Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 20,-- € festgesetzt. Gründe I. Gegen den Antragsteller wird die Sicherungsverwahrung bei der Antragsgegnerin vollzogen. Mit Schreiben vom 05.10.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die sofortige Rückgabe seines Eigentums, und zwar u. a. acht Eddingstifte (vier schwarz, zwei rot, einer blau, einer grün) und zwei Wasserblumen-/Glasreiniger-Sprühflaschen. Die Antragsgegnerin lehnte das Anliegen des Antragstellers mit Bescheid vom 17.10.2017 ab. Zur Begründung verwies sie auf Sicherheitsgesichtspunkte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 05.10.2017, Bl. 7 d. A., und den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2017, Bl. 8 d. A., Bezug genommen. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.11.2017 gegen den vorgenannten Bescheid. Er ist der Ansicht, dass ihm die genannten Gegenstände sofort auszuhändigen seien, schon aus Gründen des Bestandschutzes. Dazu behauptet er, die Stifte und Sprühflaschen seit 31 bzw. 28 Jahren und auch schon in anderen Justizvollzugsanstalten in Besitz gehabt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 20.05.2017, Bl. 1 ff. d. A., Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm acht Eddingstifte (vier schwarz, zwei rot, einer blau, einer grün) und zwei Wasserblumen-/Glasreiniger-Sprühflaschen sofort wieder auszuhändigen; in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit der Entnahme der benannten Gegenstände festzustellen; ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, das die Eignung der hessischen Unterbringung überprüft; ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt W. als Rechtsbeistand beizuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass es sich bei den begehrten Stiften der Fa. Edding um mehrteilige Gegenstände handele, in deren Hohlräumen ohne weiteres verbotene Gegenstände versteckt oder übergeben werden könnten. Bei jeder Kontrolle der Stifte müssten diese geöffnet und die mit Farbstoff getränkte Watte untersucht werden. Das würde zu einer Beschädigung und zu erhöhtem Kontrollaufwand führen. Die Missbrauchsgefahr würde nicht allein nur vom Antragsteller ausgehen, denn er könnte die Faserschreiber auch zu anderen Untergebrachten mitnehmen und ihnen überlassen. Im Wohnraummerkblatt sei aufgeführt, dass derartige Faserstifte nicht erlaubt seien. Davon habe auch der Antragsteller Kenntnis. Die Sprühflaschen seien ebenfalls im Wohnraummerkblatt als verbotene Gegenstände aufgeführt. Sie seien zur Herstellung von Waffen geeignet, weil sich mit ihnen ätzende und reizende Flüssigkeiten fein zerstäuben ließen und somit ein Sprühnebel – u. a. aus Reinigungsmitteln – hergestellt werden könnte. Der Antragsteller habe die begehrten Gegenstände ohne Genehmigung in Besitz gehabt. Sie seien nicht im Kammerprotokoll, welches seine Habe ausweise, aufgeführt. Es sei unklar, wie er zu den Gegenständen gekommen sei. Wegen fehlender Genehmigung könne er sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.11.2017, Bl. 21 ff. d. A., Bezug genommen. II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.