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VG Frankfurt 5. Kammer 5 L 713/21.F Beschluss Kein Anspruch auf vorrangige Corona-Schutzimpfung; keine Ermessensreduktion "auf Null" § 123 VwGO, § 3 C

Kein Anspruch auf vorrangige Corona-Schutzimpfung; keine Ermessensreduktion "auf Null" Leitsatz Dass einzelne Personen innerhalb ihrer jeweiligen Personengruppe nach § 2 ff. CoronaImpfV nicht sofort g

§ 3Abs. 1 Nr. 1 Corona

ImpfV mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. So bescheinigt das ärztliche Attest vom 8. Februar 2021 dem Antragsteller lediglich, dass bei ihm „ eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 Ziffer 2 der CoronaImpfV vor [liege]“. Danach wäre der Antragsteller lediglich in die Gruppe der Personen,

§ 4Abs. 1 Nr. 2 Corona

ImpfV mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, einzuordnen. Andererseits wurde dem Antragsteller durch ärztliche Bescheinigung vom 10. März 2021 bescheinigt, dass er aufgrund seiner Erkrankungen zur Personengruppe 2 in Bezug auf die COVID 19 Impfung gehöre. Auch die Antragsgegnerin scheint davon auszugehen, dass der Antragsteller zu der Gruppe derjenigen gehört,

§ 3Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g Corona

ImpfV mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Randnummer 16 Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben. Randnummer 17 Denn jedenfalls ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf eine über diese Priorisierung hinausgehende vorrangige Berücksichtigung weder aus der Coronavirus-Impfverordnung selbst noch aus den Grundrechten des Antragstellers. Randnummer 18 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus etwaigen Härtefallregelungen der Coronavirus-Impfverordnung. Randnummer 19 Zwar sehen sowohl § 3 der CoronaImpfV als auch § 4 der CoronaImpfV eine Regelung vor, die die Berücksichtigung nicht ausdrücklich genannter medizinischer Härtefälle, bei denen ein erhöhtes, hohes oder sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ermöglichen soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k und § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i CoronaImpfV). Eine Einordnung des Antragstellers in die Kategorie der Personen, die mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, sieht die Coronavirus-Impfverordnung auch im Wege einer Härtefallentscheidung nicht vor. Randnummer 20 Auch ein Anspruch auf eine vorrangige Impfung des Antragstellers im Verhältnis zu anderen Personen, die § 3 der CoronaImpfV unterfallen, sieht die CoronaImpfV nicht vor. Randnummer 21 Zwar sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV vor, dass innerhalb der in § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden können. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses behördliche Ermessen im Falle des Antragstellers „auf Null“ reduziert wäre und dem Antragsteller ein Anspruch zustünde. Randnummer 22 Eine Ermessensreduktion „auf Null“ ergibt sich insbesondere nicht aus dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Randnummer 23 Zwar verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist jedoch von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 – juris, Rn. 14). Die Verfassung gibt dabei den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im einzelnen. Verfassungsrechtlich gebietet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit primär die Beachtung des Untermaßverbotes (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 – juris, Rn. 166). Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 – juris, Rn. 101). Randnummer 24 Diese Anforderungen sind nicht unterschritten. Der Verordnungsgeber hat Schutzvorkehrungen getroffen. Mit der Erweiterung der Personengruppen,

§ 3der Corona

ImpfV mit hoher Priorität oder nach § 4 der CoronaImpfV mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, und Ergänzung der beiden genannten Vorschriften jeweils um eine Härtefallregelung, dürften die meisten Personen mit erhöhtem, hohem oder sehr hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf in einer der prioritären Gruppen erfasst sein. Randnummer 25 Dass einzelne Personen innerhalb der jeweiligen Personengruppe nicht – wie es der Antragsteller begehrt – sofort geimpft werden, sondern eine weitere zeitliche Staffelung erfolgt, lässt demgegenüber das Schutzniveau unter Berücksichtigung der derzeit beschränkten Impfstoffverfügbarkeit jedenfalls mit Blick auf das verfassungsrechtliche Untermaßverbot nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erscheinen, um das gebotene Schutzziel zu erreichen. Randnummer 26 Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Randnummer 27 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris, Rn. 94 m.w.N.). Allerdings ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 – juris Rn. 10). Randnummer 28 Gemessen hieran ist vorliegend ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Wie die Antragsgegnerin zurecht anführt, gehören zu der Gruppe der Personen,

§ 3der Corona

ImpfV mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, auch andere Personen mit Erkrankungen mit hohem und sehr hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben. Anhaltspunkte für eine unangemessene Ungleichbehandlung gegenüber diesen Personen hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankungen, die der Antragsteller vorträgt, im Wesentlichen überhaupt erst seine Einstufung in die zweithöchste Prioritätsgruppe nach § 3 CoronaImpfV begründen. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende Härte sind nicht ersichtlich. Randnummer 29 Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller als unterliegender Beteiligter zu tragen. Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus. Da die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, ist der Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) nicht zu ermäßigen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000599

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