(1)Wie der Senat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen in Normenkontrolleilverfahren gegen die verschiedenen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus festgestellt hat, ist die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSchG) – in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom
- März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Randnummer 21 Die Verordnungsermächtigung verletzt insbesondere weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSchG auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Senatsbeschluss vom
- April 2020 – 8 B 1097/20.N –, juris zu § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 in der bis zum
- Mai 2020 gültigen Fassung, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Mai 2020 - 1 S 1216/20 zur entsprechenden baden-württembergischen Verordnung, juris). An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Randnummer 22 Auch die beanstandete (Teil-)Schließung der Schule durch Reduzierung der Gruppengröße und dadurch verringerte Stundenzahl sowie die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern sowie der sonstigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts stellt eine Bekämpfung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 IfSchG dar. Der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz IfSchG geregelt, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSchG, zu denen nach Nr. 3 der Norm auch Schulen gehören, ganz oder teilweise schließen kann und knüpft in § 32 Satz 1 IfSchG die Verordnungsermächtigung an das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 28 bis 31 IfSchG. Randnummer 23