondern teils auf Vergleichswerte andere Betriebe zurückgegriffen. Es sei auch fehlerhaft, alle Jahre demselben Rohgewinnaufschlagssatz zu unterwerfen. Es gehe auch an der Realität des Wirtschaftslebens vorbei, für alle Quartale von einem gleichbleibenden Rohgewinn auszugehen. Abgesehen davon führe auch bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung ein Zeitreihenvergleich und die daran anschließende Erhöhung auf den höchsten in einem Quartal erzielten Rohgewinnaufschlagssatz denklogisch immer zu einem Mehrergebnis, weil ein gleichbleibender Rohgewinn über mehrere Quartale und Jahre selbst bei Betrieben mit geringer Lagerhaltung in der Praxis nicht vorkämen. Der Zeitreihenvergleich sei deshalb allein nicht geeignet, das Verschweigen von Erlösen zu belegen. Soweit die Beklagte auf die Rohgewinnaufschläge in den Jahren 2006 bis 2008 verweise, würdige dies ebenfalls nicht, dass sich in diesen Jahren die Firmenphilosophie gegenüber den Vorjahren entscheidend geändert habe. Schließlich verstoße die Schätzung auch gegen das Übermaßverbot und beruhe auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Der Beklagte hätte eine geeignetere Schätzungsmethode auswählen müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gewerbesteuermessbescheid 2000 vom 08.04.2011 und die Gewerbesteuermessbescheide 2001 und 2002 vom 21.07.2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2012 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2000 um x Euro, für 2001 um x Euro und für 2002 um x Euro herabgesetzt wird, die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 vom 08.04.2011 und den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 21.07.2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2000 auf x DM, die Umsatzsteuer für 2001 auf x DM und die Umsatzsteuer für 2002 auf x Euro herabgesetzt wird. Die Kläger beantragen ferner sinngemäß gemeinsam, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 08.04.2011 und die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2001 vom 21.07.2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2000 und 2002 jeweils x Euro und die Einkommensteuer 2001 auf x Euro herabgesetzt wird; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält daran fest, dass die Hinzuschätzungen auf Grund des Zeitreihenvergleichs, jedenfalls auch auf Grund anderer Schätzungsmethoden sachgerecht und somit rechtmäßig seien. Im Einzelnen wird zu den Äußerungen der Beteiligten auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2014 verwiesen. Mit Beschluss des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 23.09.2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zum Inhalt der – mit Beschluss vom 24.10.2014 wiedereröffneten – mündlichen Verhandlung vom 13.10.2014 wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2014 verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 03.03.2016 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Dem Gericht lagen vor: 2 Bände FG-Akten 4 K 1939/12 nebst 2 Ordner Anlagen K1 bis K50 1 Band FG-Akten 12 V 247/11 1 Sonderband „ESt 2000-2002, USt 2000-2002, GewSt 2000-2002“ 1 Sonderband Betriebsprüfungsberichte 1 Sonderband „Rechtsbehelfe, AdV …“ 1 Band „diverse Einsprüche“ 3 Fallhefte der Betriebsprüfung 1 „Bp-Handakte Prüfer“ Diese Akten waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise Erfolg. Denn die Schätzungen des Beklagten und die darauf beruhenden Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als das Gericht für Zwecke der Hinzuschätzung den Ansatz eines höheren Eigenverbrauchs für erforderlich hält, so dass – ausgehend von dem im Ergebnis sachgerecht auf 257 % geschätzten Rohgewinnaufschlag – geringere Hinzuschätzungen vorzunehmen sind. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheid jedoch rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). 1. Die Finanzbehörde hat gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) u.a. dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen oder sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Formelle Mängel der Aufzeichnungen ermächtigen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Gewinnermittlung anzuzweifeln (BFH, Urteil vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430; BFH, Beschluss vom 25. Januar 1990 IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484; BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – XI R 5/10 –, BFH/NV 2012, 1921, Rz 22, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Jedenfalls dann, wenn -wie hier-vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung aber den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1921, Rz 34). Die Vorschrift des – auch im vorliegenden Streitfall die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulassende – § 4 Abs. 3 EStG enthält zwar keine Regelung über den formellen Mindestinhalt der Aufzeichnungen, die bei dieser Gewinnermittlungsart zu führen sind (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – X B 16/17, juris). Allerdings ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) jeder Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Aus den Aufzeichnungen müssen die vereinbarten oder (in den Fällen des § 20 UStG) die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 5 UStG). Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen (§ 63 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)). Dabei darf der Unternehmer das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe (statt des (Netto-)Entgelts allein) aufzeichnen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStDV). Am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer u.a. die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen (§ 63 Abs. 3 Satz 3 UStDV). Die danach erforderlichen Aufzeichnungen sind gemäß § 146 Abs. 1 AO in der im Streitjahr noch geltenden Fassung (vor den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152) vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Insbesondere sollen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben „täglich“ festgehalten. Weder daraus noch aus § 22 UStG und § 63 UStDV ergibt sich jedoch eine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – X B 16/17, juris). Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung gibt es keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto. Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen. Die Feststellung eines Kassenbestands, für dessen tatsächliche Entwicklung im Rahmen der vorliegend nicht einschlägigen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ein Kassenbuch erforderlich wäre, kommt im vorliegenden Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG deshalb nicht in Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940, m.w.N.). Wenn sich der Steuerpflichtige allerdings aus Vereinfachungsgründen dafür entscheidet, nicht – wie auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Grundsatz geboten – die einzelnen Umsätze (hier jeden Bewirtungsvorgang), sondern nur die Summe der an einem Tag zugeflossenen Einnahmen (Tageseinnahmen) in einem Kassenbuch nach Art eines bilanzierenden Steuerpflichtigen aufzeichnen, muss der Steuerpflichtige zugleich zumindest diejenigen Belege aufbewahren und auf Verlangen vorlegen, aus denen sich das Zustandekommen der Tagessumme und deren täglichen Ermittlung ergibt. Dazu gehören auch die sog. Tagesberichte bzw. Belege einer verwendeten Registrierkasse (Kassenstreifen und Kassenzettel) sowie etwaige Bons (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 04.04.2008 5 V 1035/07, juris; BFH, Urteile vom 20.06.1985 – IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12 und vom 31.07.1974 – I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl. II 1975, 96).
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