RG anerkannter Verein, wendet sich gegen eine der Beigeladenen und zugleich Beschwerdeführerin erteilte Baugenehmigung. Randnummer 2 Die Beigeladene, die C. GmbH, beabsichtigt im Gemeindegebiet von Wölfersheim die Errichtung eines Lebensmitteldistributions- und Logistikzentrums mit einer Lagerfläche von ca. 100.000 m² auf einer Grundstücksfläche von ca. 255.000 m². Im Hinblick darauf hat die Gemeinde Wölfersheim den (nicht vorhabenbezogenen) Bebauungsplan „Logistikpark Wölfersheim A45“ entwickelt, welcher ein Gebiet an der B455 zwischen Wölfersheim und Berstadt überplant. Das überplante Gebiet ist überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt und befindet sich mit seiner nordöstlichen Grenze ca. 300 m von einem Natura 2000-Gebiet, dem Vogelschutzgebiet „Wetterau“ entfernt. Randnummer 3 Der Bebauungsplan ist am
eigener Würdigung und Prüfung der Kammer sei der Ausgang des Normenkontrollverfahrens als offen zu bewerten; bei summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage seien mehrere Belange erkennbar, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof einer näheren Überprüfung auf eine hinreichende Berücksichtigung im Planaufstellungsverfahren unterziehen werde. Dies betreffe zunächst die Frage, ob im Rahmen des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung/FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei, aber auch die Frage, ob im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens die notwendigen und erforderlichen Ermittlungen hinreichend vorgenommen worden seien, um den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu entsprechen. Als offen sei zu bewerten, ob die aus dem Umweltbericht hervorgehenden und im Ergebnis unstreitigen Anhaltspunkte für das Vorkommen des Feldhamsters und die Nähe des Plangebietes zu einem Vogelschutzgebiet, welches zum zusammenhängenden Netz europäischer Schutzgebiete (sog. Natura 2000-Gebiete) gehöre, mit Blick auf die naturräumlichen Gegebenheiten vor Ort sowie der Art und Ausgestaltung des konkreten Vorhabens zutreffend eingestellt worden seien. Die dokumentierten Untersuchungen des Plangebietes auf ein Vorkommen des Feldhamsters begründeten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2020 (EuGH, Urteil vom 02.072020 – C-477/19 –, Juris Rdnr. 17) Zweifel, ob den fachspezifisch notwendigen Fragen hinreichend
gegangen worden sei. Es stehe darüber hinaus die Entscheidung zum Schutz sonstiger Arten (z.B. Feldlerchennachweise) durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus. Zudem sei die Bewertung der ökologischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf die Nähe zum Vogelschutzgebiet bei der Untersuchung der naturräumlichen Gegebenheiten sowie bei der Art und Ausgestaltung des konkreten Vorhabens ebenfalls als offen zu bewerten. Randnummer 9 Die in Folge der als offen zu bewertenden Sach- und Rechtslage durchzuführende Interessen- und Folgenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Für ihn drohten schwere, anders nicht abwendbare
teile. Die Verwirklichung des streitigen Vorhabens stehe unmittelbar an und würde
aktuellem Sachstand ohne die angeordnete aufschiebende Wirkung zu endgültigen, da nicht mehr korrigierbaren Verhältnissen führen. Der Vollzug der Baugenehmigung führe bereits mit einem Oberbodenabtrag und Erdbauarbeiten zu irreversiblen Folgen für den Natur- und Artenschutz. Auch ein späterer Rückbau würde den bestehenden Zustand und insbesondere Artenschutzverstöße nicht mehr korrigieren oder kompensieren können. Randnummer 10 Gegen diesen ihr am
Maßgabe der §§ 147 Abs. 1 Satz 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde der Beigeladenen ist auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Juli 2020 angeordnet. Die von der Beigeladenen entsprechend den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Randnummer 13 Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz
GO in den Fällen kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Baugenehmigungen (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist stattzugeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten – auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens – wahrscheinlich Erfolg haben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 – 7 VR 1/10 –, juris Rdnr. 13, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179.95 -, juris Rdnr. 29). Randnummer 14 Daran gemessen hat die Beschwerde der Beigeladenen keinen Erfolg. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss mit der Frage, ob der Antragsteller überhaupt in einer schützenswerten Rechtsposition betroffen sei, nicht auseinandergesetzt. Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen seien nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 UmwRG vorlägen. Erforderlich sei entweder, dass
RG die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstoße, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien, oder
RG, dass die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtvorschriften verstoße, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien.
beiden Varianten sei erforderlich, dass der Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördere. Das Gericht habe bei der vorgenommenen Interessenabwägung lediglich zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller im Wesentlichen formelle und materielle Fehler im Planaufstellungsverfahren rüge. Im Kern mache der Antragsteller die Verletzung von Umwelt- und Artenschutzrecht als Planungsziel und gewichtige abwägungserhebliche Belange geltend. Das Verwaltungsgericht habe hierbei verkannt, dass formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans nicht zwangsläufig zu einer Rechtsverletzung schützenswerter Rechte des Antragstellers durch die Baugenehmigung führten. Eine solche Verletzung schützenswerter Rechte ergäbe sich nicht durch die Baugenehmigung. Randnummer 15 Entgegen diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers zu Recht bejaht. Dieser ist eine
RG anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung. Dies ergibt sich aus der Auflistung der vom Bund anerkannten Vereinigungen der Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (Stand: 24.02.2021) (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen_0.pdf). Randnummer 16 Als solche kann er gem. § 2 Abs. 1 UmwRG, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn er geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und ferner geltend macht, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Randnummer 17 Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung
RG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Randnummer 18 Der Antragsteller wendet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG gegen die Zulassung eines Vorhabens, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Randnummer 19 Die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“.
Nr. 18.7.1 ergibt sich eine Pflicht zur Durchführung
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung beim Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m² oder mehr. Die Größe der als Gewerbegebiet - GE - gekennzeichneten Fläche im Bereich des Bauungsplanes beträgt abzüglich der kleinflächigen Regenrückhaltung mit 2,9 ha insgesamt 22,6 ha, was bei der zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine Nettobaulandfläche von 18,08 ha errechnet, also insgesamt gut 180.000 m². Randnummer 20 Soweit die Beigeladene ausführt, die Rechte des Antragstellers würden durch die Baugenehmigung deshalb nicht verletzt, weil es sich bei dem beantragten Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handele, bei dem gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung
den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 UVPG sowie
den §§ 3 bis 13 UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt worden sei, führt dies im Ergebnis nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, es stelle sich die Frage, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung/FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, und mit Blick auf die Tatsache, dass ca. 25 ha des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes auf das Gewerbegebiet entfielen, es sich
Maßgabe der Nr. 18.7 Anlage 1 zum UVPG um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handeln dürfte. Insofern wendet die Beigeladene zu Recht ein, dass dem vorliegend genüge getan sei.
1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung
den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 UVPG sowie
den §§ 3 bis 13 UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben wie hier
Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9 aufgestellt, geändert oder ergänzt werden.
6 Nr. 3 UVPG betrifft dies Beschlüsse
GB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden sollen. Bei dem Bebauungsplan „Logistikpark Wölfersheim A 45“ handelt es sich um einen Bebauungsplan in diesem Sinne, welcher, wie bereits ausgeführt, UVP-pflichtig ist. Die
GB durchzuführende Umweltprüfung ist hier erfolgt und in den Umweltbericht vom 17. Juni 2020 gemündet, welcher ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan „Logistikpark Wölfersheim A45“ unter der lfd. Nr. 6 Gegenstand der Begründung ist. Allerdings besagt die Tatsache, dass im Fall der Durchführung eines Bauleitplanverfahrens und der dabei gem. § 50 Abs. 1 UVPG erfolgten Verweisung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Bauleitplanverfahren (als Umweltprüfung) nichts darüber, ob eine gem. § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung durch Fehler in der Umweltprüfung oder ihr
folgender Verwaltungsakte in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein kann. Bei § 50 UVPG handelt es sich nicht um eine generelle Präklusionsvorschrift für die Geltendmachung naturschutzrechtlicher Aspekte auf der Genehmigungsebene. Vielmehr kann das Bedürfnis danach, nicht nur den das Vorhaben ermöglichenden Bebauungsplan, sondern zudem die Letztzulassung auf der Grundlage dieses Bebauungsplans einer Rechtskontrolle
RG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu unterziehen, nicht generell verneint werden. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung den umweltbezogenen Festsetzungen eines (wirksamen) Bebauungsplans widersprechen und hiergegen die Normenkontrolle des Bebauungsplans kein wirksames Rechtsmittel darstellen kann, wird die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren
GB immer auch zu prüfen haben, inwieweit sich, etwa infolge einer (teilweisen) Konfliktverlagerung auf das
folgende Verwaltungsverfahren oder aufgrund
träglicher tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, ein zusätzlicher Regelungsbedarf in der Baugenehmigung im Hinblick auf umweltbezogene Rechtsvorschriften ergibt. Zumindest insoweit kann es also zu einer sogar „unmittelbaren Anwendung“ umweltbezogener Rechtsvorschriften außerhalb des Regelungsgehalts des Bebauungsplans kommen (Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2020 – 9 CS 20.892 –, juris Rdnr. 36). Randnummer 21 Die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergibt sich überdies aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
dieser Bestimmung, die, wie auch Nummer 4 und Nummer 6, der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II S. 1251) dient, ist ein Rechtsbehelf auch gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge gegeben, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2 b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Begriff des Vorhabens orientiert sich an der Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 2 UVPG a.F., allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG, die schon für die Reichweite der Klagebefugnis
RG von Bedeutung ist. Erfasst sein kann daher die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung. Ebenso werden besondere Ausgestaltungen von fachrechtlichen Zulassungsentscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes, wie beispielsweise Teilgenehmigungen oder Vorbescheide, erfasst. Maßgeblich für die Abgrenzung ist jeweils allein, ob bei der Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes-, des Landes- oder des Unionsrechts anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 –, juris Rdnr. 19). Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind
RG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz - UIG - oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Umweltbestandteile sind u.a. Luft, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt. Faktoren sind u.a. Energie, Lärm, Emissionen, Abfälle und sonstige Freisetzungen von Stoffen, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Im Zweifel ist der Umweltbezug – in Anlehnung an die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention – weit auszulegen; es genügt, dass sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2020 – 9 CS 20.892 –, juris Rdnr. 27). Randnummer 22 Es kann hier offenbleiben, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch dann Anwendung findet, wenn sich die Zulässigkeit des Antrages des Antragstellers bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG ergibt.
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist diese Vorschrift (lediglich) auf Verwaltungsakte anwendbar, durch die andere als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b) UmwRG genannten Vorhaben zugelassen werden. Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-240/09 -, juris Rdnr. 50 und vom 20.12.2017 - C-664/15 -, juris Rdnr. 45, 55; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, juris Rdnr. 25), ist die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zum Ausdruck kommende Subsidiarität in erweiternder Auslegung nur so zu verstehen, dass es solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG bereits einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 -, juris Rdnr. 25). Dies wird dem Auffangcharakter der Norm gerecht, die durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorhaben vom
einer Begehung eines Ornithologen am 5. Juli 2020 im westlichen Bereich des Plangebietes 8 Feldlerchennachweise festgestellt worden seien. Auch die benachbarten Flächen hätten eine ähnlich hohe Habitatqualität für die Feldlerche. Die Beseitigung nicht nur der Vegetation, sondern des vorhandenen Bodens würde damit die Funktion der Flächen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Feldlerche und ggf. weitere Tierarten wie Rebhuhn und andere Vogelarten, aber auch für den Feldhamster vollends vernichten. Entsprechendes gelte für die Funktion der Fläche als Nahrungsvorrat von Vogelarten des in 300 m Entfernung liegenden Vogelschutzgebietes Wetterau. Damit erhebt der Antragssteller Bedenken gegen die Genehmigung in naturschutzrechtlicher Hinsicht entsprechend der Vorschriften des BNatSchG, hier § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Soweit der Antragsteller rügt, Oberbodenabtrag und Abtransport desselben bedeuteten, dass überwiegend höchstklassige Böden, die bislang weitestgehend als landwirtschaftliche Fläche genutzt worden seien, beseitigt würden, macht er eine Verletzung der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 1 BauGB geltend. Soweit er weiter rügt, dass durch die Maßnahme ein Eingriff in grundwasserführende oder staunasse Schichten durch spezielle Gründungsverfahren zu erwarten seien, um ein stabiles Planum für den späteren Hochbau zu erreichen, kann er die Verletzung von § 13 ff BNatSchG rügen. Randnummer 24 Der Antragsteller ist durch die erteilte Genehmigung auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
dieser Vorschrift ist das Rügerecht auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung beschränkt.
der Satzung des Antragstellers in der von der Landesdelegiertenversammlung am 14. April 2018 beschlossenen Fassung wird unter § 3 als Zweck des Antragstellers die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege angegeben. Die geltend gemachten Verstöße werden von diesem Verbandszweck erfasst. Der räumliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich
der Satzung des Antragstellers vor allem auf das Gebiet des Landes Hessen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UmwRG). Randnummer 25 Soweit die Beigeladene einwendet, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, von dem Vorhaben könnten sich Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet Nr. 5519-401 „Wetterau“ ergeben, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
der vom Antragsteller eingeführten Stellungnahme der INGA-Institut für Gewässer- und Auenökologie GbR vom
GB sei als Abwägungsbelang dazu nicht geeignet und der beschriebene Verlust an wichtigen Bodenfunktionen nicht zu befürchten. Auch eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei nicht ersichtlich. Randnummer 27 Auf den diesbezüglich umfangreichen Vortrag der Beigeladenen kommt es hier indes nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die
v. 28. Mai 2018 - HBO - zu beurteilende Baugenehmigung als im Ergebnis offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 28 Der Erfolg eines Rechtsbehelfs
RG setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. § 2 Abs. 1 UmwRG eröffnet allen Vereinigungen, die Umweltschutzziele verfolgen, eine Klagemöglichkeit, erweitert den Kreis der Klagegegenstände und erstreckt den Prüfungsumfang auf sämtliche Normen, die dem Umweltschutz dienen; es enthält in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG jedoch auch eine Einschränkung auf Rechtsvorschriften zum Umweltschutz, die Rechte einzelner begründen (Bay. VGH, Urteil vom 23.06.2009 – 8 A 08.40001 –, Juris Rdnr. 53). Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben haben,
trägliche Änderungen zu seinen Gunsten hingegen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 – 4 B 40/98 -, Juris Rdnr. 3). Randnummer 29 Die Baugenehmigung erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil sie weder als Teilbaugenehmigung noch als gestufte Baugenehmigung noch als eigenständige Baugenehmigung hätte erteilt werden dürfen und dabei Festsetzungen des Bebauungsplans unberücksichtigt gelassen hat. Randnummer 30 Bei dem Vorhaben „Oberbodenabtrag und Abtransport sowie Erdbauarbeiten zu Geländeregulierungen inklusive Planungsstabilisierungsmaßnahmen“ handelt es sich nicht um eine sog. Teilbaugenehmigung im Sinne des § 77 Abs. 1 HBO , wie möglicherweise vom Antragsteller vermutet.
1 HBO kann für die Baugrube und vereinzelte Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung der Beginn der Bauarbeiten schriftlich gestattet werden, wenn ein Bauantrag eingereicht ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Teilbaugenehmigung ist danach zum einen, dass der von der Teilbaugenehmigung erfasste Teil den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zum anderen, dass das Vorhaben dem Grunde
genehmigungsfähig ist. In diese Zulässigkeitsprognose müssen die wesentlich rechtlichen Anforderungen einbezogen werden. Dies sind insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und grundsätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen (Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2004 – 3 TG 3386/04 -, Juris Rdnr. 13 mit weiteren
weisen). Sie erschöpft sich nicht darin, der Bauherrschaft vorab die Errichtung eines Teils des Bauvorhabens zu gestatten. Sie enthält vielmehr die grundsätzliche Billigung der Gesamtmaßnahme (Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 3. Auflage § 74 HBO Rdnr. 191). Sie darf nur erteilt werden, wenn bereits ein Bauantrag eingereicht ist, wobei der Bauantrag bereits den Anforderungen des § 69 HBO entsprechen muss, insbesondere, dass alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beigefügt sind (Hornmann, a.a.O. § 77 HBO Rdnr. 8). Randnummer 31
Maßgabe dessen liegt eine statthafte Teilbaugenehmigung ersichtlich nicht vor. In dem Bauantrag vom
2 HBO auf Antrag zu einem genehmigungspflichtigen Vorhaben gehörende Teile, Anlagen und Einrichtungen, die erst in einem späteren Abschnitt der Bauausführung hergestellt, eingebaut, angebracht oder angeschlossen werden, von der Baugenehmigung ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen vorbehalten werden, soweit eine getrennte Beurteilung möglich ist. Dies betrifft z.B. Feuerungs- und Lüftungsanlagen oder Schall- und Wärmeschutz von Fenstern (vgl. Hornmann, a.a.O., § 74 HBO Rdnr. 11). Erforderlich ist auch hier das Vorliegen eines Hauptantrages und dass sich aus den Vorlagen für den Bauantrag ergibt, welche späteren Teile, Anlagen oder Einrichtungen vorgesehen sind, die
träglich zur Genehmigung gestellt werden (vgl. Hornmann, a.a.O., § 74 HBO Rdnr. 12, 13). Dies trifft auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bereits deshalb nicht zu, weil es sich bei dem Oberbodenabtrag nicht um das Hauptvorhaben handelt. Randnummer 34 Mit der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung werden Umweltvorschriften verletzt, namentlich § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG; dies zum einen, weil bei der als Baufeldräumung zu wertenden Genehmigung beachtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes unberücksichtigt, zum anderen wegen der willkürlichen Bestimmung des Verfahrensgegenstandes wesentliche Umstände ungeprüft bleiben. Randnummer 35 Die Baugenehmigung übernimmt keine der zwingenden artenschutzrechtlichen Regelungen unter der Nr. 6 „Artenschutz“ des Bebauungsplanes „Logistikpark Wölfersheim A 45“. Gem. § 66 Abs. 1 HBO , der auf Sonderbauten
GB ergangenen Satzungen, also auch die
GB ergangenen Bebauungspläne. Randnummer 36 Der Bebauungsplan verweist zunächst in seinen textlichen Festsetzungen unter der Nr. 6 „Artenschutz“ auf die unmittelbar wirkenden Bestimmungen des Artenschutzrechtes (§ 44 BNatSchG). Im Übrigen sieht er konkrete Vorkehrungen vor. So sind die Erschließungsarbeiten unter einer Umwelt-Baubegleitung durchzuführen, um mögliche Feldhamster-Vorkommen baubegleitend zu überprüfen. Sollte ein solches Vorkommen angezeigt sein, ist ein Baustopp vorzunehmen, bis die Umsiedlung der Tiere auf geeignete Flächen erfolgt ist. Die Erschließungsarbeiten (Baufeldräumung) dürfen grundsätzlich nur außerhalb der gesetzlichen Brutzeit, also nur zwischen dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.