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SG Frankfurt 25. Kammer S 25 KR 2655/18 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. Dezember 2020, L 8 KR 397/20, Zurücknahme Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

§ 33Nr. 48 Rd

Nr. 18 - Fingerendgliedprothese). Die gesetzliche Krankenversicherung hat nicht jegliche Folgen von Behinderung in allen Lebensbereichen - etwa im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen - durch Hilfsmittel auszugleichen und der Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen fällt in den Aufgabenbereich anderer Sozialleistungssysteme. Auch nach den Regelungen des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX ist die gesetzliche Krankenversicherung nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zuständig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 SGB IX), nicht aber für die übrigen Teilhabeleistungen nach dem SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft - § 5 Nr. 2 und 4 SGB IX a. F. beziehungsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe - § 5 Nr. 2, 4 und 5 SGB IX i. d. F. des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom

  1. Dezember 2016, Bundesgesetzblatt <BGBl>I Seite 3234, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
  2. November 2019, BGBl I Seite 1948). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG von der Krankenkasse nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Deshalb ist der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Rehabilitationsrecht nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i. d. F. des BTHG (entspricht § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a. F.) ausdrücklich auf solche zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens begrenzt. Denn unter dem Oberbegriff der Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft (vgl. z. B. § 5 SGB IX) ist die medizinische Rehabilitation - in Abgrenzung zur beruflichen, sozialen und neuerdings auch der die Bildung betreffenden Rehabilitation - auf die Teilhabe am täglichen Leben, einschließlich der mit medizinischen Mitteln zu bewirkenden Selbstbestimmung und Selbstversorgung gerichtet (BSG, Urteil vom
  3. März 2018 – B 3 KR 12/17 R –, RdNr. 43, Juris). Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr; vgl. z. B. BSG, Urteil vom
  4. April 2010 – B 3 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr. 12 - Lichtsignalanlage; BSG, Urteil vom
  5. Juli 2015 – B 3 KR 5/

§ 33Nr.

47 – Continuous Glucosemonitoring System, jeweils m. w. N.). Die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion stellt regelmäßig bereits als solche ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens dar. Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (vgl. z. B. BSG, Urteil vom

  1. September 2004 – B 3 KR 20/04 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 - C-Leg II). Ohne Wertungsunterschiede besteht in beiden Bereichen Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom
  2. April 1998 – B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 - Brailzeile; BSG, Urteil vom
  3. Juni 2002 – B 3 KR 68/01 R SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg I; BSG, Urteil vom
  4. Juni 2014 – B 3 KR 8/13 R - BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr. 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG, Urteil vom
  5. Februar 2015 – B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr. 19 ff - Autoschwenksitz; BSG, Urteil vom
  6. September 2015 – B 3 KR 14/

§ 33Nr. 48 Rd

Nr. 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils m. w. N.); anderenfalls sind die Mehrkosten von dem Versicherten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V i. V. m. § 47 Abs.

  1. SGB IX). Der streitgegenständliche Elektrorollstuhl mit Stehfunktion dient dem mittelbaren Behinderungsausgleich, denn er soll die Folgen der Geh- und Stehbehinderung kompensieren. Im Falle des mittelbaren Behinderungsausgleichs sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig. Es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Begrenzt ist der so umrissene Anspruch allerdings durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V. Die Leistungen müssen danach ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenaufwendige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile. Desgleichen kann eine Leistungsbegrenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen. Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R – SozR 4-2500 § 36 Nr. 2 = BSGE 105, 170). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versorgung mit dem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion Modell Permobil F5 Corpus VS. Die beanspruchte Versorgung ist objektiv und subjektiv erforderlich und geeignet im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 SGB V, um eine Behinderung des Klägers auszugleichen. Sein Einsatz wird zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt. Denn der Kläger ist infolge seiner Behinderung nicht in der Lage, selbstständig zu gehen und zu stehen. Er kann ohne ausgleichende Hilfsmittel beziehungsweise fremde Hilfe kein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags nicht meistern. Im Falle des Klägers sind die allgemeinen Grundbedürfnisse des Gehens, Stehens, des selbstständigen Wohnens sowie des Erschließens eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und des Bedürfnisses, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, betroffen, die er alleine mittels des vorhandenen Rollstuhls und auch des von der Beklagten angebotenen Elektrorollstuhls mit Stehfunktion „C 400 VS“ nicht ausreichend befriedigen kann. Der Elektrorollstuhl mit Stehfunktion Modell Permobil F5 Corpus VS ermöglicht dem Kläger, aus dem Rollstuhl selbstständig und ohne fremde Hilfe aufzustehen, eine stehende Position einzunehmen und beizubehalten sowie Positionswechsel durchzuführen. Die Stehfunktion des streitigen Elektrorollstuhls versetzt den Kläger somit in die Lage, Verrichtungen im Alltagsleben ohne die Hilfe anderer Personen in eigener Zeitautonomie selbstständig vornehmen zu können. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist somit nicht ein medizinisches Stehtraining, für das ein externer Stehtrainer ausreichend sein könnte, primärer Zweck der Stehfunktion des beantragten Elektrorollstuhls. Wesentliches Ziel der begehrten Hilfsmittelversorgung ist es vielmehr, dass der behinderte Kläger mittels ihrer funktionellen Gebrauchsvorteile allgemeine Grundbedürfnisse ohne fremde Hilfe umfassender wahrnehmen und ein selbstständiges Leben führen kann. Der Elektrorollstuhl mit Stehfunktion Modell Permobil F5 Corpus VS ist somit aufgrund seiner funktionellen Gebrauchsvorteile und der Funktion der individuellen Programmierbarkeit der Stehkurve unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers für diesen unentbehrlich. Der Facharzt für Neurologie Dr. H. bestätigte in seinem ärztlichen Attest vom
  3. September 2018 die Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls mit Stehfunktion, um Schäden an den Muskeln und Sehnen beim Aufrichten zu vermeiden. Ebenso bestätigte er die Erforderlichkeit eines individuell einstellbaren Winkels in der Höhe der Knie- und Sprunggelenke. Auf die Unverzichtbarkeit der elektrischen Optionen wird auch in der Stellungnahme des Neuromuskulären Zentrums der Neurologischen Universitätsklinik Würzburg vom
  4. Juli 2018 hingewiesen. Die darin ausgeführte medizinische Notwendigkeit eines regelmäßigen Positionswechsels im Alltag kann durch ein Stehtraining mittels eines externen Stehtrainers mangels Gleichwertigkeit nicht ersetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000618

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